Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 15.3974

bei uns veröffentlicht am03.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten ein höheres vorgezogenes Altersruhegeld bei zusätzlicher Auszahlung von Kindergeld für seine beiden Kinder.

Er ist am ... geboren und seit ... 1976 Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung.

Laut einem Informationsschreiben der Beklagten vom November 2008 (Bl. 29 ff. d. Gerichtsakte - GA) werde das Kindergeld für Empfänger von Altersruhegeld, welches ganz überwiegend männliche Mitglieder erhielten, zunehmend als nicht mehr gerecht empfunden. Vor dem Hintergrund, dass die Kosten für den Anstieg der Lebenserwartung von allen Mitgliedern getragen werden müssten, seien Sonderleistungen für einzelne Gruppen zu vermeiden. Bei meist unvorbereitet und oft in jüngeren Jahren eintretender Berufsunfähigkeit sei das Kindergeld zum Ausgleich der eine Familie treffenden Lasten indes nach wie vor wichtig und werde beibehalten. Um den Mitgliedern ausreichend Zeit zu geben, bei Bedarf alternativ vorzusorgen, werde der Anspruch auf Kindergeld für Altersrentner mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 aufgehoben. Kindergelder, die zu diesem Zeitpunkt bereits eingewiesen seien, würden bis zum Wegfall der Voraussetzungen in voller Höhe weitergezahlt.

Mit Schreiben vom ... Juli 2015 beantragte der Kläger formlos zur Fristwahrung das vorgezogene Altersruhegeld zum 1. August 2015 (Bl. 172 d. BA). Mit Schreiben vom 4. August 2015 beantragte der Kläger abschließend das vorgezogene Altersruhegeld (Bl. 183 d. BA) und gab dabei seine beiden Kinder ..., geb. am ..., und ..., geb. am ..., an.

Mit Bescheid vom 10. August 2015 (Bl. 205 d. BA) wurde dem Kläger von der Beklagten vorgezogenes Altersruhegeld in Höhe von monatlich 1.823,21 EUR ab 1. August 2015 bewilligt. In Versorgungsfällen ab dem 1. Januar 2015 hätten nur noch Empfänger von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen für Kinder. Für die Töchter des Klägers bestehe daher kein Anspruch auf Kindergeld.

Am ... September 2015 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für seine beiden Kinder Kindergeld nach Maßgabe der Satzung der Beklagten, Stand vor dem 1. Januar 2010, zu zahlen.

Er sei langjähriges Mitglied der Beklagten und habe im Vertrauen auf die damalige Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung (Satzung) durchgängig die Beiträge bezahlt, die nach dem Leistungskatalog der damaligen Satzung bemessen gewesen seien. Beim Kläger sei jetzt ein Tatbestand gegeben, der in der Mitgliedschaft selten vorkomme. Zum einen seien Fälle, in denen ältere Mitglieder der Beklagten in Situationen wie hier der Kläger kämen, wohl selten, zum anderen dürfte der dadurch bedingte Einspareffekt bezogen auf die gesamte wirtschaftliche Situation der Beklagten auch im Sinne einer wirtschaftlichen Versorgung so minimal sein, dass die Kürzung dieser Leistungen für Altmitglieder nicht rechtens sei und gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes verstoße. Aus dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes könne nicht für so langjährige Altmitglieder in Härtefällen wie dem des Klägers so nachhaltig scharf der Vertrauensschutz verletzt werden. Das Informationsschreiben der Beklagten vom November 2008 habe ihm nicht vorgelegen. Stattdessen habe er einen Informationsflyer der Beklagten vom November 2008 erhalten, aus dem er folgendermaßen zitiert: „Das bieten wir Ihnen: Seit 85 Jahren sind wir Garant für eine sichere Altersversorgung unserer Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen. Unsere wichtigsten Leistungen sind: […] Kindergeld als Zuschlag zum Ruhegeld“ Aus diesem Flyer werde deutlich, dass beim Kläger eine Vertrauensstellung gegeben sei und fortwirke. Der Kläger sei seit ... 1976 Mitglied bei der Beklagten und habe über 39 Jahre Beiträge bezahlt. Die Übergangszeit von fünf Jahren hätte nie gereicht, um das gestrichene Kindergeld betragsmäßig auszugleichen. Rein rechnerisch könne man den Nachteil zulasten des Klägers nicht in fünf Jahren Vorlauf einsparen, um gleichwertige Leistungen zu erreichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kindergeld. Zum 1. Januar 2010 sei § 41 der Satzung dergestalt geändert worden, dass nach dem31. Dezember 2009 nur noch Empfängern von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ein Kindergeld gewährt werden könne. Nach der Übergangsregelung des § 91j der Satzung würden für Mitglieder, deren Anspruch auf (vorgezogenes) Altersruhegeld vor dem 1. Januar 2015 entstanden sei, die §§ 41 und 51 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung der Satzung weitergelten. Bei der Gestaltungen ihrer Leistungen habe die Beklagte einen weiten Spielraum. Gerade im Bereich der sozialen Sicherung dürften aus Gründen des Allgemeinwohls Neuregelungen getroffen werden, die sich den wechselnden Erfordernissen anpassten. Dabei müsse gesellschaftspolitischen Veränderungen und wechselnden Interessenlagen, insbesondere auch der Belastbarkeit der Solidargemeinschaft aller Mitglieder, Rechnung getragen werden. Die hier vorliegende unechte Rückwirkung sei grundsätzlich zulässig, denn der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe nicht so weit, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Aufgrund des Informationsschreibens vom November 2008 sei dem Kläger bekannt gewesen, dass der Anspruch auf Kindergeld für Altersrentner aufgehoben werde. Der Satzungsgeber habe außerdem ein gegebenenfalls bestehendes Vertrauen der Mitglieder auf den Fortbestand des § 41 der Satzung in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung mit der Übergangsregelung des § 91j der Satzung berücksichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 10. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld im Rahmen seines vorgezogenen Altersruhegelds nach der Satzung der Beklagten in der Fassung vor dem 1. Januar 2010, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 der Satzung in der aktuellen Fassung hat der Kläger keinen Anspruch auf Kindergeld, da er vorgezogenes Altersruhegeld gemäß § 35 Nr. 2 der Satzung, nicht aber Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gemäß § 36 der Satzung bezieht. Da er das vorgezogene Altersruhegeld erst am ... Juli 2015 für den Zeitraum ab 1. August 2015 und damit nicht vor dem 1. Januar 2015 beantragte, greift für ihn die Übergangsregelung des § 91j der Satzung nicht, so dass sich auch hieraus kein Anspruch auf Kindergeld ergibt.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kindergeld aus § 41 Abs. 1 Satz 1 der Satzung in der Fassung vor1. Januar 2010, da diese auf ihn nicht (mehr) anwendbar ist. Die Satzung wurde durch die Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung vom 15. Juni 2009 (Bayerischer Staatsanzeiger 2009, Nr. 25 S. 1) mit Wirkung zum 1. Januar 2010 dergestalt geändert, dass nicht mehr sämtliche Empfänger von Ruhegeld, sondern nur noch die Empfänger von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit einen zusätzlichen Anspruch auf Kindergeld haben.

Entgegen dem klägerischen Vortrag verstößt die geänderte Satzung in ihren §§ 41 und 91j nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) vor. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt.

1. Die Anwendung des ab 1. Januar 2010 geltenden § 41 Abs. 1 der Satzung auf den Kläger verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Es handelt sich allenfalls um eine sog. unechte Rückwirkung. Denn die Anwendbarkeit der Vorschrift knüpft in Verbindung mit § 91j und § 35 Nr. 2 der Satzung an die Antragstellung des Mitglieds nach Vollendung seines 60. Lebensjahrs an. Diese erfolgte am ... Juli 2015 und damit nach Inkrafttreten der geänderten Satzung zum 1. Januar 2010, so dass nicht rückwirkend in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird. Vielmehr wirkt die Norm im Sinne einer unechten Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und entwertet damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen (BVerfG, B.v. 26.6.1979 - 1 BvL 10.78 - juris Rn. 28; B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14.02 u. a. - juris Rn.57).

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der echten Rückwirkung bemisst sich nach anderen Regeln als die der unechten Rückwirkung: Während die echte Rückwirkung als Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt - von einigen eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen - nur dann zulässig ist, wenn zwingende, dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnete Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung rechtfertigen, ist im Gegensatz dazu das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage bei einem unecht rückwirkenden Eingriff in noch nicht abgeschlossene, in der Entwicklung befindliche und noch einem Risiko ausgesetzte Sachverhalte geringer geschützt. Die unechte Rückwirkung bedarf im Gegensatz zur echten Rückwirkung keines besonderen Rechtsfertigungsgrunds, sondern ist auch ohne einen solchen grundsätzlich zulässig (BVerwG, U.v. 7.12.1976 - I C 23.71 - juris Rn.22 m.w.N). Der Vertrauensschutz kann aber je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzen, also bestimmte Regelungsinhalte ausschließen. Es hängt damit von der verfassungsrechtlichen Beurteilung des einzelnen Regelungsfalls ab, ob die Betroffenen im Vertrauen auf den Bestand einer bestimmten Regelung eine Rücksichtnahme durch den Normgeber billigerweise erwarten dürfen. Bei der Entscheidung über diese Frage ist zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens einerseits und der Bedeutung des Anliegens des Satzungsgebers für das Wohl der Allgemeinheit andererseits abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.1976 a. a. O. m. w. N.; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14.02 u. a. - juris Rn.57).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs halten die zum 1. Januar 2010 neu eingefügten §§ 41 und 91j der Satzung der Beklagten einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung stand.

2. Die Änderung des § 41 der Satzung zum1. Januar 2010 stellt einen Eingriff in einen durch diese Norm in ihrer bis zum 1. Januar 2010 gültigen Fassung geschaffenen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand dar. Seit 1. Januar 2010 wird nur noch Empfängern von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, nicht aber Empfängern von Altersruhegeld und vorgezogenem Altersruhegeld, Kindergeld gewährt.

Dass die Beklagte noch im Informationsflyer vom November 2008 mit dem Kindergeld für Empfänger von Altersruhegeld und vorgezogenem Altersruhegeld geworben hat, spricht für die generelle Schutzwürdigkeit des Vertrauens ihrer Mitglieder bezüglich des Bezugs von Kindergeld. Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass § 41 der Satzung erst durch die Satzung zur Änderung der Satzung vom 15. Juni 2009, also zeitlich nach Herausgabe des Informationsflyers, geändert wurde, so dass sich aus dem vom Kläger vorgelegten Flyer keine besondere, über die allgemeinen Maßstäbe der unechten Rückwirkung hinausgehende Schutzwürdigkeit seines Vertrauens ergibt.

3. Die Ziele, die der Satzungsgeber der Beklagten mit der Änderung des § 41 der Satzung zum1. Januar 2010 verfolgte, stehen nicht außer Verhältnis zu dem Eingriff in den oben beschriebenen Vertrauenstatbestand. Das Kindergeld für die Empfänger von Altersruhegeld wurde als nicht mehr gerecht empfunden, da überwiegend Männer hiervon profitierten. Sonderleistungen für einzelne Gruppen sollten vor dem Hintergrund vermieden werden, dass die Kosten für den Anstieg der Lebenserwartung von allen Mitgliedern der Beklagten getragen werden müssen. Im Gegensatz zum langfristig planbaren und eigenverantwortlich gestaltbaren Altersruhegeld - dies gilt umso mehr für das vorgezogene Altersruhegeld - tritt eine Berufsunfähigkeit meist in jüngeren Jahren und unvorbereitet ein, so dass das Kindergeld im Fall des Ruhegelds wegen Berufsunfähigkeit nach wie vor als wichtig erachtet wurde. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als Trägerin autonomer Satzungsgewalt aus Gründen des Allgemeinwohls die Neuregelung des § 41 der Satzung getroffen hat, um gesellschaftspolitischen Veränderungen und den wechselnden Erfordernissen, insbesondere auch im Hinblick auf die Belastbarkeit der Solidargemeinschaft aller Mitglieder, Rechnung zu tragen. U. a. mit der Änderung des § 41 der Satzung beabsichtigte die Beklagte die Verwirklichung einer generationen- und geschlechtergerechten Finanzierung der ansteigenden Lebenserwartung. Diese von ihr verfolgten Ziele rechtfertigen den Eingriff in den oben beschriebenen Vertrauenstatbestand.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass der bei ihm gegebene Tatbestand selten vorkomme und daher der von der Beklagten bezweckte Einspareffekt gering sein dürfte. Es obliegt grundsätzlich der Beklagten, für ihre finanzielle Stabilität zum Zweck der Absicherung des Versorgungssystems zu sorgen. So darf sie - ebenso wie andere Tatbestände auch - faktisch selten vorkommende Tatbestände aus ihrer Versorgung herausnehmen, sofern diese Herausnahme - wie hier - insgesamt angemessen und verhältnismäßig ist. Dass der Einspareffekt für einzelne Tatbestände gering sein mag, bedeutet nicht, dass die Beklagte an den seltene Tatbestände regelnden Normen keine Veränderungen vornehmen dürfte. Vielmehr bedarf es zur Handhabung der Versorgung in der Praxis gerade typisierende und generalisierender Regelungen, die auch seltene Fälle erfassen (können).

4. Durch die Übergangsregelung des § 91j der Satzung ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Diese Regelung berücksichtigt ausreichend das bestehende Vertrauen der Mitglieder der Beklagten auf den Fortbestand des § 41 der Satzung.

Nach § 91j der Satzung gelten für Mitglieder, deren Anspruch auf Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld vor dem1. Januar 2015 entstanden ist, die §§ 41 und 54 Abs. 4 der Satzung in der am31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter. Damit wurde den Betroffenen die Möglichkeit gegeben, sich ausreichend an die neue Rechtslage anzupassen und ggf. alternativ vorzusorgen.

Bei der Gestaltung ihrer Leistungen hat die Beklagte einen weiten Spielraum. Sie ist Trägerin autonomer Satzungsgewalt und kann den Kreis der zu Versorgenden und die Art der Versorgung unter Beachtung höherrangigen Rechts autonom festlegen. Sie kann dabei typisierende Bestimmungen treffen, in die nicht alle denkbaren Gerechtigkeitsgesichtspunkte einfließen müssen. Damit eine Vorschrift für die Verwaltung handhabbar bleibt, dürfen zusätzliche denkbare und mögliche Aspekte unberücksichtigt gelassen werden (BayVGH, B.v. 5.5.2004 - 9 ZB 04.134 - juris Rn. 7). Ebenso kann der Satzungsgeber Vertrauensschutz auf unterschiedliche Art und Weise gewährleisten. Es ist eine Vielzahl von Abstufungen und Regelungskombinationen möglich, deren Gestaltung weitgehend in der Autonomie des Satzungsgebers liegt. Insbesondere ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Betroffene im Ergebnis so gestellt wird, wie er bei einem Fortgelten der nunmehr geänderten Norm stehen würde (BVerwG, U.v. 7.12.1976 - I C 23.71 - juris Rn. 36). Entscheidend ist, dass die Übergangsregelung insgesamt angemessen ist.

Dies ist hier der Fall. Der Satzungsgeber der Beklagten hat sich dafür entschieden, das Vertrauen seiner Mitglieder durch Einräumung einer Übergangsfrist von fünf Jahren zu berücksichtigen. Dass der Kläger und andere Mitglieder der Beklagten innerhalb dieser Frist keine dem früheren Kindergeld exakt gleichwertige Versorgung aufbauen können, ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Regelung, da die Übergangsfrist von fünf Jahren hier insgesamt als angemessen erscheint. Es ist gerade nicht erforderlich, dass die Mitglieder der Beklagten so stehen wie sie vor der Normänderung gestanden hätten. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist es also für die Verhältnismäßigkeit der Satzungsänderung nicht erforderlich, dass er rechnerisch seinen Nachteil in fünf Jahren Vorlauf hätte ausgleichen bzw. einsparen müssen, um im Ergebnis gleichwertige Leistungen zu erreichen. Im Hinblick darauf, dass allein das zusätzlich zum Ruhegeld bezogene Kindergeld und damit nur ein Bruchteil der Altersversorgung gestrichen wurde, reicht für die Mitglieder der Beklagten ein Übergangszeitraum von fünf Jahren aus, um sich ausreichend auf die neue Rechtslage einzustellen zu können.

Dass der Kläger vom Informationsblatt vom November 2008 - wie er behauptet - keine Kenntnis hatte, ändert nichts an der Angemessenheit der Übergangsregelung. Denn die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung des § 41 der Satzung wurde bereits Mitte 2009 veröffentlicht, so dass dem Kläger die Änderung der Satzung seitdem bekannt sein hätte können.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 13.127,04 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.