Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Sept. 2016 - M 12 K 15.2924

bei uns veröffentlicht am29.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … in … geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

Der Kläger ist im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, zuletzt wurde er vom Amtsgericht B … mit Urteil vom … März 2014 zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Seit ... April 2012 befand sich der Kläger ununterbrochen in Haft.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 hat die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

Gegen den Bescheid hat der Kläger am … Juli 2015 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom … Oktober 2015 beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2015 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen und die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts B … vom … Mai 2016 wurde der Rest der Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, der Kläger sei am 20. Juni 2016 vorzeitig entlassen worden. Die Beklagte gehe davon aus, dass er das Bundesgebiet verlassen habe.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. August 2016 wurde der Klägerbevollmächtigte um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers gebeten.

Mit Schriftsatz vom … August 2016 hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass ihm die ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht bekannt sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte erneut erklärt, dass er nach wie vor keine ladungsfähige Anschrift des Klägers habe. Er vermute, dass er sich bei den Großeltern in Serbien aufhalte.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erfüllt sind. Außer dem Namen ist mit der Klage auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben. Ladungsfähige Anschrift ist die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist. Bei einer natürlichen Person ist dies in der Regel die Wohnungsanschrift. Bei einer Änderung während des Prozesses - wie im vorliegenden Fall - ist diese mitzuteilen. Das ergibt sich aus der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisier- und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll vielmehr darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (vgl. zum Ganzen Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 82 Rn. 3). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage (BVerwG, B.v. 14.2.2012 - 9 B 79/11 - juris), die spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss (Geiger in Eyermann, a.a.O. Rn. 15).

Der Klägerbevollmächtigte hat vorliegend trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts keine ladungsfähige Anschrift des Klägers nach dessen Haftentlassung mitgeteilt, sondern vielmehr erklärt, dass ihm diese nicht bekannt sei. Bloße Vermutungen über den möglichen Aufenthalt des Klägers stellen keine Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dar.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.