Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Nov. 2014 - M 12 K 14.403
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2012.
Der Kläger ist Landwirt und beantragt seit mehreren Jahren Betriebsprämien für seine landwirtschaftlichen Flächen. Im Rahmen einer Vorortkontrolle am ... Februar 2010 wurde auf dem Betrieb des Klägers ein Verstoß gegen § 3 Abs. 5 Düngemittelverordnung (DüV) festgestellt. Lt. dem Prüfbericht vom ... Februar 2010 hatte der Kläger auf einer als Acker bestellten Teilfläche von ca. 3-4 ha ein Biogassubstrat ausgebracht, obwohl der Boden nicht aufnahmefähig gewesen sei. Der Boden sei tiefgefroren und wassergesättigt gewesen. Die Schneehöhe auf der gedüngten Fläche habe durchschnittlich 6,37 cm betragen (Durchschnitt aus 4 Messungen). Der Verstoß „Ausbringen N-haltiger Düngemittel auf nicht aufnahmefähigem Boden“ wurde mit 3% sanktioniert. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... November 2010 wurde daraufhin die für das Jahr 2010 beantragte Betriebsprämie um 3% wegen des Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Bestimmungen gemäß Art. 70, 71 und 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 gekürzt.
Am ... Februar 2012 wurde der Polizeiinspektion ... ... von einem Anrufer gemeldet, dass der Kläger Gülle auf seinen landwirtschaftlichen Flächen ausbringe, was zu dieser Jahreszeit nicht gestattet sei. Laut dem Sachverhaltsbericht von Polizeikommissar ... vom ... Februar 2012 stellten die beiden Polizeibeamten ... und ... bei ihrem Eintreffen gegen 9.30 Uhr fest, dass der Kläger den Boden des als Wiese genutzten Feldstücks 1 mittels eines Schneepflugs teilweise von seiner Schneedecke befreit hatte und Gülle an den freigeräumten Stellen ausbrachte. Das Ausbringen der Gülle wurde dem Kläger daraufhin untersagt, da der Wiesenboden noch gefroren war. Die Außentemperatur betrug nach den Angaben der Polizei 1.5 Grad Celsius. Der Kläger gab gegenüber den Polizeibeamten an, er habe vom Landwirtschaftsamt die mündliche Zusage bekommen, Gülle ab einer Außentemperatur von 3 Grad Celsius Tageshöchsttemperatur ausbringen zu dürfen.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... veranlasste am ... Februar 2012 eine Kontrolle des Betriebs des Klägers durch den Zentralen Prüfdienst .../Dienststelle ... Dabei wurde festgestellt, dass der Boden am Tag der Ortseinsicht nicht aufnahmefähig war, da er tiefgefroren war. Im begüllten Bereich sei der Boden oberflächlich ca. 2 cm aufgetaut gewesen. Die Schneehöhe habe im Durchschnitt 6 cm betragen (Durchschnitt aus mindestens 10 Messungen). Der Verstoß „Ausbringen N-haltiger Düngemittel auf nicht aufnahmefähigem Boden“ wurde mit 3% bewertet.
Mit Schreiben vom ... April 2012 teilte das AELF ... ... ... ... dem Kläger mit, dass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Düngeverordnung eingeleitet worden sei. Der Kläger werde beschuldigt, am ... Februar 2012 auf dem Feldstück 1 Gülle auf nichtaufnahmefähigen Boden ausgebracht zu haben. Es handle sich hierbei um einen Verstoß gegen § 3 Abs. 5 DüV, wonach das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten nicht erfolgen dürfe, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig mit mehr als 5 cm Schnee bedeckt sei. Der Verstoß bewirke eine Kürzung der staatlichen Prämien von 3%. Der Kläger werde zu einem späteren Zeitpunkt von der zuständigen Bußgeldstelle angeschrieben und erhalte Gelegenheit sich zum Vorwurf zu äußern.
Mit Mehrfachantrag vom ... Mai 2012 beantragte der Kläger eine Betriebsprämie für das Jahr 2012 in Höhe von insgesamt 13.204,59 Euro durch Aktivierung von Zahlungsansprüchen.
Das AELF ... bewilligte dem Kläger mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Dezember 2012 eine Betriebsprämie für das Jahr 2012 in Höhe von 11.269,56 Euro. Bei der Berechnung der Betriebsprämie legte das AELF ... die vom Kläger beantragte Fläche von 38,78 ha und einen Durchschnittswert der Zahlungsansprüche in Höhe von 340, 50 Euro je Hektar zugrunde. Von dem errechneten Betrag in Höhe von 13.204,59 Euro (38,78 ha x 340,50 Euro) wurde entsprechend Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 der Modulationsbetrag in Höhe von 820,46 Euro abgezogen (10% aus einem Betrag in Höhe von 8.204,59 Euro). Der sich danach ergebende Auszahlungsbetrag in Höhe von 12.384,13 Euro wurde weiter um einen Betrag in Höhe von 1.114,57 Euro gekürzt (9% von 12.384,13 Euro). Zur Begründung führte das AELF ... aus, die Kürzung in Höhe von 9% erfolge aufgrund von Verstößen gegen die Cross-Compliance-Bestimmungen gemäß Art. 70, 71 und 72 VO (EG) Nr. 1122/2009.
Mit Schreiben vom ... Januar 2013, eingegangen beim AELF ... am ... Januar 2013, legte der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Dezember 2012 ein, soweit im Rahmen der Berechnung der Beihilfe die Beträge gekürzt worden seien. Zur Begründung trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, ein Grund für die Kürzung sei nicht ersichtlich. Ein vorrangiges, präjudizielles Ordnungswidrigkeitsverfahren oder sonstiges behördliches Verfahren sei nicht durchgeführt worden.
Das AELF ... teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom ... Januar 2013 mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne und der Widerspruch deshalb der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) zur Entscheidung vorgelegt werde. Die Kürzung der Betriebsprämie 2012 um 9% sei aufgrund wiederholter Cross-Compliance-Verstöße im Bereich der Nitratrichtlinie erfolgt. Bei wiederholten Verstößen innerhalb von 3 Jahren werde die Cross-Compliance-Kürzung im Wiederholungsfall mit dem Faktor 3 multipliziert (VO (EG) 1122/2009). Der Kläger habe 2010 einen Verstoß „Ausbringen N-haltiger Düngemittel auf nicht aufnahmefähigem Boden“ erfüllt, der mit 3% sanktioniert worden sei. In 2012 sei der gleiche Verstoß mit 3% sanktioniert worden, so dass sich nach der oben genannten Sanktionsarithmetik eine Kürzung von 9% ergebe. Ein Zusammenhang mit dem Verstoß 2011 „Ausbringen innerhalb der Sperrfrist“ bestehe in diesem Fall nicht, da es sich um eine andere Anforderung handle.
Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 teilte die FüAk dem Kläger mit, dass der Widerspruch aus ihrer Sicht keinen Erfolg haben werde. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich bis ... Januar 2014 hierzu zu äußern.
Da der Kläger seinen Widerspruch aufrechterhielt, wurde am ... Januar 2014 der Widerspruchsbescheid erlassen, in dem der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückwiesen wurde. Zur Begründung führte die FüAk aus, die Gewährung der Betriebsprämie sei an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz, Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands geknüpft (Cross Compliance), vgl. Art. 4 ff. Verordnung (VO) (EG) Nr. 73/2009. Nach Art. 4 i. V. m. Nr. 4 der Anlage II VO (EG) Nr. 73/2009 seien die Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) einzuhaltende anderweitige Verpflichtungen (Cross-Compliance - CC). Die Regelungen der Nitratrichtlinie seien in Deutschland u. a. durch die Düngeverordnung des Bundes (DüV) umgesetzt worden. Gemäß § 3 Abs. 5 DüV dürfe das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt sei. Dies habe der Kläger auch Nr. 4.1.4. der CC-Broschüre 2012 entnehmen können. Bei der am ... Februar 2012 durchgeführten Kontrolle sei festgestellt worden, dass auf einer Teilfläche (ca. 1 ha) des Feldstücks 1 auf gefrorenen Boden Gülle ausgebracht worden sei, nachdem zuvor die Schneedecke weggeräumt worden sei. Der Boden sei im begüllten Bereich nur oberflächlich (ca. 2 cm) aufgetaut gewesen. Die Schneehöhe habe im Durchschnitt 6 cm betragen. Die Außentemperatur habe lediglich bei 1,5 Grad Celsius gelegen. Der Boden sei somit nicht aufnahmefähig gewesen und die Gülleausbringung hätte nicht erfolgen dürfen. Die Beihilfe an den Kläger müsse deshalb nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 gekürzt werden. Der Umfang der Kürzung richte sich bei einem fahrlässigen Verstoß nach Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 70 Abs. 8 und Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009. Die Bewertung erfolge nach den Kriterien Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes. Der Regelsatz der Kürzung betrage 3%. Ein Abweichen davon nach unten (1%) oder nach oben (5%) sei in begründeten Ausnahmefällen möglich. Der Verstoß des Klägers werde entsprechend der Bewertungsmatrix im Hinblick auf Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit als mittlerer Verstoß mit einem Kürzungssatz von 3% eingestuft. Aufgrund der Größe der begüllten Fläche von 1 ha und der damit einhergehenden Gefährdung des Grundwassers sei ein Kürzungssatz von 1% nicht in Betracht gekommen. Gemäß Art. 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 sei ein wiederholter Verstoß die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Art. 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren. Bei einer Kontrolle am ... Februar 2010 sei schon einmal ein Verstoß des Klägers gegen die Düngeverordnung festgestellt worden, da er Gülle auf nicht aufnahmefähigen, gefrorenen und mit Schnee bedeckten Boden aufgebracht habe. Da gegen die Kürzung im Bescheid vom ... November 2010 auch kein Widerspruch eingelegt worden sei, sei der Bescheid bestandskräftig geworden. Der wiederholte Verstoß sei am ... Februar 2012 und damit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren begangen worden. Gemäß Art. 71 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1122/2009 werde bei wiederholten Verstößen, der für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Der Verstoß vom ... Februar 2012 sei mit einem Kürzungssatz von drei Prozent eingestuft worden. Multipliziert um den Faktor drei ergebe sich somit ein Kürzungssatz von neun Prozent. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren habe grundsätzlich keine Bedeutung für die förderrechtliche Abwicklung. Es sei für die Frage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides weder vorgreiflich noch entfalte es eine Bindungswirkung für die förderrechtliche Abwicklung. Die Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2012 in Höhe von 9% sei damit zu Recht erfolgt.
Mit Schriftsatz vom ... Januar 2014, eingegangen bei Gericht am ... Februar 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom ... Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom ... Januar 2014 insoweit aufzuheben, als gemäß Bewilligungsbescheid vom ... Dezember 2012 eine 9%-ige Kürzung der gewährten Betriebsprämie ausgesprochen worden sei und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den Kürzungsbetrag in Höhe von 1.114,57 Euro Betriebsprämie nachzuentrichten.
Zur Begründung trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 vor, dem Kläger werde zu Unrecht vorgeworfen, Gülle auf durchgängig gefrorenem Boden ausgebracht zu haben. Der Kläger habe am ... Februar 2012 um ca. 13.15 Uhr beim zuständigen Sachbearbeiter, Herrn ..., im Amt für Landwirtschaft in ... angerufen, um sich über die entsprechende Rechtsauslegung von § 3 Abs. 5 DüV kundig zu machen. Der Zeuge ... habe ihm erklärt, dass für den Tag der Gülleausbringung der Wetterbericht Tauwetter, d. h. mindestens 3 bis 4 Grad Celsius vorhersagen müsse, damit sichergestellt sei, dass der Boden im Verlauf des Tages oberflächlich auftaue, so dass die Gülle in den Boden eindringen könne. Der Boden dürfe, bzw. solle sogar unter dieser aufgetauten Oberfläche gefroren sein, um Strukturschäden beim Befahren zu vermeiden. In der Woche vor Samstag, dem ... Februar 2012, habe der Wetterbericht Tauwetter angesagt. Der Kläger habe am ... Februar 2012 mit einem Schneeschild den Schnee auf seinem Feld großflächig zur Seite geräumt, so dass am Samstag, dem ... Februar 2012, die grüne Wiese, auf der der Kläger dann Gülle ausgebracht habe, zwischen den Schneeansammlungen schneefrei gewesen sei. Am Samstag hätte frühlingshaftes Wetter mit tatsächlichen Temperaturen von weit im Plusbereich, und zwar zwischen 10 und 15 Grad Celsius, geherrscht. Bis ca. 10 Uhr habe der Kläger Gülle ausgebracht, bis er von der von einem aufmerksamen Berufskollegen alarmierten Polizei gestoppt worden sei. Am darauffolgenden Montag sei ein Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung vor Ort gewesen, um den Vorgang zu dokumentieren. Dieser habe dem Kläger auf Nachfrage keinerlei Antwort über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der hier streitigen Aktion gegeben. Nachdem in der Folge keinerlei Reaktion der Landwirtschaftsbehörden erfolgt sei, weder in Form der Anhörung noch des Erlasses eines Bußgeldbescheides und der Kläger sich auch keinerlei Schuld bewusst gewesen sei, da er die Erläuterung des Landwirtschaftsamtes ... vom ... Februar 2012 genau befolgt habe, sei er über die letztendliche Sanktionierung des Vorgangs vollkommen überrascht gewesen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verwies der Beklagte im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides sowie auf den beigefügten Lageplan, auf dem das Feldstück 1 des Klägers sowie die drei nächstliegenden Wetterstationen ..., ... und ... eingezeichnet sind als auch auf die Ausdrucke der von den drei Wetterstationen am ... Februar 2012 gemessenen Temperaturen. Danach ergeben sich für den ... Februar 2012 folgende Stundenmittelwerte: die zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr ermittelten Außentemperaturen lagen zwischen 2.3 und 3.8 Grad Celsius. Als Tageshöchsttemperaturen wurden Werte zwischen 6.2 und 7.5 Grad Celsius gemessen und Tagestiefsttemperaturen zwischen minus 1.8 und minus 3.3 Grad Celsius. Die Bodentemperaturen lagen bei allen drei Wetterstationen durchgehend im Minusbereich.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer ungekürzten Betriebsprämie für das Jahr 2012 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Kürzung der Betriebsprämie mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil dem Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG keine Gelegenheit eingeräumt worden war, sich zu den entscheidungserheblichen Umständen zu äußern. Der Kläger wurde zwar mit Schreiben vom ... April 2012 darüber informiert, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist und der Verstoß gegen die Düngemittelverordnung zu einer Kürzung der Betriebsprämie um 3% führt; die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Kürzung der Betriebsprämie zu äußern, wurde dem Kläger in diesem Schreiben jedoch nicht eingeräumt. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung bis zu dem nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG maßgeblichen Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt worden ist. Vorliegend erfolgte die Nachholung der Anhörung bereits während des Vorverfahrens. Ausreichend hierfür ist, wenn der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs vortragen konnte und die Behörde das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, U. v. 17.8.1982 - 1 C 22/81 - juris Rn. 16 ff.; VG Bayreuth, U. v. 19.4.2013 - B 5 K 12.680 - juris Rn. 17). Der Kläger hatte hier insbesondere im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vom ... Januar 2014 die Möglichkeit, sich zu den entscheidungserheblichen Umständen zu äußern. Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner Widerspruchsentscheidung auch berücksichtigt (vgl. Seite ... unten des Widerspruchsbescheids vom ... Januar 2014).
2. Die Kürzung der Betriebsprämie begegnet in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Die Gewährung der Betriebsprämie ist gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) geknüpft. Nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gekürzt oder gestrichen, wenn diese grundlegenden Anforderungen in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt worden sind und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist. Der Beklagte hat hier zu Recht einen Cross-Compliance-Verstoß durch den Kläger im Jahr 2012 angenommen und die Betriebsprämie zutreffend um 9% gekürzt.
2.1. Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 muss der Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II gehört auch die Einhaltung gewisser Umweltstandards (Nach Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009). Insbesondere muss der Betriebsinhaber gemäß Nr. 4 des Anhangs II auch die Vorgaben nach Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) beachten, in der Form, wie sie der jeweilige Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009). Die entsprechenden Regelungen der Nitratrichtlinie sind in Deutschland durch die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmittel nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) und durch den Anhang 5 (JGS-Anlagen) der in Bayern gültigen Anlagenverordnung (VAwS) umgesetzt worden. Aus der hier maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 5 DüV ergibt sich, dass Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel mit wesentlichen Nährstoffgehalte an Stickstoff oder Phosphat nicht aufgebracht werden dürfen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist.
Der Beklagte hat vorliegend zu Recht einen Verstoß des Klägers gegen § 3 Abs. 5 DüV und damit gegen die Grundanforderungen der Betriebsführung i. S. v. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 festgestellt. Der Kläger hat selbst eingeräumt, am ... Februar 2012 Gülle auf seinen landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht zu haben, nachdem er am Tag zuvor den Schnee großflächig zur Seite geräumt hatte. Entgegen dem Vorbringen des Klägers war der Boden an diesem Tag nicht aufnahmefähig, da er sowohl gefroren als auch durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt gewesen war. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus der Sachverhaltsschilderung von Polizeikommissar ... von der Polizeiinspektion ... ... (vgl. Bericht vom ... Februar 2012) sowie aus den am ... Februar 2012 gemessenen Werten der drei zum Feldstück des Klägers nächstgelegenen Wetterstationen ..., ... und ...
Den Angaben von Polizeikommissar ... zufolge war der Boden des Feldstücks 1 zum Zeitpunkt des Eintreffens der beiden Polizeibeamten gefroren. Die Bereiche der Wiese, in denen die Gülle ausgebracht worden war, war zuvor mittels eines Schneepflugs von der Schneedecke befreit worden. Die Außentemperatur betrug nach den Angaben der Polizeibeamten 1.5 Grad Celsius. Die von den Polizeibeamten getroffenen Feststellungen sind aus Sicht des Gerichts glaubhaft. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Polizei aufkommen lassen, sind nicht erkennbar. Auch auf den vier Bildaufnahmen, die von dem Wiesenboden des Klägers am ... Februar 2012 von der Polizei aufgenommen worden sind, ist erkennbar, dass der Schnee bis auf die vom Kläger freigeräumten Flächen durchgängig mit zentimeterhohem Schnee bedeckt ist. Darüber hinaus deckt sich die Feststellung der Polizeibeamten, dass der Boden am ... Februar 2012 gefroren war, mit den Messwerten der drei zum Feldstück des Klägers nächstgelegenen Wetterstationen ..., ... und ..., wonach die Bodentemperaturen am ... Februar 2012 durchgehend im Minusbereich lagen. Die zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr an den drei Wetterstationen gemessene Außentemperatur lag mit 2.3 bzw. 3.8 Grad Celsius unwesentlich höher als die von den Polizeibeamten am Grundstück des Klägers ermittelte Außentemperatur. Der Vortrag des Klägers, am ... Februar 2012 hätten frühlingshafte Temperaturen zwischen 10 und 15 Grad Celsius vorgeherrscht, spiegelt sich in den gemessenen Werten der drei Wetterstationen hingegen nicht wider.
Des Weiteren sprechen auch die Ergebnisse der am ... Februar 2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle für die Richtigkeit der Angaben der beiden Polizeibeamten. Nach den Feststellungen des Prüfdienstes war der Boden tiefgefroren und lediglich im begüllten Bereich oberflächlich ca. 2 cm aufgetaut. Die Schneehöhe zwischen der gedüngten Fläche betrug im Durchschnitt 6 cm. Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Messungen nicht vom ... Februar 2012 stammen, sondern erst zwei Tage später durchgeführt worden sind. Der bis zur Messung verstrichene Zeitraum ist jedoch noch so kurz, dass noch nicht von einer wesentlichen Veränderung des Zustands des Bodens auszugehen ist und noch Rückschlüsse auf den Zustand des Bodens am ... Februar 2012 gezogen werden können.
Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, den Schnee an den begüllten Bereichen zuvor weggeräumt zu haben. Gemäß § 3 Abs. 5 DüV darf auf einem Boden, der durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist, keine Gülle ausgebracht werden. Nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 5 DüV gilt das Aufbringverbot jedoch auch dann, wenn der Boden zuvor von seiner Schneedecke befreit wurde. Andernfalls würde der Zweck des § 3 Abs. 5 DüV, einen nicht aufnahmefähigen Boden vor dem Ausbringen von Düngemitteln zu schützen, leerlaufen.
2.2. Der Verstoß ist dem Kläger auch unmittelbar anzulasten i. S. v. Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009. Mit der Verwendung „anzulasten“ wird in stärkerem Umfang als früher, als von einer dem Betriebsinhaber unmittelbar zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung die Rede war, auf einen gegen den Betriebsinhaber zu erhebenden Schuldvorwurf verwiesen (vgl. VG Hannover, U. v. 8.2.2008 - 11 A 338/07 - juris; VG Braunschweig, U. v. 21.8.2009 - 2 A 22/09 - juris; VG Augsburg, U. v. 22.3.2011 - Au 3 K 10.1782 - juris). Die Nichteinhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften lässt sich vorliegend auf das fahrlässige Verhalten des Klägers zurückführen. Unter Fahrlässigkeit ist eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs zu verstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 3 Abs. 5 DüV für den Betriebsinhaber die objektive Sorgfaltspflicht, vor dem Ausbringen von Gülle zu überprüfen, ob der Boden aufnahmefähig ist. Da der Kläger bereits in den Vorjahren Betriebsprämien beantragt hatte, ist davon auszugehen, dass er von den Cross-Compliance-Verpflichtungen Kenntnis hatte. Auf die jeweiligen Verpflichtungen wird regelmäßig auch in den Merkblättern und insbesondere in der Cross-Compliance-Broschüre hingewiesen. In der Cross-Compliance-Broschüre 2012 „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ werden unter Nr. 4.1.4. die sich aus der Düngeverordnung ergebenden Ausbringbeschränkungen von Düngemitteln ausführlich dargestellt und erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein Boden aufnahmefähig ist. In Kenntnis des § 3 Abs. 5 DüV hätte sich der Kläger vor dem Ausbringen der Düngemittel deshalb vergewissern müssen, ob der Boden infolge der tatsächlich vorherrschenden Witterungsbedingungen bereits aufgetaut oder noch gefroren gewesen ist. Allein die vom Kläger vorgetragene Ankündigung des Wetterberichts, es werde Tauwetter geben, entbindet den Kläger nicht von der Pflicht, die tatsächlichen Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen und die Aufnahmefähigkeit des Bodens zu kontrollieren. Für den Kläger war darüber hinaus erkennbar, dass der Boden infolge der durchgängigen Schneeschicht zum Zeitpunkt des Ausbringens der Gülle nicht aufnahmefähig war.
2.3. Die vom Kläger geltend gemachte telefonische Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters vom AELF ..., es genüge, wenn der Wetterbericht für den Tag der Gülleausbringung Tauwetter, d. h. mindestens 3-4 Grad Celsius vorhersage, damit sichergestellt sei, dass der Boden oberflächlich auftaue, rechtfertigt aus Sicht der Kammer keine andere Beurteilung. Die den Kläger treffenden Cross-Compliance-Verpflichtungen ergeben sich hinreichend deutlich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den Erläuterungen in den Merkblättern und der Cross-Compliance Broschüre 2012. Diese werden auch nicht durch eine dem Kläger mündlich erteilte, abweichende Auskunft hinfällig. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass auch nach der vom Kläger geschilderten telefonischen Auskunft des Sachbearbeiters Voraussetzung für das Ausbringen der Gülle war, dass sichergestellt ist, dass der Boden bereits oberflächlich aufgetaut ist. Dies war vorliegend am ... Februar 2012 gerade nicht der Fall (s. o.). Selbst bei Annahme einer unzutreffenden Beratung des Klägers durch den zuständigen Sachbearbeiter würde dies jedoch nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Auszahlung einer ungekürzten Betriebsprämie führen. Anders als im Sozialrecht muss sich der Betroffene im Verwaltungsrecht darauf verweisen lassen, einen infolge von fehlerhaften Beratung entstandenen Schaden im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (BayVGH, B. v. 17.10.2008 - 19 ZB 08.2000 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 31.5.2010 - 19 ZB 08.1698 - juris Rn.19). Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss der Beurteilung der zuständigen Fachgerichtsbarkeit überlassen bleiben.
2.4. Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Beklagte auch nicht den Ausgang des gegen den Kläger eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens abwarten, um einen Verstoß gegen § 3 Abs. 5 DüV annehmen zu können. Die Kürzung der Betriebsprämie ist nicht an den Ausgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gebunden. Die förderrechtliche Abwicklung und das Bußgeldverfahren verfolgen unterschiedliche Regelungsziele und unterliegen jeweils anderen Verfahrensvoraussetzungen. Selbst eine Einstellung des Bußgeldverfahrens hätte deshalb keine präjudizielle Wirkung für die förderrechtliche Abwicklung (vgl. VG Augsburg, U. v. 22.3.2011 - Au 3 K 10.1782 - juris Rn. 31).
2.5. Die Betriebsprämie des Klägers wurde zutreffend um 9% gekürzt.
Der Umfang der Kürzung richtet sich bei einem fahrlässigen Verstoß nach Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 70 Abs. 8 und Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 werden bei einer Kürzung Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien des Art. 24 Abs. 2, 3 und 4 VO (EG) Nr. 73/2009 berücksichtigt. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit im Allgemeinen 3% des Gesamtbetrags, höchstens aber 5%. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009). Im Falle eines wiederholten Verstoßes wird der nach Abs. 1 für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert (Art. 71 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009). Ein wiederholter Verstoß ist dabei gemäß Art. 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Art. 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen.
Der Verstoß des Klägers gegen § 3 Abs. 5 DüV im Jahr 2012 wurde von dem Beklagten hier entsprechend Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 71 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 als fahrlässiger Verstoß mit 3% bewertet. Besondere Umstände, die für ein Abweichen vom Regelkürzungssatz in Höhe von 3% sprechen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Insbesondere scheidet ein Kürzungssatz von lediglich 1% in Anbetracht der Größe der entgegen § 3 Abs. 5 DüV begüllten Fläche aus. Der Beklagte ist vorliegend auch zutreffend von einem wiederholten Verstoß ausgegangen, da der Kläger bereits im Jahr 2010 gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 5 DüV verstoßen hatte (Art. 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009). Dies wurde mit Bescheid vom ... November 2010 bestandskräftig festgestellt. In Anwendung von Art. 71 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 war daher der für den Verstoß für das Jahr 2012 angenommene Prozentsatz in Höhe von 3% mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Die Betriebsprämie wurde damit zu Recht um 9% gekürzt.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.
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(1) Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass
- 1.
sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, - 2.
für die Herstellung - a)
als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und - aa)
einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder - bb)
dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.
- b)
mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7.3 verwendet worden sind, - c)
organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind, - d)
keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind, - e)
Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind, - f)
Fremdbestandteile - aa)
nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind, - bb)
bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und - cc)
im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.
- 3.
in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind, - 4.
als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 - a)
Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM, - b)
Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und - c)
sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM
enthalten sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie im Falle der in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannten sonstigen Fremdstoffe, - 2.
die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert im Falle von Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.
(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.
(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe
- 1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und - 2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat
- 1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind, - 2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder - 3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens
- 1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen, - 2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.
(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe
- 1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und - 2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat
- 1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind, - 2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder - 3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens
- 1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen, - 2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.