Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2016 verpflichtet, der Beigeladenen die Errichtung eines Balkons auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, gemäß dem im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereichten Antrag zu untersagen.

II. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren das bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten (Landratsamt …, im Folgenden: Landratsamt) gegen die Errichtung eines Balkons durch die Beigeladene auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … an der Grundstücksgrenze zum sich östlich anschließenden Grundstück Fl.Nr. … der Kläger.

Unter dem 21. Januar 2015 beantragte die Beigeladene zunächst eine Tekturgenehmigung zur Errichtung einer Dachterrasse bei Aufstockung und energetischer Sanierung eines Bungalows.

Die Gemeinde … erteilte ihr Einvernehmen.

Am 4. Februar 2015 ging bei der Gemeinde … ein Beiblatt zum Änderungsantrag - Antrag auf Befreiung - ein. Danach sei ein Befreiungsantrag erforderlich, da nach dem Bebauungsplan der Gemeinde … Nr. … „Am …“ unter Ziff. 5.5 eine Wandhöhe von 4 m festgesetzt sei. Durch die nunmehrige Dachterrasseneinfassung werde die festgesetzte Wandhöhe überschritten; das Planungsziel, eine abgestufte Bebauung zum Ortsrand zu erhalten (Ziff. 4.3 des Bebauungsplans) würde hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt. Die Dachterrasseneinfassung sei ein lediglich untergeordnetes Bauteil.

Mit Bescheid vom 12. August 2015 wurde der Bauantrag abgelehnt.

Mit der Dachterrasseneinfassung werde eine Wandhöhe von 4,45 m erreicht. Es bestehe kein Anspruch auf Befreiung von dem Bebauungsplan.

Das gegen diesen Bescheid erhobene Klageverfahren (M 11 K 15.4164) wurde mit Beschluss vom 31. Mai 2016 eingestellt, da sich das Verfahren durch die Rücknahme des Bauantrages durch die Klägerin erledigt hatte.

Unter dem 8. Dezember 2015 stellte die Beigeladene einen Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren auf Errichtung eines Balkons mit Spindeltreppe.

Durch Schreiben vom 21. Januar 2016 teilte die Gemeinde … mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden solle.

Durch Schriftsatz vom 4. Februar 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger beim Landratsamt, der Beigeladenen die Bauarbeiten zu untersagen. Die Kläger seien im Freistellungsverfahren nicht informiert worden. Die Abstandsflächen würden nicht eingehalten. Die Privatsphäre der Kläger sei durch den Balkon berührt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Februar 2016 führte der Bevollmächtigte der Kläger aus: Nach dem Bebauungsplan sei nur eine Wandhöhe von 4 m zulässig. Die Sicherungsbauten würden diese Höhe überragen. Nach Art. 44 AGBGB wäre ein Sichtschutz von 1,80 m für den Balkon erforderlich.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Februar 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ab.

Soweit gerügt werde, dass wegen einer nicht ordnungsgemäßen Nachbarbeteiligung keine Behandlung des gegenständlichen Vorhabens im Freistellungsverfahren hätte erfolgen dürfen, vermöge dies schon deshalb nicht zum Erfolg zu führen, weil Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht nachbarschützend seien. Das Bauvorhaben liege im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. … der Gemeinde … Ein Widerspruch des Vorhabens zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Die maximal zulässige Wandhöhe einschließlich Brüstung von 4 m sei eingehalten. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Es sei nicht begründet ausgeführt worden, dass die Kläger durch das Bauvorhaben in einer materiell-rechtlichen Position verletzt seien. Folglich bestehe weder ein Anlass noch gar infolge einer Ermessensreduzierung auf Null eine Verpflichtung für das Landratsamt, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2016 erhob der Bevollmächtigte der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2016 den Beklagten zu verpflichten, die Errichtung eines Balkons auf dem Grundstück Fl.Nr. … gemäß dem Bauantrag vom 8. Dezember 2015 zu untersagen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Die Verpflichtungsklage sei die richtige Klageart im hier vorliegenden Genehmigungsfreistellungsverfahren. Das Bauvorhaben sei ein Schwarzbau. Das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert. Das Bauvorhaben sei formell rechtswidrig, da ein Verstoß gegen Art. 58 Abs. 3 Satz 2 BayBO vorliege. Es sei auch materiell rechtswidrig; es verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Abstandsflächen seien verletzt. Der Balkon sei faktisch eine Aussichtsplattform. Von der Brüstung des Balkons sei das gesamte Grundstück der Kläger wie auf einem Präsentierteller einsehbar. Die Privatsphäre sei erheblich gemindert. Es liege eine Ermessenreduzierung auf Null vor. Bisher seien zwar in der Umgebung Aufstockungen der Grenzanbauten genehmigt worden, aber keine Balkone.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des Bescheides.

Mit Schriftsatz vom 29. November 2016 teilte der Bevollmächtigte der Kläger mit:

Wegen eines rechtswidrig errichteten Satteldaches auf dem Anbau der Beigeladenen habe der Beklagte eine Baueinstellung verfügt, nicht jedoch wegen des streitgegenständlichen Balkons.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus:

Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet würden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden dürfe. Dies sei hier nach Ziff. 4.2 des Bebauungsplans der Fall. Gegen das Rücksichtnahmegebot werde nicht verstoßen. Selbst in kleinteilig bebauten Wohngebieten - wie im vorliegenden Fall - seien Balkone in der hier festzustellenden Entfernung zur rückwärtigen Fassade des klägerischen Gebäudes von deutlich über 10 m zu anderen Gebäuden vollkommen üblich und als schlicht sozial-adäquat hinzunehmen. Unter Berücksichtigung geltenden Abstandsflächenrechts könne die 6 m hohe Außenwand eines Nachbargebäudes unter Ausnutzung des 16 m-Privilegs nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO mit entsprechenden Fenstern in 5 m - 6 m Aussichtshöhe bis auf 3 m an das Nachbargrundstück und den dortigen Garten heranrücken. Die in diesem Fall gewonnene Aussicht in den Nachbargarten dürfte deutlich besser sein, als von dem streitgegenständlichen Balkon.

Die Kammer hat am 16. Februar 2017 durch Einnahme eines Augenscheins Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen.

Im Anschluss an den Augenschein hat die mündliche Verhandlung stattgefunden.

Die Beteiligten stellten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten im Verfahren M 11 K 15.4164 und M 11 K 16.1208 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass der Beigeladenen die Errichtung eines Balkons auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … gemäß dem im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereichten Antrag untersagt wird.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Baueinstellung sind nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO gegeben.

Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.

Das Vorhaben verstößt hier gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Das Abstandsflächenrecht gehört nach Art. 59 BayBO nicht mehr zum Prüfprogramm. Dies ist jedoch unerheblich, da die Errichtung des Balkons nicht gegen die Abstandsflächenvorschriften verstößt, weil nach der Festsetzung Nr. 4.2 des Bebauungsplans die Baugrenzen entlang der Grundstücksgrenze verlaufen und demnach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO einschlägig ist, also nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss bzw. darf.

Dennoch verstößt das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, da Zweck des Abstandsflächenrechts nicht nur ist die ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu sichern. Vielmehr soll nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2014 (1 B 14.819) auch der so genannte „Wohnfriede“ (Sozialabstand) geschützt sein. Demnach sollen unmittelbare Einblicke begrenzt werden.

Zwar bestehen bisher eingeschossige Grenzanbauten zu den jeweiligen Nachbargrundstücken im Bebauungsplanbereich. Die Häuser sind aber so rechtwinklig an der Grundstücksgrenze gebaut, dass ein uneinsehbarer Gebäude- und Gartenbereich entsteht, zumal grenzständig keine Fenster zum Nachbargrundstück bestehen.

Durch den Balkon, der direkt an der Grundstücksgrenze im 1. Obergeschoss entstehen würde, entstünden erstmals Einblicksmöglichkeiten aus einer Höhe von etwa 3 m - 4 m in den geschützten Gartenbereich sowie in den Anbau und das Hauptgebäude des Nachbarn. Dies verstößt gegen das Rücksichtnahmegebot und führt auch zu einem Anspruch auf Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene, da bei dieser massiven Beeinträchtigung der Kläger die Abwägung der jeweiligen Interessen nur zu einer Entscheidung führen kann, nämlich den Bau des Balkons zu untersagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.