Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2014 - M 11 K 13.2287

Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen mit Bescheid vom ... April 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Dunglagerhalle.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf I. der Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde des Beigeladenen wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit
Mit Schreiben des Gerichts vom 2. Dezember 2013 wurden sowohl das Landratsamt als auch der damalige Bevollmächtigte des Beigeladenen gebeten, mitzuteilen, ob im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an der Baugenehmigung vom ... April 2013 festgehalten wird.
Der Beigeladene ließ hierauf durch Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2013 antworten, im Laufe des Januar 2014 finde ein Gespräch zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten statt. Nach diesem Gespräch würde entschieden, ob an der Baugenehmigung festgehalten wird oder nicht.
Der Beklagte antwortete durch Schreiben des Landratsamts vom 19. Dezember 2013, dass für den 21. Januar 2014 ein Besprechungstermin mit dem Beigeladenen, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Landratsamt vereinbart worden sei. Über das Ergebnis der genannten Besprechung würde das Gericht umgehend informiert werden.
In der Folge beantragte der Beigeladene durch Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 17. Februar 2014, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Der Beklagte teilte mit Schreiben des Landratsamts vom 24. Februar 2014 mit, dass mit dem Ruhen des Verfahrens Einverständnis bestünde. Allerdings teilte die Klägerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Februar 2014 mit, dass einem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt werde. Mit Schreiben des Landratsamts vom 19. März 2014 wurde der Beigeladene über seinen Bevollmächtigten zur beabsichtigten Rücknahme der streitgegenständlichen Baugenehmigung nach Maßgabe der Art. 48 und 50 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (-BayVwVfG-) angehört.
Eine Rücknahme erfolgte in der Folge zunächst nicht.
Am 4. Dezember 2014 erhob die Kammer Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück und dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Augenschein Bezug genommen.
Im Anschluss an den Augenschein wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beklagtenvertreter erklärte zu Protokoll die Aufhebung des Bescheids vom ... April 2013. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte
den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 21. Mai 2013, nämlich den Bescheid des Landratsamtes ... vom ... April 2013 aufzuheben.
Der Vertreter des Beklagten beantragte,
Klageabweisung.
Der Bevollmächtigte des Beigeladenen beantragte ebenfalls
Klageabweisung und stellte für den Fall der Klagestattgabe den im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Hilfsbeweisantrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Planunterlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Eine der Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Variante 1 VwGO ist das Vorliegen eines wirksamen und noch nicht erledigten Verwaltungsakts. Durch die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Aufhebung des streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheids vom ... April 2013 durch den Vertreter des Beklagten, die damit gleichzeitig auch den übrigen Beteiligten bekannt gegeben wurde, ist das Anfechtungsobjekt entfallen (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Eine Beschwer der Klägerin liegt damit nicht (mehr) vor. Damit wird die auf Kassation gerichtete Anfechtungsklage unzulässig. Reagiert die Klägerin hierauf nicht prozessual mit etwa einer Erledigterklärung, sondern stellt (weiter) den Sachantrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids, so kommt nur die Abweisung der Klage als unzulässig durch Prozessurteil in Betracht.
Daran, dass mit der entsprechenden Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll eine wirksame Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vorliegt, bestehen keine Zweifel. Hierfür ist insbesondere unerheblich, ob der Verwaltungsakt der Aufhebung rechtmäßig oder rechtswidrig oder wie hier (jedenfalls zunächst) ohne Rechtsbehelfsbelehrung erlassen worden ist. Durch die Erklärung der Aufhebung bzw. hier genauer gesagt der Rücknahme (siehe die Anhörungen mit Schreiben des Landratsamts vom 19. März 2014 bzw. vom 19. November 2014 in der Gerichtsakte) des Verwaltungsakts in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts ist auch ohne weiteres eine Bekanntgabe an die übrigen Beteiligten (BVerwG, B.v. 6.5.1991 - 1 B 41/91 -, juris Rn. 3; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG ebenda - juris Rn. 4: für eine gegen den Verwaltungsakt gerichtete Klage besteht ab der wirksamen Aufhebung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr) verbunden. Das Landratsamt verfügt schließlich auch ohne weiteres während eines laufenden Prozesses über die entsprechende Änderungsbefugnis im Sinne der Art. 48 und 49 BayVwVfG. Unabhängig von der prozessualen Reaktion des Klägers ändert die Bekanntgabe eines wirksamen Verwaltungsaktes den streitgegenständlichen Verwaltungsakt und beeinflusst das streitige Rechtsverhältnis (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.1992 - 7 B 180/92 -, juris Rn. 3). Das gilt bis zur Grenze der Nichtigkeit des Verwaltungsakts im Sinne von Art. 44 BayVwVfG. Dass der Verwaltungsakt der Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids hier nichtig sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat, da diese die Abweisung der Klage beantragt und sich so einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.