Die Kläger wenden sich gegen Herstellungsbeitragsbescheide zur Entwässerung und zur Wasserversorgung, soweit sie eine ans Haus angebaute Doppelgarage betreffen.
Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. An dessen Nordseite ist eine unterkellerte Doppelgarage angebaut. Die Garage hat in ihrem Erdgeschoss über eine Stufe einen Zugang zu einem auf dem Bauplan mit „Büro“ bezeichneten Raum (13,19 m²). Dieser Raum und die Garage sind durch eine ca. 90 cm breite feuerhemmende Tür („T 30“) getrennt. Das „Büro“ geht über in einen durch eine Tür getrennten, mit „Diele“ bezeichneten Raum (ca. 9,07 m²). An dessen Nordseite befindet sich die Haustüre. Von der Diele aus gelangt man in den „Flur“, wo sich die Treppe zum Obergeschoss befindet, und von wo aus man in Küche und Wohnbereich gelangt. Vom Keller der Garage zum Keller des Wohnhauses besteht keine Verbindung.
Mit Bescheiden vom 17. Dezember 2015 zog die Beklagte die Kläger als Miteigentümer zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage in Höhe von 6.114,63 EUR und zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage in Höhe von 9.633,46 EUR heran. Die Beiträge wurden jeweils nach der Grundstücksfläche und nach der Geschossfläche berechnet. Als Geschossfläche wurden 450,52 m² zu Grunde gelegt. In den Bescheiden hinsichtlich der Wasserversorgung wird als Fl.Nr. die Nummer … angegeben. In den Bescheiden hinsichtlich der Entwässerung wird in der eigentlichen Festsetzung die Fl.Nr. … genannt, in den Gründen des Bescheids wiederum die Fl.Nr. … Die Bescheide beziehen sich auf den Antrag der Kläger auf Genehmigungsfreistellung (Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage) vom August 2010.
Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger am 30. Dezember 2016 Widerspruch. In den Bescheiden sei mehrfach eine falsche Flurnummer angegeben. Die Geschossfläche betrage pro Geschoss 111,27 m² (insgesamt für das Haus 333,81 m²). Die Garage dürfe nicht veranlagt werden.
Mit Änderungsbescheiden vom 1. März 2016 änderte die Beklagte die Bescheide vom 17. Dezember 2016 und setzte als Herstellungsbeitrag für die Entwässerung nunmehr 9.627,32 EUR und als Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung 6.112,75 EUR fest. Sie stellte klar, dass sich die Festsetzung auf das Grundstück Fl.Nr. … bezieht. Eine Abhilfe hinsichtlich der Garage lehnte die Beklagte ab. Die geringfügige Herabsetzung der Beiträge zugunsten der Kläger beruht auf einer anderen Rundung bei der Berechnung im Einzelnen.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 21. April 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 26. April 2016, wies das Landratsamt … den Widerspruch der Kläger vom 30. Dezember 2015 zurück. Bei der Garage handele es sich um einen unselbständigen Gebäudeteil. Durch die vorhandene Tür von der Garage in das Wohnhaus bestehe eine unmittelbare bauliche Verbindung. Durch diese Tür werde ein funktioneller Zusammenhang zwischen Wohngebäude und Garage hergestellt. Die Garage sowie der darunterliegende Keller seien beitragspflichtig. Die Angabe der falschen Flurnummer in den Bescheiden vom 17. Dezember 2015 sei ein Fehler, der nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids führe. Die Kläger hätten die Festsetzungen aufgrund der ihnen bekannten Umstände problemlos der richtigen Flurnummer zuordnen können. Im Übrigen sei der Fehler in den Änderungsbescheiden berichtigt worden.
Am 24. Mai 2016 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht München erhoben und beantragen,
die Beitragsbescheide vom 17. Dezember 2015, geändert durch die Bescheide vom 1. März 2016, jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 21. April 2016 insoweit aufzuheben, als für die Doppelgarage des Anwesens … Str. 18 in … Beiträge erhoben werden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Doppelgarage stelle ein eigenständiges Bauwerk und Gebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayBO dar. Doppelgarage und Wohnhaus seien zwei getrennte Gebäude. Ein Wasseranschluss existiere in der Garage nicht. Ein Bedarf für Entwässerung bestehe ebenfalls nicht. Die Doppelgarage stehe auf einem eigenen Fundament mit gesonderten betonierten und standfesten Wänden sowohl für den Keller als auch für die Doppelgarage und sei durch einen Gebäudespalt mit hierin einliegender Dämmung von dem Wohnhaus getrennt. Die jeweiligen Wände seien in sich standfest, die Wand des Wohnhauses sei 36 cm stark, die betonierte Wand des Kellers der Doppelgarage 17,5 cm (wie bei einem Wohnhaus) und die Ziegelwand der Doppelgarage 24 cm. Dies sei aufgrund der Vorgaben der EnEV 2009 notwendig. Die Doppelgarage sei in sich standfest und brandschutztechnisch und baulich komplett von dem Wohnhaus getrennt. Sie befinde sich weder innerhalb der Geschossfläche des Wohnhauses noch innerhalb der Außenmaße des Wohnhauses. Sie verfüge über ein eigenes Dach, das sich deutlich von dem Wohnhaus absetze und das vollständig auf den Mauern der Garage ruhe. Es bestehe lediglich eine Brandschutztür nach Art einer Schleuse, über die von der Garage aus das Wohnhaus betreten werden könne. Weiterhin bestehe eine zweite Tür, die in den Garten führe. Über die Garagentore könne die Garage auch betreten werden. Im Gegensatz hierzu sei in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall (U.v. 1.3.2012 – 20 BV 11.2535) die dort zu beurteilende Garage in das Gebäude integriert und lediglich durch eine einfache Ziegelwand von 20 cm von den Wohnräumen abgetrennt gewesen. Garage und Wohnhaus seien gerade nicht getrennt gewesen. Es habe keine optische Trennung vorgelegen, da das Gebäudedach auch die Garage überdeckt habe. Die Doppelgarage der Kläger sei wie eine gesondert an ein Gebäude angebaute Tiefgarage zu behandeln. Sie sei wie eine Tiefgarage baulich und funktionell von dem Wohngebäude abgegrenzt. Dies sei bereits dann der Fall, wenn das Gebäude (oder der Gebäudeteil) über eigene Brandschutzwände verfüge und über einen eigenen Zugang betreten werden könne. Die Gebäudewände der Doppelgarage hätten die bauliche Qualität einer Brandschutzwand und seien bautechnisch komplett von dem Wohnhaus getrennt, vertikal und horizontal. Die Brandschutz- und Hauseingangstür zum Wohngebäude sei funktionell nicht notwendig, schließe aber das Wohnhaus ab wie eine Hauseingangstür.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die streitgegenständliche Doppelgarage stelle kein eigenständiges Bauwerk und Gebäude dar. Doppelgarage und Wohnhaus seien keine zwei getrennten Gebäude. Bei der Wand zwischen Doppelgarage und Büro handele es sich um eine einheitliche Wand. Im Übrigen habe das bauordnungsrechtliche Kriterium der Brandwand einen sicherheitsrechtlichen Anknüpfungspunkt und könne für beitragsrechtliche Betrachtungen nicht ausschlaggebend sein. Die Doppelgarage sei baulich und funktionell mit dem Wohnhaus der Kläger verbunden. Die Verbindungstür zwischen Haus und Garage ermögliche den Klägern bei lebensnaher Betrachtung z.B. ein erleichtertes Verbringen von Einkaufsgut, insbesondere bei schlechter Witterung, in das Wohnhaus, ohne hierfür die Garage verlassen zu müssen. Die Wahl eine Haustüre als Verbindungstüre ändere nichts am funktionalen Zusammenhang zwischen Wohnhaus und Garage. Die Doppelgarage der Kläger sei nicht mit einer Tiefgarage gleich zu setzen.
Am 6. Oktober 2016 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München statt. Das Gericht gab mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 der Beklagten auf, binnen drei Wochen dem Gericht den Bebauungsplan vorzulegen, in dessen Geltungsbereich das klägerische Grundstück liegt, sowie mitzuteilen, seit wann das klägerische Grundstück durch eine Wasserleitung erschlossen ist. Den Klägern wurde aufgegeben, binnen drei Wochen dem Gericht den genauen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Anwesens mitzuteilen.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2017 und vom 4. Februar 2017 kündigte der Bevollmächtigte der Kläger für die kommende mündliche Verhandlung an, die vollständige Aufhebung der Beitragsbescheide aufgrund Festsetzungsverjährung zu beantragen. Mangels Teilbarkeit der Beitragsbescheide sei eine nachträgliche betragsmäßige Erweiterung der Klage zulässig. Das Grundstück der Kläger sei durch zwei Anschlussmöglichkeiten erschlossen. Auf dem Grundstück der Kläger an der Grenze zum Nachbargrundstück Fl.Nr. … in der Zufahrt zu dem Hinterliegergrundstück Fl.Nr. …, das insoweit ein Geh- und Fahrtrecht besitze, befinde sich der Anschlusskontrollschacht 1. Aus unerfindlichen Gründen habe die Beklagte auf dem Grundstück der Kläger eine weitere Kanalanschlussmöglichkeit in der Mitte des Grundstücks, ca. 2 m von der … Straße entfernt, errichtet, den Anschlusskontrollschacht 2. Schon vor Baubeginn habe die Beklagte von der … Straße die Kanalanschlussleitungen in das Grundstück der Kläger gelegt. Den Anschlussschacht hätten die Kläger auf eigenen Kosten 2011 kurz vor dem Einzug errichtet und von der Beklagten Kostenersatz verlangt. Von den anderen Anliegern hätte die Beklagte schon im Jahr 2009 die Schmutzwasserbeiträge erhoben, u. a. von der Mutter der Klägerin zu 2) und von der Eigentümerin des schräg gegenüberliegenden Grundstücks Fl.Nr. …, obwohl dieser erst im Jahr 2015 der Anschluss an die Schmutzwasserleitung gestattet worden sei. Damit habe bereits im Jahr 2009 eine Anschlussmöglichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EWS bestanden, so dass zum 31. Dezember 2013 Festsetzungsverjährung für den gesamten Betrag eingetreten sei. Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung nach § 5 Abs. 3 BGS/EWS hätten bereits im Jahr 2010 festgestanden. Es sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung habe eine Anschlussmöglichkeit spätestens seit dem Jahr 2009 bestanden, so dass zum 31. Dezember 2013 Festsetzungsverjährung für den gesamten Beitrag eingetreten sei. Hinsichtlich einer Nacherhebung nach § 5 Abs. 3 BGS/WAS sei ebenfalls Festsetzungsverjährung eingetreten.
Mit Schriftsatz vom 27. März 2017, auf den Bezug genommen wird, erwiderte die Beklagte hierauf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Klage hat zum Teil Erfolg.
1. Das Gericht berücksichtigt als Klagegegenstand den Klageantrag aus der Klageschrift vom 24. Mai 2016, wie er auch in der mündlichen Verhandlung am 6. April 2017 gestellt wurde. Bei sachgerechter Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO), die Beitragsbescheide vom 17. Dezember 2015, geändert durch Bescheide vom 1. März 2016, jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 21. April 2016 insoweit aufzuheben, als für die Doppelgarage des Anwesens … Straße 18 in … Beiträge erhoben werden, ist von einer betragsmäßigen Aufhebung der festgesetzten Beiträge in Höhe der auf die Doppelgarage entfallenden Herstellungsbeiträge auszugehen. Dies wird auch aus der Klagebegründung deutlich. Nach der den Bescheiden zugrundeliegenden Berechnung der Beklagten entfallen auf die Doppelgarage ein Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung in Höhe von 1.139,54 Euro (116,28 m² x 9,80 EUR) und ein Herstellungsbeitrag zur Entwässerung in Höhe von 2.141,88 Euro (116,28 m² x 18,42 EUR). Streitgegenständlich sind damit insgesamt Herstellungsbeiträge in Höhe von 3.281,42 EUR. Der die Aufhebung der gesamten Bescheide in voller Höhe enthaltende Klageantrag im Schriftsatz vom 19. Januar 2017 wurde nur „angekündigt“, im Termin aber nicht gestellt. Somit liegt keine teilweise unzulässige – weil verspätete - Klageerweiterung vor.
2. Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Beitragsbescheide vom 17. Dezember 2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 1. März 2016 und der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes … vom 21. April 2016 betreffend die Beiträge zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung in der angefochtenen Höhe richtet. Diese Beitragsbescheide im angefochtenen Umfang sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Es mangelt ihnen an einer gültigen Rechtsgrundlage. Gestützt wird die Beitragsforderung auf die auf Grund von Art. 2, 5, 8 und 9 KAG erlassene Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde … (BGS/EWS) vom 7. April 2009. Nach Auffassung des Gerichts ist die BGS/EWS in ihrem Beitragsteil nichtig, da in § 6 Buchst. a BGS/EWS ein unzulässiger Beitragsmaßstab gewählt wurde. Die Regelung des § 6 BGS/EWS der Gemeinde … unterscheidet für den Beitrag nach für an Schmutzwasserkanal anschließbare Grundstücke und nach an Schmutz- und Regenwasserkanal anschließbare Grundstücke. Hinsichtlich der nur an Schmutzwasserkanal anschließbaren Grundstücke wird in § 6 Buchst. a BGS/EWS geregelt, dass der Beitrag pro m2 Grundstücksfläche 0,72 EUR beträgt und pro m2 Geschossfläche 18,42 EUR. In § 6 Buchst. b BGS/EWS ist eine ähnliche Regelung pro m2 Grundstücksfläche und pro m2 Geschossfläche für an Schmutz- und Regenwasserkanal anschließbare Grundstücke enthalten, die gleich hohe Beträge pro m² Geschossfläche enthält. Pro m² Grundstücksfläche wird jedoch ein Beitrag von 1,54 EUR festgesetzt. Da § 6 Buchst. a BGS/EWS eine ausschließliche Schmutzwasserkanalisation betrifft, ist hier ein „reiner“ Geschossflächenmaßstab ohne Grundstücksflächenkomponente sachgerecht und nach Auffassung des Gerichts auch nur zulässig. Ein aus Grundstücks- und Geschossflächen gemischter Maßstab ist unzulässig und macht die Satzung in ihrem Beitragsteil nichtig. Denn der Maßstab gemischt aus Grundstücks- und Geschossflächen ist für die Mischwasserkanalisation (Ableitung von Schmutz- und Oberflächenwasser) als sachgerecht anerkannt und geboten. Bei einer reinen Schmutzwasserentwässerung würde dieser gemischte Maßstab jedoch Eigentümer großer Grundstücke bei gleicher Bebauung, also bei gleichem Vorteil, stärker belasten als die Eigentümer kleiner Grundstücke. Eine solche Ungleichbehandlung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig und macht die BGS/EWS vom 7. April 2009 in ihrem Beitragsteil nichtig (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.10.2000 – 23 ZB 00.1146 – juris Rn. 23; s. zu dieser Problematik auch Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, 3. Auflage Juni 2012, Art. 5 Rn. 186). Somit waren die Bescheide hinsichtlich der Entwässerung insoweit aufzuheben, als sie betragsmäßig angefochten waren, also in Höhe von 2.141,88 EUR (116,28 m² x 18,42 EUR).
3. Hinsichtlich der teilweise angefochtenen Beitragsbescheide für die Wasserversorgung ist die Klage unbegründet.
a) Grundlage der Beitragsforderung ist die auf Grund von Artikel 2, 5, 8 und 9 KAG erlassene Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgung der Gemeinde … (BGS/WAS) vom 20. Dezember 2012.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Satzung wurden weder von den Beteiligten geltend gemacht, noch haben sie sich sonst im gerichtlichen Verfahren ergeben.
b) Die Doppelgarage der Kläger wurde zu Recht nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 BGS/WAS als unselbstständiger Gebäudeteil zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung herangezogen.
Gemäß § 5 Abs. 1 BGS/WAS (2012) wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Gemäß § 5 Abs. 2 BGS/WAS (2012) ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Diese Regelung entspricht der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG.
Die Doppelgarage der Kläger besitzt keinen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Beklagten. Sie hat auch keinen Anschlussbedarf, da sie im Wesentlichen für das Abstellen von Fahrzeugen und Lagern von Gegenständen genutzt wird.
Für eine Beitragsfreiheit fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung, dass sie als ein selbstständiges Gebäude oder als ein selbstständiger Gebäudeteil anzusehen wäre. Vielmehr ist sie mit dem Wohnhaus der Kläger baulich und funktionell verbunden. Dabei sind beide Begriffe nicht getrennt voneinander zu betrachten, sondern sie geben sich gegenseitig Inhalt und Verständnis. Die bauliche Eigenständigkeit kann nicht ohne Wirksamkeit der Funktion und letztere nicht ohne entsprechende bauliche Gestaltung erkannt werden (s. zu alledem BayVGH, U.v. 1.3.2012 - 20 BV 11.2535 – BayVBl. 2013, 376-377). Die Doppelgarage der Kläger ist zumindest teilweise an das Wohnhaus angebaut. Vor allem besteht ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Räumen. Denn es gibt eine Verbindungstür zwischen der Doppelgarage und dem Haus. Diese Tür zwischen Garage und Büro schafft eine unmittelbare Verbindung. Garage und Wohnhaus erhalten damit einen funktionellen Zusammenhang. Diese Bauausführung erweist sich mit der Verbindung von Garage und Wohnbereich als sinnvoll und es bedarf keiner lebensfremden Erwägungen, um so einen funktionalen Zusammenhang zwischen Wohnhaus und Garage zu erkennen. Die Doppelgarage ist auch nicht dem Fall einer Tiefgarage gleich zu setzen (zu Tiefgaragen siehe BayVGH, U.v. 28.11.2000 -23 B 00.2053 - und VG Augsburg, U.v. 15.04.2008 - AU 1 K 07.1444 - jeweils juris). Insoweit liegen schon allein von der baulichen Ausführung her deutliche Unterschiede vor.
Fehler bei der Berechnung des Beitrags hinsichtlich der Geschossfläche der Garage wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
c) Die Beitragsforderungen waren im Zeitpunkt ihrer Festsetzung auch nicht verjährt. Sie sind 2010 bereits mangels wirksamer Satzung nicht entstanden. Zudem war bei Bescheidserlass jedenfalls die Verjährungsfrist hinsichtlich der angefochtenen Beitragsteile noch nicht abgelaufen.
Der Bebauungsplan betreffend das Grundstück der Kläger war am 29. Januar 2010 bekannt gemacht worden war. Das Grundstück war spätestens mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans im Januar 2010 bebaubar. Das sogenannte „Bauwasser“ wurde im September 2010 montiert, der Hausanschluss mit Zähler im März 2011. Im Jahr 2011 haben die Kläger den Neubau bezogen.
Somit könnte, falls die damals anzuwendende BGS/WAS vom 23. Juli 2003 in Gestalt der Änderungssatzungen vom 28. September 2006 und vom 8. März 2007 rechtswirksam war, die Beitragsforderung betreffend die Wasserversorgung (teilweise) verjährt sein. Allerdings hegt das Gericht erhebliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit dieser BGS/WAS. Denn mit der zweiten Änderungssatzung zur BGS/WAS vom 8. März 2007 wurde in § 1 BGS/WAS der Geltungsbereich der Satzung und der Umfang der Wasserversorgungseinrichtung um 15 Ortsteile erweitert, ohne dass gleichzeitig eine solche Änderung in der WAS der Beklagten vom 13. Oktober 1998 beschlossen wurde. Nach § 1 der WAS der Gemeinde … vom 13. Oktober 1998 in Gestalt der Änderungssatzung vom 6. Dezember 2001 betreibt die Gemeinde eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet für 34 im Einzelnen genannte Ortsteile. Diese 34 Ortsteile wurden 2007 in der BGS/WAS um 15 Ortsteile erweitert. In der parallelen WAS wurde diese Erweiterung jedoch nicht vollzogen. Somit fehlt es an der Deckungsgleichheit zwischen Widmungsbereich der öffentlichen Einrichtung und Erhebungsbereich öffentlicher Abgaben. Ein solcher Fehler führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der BGS/WAS (VG München, U.v. 11.11.2010 - M 10 K 09.2822 - juris).
Aber selbst wenn man von der Rechtswirksamkeit der BGS/WAS vom 23. Juli 2003 ausginge, indem man nur die betreffende Änderungssatzung zur BGS/WAS vom 8. März 2007, mit welcher die 15 Ortsteile in die BGS/WAS aufgenommen wurden, als nichtig ansieht, die eigentliche BGS/WAS von 2003 aber nicht, wäre allenfalls ein Teil der Beitragsforderung verjährt, und zwar derjenige, der bereits bestandskräftig geworden ist. Nach § 5 Abs. 1 der BGS/WAS der Gemeinde … vom 23. Juli 2003 in Gestalt der Änderungssatzungen vom 1. Oktober 2006 und 8. März 2007 – ihre Gültigkeit entgegen den obigen Ausführungen unterstellt - wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet (§ 5 Abs. 1 BGS/WAS). Da das Grundstück bei Bebaubarkeit, also ab Bekanntmachung des Bebauungsplans im Januar 2010, noch unbebaut war, hätte zum damaligen Zeitpunkt ein Beitrag nach der Grundstücksfläche und der fiktiven Geschossfläche nach § 5 Abs. 4 BGS/WAS (2003) berechnet und festgesetzt werden können. Da die Grundstücksfläche 868 m2 beträgt, würde die fiktive Geschossfläche (ein Viertel der Grundstücksfläche) 217 m2 betragen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 gültigen Beitragssätze wäre also für die Grundstücksfläche ein Betrag in Höhe von 1.779,40 EUR (868 m2 x 2,05 EUR)entstanden. Als fiktive Geschossfläche (ein Viertel von 868 m2) hätte ein Betrag von 1.950,83 EUR (217 m2 x 8,99 EUR) festgesetzt werden können, also insgesamt für das noch unbebaute Grundstück 3.730,23 EUR. Da diese bis Ende 2014 nicht erhoben wurden, könnten 3.730,23 EUR (nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG in Verbindung mit§ 169 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) verjährt sein. Denn der teilweise angefochtene Beitragsbescheid datiert aus dem Jahr 2015. Die vierjährige Verjährungsfrist wäre schon Ende 2014 abgelaufen gewesen. Diesen Betrag haben die Kläger aber bestandskräftig werden lassen. Insgesamt war in den angefochtenen Bescheiden vom 17. Dezember 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. März 2016 ein Betrag in Höhe von 6.112,75 EUR festgesetzt worden. Die Kläger haben letztendlich größer gebaut und ihr Haus war erst 2011 bezugsfertig. Nach Abzug des verjährten Betrags in Höhe von 3.730,23 EUR verbleiben 2.382,52 EUR, welche erst mit Bezugsfertigkeit des Hauses entstanden und daher nicht verjährt sind. Zulässig angefochten wurden nur 1.139,54 EUR für die Doppelgarage. Bestandskräftig ist die Festsetzung in Höhe von 4.973,21 EUR. Da dieser Betrag höher ist als der verjährte Betrag, können die Kläger hinsichtlich der restlichen, angefochtenen 1.139,54 EUR keine Verjährung mehr geltend machen. Ausgehend vom Bezug des Hauses der Kläger im Jahr 2011 hätte die Beklagte ohnehin ohne Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist noch bis Ende 2015 nacherheben können nach § 5 Abs. 7 BGS/WAS vom 23. Juli 2003 bzw. ab 1. Januar 2013 nach § 5 Abs. 5 BGS/WAS vom 20. Dezember 2012. Dass es für den Beginn der Verjährungsfrist bei Bebauung nicht auf die Pläne und den Rohbau, sondern auf die Bezugsfertigkeit des Gebäudes ankommt, ergibt sich aus § 3 der BGS/WAS vom 23. Juli 2003. Diese Vorschrift regelt folgendes: Die Beitragsschuld entsteht im Fall des (Nr. 1.) § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann, (Nr. 2.) § 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist, (Nr. 3.) § 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. § 3 Abs. 2 BGS/WAS (2003) hat folgenden Regelungsinhalt: Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme. Ähnliches regelt § 3 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS (2012).
Anders ausgedrückt: Hätte die Beklagte schon bei Bekanntmachung des Bebauungsplans für das unbebaute Grundstück einen Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung festgesetzt, so hätte sie dies für die Grundstücksfläche von insgesamt 868 m2 tun können sowie für ein Viertel der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche, nämlich 217 m2. Mit Bezugsfertigkeit des Neubaus mit einer Geschossfläche von 450,09 m2 im Jahr 2011 hätte die Gemeinde dann unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist bis Ende 2015 nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 7 BGS/WAS (2003) bzw. nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 5 BGS/WAS (2012) den Unterschiedsbetrag für die überschießende Geschossfläche festsetzen können. Die überschießende Geschossfläche des Neubaus beträgt hier 233,09 m2. Die Kläger haben wesentlich größer gebaut, als die fiktive Geschossfläche unter Berücksichtigung der Grundstücksfläche ergeben hätte. Die Kläger haben den Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung hier nur bezüglich der Garage (116,28 m2) und damit nur in Höhe von 1.139,54 EUR angefochten. Bzgl. dieser Fläche hätte die Beklagte aber ohnehin, auch wenn sie zunächst das unbebaute Grundstück korrekt und rechtzeitig veranlagt hätte, nacherheben können aufgrund ihrer Satzungsbestimmungen der BGS/WAS von 2003 bzw. ab 2013 der entsprechenden Bestimmungen der BGS/WAS von 2012. Es wurde also nur soweit angefochten, als die Beklagte ohnehin hätte nacherheben können. Somit ist hier keine Rechtsverletzung der Kläger erkennbar, selbst wenn man von der Wirksamkeit der BGS/WAS vom 23. Juli 2003 in der Fassung ihrer Änderungssatzung vom 23. September 2006 ausginge und von einer teilweisen Verjährung des Herstellungsbeitrags für Wasser.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 2 VwGO.
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO,§§ 708 ff. ZPO.