Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Nov. 2015 - M 1 K 15.3391

bei uns veröffentlicht am05.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.3391

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 5. November 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 470

Hauptpunkte:

Klage gegen Leistungsbescheid für schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern Vertreter des öffentlichen Interesses Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Kosten für Ersatzvornahme nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2015 am 5. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Leistungsbescheid des Landratsamts Rosenheim vom ... Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Kosten der Ersatzvornahme 491,98 Euro überschreiten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 82%, der Beklagte 18% zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem Kosten i. H. v. 601,93 Euro für eine schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme festgesetzt werden.

Er ist Eigentümer des Anwesens ... in ... Mit Feuerstättenbescheid vom ... Februar 2013 forderte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihn auf, an den Feuerstätten des Anwesens bestimmte Kehr- und Überprüfungsarbeiten in jährlichem bzw. zweijährigem Turnus bis jeweils 30. November eines Jahres durchführen zu lassen und ihm die fristgerechte Durchführung der Arbeiten binnen 14 Tagen nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums nachzuweisen. Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt Rosenheim mit, dass der Kläger die fälligen Arbeiten nicht nachgewiesen habe. Das Landratsamt forderte den Kläger mit Schreiben vom ... Dezember 2013 auf, bis 13. Dezember 2013 einen Nachweis über die Durchführung der Arbeiten zu erbringen; für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, kündigte es die zwangsweise Durchsetzung der Arbeiten an. Wegen beruflich bedingter Abwesenheit des Klägers verlängerte das Landratsamt die gesetzte Frist in der Folgezeit mehrmals. Mit Feuerstättenbescheid vom ... November 2014, der inhaltsgleich mit dem Feuerstättenbescheid vom ... Februar 2013 ist, forderte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Kläger erneut zur Durchführung bestimmter Arbeiten innerhalb bestimmter Fristen und zur Erbringung der entsprechenden Nachweise auf. Mit E-Mail vom ... Dezember 2014 äußerte das Landratsamt gegenüber dem Kläger, die Geduld habe nun ein Ende; er habe die Arbeiten bis spätestens ... Dezember 2014 durchführen zu lassen, andernfalls würden sie zwangsweise durchgesetzt. Nachdem der Kläger auf diese Aufforderung nicht reagiert hatte, verpflichtete das Landratsamt ihn mit Zweitbescheid vom ... Januar 2015 zur Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten für das Kalenderjahr 2014 und zur Erbringung eines Nachweises hierüber bis 29. Januar 2015; für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung drohte es unter Nennung der Kosten die Ersatzvornahme für den ... Februar 2015 an. Die nach Ablauf der Klagefrist gegen den Zweitbescheid erhobene Klage (M 1 K 15.734) nahm der Kläger am ... April 2015 zurück.

Am ... Februar 2015 von 9.00 bis 11.00 h wurden die angeordneten Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Da der Kläger zwar zu Hause war, auf Klingeln aber nicht reagierte, wurde ein Schlüsseldienst hinzugezogen.

Mit Leistungsbescheid vom ... Juni 2015, dem Kläger zugestellt am 8. Juli 2015, setzte das Landratsamt die Kosten für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten i. H. v. 601,93 Euro fest. Angesetzt wurden:

- 388,01 Euro für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten (davon 168,10 Euro für die Arbeiten selbst und 219,91 Euro für die zweistündige Wartezeit von zwei Fachkräften, vgl. Rechnungen v. ... 2.2015 - Behördenakte = BA Bl. 38 f.)

- 138,99 Euro für den Schlüsseldienst (vgl. Rechnung v. ... 2.2015 - BA Bl. 41)

- 74,93 Euro für Bedienstete der Behörde (2 Std. 42 Min. zu 27,75 Euro/Std.).

Am ... August 2015 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München letztendlich mit dem Antrag,

den Leistungsbescheid des Landratsamts Rosenheim vom ... Juni 2015 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor, der Leistungsbescheid entbehre jeder Grundlage. Er habe dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bereits im Jahr 2013 einen allgemeinen Auftrag zur Durchführung aller Kehr- und Überprüfungsarbeiten an seinem Anwesen erteilt. Am ... November 2014 habe er ihm Zutritt gewährt und angenommen, dass an diesem Tag alle anstehenden Arbeiten ausgeführt würden, was aber bei einigen Arbeiten nicht der Fall gewesen sei. Zu einem für ... Januar 2015 mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vereinbarten Termin sei nur einer von dessen Mitarbeitern erschienen. Dieser habe die Abgasüberprüfung nicht durchgeführt; zwar sei der Öltank leer gewesen, es sei jedoch Öl in einem Glasgefäß und Dieselöl in einem Reservekanister vorhanden gewesen. Auch die noch ausstehenden Kehrarbeiten habe der Mitarbeiter nicht vorgenommen. Bei der Ersatzvornahme am ... Februar 2015 sei er zwar zu Hause gewesen, habe aber das Klingeln nicht gehört, weshalb der Schlüsseldienst die Haustür aufgebrochen habe. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe bei diesem Termin dieselben Arbeiten vorgenommen, deren Durchführung sein Mitarbeiter am ... Januar 2015 verweigert habe. Obwohl er sein eigenes Schloss habe einbauen wollen, habe der Schlüsseldienst nach entsprechender Anweisung durch das Landratsamt den mitgebrachten „Billigzylinder“ eingebaut, was überdies nicht fachgerecht geschehen sei. Mit Gründen der Feuersicherheit könne das Vorgehen des Landratsamts nicht gerechtfertigt werden, weil die Heizungsanlage seit 2013 außer Betrieb sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, der Ersatzvornahme liege ein bestandskräftiger Zweitbescheid zugrunde. Nachdem der Kläger bei dem Termin der Ersatzvornahme trotz Klingelns und Klopfens die Haustür nicht geöffnet habe, sei ein Schlüsseldienst angefordert worden, der nach circa einer halben Stunde eingetroffen sei. Der Kläger habe erst nach Einbau eines neuen Zylinders angefragt, ob auch der Einbau eines eigenen Zylinders möglich sei. Nachdem hiermit eine Fachfirma beauftragt worden sei, bestünden keine Zweifel an der fachgerechten Ausführung. Durch die ständigen Terminverschiebungen des Klägers, seine Aussage über die Außerbetriebnahme der Heizung und das Nichtvorhalten von Heizöl sei die Durchführung der Arbeiten stets verhindert worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2015 führten die Vertreter des Beklagten aus, der bei der Ersatzvornahme anwesende Mitarbeiter des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers habe den mitgebrachten Ölkanister halten müssen, damit die Schläuche der Heizungsanlage hineingeführt hätten werden können. Der Kläger entgegnete, die Schläuche seien lang genug, um in einen auf dem Boden stehenden Kanister geführt werden zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakten, auch im Verfahren M 1 K 15.734, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nur insoweit Erfolg, als im Leistungsbescheid des Landratsamts Rosenheim vom ... Juni 2015 über einen Betrag i. H. v. 491,98 Euro hinausgehende Kosten für die schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme vom ... Februar 2015 festgesetzt werden (d. h. i. H. v. 109,95 Euro). Im Übrigen ist der Leistungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Nach § 25 Abs. 2 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind (Satz 1). Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (Satz 2). Der Bescheid ist nach § 25 Abs. 3 SchfHwG schriftlich zu erlassen und zuzustellen. Nach § 26 Abs. 1 SchfHwG hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen, wenn die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird. Nach § 26 Abs. 2 SchfHwG werden für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Satz 1). Für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden dabei nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) Kosten nach dem Kostengesetz (KG) erhoben, die Gebühren und Auslagen umfassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG).

2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des vom Landratsamt geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Dies ergibt sich aus Art. 16 Abs. 5 KG, nach dem Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Für die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ist erforderlich, dass zum einen ein unanfechtbarer oder vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt (vgl. Art. 18 und 19 VwZVG), zum anderen eine wirksame Androhung, die mit dem Verwaltungsakt verbunden werden kann (vgl. Art. 36 VwZVG), vorliegen und zudem bei der Ersatzvornahme selbst keine Rechtsfehler passiert sind.

Darauf, ob der auf Vornahme der Handlung gerichtete Verwaltungsakt und die Androhung der Ersatzvornahme rechtmäßig sind, kommt es, wenn sie nicht nichtig und auch nicht mehr anfechtbar sind, nicht an. Tragender Grundsatz des Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 13.4.1984 - 4 C 31/81 - NJW 1984, 2591 - juris Rn. 12).

Anhaltspunkte dafür, dass der Zweitbescheid oder die in ihm enthaltene Androhung der Ersatzvornahme, die beide wegen Verfristung der hiergegeben erhobenen Klage M 1 K 15.734 unanfechtbar geworden sind, nichtig sein könnten, gibt es nicht. Der Umstand, dass die vor Erlass des Zweitbescheids erforderliche Anhörung (Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) wohl nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, führt nicht zur Nichtigkeit des Zweitbescheids, sondern lediglich zu deren Rechtswidrigkeit; vor Androhung der Ersatzvornahme war eine Anhörung ohnehin nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG nicht erforderlich. Die vom Kläger gegen den Zweitbescheid erhobenen umfangreichen Einwände berühren die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids daher nicht.

3. Bei der Ersatzvornahme selbst liegt jedoch insoweit ein Rechtsfehler vor, als hier - neben dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - eine Hilfsperson zugezogen und dem Kläger für deren Einsatz ein Betrag i. H. v. 109,95 Euro in Rechnung gestellt wurde. Die veranschlagten Kosten für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten i. H. v. 388,01 Euro beinhalten laut der Rechnung vom ... Februar 2015 (Bl. 38) Kosten für die „Begleitung zur Ersatzvornahme am ...2.2015 - Wartezeit 2 Fachkräfte von 9.00 - 11.00“, so dass für die Wartezeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und seines Mitarbeiters jeweils 109,95 Euro angesetzt wurden. Unschädlich ist zwar, dass die Kosten für einen Mitarbeiter nicht in der Androhung der Ersatzvornahme im Zweitbescheid vom ... Januar 2015 genannt wurden. Eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf einen Betrag unterhalb der tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes entnehmen. Vielmehr sieht Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG vor, dass das Recht auf Nachforderung unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht und besteht der Zweck dieser Vorschrift darin, die Bindung an den im Kostenvoranschlag angegebenen Betrag auszuschließen (BVerwG, U.v. 13.4.1984 - 4 C 31/81 - NJW 1984, 2591 - juris Rn. 15). Die Zuziehung eines Mitarbeiters war jedoch nicht erforderlich. Die Pflicht zu kostensparender Sachbehandlung (vgl. Art. 16 Abs. 5 KG) erfordert auch die Prüfung kostengünstigerer Handlungsalternativen. Die Vertreter des Beklagten haben die Notwendigkeit der Anwesenheit eines Mitarbeiters des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers in der mündlichen Verhandlung damit erklärt, dass dieser den mitgebrachten Kanister mit Öl habe halten und die Schläuche der Heizungsanlage in diesem habe fixieren müssen. Es leuchtet jedoch im Hinblick auf die Kostenminderungspflicht der Behörde nicht ein, dass der Kanister nicht auch auf dem Boden abgestellt und die Schläuche anders - z. B. mittels Klebeband - fixiert werden konnte.

4. Im Übrigen, d. h. i. H. v. 491,98 Euro, hat das Landratsamt dem Kläger die Kosten der Ersatzvornahme in rechtmäßiger Weise in Rechnung gestellt. Für die Kosten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers i. H. v. 278,05 Euro (168,10 und 109,95 Euro) und des Schlüsseldienstes i. H. v. 138,99 Euro ergibt sich dies aus Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG. Soweit der Kläger vorträgt, er habe einen eigenen Zylinder in das Haustürschloss einbauen wollen und der Einbau sei nicht fachgerecht ausgeführt worden, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die Absicht, dass er statt des vom Schlüsseldienst verwendeten Zylinders einen eigenen einbauen wollte, hat er erst nach Abschluss der Einbauarbeiten geäußert. Trotz der Einwendungen des Klägers liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der eingebaute Zylinder seine Funktion nicht erfüllen würde. Der Beklagte hat hierfür eine Fachfirma beauftragt. Die Gebührenerhebung für die behördlich aufgewendete Zeit von 2 Stunden und 42 Minuten zu einem Stundensatz i. H. v. 27,75 Euro, insgesamt 74,93 Euro, ist nach Tarifnummer 2.IV.8/10 i. V. m. Tarifnummer 1.I.8/2 zulässig, die Gebühren i. H. v. 50,- bis 2.500,- Euro ermöglichen, und von der Höhe her angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 601,93 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.