Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2015 - M 1 K 14.5071

published on 24/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2015 - M 1 K 14.5071
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Austragshauses auf dem Grundstück Fl. Nr. .../5 Gemarkung ...

Der Kläger unterhält zusammen mit seinem 1952 geborenen Vater auf den Grundstücken Fl. Nr. 13/... und ... Gemarkung ... einen landwirtschaftlichen Betrieb, den bereits sein 1919 geborener und noch auf dem Hof lebender Großvater betrieben hat.

Am ... August 1971 hatte der Großvater des Klägers vom Landratsamt Freising (im Folgenden: Landratsamt) eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Austragshauses auf dem Grundstück Fl. Nr. .../3 erhalten. Mit notarieller Urkunde vom ... Februar 1974 hatten die Großeltern des Klägers im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge das Grundstück Fl. Nr. .../3 mitsamt dem dort errichteten Austragshaus an ihre Tochter ... ..., die Tante des Klägers, übertragen. Im Jahr 1975 hatte das Landratsamt für das Grundstück Fl. Nr. .../3 eine Teilungsgenehmigung mit der Auflage erteilt, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern mit dem Inhalt einzutragen, dass das Austragshaus nur für dem landwirtschaftlichen Anwesen ... ... (Fl. Nr. 13/...) dienende Zwecke genutzt werden dürfe. Frau ... hatte dem Freistaat Bayern daraufhin mit notarieller Urkunde vom ... März 1975 (Urk. Nr. ...) mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger die geforderte beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingeräumt. Am ... November 1975 erteilte ihr das Landratsamt eine Baugenehmigung für den Dachgeschossausbau in dem Austragshaus. Weiter hatte der Großvater des Klägers unter dem Datum des ... März 1981 eine Baugenehmigung für einen Wohnhausanbau auf dem Grundstück Fl. Nr. ... erhalten. Danach sollte an das vorhandene Wohnhaus mit einer Wohnfläche von über 100 qm ein Erweiterungsbau mit einer Wohnfläche von ebenfalls über 100 qm angebaut werden. Weiter hatte der Vater des Klägers am ... Mai 1990 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten anstelle des bisherigen Stalls auf dem Grundstück Fl. Nr. ... erhalten, von denen die circa 50 qm große Wohnung im Erdgeschoss nach den Angaben im Bauantrag vom ... Januar 1989 als Austragswohnung genutzt werden sollte; die beiden anderen Wohnungen verfügten ebenfalls über eine Wohnfläche von jeweils rund 50 qm. Die Tante des Klägers hatte das Grundstück Fl. Nr. .../3 in der Folgezeit auf ihren Sohn ... übertragen.

Einer Aufforderung des Klägers, das Austragshaus an ihn zu vermieten, kam Herr ... nicht nach. Er erklärte sich lediglich bereit, das Anwesen für eine Summe von rund 400.000,- Euro an den Kläger zu veräußern, die dieser als überhöht ansah und deshalb das Landratsamt bat, aus der Dienstbarkeit gegen Herrn ... vorzugehen. Das Landratsamt lehnte dies ab.

Unter dem Datum des ... Mai 2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt Freising die Erteilung eines Vorbescheids. Die Vorbescheidsfrage lautete dahin, ob das Grundstück Fl. Nr. .../5 mit einem Austragshaus mit Doppelgarage für das landwirtschaftliche Anwesen ... ... bebaut werden könne.

Die Gemeinde ... erteilte hierzu mit Beschluss ihres Gemeinderats vom ... Juni 2014 ihr Einvernehmen.

Nach Anhörung des Klägers lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom ... Oktober 2014 die Erteilung des Vorbescheids ab. Zur Begründung führte es aus, das Baugrundstück befinde sich im Außenbereich. Das Vorhaben sei nicht privilegiert, weil auf dem Grundstück Fl. Nr. .../3 bereits ein Austragshaus vorhanden sei. Das Vorhaben sei daher als sonstiges Vorhaben zu beurteilen; es beeinträchtige die Darstellungen des Flächennutzungsplans, der Flächen für die Landwirtschaft vorsehe, lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten und schaffe einen Bezugsfall.

Am ... Oktober 2014 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit den Anträgen,

den Bescheid des Landratsamts vom ... Oktober 2014 aufzuheben und seine Bauvoranfrage vom Mai 2014 wie beantragt zu genehmigen,

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, „die Vollstreckung aus seiner beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit gemäß Urkunde Nr. ... vom ...03.1975 des Notars ... … gegenüber dem derzeitigen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../3, Herrn ... ..., … zu betreiben und die Nutzung des vormaligen Austragshauses für den Betrieb des Klägers durchzusetzen.“

Er trägt vor, sein Betrieb habe zwei austragsberechtigte Generationen zu versorgen. Sein Großvater sei pflegebedürftig und werde von den im Betrieb mitarbeitenden Eltern gepflegt. Rechtsgrundlage für den Genehmigungsanspruch sei wegen der landwirtschaftlichen Privilegierung des Austragshauses § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Ihm stehe das vorhandene Austragshaus nicht als solches zur Verfügung, weil Frau ... die Verpflichtung, dieses für den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen, nicht an ihren Sohn weitergegeben habe. Die Grunddienstbarkeit berechtige als beschränkt persönliche ausschließlich den Beklagten. Der Kläger habe mit seinem Bedarf für das Austragshaus das Nachsehen und werde nicht vom Landratsamt unterstützt. Die Erschöpfung des Baurechts durch das Austragshaus könne ihm daher nicht zugerechnet werden. Vorsorglich werde Leistungsklage auf Vollzug der Grunddienstbarkeit im Verhältnis zum derzeitigen Eigentümer des Austragshauses erhoben. Die Anspruchsgrundlage hierfür ergebe sich aus der Privilegierung in Verbindung mit der Auflage des Beklagten im Zusammenhang mit der Teilungsanordnung, die sich in der Formulierung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit niederschlage. Diese bezwecke den Schutz des Klägers als Inhaber der Landwirtschaft und designiertem Nutzer des abgetrennten Austragshauses.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die Dienstbarkeit solle nur den gutgläubigen Wegerwerb der Immobilie verhindern, nicht aber den Freistaat in die Lage versetzen, dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zugehörige Bewohner „herauszuklagen“. Die zivilrechtliche Nutzung eines genehmigten Gebäudes sei für das öffentliche Baurecht nicht von Belang. Aufgrund der weiteren Baugenehmigungen aus den Jahren 1981 und 1990 stünden auf dem landwirtschaftlichen Anwesen mindestens fünf Wohnungen zur Verfügung.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2014 erläuterte der Kläger, auf der Hofstelle auf Fl. Nr. 13/1 wohne auf 120 qm sein Großvater, was im Übergabevertrag so festgelegt worden sei. Er selbst habe den Hof im Jahr 2014 von seinen Eltern übernommen. In diesem zweiten Übergabevertrag sei festgelegt worden, dass seine Eltern in dem Anbau von 1981 ein Wohnrecht hätten. Er wohne mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen 8-jährigen Sohn in der 1990 genehmigten Dachgeschosswohnung. Die weiteren zwei Wohnungen in dem 1990 genehmigten Gebäude gehörten seinen Eltern und seien vermietet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, und zwar weder im Hauptantrag (1.) noch im Hilfsantrag (2.).

1. Die zulässige Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da dieser auf die Erteilung des Vorbescheids keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1.1. Das Vorhaben des Klägers widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Geklärt werden können Fragen, die in einer Baugenehmigung zu entscheiden sind (Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, §§ 29 ff. BauGB). Nach der Fragestellung im Vorbescheidsantrag betrifft dieser die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.

1.2. Das Grundstück Fl. Nr. .../5, auf dem der Kläger die Errichtung des Austragshauses beabsichtigt, schließt nördlich an das vorhandene Austragshaus an und ist an drei Seiten unbebaut, liegt also im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB, in dem nach dem Willen des Gesetzgebers die Errichtung von baulichen Anlagen grundsätzlich unzulässig ist. Der Kläger hat diese bauplanungsrechtliche Einordnung nicht in Frage gestellt.

1.3. Das begehrte Austragshaus ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Bauvorhaben ist nicht privilegiert i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, weil es keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nicht allein deshalb privilegiert, weil der Bauherr Land- oder Forstwirt ist; aus der Privilegierung eines Betriebs allein folgt nicht zwangsläufig die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich. Für das Merkmal des Dienens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Bauvorhaben mit etwa gleicher Ausstattung auch unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichten würde (vgl. etwa BVerwG, B. v. 19.7.1994 - 4 B 147.94 - juris Rn. 5). Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem Merkmal des „Dienens“ bezogen auf die Zulässigkeit von Altenteilerhäusern folgendes ausgeführt (B. v. 20.6.1994 - 4 B 120.94 - juris Rn. 7):

„Danach dient ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn es aus der Sicht des Landwirts auf vernünftigen Erwägungen beruht und die vom Gesetz verlangte Zuordnung „auf Dauer“ gewollt und gesichert ist. Dies setzt auf der Grundlage einer auf Generationen angelegten landwirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich Planungen voraus, die für die gesamte Dauer der betrieblichen Existenz berechnet sind. Der Maßstab des vernünftigen Landwirts führt zur Unzulässigkeit solcher (Altenteiler-)Häuser, für deren Errichtung kein konkreter Bedarf besteht. So liegt es, wenn auf der Hofstelle Wohnraum vorhanden ist, der ausreicht, um die Wohnbedürfnisse der Familie unter Einschluss der ersten und der zweiten Altenteilergeneration zu befriedigen. Selbst im Falle eines aktuellen Bedarfs muss indes mangels dauerhafter Sicherung der Zweckbestimmung die Genehmigung versagt werden, wenn für einen Unterbringungsbedarf über den nächsten Generationenwechsel hinaus nichts ersichtlich ist. Denn der Privilegierung liegt die Erwägung zugrunde, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass sich die Notwendigkeit abzeichnet, einen für die Dauer der Existenz des Betriebs voraussehbaren, bei jeder zukünftigen Hofübernahme wieder auftretenden Wohnraumbedarf zu decken.“

Auch wenn der Wunsch des Klägers nach Schaffung von Wohnraum für sich und seine Familie als verständlich angesehen werden mag, dient das beantragte Austragshaus im vorliegenden Fall nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb. Zum einen ist bereits ein Austragshaus vorhanden (1.3.1.), zum anderen steht auch ohne dieses ausreichend Wohnraum für den Kläger als Betriebsinhaber und zwei Altenteilergenerationen auf der Hofstelle zur Verfügung (1.3.2); ferner ist angesichts der Altersstruktur der Familie des Klägers eine dauerhafte Betriebszuordnung nicht gesichert (1.3.3.).

1.3.1. Mit Baugenehmigung vom ... August 1971 an den Großvater des Klägers, Alt-Landwirt ... ..., hat das Landratsamt bereits ein Austragshaus auf dem Grundstück Fl. Nr. .../3 genehmigt. Nach Übertragung des Grundstücks auf Frau ... ..., die Tante des Klägers, hat der Freistaat Bayern zur Sicherung der Zweckbestimmung des Austragshauses eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gefordert und mit notarieller Urkunde vom ... März 1975 auch erhalten. Darin hat sich Frau ... für sich und ihre Rechtsnachfolger gegenüber dem Freistaat Bayern mit beschränkt persönlicher Dienstbarkeit verpflichtet, das Austragshaus als solches und für den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen. Die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung, das Austragshaus als solches und für den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen, ist seither nicht aufgehoben worden. Das Landratsamt hat für eine „Entprivilegierung“, d. h. die Änderung von der privilegierten Nutzung zu Wohnzwecken i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in eine allgemeine Wohnnutzung, die als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist und daher eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Juli 2014, § 35 Rn. 44), eine Baugenehmigung nicht erteilt. Ferner gilt die beschränkt persönliche Dienstbarkeit gegenüber Frau ... und ihren Rechtsnachfolgern, so dass die Übertragung an Herrn ... - ungeachtet der Frage, ob die Zweckbestimmung Eingang in den Übergabevertrag gefunden hat - die Dienstbarkeit unberührt lässt.

Der Umstand, dass der Kläger das Austragshaus nicht nutzen kann, ändert nichts daran, dass dessen Vorhandensein seinem Vorbescheidsantrag entgegen gehalten werden kann. Der Beklagte hat die Umnutzung des Austragshauses und seine Nutzung als „normales“ Wohnhaus nicht baurechtlich genehmigt. Außerdem ist die Zuordnung des Austragshauses zum landwirtschaftlichen Betrieb nach wie vor durch eine Dienstbarkeit gesichert. Damit besteht die Zweckbestimmung des Austragshauses aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde fort. Innerhalb der Familie des Klägers wäre zivilrechtlich zu klären, welches Familienmitglied das Austragshaus für welchen Zweck nutzen kann.

1.3.2. Daneben steht für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers - auch ohne Ansatz des 1971 genehmigten Austragshauses - ausreichend Wohnraum zur Verfügung, um den Kläger und zwei Altenteilergenerationen unterzubringen. Dabei legt das Gericht seiner Betrachtung zugunsten des Klägers hier einen Unterbringungsbedarf für den Kläger als Betriebsinhaber und für zwei Altenteilergenerationen zugrunde. Das gängige Modell geht dagegen von der Anwesenheit nur einer Altenteilergeneration an der Hofstelle aus, indem es unterstellt, dass (nur) der frühere Hofinhaber nach Übergabe des Betriebs noch auf dem Hof lebt, in gewissem Umfang weiter im Betrieb mitarbeitet und damit zur reibungslosen Fortführung des auf Generationen angelegten Betriebs beiträgt (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.1994 a. a. O. Rn. 8; BayVGH, U. v. 16.12.1993 - 14 B 91.2262 - juris Rn. 22). Nach Errichtung des 1981 genehmigten Erweiterungsbaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 13 ist dort ein Wohnhaus mit zwei über 100 qm großen Wohnungen vorhanden, die nach dem genehmigten Plan jeweils über vier Zimmer sowie eine Wohnküche verfügen. Weiter wurden mit Baugenehmigung vom ... Mai 1990 anstelle des bisherigen Stalls drei weitere Wohnungen mit jeweils rund 50 qm Wohnfläche genehmigt, von denen die Wohnung im Erdgeschoss nach den Angaben im Bauantrag als Austragswohnung vorgesehen war. Somit steht der Familie des Klägers auf der Hofstelle eine Wohnfläche von rund 250 qm zur Verfügung. Weiter sind noch zwei (vermietete) Wohnungen mit jeweils 50 qm vorhanden, deren Mietern gegebenenfalls wegen Eigenbedarfs gekündigt werden kann, so dass zusätzliche Raumreserven bestehen. Diese gesamte Wohnfläche kann auch in die Betrachtung einfließen, weil mit einer Entfernung von knapp 150 m die räumliche Nähe aller Wohnungen auf dem Grundstück Fl. Nr. 13/1 auch zu der Biogasanlage und dem Viehstall auf dem Grundstück Fl. Nr. ... zu bejahen ist.

Soweit der Kläger vorträgt, aufgrund familieninterner Regelungen bewohnten sein 95-jähriger Großvater sowie seine Eltern jeweils eine über 100 qm große Wohnung, weshalb ihm für seine dreiköpfige Familie lediglich eine 60 qm große Wohnung zur Verfügung stehe, ändert das an der vorstehenden Sichtweise nichts. Für den landwirtschaftlichen Betrieb als solchen ist ausreichender Wohnraum vorhanden. Es obliegt dabei der Familie des Landwirts, diesen Wohnraum so aufzuteilen, dass die einzelnen Wohnbedürfnisse befriedigt werden können. Gelingt es dem Kläger nicht, die Verteilung des vorhandenen Wohnraums entsprechend zu organisieren, ist es ihm gegebenenfalls zuzumuten, vorübergehend eine der beiden vermieteten Wohnungen anzumieten, um zusätzlichen Wohnraum zu erhalten.

1.3.3. Eine dauerhafte Zuordnung des geplanten Austragshauses zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers erscheint überdies angesichts des hohen Alters seines Großvaters mit 95 Jahren nicht gesichert. Bei einem so hohen Alter der zweiten Altenteilergeneration würde sich ein vernünftiger Landwirt unter Beachtung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht mit den hohen Investitionen belasten, die für die Errichtung eines Altenteilerhauses erforderlich sind, sondern andere Schritte unternehmen, um für sich und seine Familie - gegebenenfalls vorübergehend - Wohnraum zu schaffen. Selbst wenn also derzeit ein aktueller Bedarf zu bejahen ist, muss die Genehmigung für ein Altenteilerhaus bei dieser Sachlage mangels dauerhafter Sicherung der Zweckbestimmung versagt werden. Bei Errichtung des (zweiten) Austragshauses würde auf der Hofstelle dauerhaft eine vierte Wohneinheit für die Familie des Betriebsinhabers samt Altenteilergenerationen zu Verfügung stehen, was nicht erforderlich ist, selbst wenn man zugunsten des Klägers von zwei auf dem Hof lebenden Altenteilergenerationen ausgeht.

1.4. Das Vorhaben ist damit als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen und als solches bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben widerspricht jedenfalls den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für den Vorhabensstandort Flächen für die Landwirtschaft darstellt, und lässt die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB.

2. Auch die allgemeine Leistungsklage auf Verurteilung des Beklagten, die Vollstreckung aus der beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit gegenüber Herrn ... ... zu betreiben, ist zulässig, aber nicht begründet. Für die geltend gemachte Forderung ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dem notariellen Vertrag vom ... März 1975 (Urk. Nr. ...) zwischen dem Freistaat Bayern und Frau ...

2.1. Diesem Vertrag ist keine Verpflichtung des Freistaats Bayern zu entnehmen. In dem Vertrag räumt lediglich Frau ... dem Freistaat eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ein (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.2011 - 2 B 10.269 - juris Rn. 40), indem sie sich und ihre Rechtsnachfolger zu der Nutzungsbeschränkung verpflichtet, dass das auf Fl. Nr. .../3 befindliche Wohnhaus nur für Zwecke benutzt werden darf, die dem landwirtschaftlichen Anwesen ... ... unmittelbar dienen. Eine irgendwie geartete, explizit genannte Gegenleistung des Freistaats Bayern ergibt sich nicht aus dem Vertrag. Dieser war lediglich Voraussetzung für die Erteilung der Teilungsgenehmigung.

2.2. Auch eine Schutzwirkung zugunsten Dritter ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Eine solche wäre zwar - wie der Kläger vorträgt - gegebenenfalls gegenüber dem jeweiligen Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs denkbar, bei Vertragsabschluss also gegenüber Herrn ... ..., jetzt gegenüber dem Kläger. Hierfür finden sich jedoch keine Anhaltspunkte in dem Vertrag. Er enthält lediglich die Verpflichtung von Frau ..., das Austragshaus seinem ursprünglichen Zweck entsprechend als solches zu nutzen oder nutzen zu lassen, jedoch keine damit korrespondierende Verpflichtung des Freistaats Bayern zu einem wie auch immer gearteten Tätigwerden und insbesondere auch keine Berechtigung eines Dritten, ein Tätigwerden zu fordern.

Eine solche Schutzwirkung im Hinblick auf den jeweiligen Hofinhaber ist auch deshalb zu verneinen, weil sie aus Sicht des Freistaats B. zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich ist und der Vertrag daher nicht entsprechend ausgelegt werden kann. Durch Abschluss des notariellen Vertrages, mit dem ihm eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingeräumt wird, strebt der Freistaat Bayern die Sicherstellung der Nutzung des Austragshauses für den landwirtschaftlichen Betrieb an. Dies gelingt ihm - öffentlich-rechtlich gesehen - im Zusammenspiel mit der 1971 erteilten Baugenehmigung auch, in der ebenfalls die Nutzung des errichteten Gebäudes als Austragshaus festgeschrieben ist. Bei seinem öffentlich-rechtlichen Handeln als Bauaufsichtsbehörde kann der Freistaat Bayern - wie geschehen - einem erneuten Bauantrag auf Errichtung eines Austragshauses das Vorhandensein eines solchen entgegenhalten, ohne die konkreten Wohnverhältnisse auf der Hofstelle näher betrachten zu müssen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.