Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2015 - M 1 K 14.3158

Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung betreffend einen Wintergarten und begehrt für dieses Vorhaben gleichzeitig eine Baugenehmigung.
Etwa im Februar 2009 ließ der Kläger auf seinem Grundstück FlNr. 370 Gemarkung ... im Gemeindegebiet der Beigeladenen einen Wintergarten als Anbau eines bestehenden Gebäudes errichten. Der Wintergarten befindet sich an der Südseite des Gebäudes und misst ca. 2,30 m x ca. 6,50 m. Der Abstand des Wintergartens zu den Grundstücksgrenzen (FlNr. 365 und FlNr. 372) beträgt maximal 2,60 m, mindestens 1,82 m.
Am ... April 2012 beantragte der Kläger für den Wintergarten die Erteilung einer Baugenehmigung. Im Plan werden Breite und Länge des Wintergartens mit 2,45 m x 6,80 m sowie dessen Höhe mit 2,80 m angegeben. Der Eigentümer des Grundstücks FlNr. 372 hat auf den Plänen unterschrieben, der Eigentümer des Grundstücks FlNr. 365 nicht. Zustimmungen der Nachbarn zur Abstandsflächenübernahme liegen nicht vor. Am ... Mai 2012 versagte die Gemeinde ihr Einvernehmen. Das Landratsamt R. hörte den Kläger am ... Juli 2013 zum möglichen Erlass einer Beseitigungsanordnung an.
Mit Bescheid vom ... Juni 2014 lehnte das Landratsamt R. den Antrag des Klägers vom ... April 2012 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens auf dem Grundstück FlNr. 370 Gemarkung ... ab (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, den bereits errichteten Wintergarten binnen dreier Monate nach Bestandskraft des Bescheids zu beseitigen (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Nummer 2 wurde dem Kläger ein Zwangsgeld i. H. v. 2.000 € angedroht (Nr. 3). Es wurde festgesetzt, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens als Veranlasser zu tragen hat (Nr. 4).
Der Wintergarten sei ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden (formelle Illegalität). Er sei auch nachträglich nicht genehmigungsfähig (materielle Illegalität). Er verfüge nicht über die erforderlichen Mindestabstandsflächen von 3 m. Eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) gemäß Art. 63 BayBO könne nicht erteilt werden, da das Einverständnis des betroffenen Grundstücksnachbarn nicht vorliege. Ebenso wenig sei die Erklärung einer Abstandsflächenübernahme vorhanden.
Die Anordnung der Beseitigung erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Frist zur Beseitigung von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids sei angemessen.
Der Kläger hat am Montag, den ... Juli 2014, gegen den am ... Juni 2014 zugestellten Bescheid Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Landratsamts R. vom ... Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die am ... April 2012 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Eine Klagebegründung liegt nicht vor.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... Januar 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Die Ablehnung des Bauantrags des Klägers (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er hierauf keinen Rechtsanspruch hat.
Die Errichtung des Wintergartens ist genehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1 BayBO. Es handelt sich um eine bauliche Anlage i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder g BayBO kommt nicht in Betracht. Denn weder handelt es sich bei dem Wintergarten an sich um ein Gebäude im Sinne einer selbstständig benutzbaren baulichen Anlage gemäß Art. 2 Abs. 2 BayBO noch um eine bloße Terrassenüberdachung.
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO durfte die Bauaufsichtsbehörde über den Prüfungskatalog des Art. 59 BayBO hinausgehend die Genehmigung ablehnen. Denn das Bauvorhaben verstößt aufgrund der Nichteinhaltung von Abstandsflächen gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Abstandsfläche des Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BayBO von mindestens drei Metern wird nicht eingehalten. Der Abstand des Wintergartens zur Grenze der sich südlich anschließenden Grundstücke FlNr. 365 und 372 beträgt vielmehr maximal 2,60 m und mindestens 1,82 m. Die Ausnahme des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist nicht einschlägig, da es sich bei dem Wintergarten, der durch eine Tür mit dem Haupthaus verbunden ist, nicht um ein Gebäude im Sinne einer selbstständig benutzbaren baulichen Anlage handelt. Darüber hinaus ist er auch nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Eine Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kommt nicht in Betracht, da für eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste Fallgestaltung nichts ersichtlich ist (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 63 Rn. 12). Abstandsflächenübernahmen durch die Eigentümer der Grundstücke FlNr. 365 und FlNr. 372 i. S. d. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO wurden nicht erklärt.
2. Die Beseitigungsanordnung (Nr. 2 des Bescheids) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a) Der Wintergarten ist eine bauliche Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde. Die Errichtung ist schon formell illegal, da keine hierfür erforderliche Genehmigung vorliegt. Sie ist auch materiell illegal, da die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden.
Deshalb können nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden, insbesondere versagt der Beklagte zu Recht die Erteilung einer Baugenehmigung, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO (s. o.). Auch ist nicht mehr mit der Erklärung einer Abstandsflächenübernahme durch die Nachbarn des Klägers zu rechnen. Der Kläger hatte seit der Planung und Errichtung des Wintergartens etwa im Februar 2009, spätestens jedoch seit der Antragstellung am ... April 2012 Gelegenheit, die betroffenen Nachbarn zur Erklärung einer Abstandsflächenübernahme zu bewegen.
b) Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die vollständige Beseitigung des Wintergartens anzuordnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gerichtlich kann nach § 114 Satz 1 VwGO nur überprüft werden, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesem Maßstab hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Tatsache, dass die Bauaufsichtsbehörde überhaupt eingeschritten ist, um rechtmäßige Zustände herzustellen, bedurfte keiner besonderen Rechtfertigung (BayVGH, U. v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 83). Im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung durfte der Beklagte dem hoch zu gewichtenden Interesse der Allgemeinheit an rechtmäßigen Bauzuständen und an einer geordneten baulichen Entwicklung den Vorzug vor den privaten Interessen des Klägers an einer (Weiter-)Nutzung des Wintergartens sowie an der Vermeidung von Abrisskosten geben.
Die Beseitigungsanordnung verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot und ist verhältnismäßig. Sie ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Die Maßnahme ist zur Herstellung von rechtmäßigen Bauzuständen und einer geordneten baulichen Entwicklung geeignet. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, insbesondere kommt ein nur teilweiser Rückbau des Wintergartens nicht in Betracht. Die Beseitigungsanordnung ist nicht unverhältnismäßig i. e. S. Der Kläger hat den Wintergarten ohne die erforderliche Baugenehmigung sowie unter Abweichung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zu deren Einhaltung er gemäß Art. 55 Abs. 2 BayBO verpflichtet ist, errichtet. Die hiermit verbundenen Risiken muss er selbst tragen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.2010 a. a. O. Rn. 81). Damit steht die im öffentlichen Interesse an rechtmäßigen Bauzuständen und an einer geordneten baulichen Entwicklung angeordnete Beseitigung auch im Hinblick auf die Vernichtung von Bausubstanz, die für den Kläger entstehenden nicht unerheblichen Kosten sowie das Entfallen der Nutzungsmöglichkeit nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck.
Die Frist von drei Monaten ab Bestandskraft des Bescheids zur Beseitigung des Wintergartens ist angemessen.
3. Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) stützt sich auf Art. 29, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 und Art. 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) und ist rechtmäßig. Insbesondere bewegt sich das festgesetzte Zwangsgeld innerhalb des gesetzlichen Rahmens und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse des Klägers, Art. 31 Abs. 2 VwZVG.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.