Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2014 - 6a K 14.1204

Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers, die nach Aktenlage unter der gleichen Anschrift wie der Kläger wohnhaft ist, wurde beim Beklagten seit 1990 als Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio- und einem Fernsehgerät geführt. Rundfunkgebühren wurden bis einschließlich Dezember 2012 bezahlt.
Mit Schreiben vom ... April 2013 sandte der Beklagte eine Zahlungserinnerung mit dem Hinweis, am ... Februar 2013 seien Rundfunkgebühren/-Beiträge fällig gewesen. Es werde gebeten, die rückständigen Rundfunkbeiträge von a... € innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Juni 2013 für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von a... € zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,-- €, insgesamt b... € fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2013 Widerspruch ein.
Am ... Juli 2013 erging ein weiterer Beitragsbescheid, mit dem für den Zeitraum April 2013 bis einschließlich Juni 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von a... € zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,-- €, insgesamt b... € festgesetzt wurden. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom ... Juli 2013 Widerspruch mit der Begründung, der Bescheid sei rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV -, rechts- und verfassungswidrig sei.
Mit Schreiben vom ... September 2013 erläuterte der Beklagte die seit dem 1. Januar 2013 geltende Rechtslage und wies insbesondere darauf hin, dass seit diesem Zeitpunkt mit Einführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sei. Der Kläger legte unter Bezugnahme auf sein Widerspruchsschreiben vom ... Juni 2013 gegen diesen „Beitragsbescheid vom ... September 2013“ mit Schreiben vom ... September 2013 Widerspruch ein, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom ... Dezember 2013 nochmals die Rechtslage erläuterte und darauf hinwies, dass Zahlungen des Rundfunkbeitrags unter Vorbehalt nicht zulässig seien.
Mit Bescheid vom ... Januar 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum Juli 2013 bis einschließlich September 2013 erneut rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von a... € zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,-- €, insgesamt b... € fest. Der Kläger legte mit Schreiben vom ... Januar 2014 hiergegen Widerspruch ein und bat um Erlass eines Widerspruchsbescheids, damit der Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet werde.
Dem kam der Beklagte nach und wies mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014 die Widersprüche des Klägers gegen die Beitragsbescheide vom ... Juni 2013, ... Juli 2013 und ... Januar 2014 zurück.
Sämtliche in den Akten befindlichen Schreiben und Bescheide sowie der Widerspruchsbescheid sind nicht an den Kläger, sondern nur an dessen Ehefrau adressiert, sämtliche Antwortschreiben und die Widersprüche sind unter dem Briefkopf des Klägers allein in seinem Namen verfasst und nur von ihm unterschreiben.
Mit Schreiben vom ... März 2014, das am ... März 2014 bei Gericht einging, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte,
die Beitragsbescheide vom ... Juni 2013, ... Juli 2013, ... September 2013 und ... Januar 2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 aufzuheben.
Des Weiteren stellte er Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Dieses unter dem Aktenzeichen ... ... geführte Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom ... April 2014 ein, nachdem der Antrag mit Erklärung vom ... April 2014 zurückgenommen worden war.
Die Klageschrift ist wiederum vom Kläger nur in eigenem Namen unter seinem Briefkopf verfasst und nur von ihm unterschrieben.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... März 2014, der bei Gericht am ... April 2014 einging, die Verwaltungsakte vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Ebenso wie der Kläger in seiner Klageschrift erklärte sich auch der Beklagte mit Schreiben vom ... Juli 2014 damit einverstanden, dass über den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Auf das Vorbringen des Beklagten wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Gründe
Die Klage ist unzulässig, sie war daher abzuweisen.
1. Soweit sich die Klage gegen den „Beitragsbescheid“ vom ... September 2013 richtet, ist sie unstatthaft und daher unzulässig. Mit Datum ... September 2013 erging an die Ehefrau des Klägers kein Beitragsbescheid. Vielmehr handelt es sich nur um ein informatorisches Schreiben, in welchem sich der Beklagte mit den Argumenten des Klägers zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auseinandersetzt. Da dieses Schreiben kein Verwaltungsakt ist, kann es gemäß § 42 Abs. 1 VwGO auch nicht zulässigerweise mit der Klage angefochten werden. Insoweit ist die Klage folglich unzulässig und bereits aus diesem Grund abzuweisen.
2. Im Übrigen ist die Klage insgesamt deshalb unzulässig, weil sie der Kläger nur in eigenem Namen erhoben hat, er aber weder Adressat der angefochtenen Bescheide des Beklagten vom ... Juni 2013, ... Juli 2013 und ... Januar 2014 noch des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 war. Diese Bescheide sind ebenso wie sämtliche weiteren Schreiben des Beklagten an die Ehefrau des Klägers gerichtet und bestandskräftig, da sie von deren Adressaten, nämlich der Ehefrau des Klägers, nicht angefochten worden sind. Dagegen fehlt dem Kläger für die vorliegende Klage die Klagebefugnis, da er nicht Adressat der angefochtenen Bescheide ist und daher durch sie in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (§ 42 Abs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.