Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - 5 K 13.2639
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stand zuletzt als Geschäftsleiter (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten der Beklagten.
Ein Antrag des Klägers auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 vom ... Oktober 2011 wurde zunächst zurückgestellt bis zum Vorliegen einer von der Beklagten in Auftrag gegebenen Organisationsuntersuchung im Hinblick auf die spezifische Struktur ihrer Gemeindeverwaltung.
Im Januar 2013 legte die hiermit beauftragte Firma C. eine Organisationsuntersuchung der Gemeindeverwaltung der Beklagten und ihres Bauhofes mit Handlungsempfehlungen zu ihrer weiteren Entwicklung nebst einer Soll-Stellenbewertung in einem gesonderten Bericht vor. Danach wird als Ergebnis der Soll-Stellenbemessung Kernverwaltung (vgl. 7.2 der Organisationsuntersuchung) vorgeschlagen, der Stelle der Geschäftsleitung zusätzlich die Aufgaben des Kämmerers und die des Geschäftsführers der gemeindlichen Fernwärme GmbH zuzuordnen und eine - befristete, dem Bürgermeister direkt zugeordnete - Stabsstelle „Verwaltungsmodernisierung“ einzurichten. Die Stelle der Geschäftsleitung, Kämmerer, Geschäftsführung der Fernwärme GmbH sei nach der Soll-Stellenbewertung der Besoldungsgruppe A 13 zuzuordnen, die genannte Stabsstelle der Besoldungsgruppe A 12.
Dementsprechend wurde im Bereich des gehobenen Dienstes im Stellenplan 2013 der Beklagten zusätzlich zu der im Stellenplan 2012 mit A 12 bewerteten Stelle eine weitere mit A 13 bewertete Stelle ausgebracht. Weiter wurde entsprechend der Empfehlung der Organisationsuntersuchung die mit A 12 bewertete Planstelle der Stabsstelle und die mit A 13 bewertete Planstelle derjenigen der Geschäftsleitung, des Kämmerers und der Geschäftsführung der Fernwärme GmbH zugeordnet.
Mit Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom ... Mai 2013 wurde dem Kläger zu seinem Beförderungsbegehren mitgeteilt, dass sowohl seine bisherige Stelle, als auch die ihm ab ... Juni 2013 zugewiesene Stabsstelle jeweils mit A 12 bewertet sei, so dass er derzeit einen entsprechend seinem Beförderungsbegehren nach A 13 bewerteten Dienstposten nicht innehabe. Ihm werde empfohlen, sich auf die aktuell ausgeschriebene Stelle (Geschäftsleitung, Kämmerer und Geschäftsführer der Fernwärme GmbH), die nach A 13 bewertet sei, zu bewerben.
Zum ... Juni 2013 wurde der Kläger auf die vorgenannte Stabsstelle umgesetzt (die hiergegen erhobene Klage wird unter dem Az. M 5 K 13.2729 geführt).
Am 13. Juni 2013 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Beförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Zwar habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Beförderung. Nachdem der erste Bürgermeister der Beklagten aber immer wieder auf das Beförderungsersuchen des Klägers hinhaltend reagiert habe, der Kläger aber einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessenshandhabung habe, sei nunmehr Klage geboten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom ... Mai 2013 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass eine Beförderung unter anderem nur möglich sei, wenn er ein Aufgabengebiet zugewiesen erhalten habe, für das im Stellenplan eine Stelle einer höheren Besoldungsgruppe vorgesehen sei. Erst im Stellenplan 2013 sei eine derartige Stelle geschaffen worden. Dem Kläger sei empfohlen worden, sich hierauf zu bewerben, was dieser später auch - allerdings ohne Erfolg - getan habe. Insofern sei das genannte Schreiben vom ... Mai 2013 als ermessensfehlerfreie Ablehnung des Beförderungsantrages des Klägers zu verstehen. Im Übrigen habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom ... August 2013 über den Beförderungsantrag des Klägers entschieden und diesen nochmals förmlich abgelehnt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift vom 2. Juli 2014 verwiesen.
Gründe
Die Klage auf Verbescheidung des Beförderungsbegehrens des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bleibt ohne Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob nach der Entscheidung des Gemeinderates der Beklagten vom 1. August 2013 über das Beförderungsbegehren, die dem Kläger mit Schreiben vom ... August 2013 bekanntgegeben wurde, noch ein Rechtschutzbedürfnis für eine Klage auf eine nochmalige Entscheidung der Beklagten über das Beförderungsbegehren fortbesteht.
Die Klage ist aber unbegründet, da die vorgenommene Ablehnung der Beklagten im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 rechtmäßig ist und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Er hat keinen Anspruch auf eine nochmalige Sachentscheidung hierzu.
1. Dem Anspruch auf die begehrte Beförderung steht der Umstand entgegen, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung an einer Beförderungsmöglichkeit auf einen entsprechend besoldeten Dienstposten fehlt. Dem Kläger wurde weder das einzige nach A 13 ausgebrachte Amt der Beklagten des Geschäftsleiters, Kämmerers und Geschäftsführers der Fernwärme GmbH übertragen, noch erlaubt die dem Kläger seit ... Juni 2013 übertragene Stabsstelle eine solche Beförderung. Dem liegt zugrunde, dass ein Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe immer nur zusammen mit der Einweisung in eine dementsprechend bewertete Planstelle verliehen werden darf (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern, Bayerische Haushaltsordnung - BayHO (vgl. hierzu VG München, U. v. 22.5.2012 - M 5 K 11.1375).
Soweit der Kläger dem in seiner Stellungnahme vom ... Juni 2014 entgegenhält, dass die Beklagte in der Vergangenheit Beförderungen entgegen dem geltenden Stellenplan vorgenommen habe, vermag dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen, da auf eine Fortsetzung einer angeführten gesetzwidrigen Praxis kein Anspruch bestehen kann und eine rechtswidrige Verwaltungspraxis keinen beachtenswerten Belang im Rahmen ordnungsgemäßer Ermessensausübung darstellt.
2. Darüber hinaus wurde weder vom Kläger dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, dass die ihm zugewiesene Stabsstelle funktionsgerecht nur nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet werden könne (vgl. hierzu Art. 19 Bayerisches Besoldungsgesetz - BayBesG und die Begründung hierzu in der LT-Drucks. 16/3200, S. 367 ff.). Der Kläger hat vielmehr umgekehrt in Zweifel gezogen, dass er mit der Zuweisung der Stabsstelle amtsangemessen, das heißt entsprechend einem Amt der Besoldungsgruppe A 12, beschäftigt werde (vgl. hierzu VG München, U. v. 2.7.2014 im Verfahren M 5 K 13.2729).
3. Damit hat die Beklagte zu Recht die vom Kläger begehrte Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 unter Hinweis auf das Fehlen einer entsprechenden freien und besetzbaren Planstelle abgelehnt. Es besteht derzeit kein Anspruch des Klägers auf eine nochmalige Sachentscheidung hierzu.
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.