Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2014 - 21 K 12.3427

bei uns veröffentlicht am12.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein Soldat, begehrt die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze.

Er trat am ... Januar 1979 in die Bundeswehr ein und befand sich seit dem ... August 1990 im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich durch Überschreiten der besonderen Altersgrenze mit Ablauf des ... November 2014 enden.

Derzeit wird er als Kraftfahrzeug/Panzerinstandsetzungsfeldwebel und amtlich anerkannter Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr mit Teilbefugnissen Bundeswehr in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe ... beim Materialprüfungskommando ... in ... verwendet.

Mit Schreiben vom ... Februar 2012 beantragte er, sein Dienstverhältnis um zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus bis zum ... November 2016 auf seinem derzeitigen Dienstposten zu verlängern. Der Antrag wurde nicht weiter begründet.

Der Antrag wurde sowohl von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, als auch von seinem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzen für eine Dauer von 13 Monaten befürwortet.

Mit Bescheid vom ... Mai 2012 lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Verbleiben im Dienst über die besondere Altersgrenze hinaus mangels dienstlichen Interesses ab. Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltslage sowie der werdegangsbezogenen Personallage sei festzustellen, dass dienstliche Gründe, die für eine Verlängerung seiner Dienstzeit über die besondere Altersgrenze hinaus gegeben sein müssten, nicht vorlägen.

Die eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid der Beklagten vom ... Juni 2012 zurückgewiesen. In der Verwendung des Klägers bestehe bereits derzeit ein Überhang. Von dem Hintergrund der Umstrukturierung der Bundeswehr und der damit einhergehenden Verkleinerung des Personalkörpers werde auch eine weitere Reduzierung der Dienstposten für Kraftfahrzeug/Panzertechniker einhergehen. Der Süddeutsche Raum sei zukünftig besonders von zu erwartenden Umgliederungen betroffen. Deshalb bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, Personalentscheidungen für das Jahr 2014 jetzt schon zu treffen.

Der Kläger erhob Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die Dienstzeit des Klägers gemäß § 44 Abs. 2 SG über die besondere Altersgrenze hinaus um zwei Jahre bis zum... November 2016 zu verlängern.

Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Prüfung, ob bei Zugrundelegung der derzeitigen Erkenntnisse ein Personalüberhang auch am ... November 2014 bestehe, sei nicht erfolgt. Bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses der Beklagten an der Weiterbeschäftigung des Klägers hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger den Dienstposten des leitenden Portepee-Prüfers im Materialprüfungskommando ... innehabe. Insbesondere sei der Kläger für die projektbezogene Erstellung von Grundsatzdokumenten im Bereich ... für die technische Materialprüfung zuständig. Diese zuletzt gesonderte Tätigkeit erfolge im direkten Auftrag vom Streitkräftekommando. Letztlich habe er die Einsatzfähigkeit des Systems im Auslandseinsatz sicherzustellen. Der Dienstposten, den der Kläger innehabe, solle innerhalb der Neuausrichtung Prüforganisation der Bundeswehr 2015 nicht neu besetzt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, ein dienstliches Interesse in Personalangelegenheiten sei immer im Zusammenhang mit einer ganzheitlichen Personalplanung, die mindestens eine gesamte Ausbildungs- und Verwendungsreihe umfasse, zu betrachten. Hier spiele der aktuelle Personalbedarf, der zukünftige Bedarf, der Ausbildungsstand nachrückender Soldaten, die Nachwuchsgewinnung innerhalb einer AVR sowie die Gestaltung der Dienstverhältnisse und Verpflichtungszeiten der vorhandenen Soldaten eine besondere Rolle. All diese Kriterien seien lediglich von der Personalführung, nicht aber von einer einzelnen Einheit oder gar Teileinheit zuverlässig zu bewerten. Die Beklagte habe daher im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens die Personalsituation in der Verwendungsreihe des Klägers umfassend geprüft und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorhandenen Kapazitäten in der Verwendungsreihe ausreichend seien. Es bestehe mit einem Ist-Bestand von 252 Soldaten gegenüber dem vorgegebenen Soll von 234 Soldaten bereits ein deutlicher Personalüberhang in der AVR des Klägers, der sich im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Bundeswehr und der damit einhergehenden Verkleinerung des Personalkörpers bis zum Ausscheiden des Klägers aus seinem Dienstverhältnis weiter erhöhen werde. Insbesondere durch die Auflösung von Dienststellen werde ausgebildetes Personal der AVR des Klägers freigesetzt werden, das für die Übernahme der Aufgaben des Klägers zur Verfügung stehe. Die Stellungnahmen der Vorgesetzten des Klägers berücksichtigten diese Personalsituation nicht, sondern mutmaßten allein aufgrund der zeitlichen Begrenzung des Dienstpostens bis zum ... Dezember 2015, dass der Dienstposten nach Ausscheiden des Klägers nicht nachbesetzt werde. Darüber hinaus würden sie sich alleine auf die besonderen Erfahrungswerte des Klägers beziehen. Ein personelles Fehl an erfahrenen Prüfern könnten sie nicht geltend machen. Dies bestätige die Einschätzung der Personalführung, dass aufgrund der gesamten Personallage in der AVR des Klägers an der Verlängerung seines Dienstverhältnisses kein dienstliches Interesse bestehe. Vor diesem Hintergrund bestehe für die Hinzuziehung der Erkenntnisse der fachlich vorgesetzten Dienststelle keine Notwendigkeit.

Die Verwaltungsstreitsache wurde mit Beschluss vom 8. Mai 2014 auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beklagte hat in beurteilungsfehlerfreier Weise den Antrag des Klägers auf Fortsetzung seines Dienstverhältnisses als Berufssoldat nach Überschreiten der für seinen Dienstgrad (Oberstabsfeldwebel) nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze abgelehnt.

Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SG). Einem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu entsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SG). Der Dienstherr hat nach diesen Regelungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange, insbesondere Altersstruktur und Bedarf, darüber zu entscheiden, ob der Berufssoldat nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze bis längstens zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (vgl. § 44 Abs. 1 SG) im Dienst verbleibt (vgl. dazu Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl., 2008, § 44, Rn. 3). Einem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu entsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SG).

Der Kläger wird die für ihn geltende besondere Altersgrenze unstreitig am ... November 2014 erreichen. Über seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 44 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 5 SG), das Dienstverhältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, hat die Beklagte eine Ermessenentscheidung zu treffen, die insbesondere (auch) die allgemeine Altersstruktur und die Bedarfslage bei den jeweiligen Truppenteilen zu berücksichtigen hat (vgl. dazu Fürst, GKÖD, Bd. I, Teil 5 Wehrrecht, Yk, § 44 SG, Rn. 8).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte ermessensfehlerfrei entscheidend auf die allgemeine Altersstruktur und die Bedarfslage abgestellt. Es obliegt der Beklagten in Ausübung der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit, den Bedarf an Berufssoldaten festzulegen und dabei verbindliche Vorgaben für die personalführenden Stellen (auch) hinsichtlich der Anzahl der benötigten Berufssoldaten in den jeweiligen Geburtsjahrgängen und Verwendungsbereichen zu machen. Die Bedarfsbewertung obliegt dabei den personalbearbeitenden Stellen bzw. den zuständigen truppendienstlichen Vorgesetzten des Soldaten.

Bei dem im Geburtsjahrgang und in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Klägers - ... (Kfz-/PzTechn) - festgestellten Personalüberhang konnte die Beklagte den Bedarf und damit das dienstliche Interesse an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneinen. Entgegen der Auffassung des Klägers beruht diese Entscheidung der Beklagten auf nachvollziehbaren, schlüssigen personalwirtschaftlichen Erwägungen. Soweit die Bevollmächtigten des Klägers vortragen, entscheidend wäre die Prüfung gewesen, ob zum Stand ... November 2014 ein entsprechender Überhang vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass sich im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Bundeswehr und der damit einhergehenden Verkleinerung des Personalkörpers bis zum Ausscheiden des Klägers aus seinem Dienstverhältnis der Überhang weiter erhöhen wird. Die Erwägung der Beklagten, dass insbesondere durch die Auflösung von Dienststellen ausgebildetes Personal in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Klägers freigesetzt werden wird, das für die Übernahme der Aufgaben des Klägers zur Verfügung steht, kann gerichtlicherseits nicht beanstandet werden.

Soweit sich der Kläger auf für ihn positive Stellungnahmen seiner Vorgesetzten beruft, geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass diese Stellungnahmen die Personalsituation nicht berücksichtigen, sondern speziell darauf abheben, dass der konkrete Dienstposten nach Ausscheiden des Klägers nicht nachbesetzt werde und sich außerdem allein auf die besonderen Erfahrungswerte des Klägers beziehen würden. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die - zugegebenermaßen wichtigen - Aufgaben des Klägers zukünftig nicht anderweitig wahrgenommen werden können. Das mit dem Ausscheiden einer langjährig erfahrenen und besonders qualifizierten Kraft möglicherweise ein Verlust von langjährig erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten eintritt, der nicht sofort vollständig kompensiert werden kann, liegt nicht nur im Bereich der Bundeswehr, sondern in der gesamten Arbeitswelt in der Natur der Sache und kann nicht zu einem anderweitigen Ergebnis führen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Soldatengesetz - SG | § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand


(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. Sept

Soldatengesetz - SG | § 45 Altersgrenzen


(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt: 1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsd

Referenzen

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.