Verwaltungsgericht München Urteil, 10. März 2014 - 2 K 13.30352

Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts ... vom ... April 2013 wird in Nr. 4 sowie in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint wurde.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört dem Volk der Tadschiken an. Sein Heimatdorf liegt in der Provinz ... Er reiste nach eigenen Angaben am 2. November 2010 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte hier am 10. November 2010 Asyl.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ... (Bundesamt) am 22. Dezember 2010 in ... gab er im Wesentlichen an: Sein Vater und sein Bruder hätten im Auftrag der Firmen ... und ... ... für die US-Streitkräfte Benzin transportiert, wobei er seinem Bruder als Beifahrer geholfen habe. In seinem Dorf seien die meisten Bewohner Pashtunen, die bei den Taliban seien. Man habe sie ein paar Mal bedroht und aufgefordert, nicht mehr für die Amerikaner zu arbeiten und sich statt dessen am Heiligen Krieg zu beteiligten. Dies habe insbesondere der Vorbeter des Dorfes seinem Vater nahegelegt. Sein Vater sei im August oder September 2009 ums Leben gekommen, als er in einem Konvoi von 8 Lkws Benzin für die US-Streitkräfte nach ... transportieren wollte. Die Fahrer seien auf den Sitzen festgebunden und mit den Lkws verbrannt worden. Die verkohlte Leiche sei dann nach Hause gebracht worden. Im Juni 2010 seien sein Bruder und er mit ihrem Tankfahrzeug auf dem Weg zum Hauptquartier der Amerikaner in ... beschossen worden. Eine Rakete habe den Tank des Lkw getroffen und in Brand gesetzt. Sie seien dann noch ca. 500 m weit gefahren und dann zu Fuß geflüchtet und in ihr Dorf zurückgekehrt. Nach 11 Tagen sei sein Bruder, der zuhause eine Brandverletzung auskurieren wollte, nachts erschossen worden. Er selbst sei nicht zuhause gewesen, sondern hätte sich bei seinen Cousins und Cousinen im gleichen Dorf aufgehalten. Während der Kläger angab, laut Eintrag in seinem Personalausweis sei er im Jahr 2009 15 Jahre alt gewesen, wurde er vom Bundesamt für älter gehalten und mit dem fiktiven Geburtsdatum „1.1.1992“ erfasst.
Einige Tage nach der Anhörung reichte der Kläger seinen am 14. September 2009 ausgestellten Personalausweis, eine Bescheinigung der Firma ... vom 23. November 2010 über den Vorfall vom 18. Juni 2010 und Lichtbilder von einem ausgebrannten Lkw nach. In dem Personalausweis wird laut Übersetzung angegeben, dass der Kläger im Jahr 2009/2010 15 Jahre alt war.
Mit Bescheid der Außenstelle Chemnitz vom ... April 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 1) und verneinte die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3); der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen zu seiner Einreise bereiten oder zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat aufgefordert, Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Nr. 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 20. April 2013 zugestellt.
Am 25. April 2013 ließ der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,
den Bescheid in Nrn. 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014, auf den verwiesen wird, begründet.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 7. Januar 2014 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2014 und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Bundesamtsakte verwiesen.
Gründe
Über die Klage kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden, obwohl zur mündlichen Verhandlung kein Vertreter der Beklagten erschienen ist, nachdem in der dem Bundesamt am 16. Januar 2014 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Klage wurde von Anfang an darauf beschränkt, die Beklagte unter Aufhebung von Nrn. 3 und 4 des Bescheids vom ... April 2013 zur Feststellung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu verpflichten. Nachdem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, sind die Vorschriften dieser durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BGBl. I Seite 3474) geänderten Gesetze in den seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassungen anzuwenden. Das Klagebegehren ist deshalb dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte unter Aufhebung von Nrn. 3 und 4 des Bescheids vom ... April 2013 zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) verpflichtet werden soll.
Die Klage wurde fristgerecht (§ 74 Abs. 1 AsylVfG) erhoben und ist auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist begründet, soweit der Kläger unter entsprechender Aufhebung von Nr. 3 des Bescheids die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach Satz 2 dieser Vorschrift bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Im Fall des Klägers ist aufgrund seiner glaubhaften Angaben davon auszugehen, dass er in das besondere Blickfeld der Taliban geraten ist und deshalb für ihn bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ... eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben besteht, der er auch nicht in der Hauptstadt Kabul entgehen kann. Nach den detaillierten Angaben und dem persönlichen Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, kann ihm geglaubt werden, dass er Afghanistan in einer ausweglosen Lage verlassen hat. Demnach sind der Vater und der einzige Bruder des Klägers von den Taliban ermordet worden, weil sie im Auftrag eines Transportunternehmens für die US-Streitkräfte bestimmten Kraftstoff transportiert haben, wobei der Kläger als Beifahrer seines Bruders auch selbst unter Beschuss geraten ist. Glaubhaft ist auch die Angabe des Klägers, sie hätten der Aufforderung der Taliban, diese Unterstützung der Ungläubigen einzustellen, nicht Folge geleistet. Die gegenteilige Bewertung des klägerischen Vorbringens im Bescheid vom ... April 2013 (auf Seite 3) beruht unter anderem auf dem Missverständnis, der Kläger habe den Tod seines Vaters als fluchtauslösendes Ereignis angegeben und zuerst auf September/Oktober 2009 und im weiteren Verlauf der Anhörung auf den 18. Juni 2010 datiert, und die gravierende zeitliche Differenz stehe einem realen Sachgeschehen entgegen. Laut Niederschrift vom 22. Dezember 2010 hat der Kläger bei der Anhörung aber deutlich unterschieden zwischen dem Tod seines Vaters („letztes Jahr“) und der Tötung seines Bruders („am 29.6.2010“). Auch die Unterstellung, der Kläger habe sich nach der Tötung seines Vaters und seines Bruders weiterhin „mehrere Monate lang an der Heimatadresse aufgehalten“, findet in der Anhörungsniederschrift keine Grundlage. Dort wird lediglich (auf Seite 2) die Angabe des Klägers wiedergegeben, er sei am 27. September 2010 aus Afghanistan ausgereist. Auch soweit dem Kläger vorgehalten wird, „sein äußerst vager und unsubstantiierter Vortrag“ spreche dagegen, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hat, kann dem nicht beigetraten werden. Die protokollierten Angaben des Klägers enthalten die wesentlichen Angaben zu Ort, Zeit und Ablauf der von ihm geschilderten Ereignisse. Die nach Ansicht des Gerichts unzutreffende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers mag nicht zuletzt darauf beruhen, dass darüber 17 Monate nach der Anhörung nach Aktenlage von einem Entscheider befunden wurde, der den Kläger nicht selbst angehört hat. In der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2014 hat der Kläger seine Fluchtgründe seinem Bildungsgrad entsprechend detailliert, widerspruchsfrei und lebensnah geschildert. Dabei hat er unter anderem dargelegt, dass er nach der Ermordung seines Bruders das Dorf so schnell verlassen hat, dass er nicht einmal an der Beerdigung seines Bruders teilnehmen konnte.
Nach den glaubhaften Angaben des Klägers kann ihm nicht zugemutet werden, in seine Heimatregion zurückzukehren, zumal er dort keine Eltern und Geschwister mehr hat. Dem etwa 20 Jahre alten Kläger, der nach Überzeugung des Gerichts von den Taliban verfolgt ausgereist ist, kann aufgrund seiner persönlichen Umstände auch nicht zugemutet werden, in die Hauptstadt Kabul zurückzukehren. Dabei wird nicht verkannt, dass angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein arbeitsfähiger gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (BayVGH, B. v. 7.1.2014 - 13 a ZB 13.30362 - juris Rn. 4 m. w. N.). Bei dem Kläger liegen jedoch besondere Umstände vor, die eine konkrete individuelle Gefahr für ihn begründen. Der Kläger hatte mit seinem Bruder in den letzten 1 ½ Jahren vor seiner Ausreise regelmäßig die US-Streitkräfte in ... bei Kabul mit Kraftstoff beliefert, und er war ebenso wie sein Vater und sein Bruder, die beide von den Taliban ermordet worden sind, diesen namentlich bekannt. Damit besteht für den vorverfolgt ausgereisten Kläger die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er auch in Kabul einem Anschlag der Taliban zum Opfer fällt.
Da bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, konnte auch die in Nr. 4 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Teil stattzugeben.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.