Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2014 - 18 K 13.2965
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der am ... 2009 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auch im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013.
Die Ehe der Mutter des Klägers mit Herrn ... wurde am ... 2009 geschieden. Zunächst war Herr ... rechtlicher Vater des Klägers.
Im Erstantrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom ... Dezember 2009 kreuzte die Mutter des Klägers das Feld „Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren läuft bei“ ohne weitere Angaben an. Zudem gab sie als unterhaltspflichtigen weiteren Elternteil, bei dem ihr Sohn nicht lebe, Herrn ... an, der nach ihren Angaben in der Türkei lebe. Ergänzend erklärte die Mutter des Klägers, dass ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren laufe.
Mit Bescheid vom ... Januar 2010 bewilligte der Beklagte für den Kläger rückwirkend ab 1. Dezember 2009 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 117,- Euro pro Monat, ab 1. Januar 2010 in Höhe von 133,- pro Monat.
Mit Schreiben vom ... Dezember 2009 und vom ... Januar 2010 bat der Beklagte die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers um Mitteilung des Sachstandes des im Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz genannten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens.
Daraufhin übersandten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers dem Beklagten eine Abschrift der mit Schriftsatz vom ... Februar 2010 von der Mutter des Klägers gegen Herrn ... und Herrn ... erhobenen Vaterschaftsanfechtungs- bzw. -feststellungsklage, mit der sie die Feststellung der Nicht-Vaterschaft von Herrn ... und gleichzeitig die Feststellung der Vaterschaft von Herrn ... begehrte. Es wurde zudem mitgeteilt, dass der Abschluss des Verfahrens einige Zeit dauern werde, da sich die Beklagten dieses Verfahrens ausschließlich in der Türkei aufhielten.
Mit Schreiben vom ... November 2010 bat der Beklagte die Mutter des Klägers, im Hinblick auf die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu stellen. In diesem Antrag vom ... Dezember 2010 trug die Mutter des Klägers neben dem Feld „Die Vaterschaft wurde anerkannt oder festgestellt mit Urkunde vom“ „Verhältnisse unverändert“ ein. Zudem gab sie als unterhaltspflichtigen weiteren Elternteil, bei dem ihr Sohn nicht lebe, Herrn S. ... an.
In dem für die erneute Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gestellten Antrag vom ... Dezember 2011 machte die Mutter des Klägers bei den Feldern zur Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung keine Angaben. Zu Herrn ..., den sie als unterhaltspflichtigen weiteren Elternteil angab, bemerkte sie, dass kein Kontakt bestehe und er in der Türkei lebe. Seine Wohnadresse gab sie als „nicht bekannt“ an.
Auf eine Anfrage des Beklagten zum Sachstand des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens vom ... November 2012 teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom ... November 2012 mit, dass mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... März 2011 festgestellt worden sei, dass Herr ... nicht der Vater des Klägers sei. Daraufhin erkundigte sich der Beklagte mit Schreiben vom ... November 2012 nach dem Sachstand es Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gegen Herrn ... Hierauf teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom ... November 2012 mit, dass bezüglich dieses Vaterschaftsfeststellungsverfahrens keine Angaben gemacht werden könnten, da es nicht weiter verfolgt würde.
Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom ... Dezember 2012, als Einschreiben zur Post gegeben am ... Dezember 2012, die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zum 1. Januar 2013 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Mutter des Klägers nach § 1 Abs. 3 UhVorschG verpflichtet sei, an der Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken. Durch das Nichtbetreiben des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gegen Herrn ... verletze sie ihre Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UhVorschG, weshalb die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz einzustellen seien.
In dem mit Schreiben vom ... November 2012 zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens der Anspruchsvoraussetzungen geforderten neuen Antrags auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, der beim Beklagten am ... Dezember 2012 einging, kreuzte die Mutter des Klägers das Feld „Die Vaterschaft wurde anerkannt oder festgestellt mit Urkunde oder Urteil vom“ ohne weitere Angaben an. Zu Herrn ..., den sie als unterhaltspflichtigen weiteren Elternteil angab, bemerkte sie, dass kein Kontakt bestehe und er in der Türkei lebe. Eine Wohnadresse von Herrn ... gab sie nicht an.
Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 legte die Mutter des Klägers gegen den Einstellungsbescheid vom ... Dezember 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vaterschaftsfeststellungsverfahren weiter laufe. Der Vater ihres Sohnes habe bei der Kanzlei über sein leibliches Kind ein Anerkenntnis unterschrieben.
Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 bat der Beklagte erfolglos um Übersendung dieses Anerkenntnisses.
Am ... Januar 2013 versicherte die Mutter des Klägers an Eides statt, dass Vater ihres Sohnes Herr ... sei, dessen Aufenthaltsort ihr nicht bekannt sei, auch nicht eine frühere Anschrift.
Mit Bescheid vom ... Mai 2013, der Mutter des Klägers zugestellt am ... Juni 2013, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Kindsmutter gemäß § 1 Abs. 3 UhVorschG verpflichtet sei, bei der Vaterschaftsfeststellung umfassend mitzuwirken. Sie komme ihrer Mitwirkungspflicht im Allgemeinen dadurch nach, dass sie unverzüglich entweder als gesetzliche Vertreterin des Kindes die erforderlichen Schritte zur Feststellung selbst einleite, also den mutmaßlichen Vater zum Anerkenntnis veranlasse, oder Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhebe oder das Jugendamt zum Beistand bestelle und mit den erforderlichen Angaben über die Person des mutmaßlichen Vaters versehe. Laut Mitteilung der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom ... November 2012 werde das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht weiter verfolgt. Auch habe sie die von ihr erwähnte Vaterschaftsanerkennung bis heute nicht vorgelegt. Daher sei die Mutter des Klägers ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013, per Telefax eingegangen am gleichen Tage, erhoben die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes ... vom ...12.2012, Az.: ... und des Widerspruchsbescheides der Regierung ... vom ...05.2013, Az.: ... zu verpflichten, der Klägerin für das Kind ..., geb. am ...2009 Leistungen nach dem UVG in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum ab 01.01.2013 zu erbringen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Mutter des Klägers sei ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen. Vor dem Amtsgericht ... sei ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft gegen den Kindsvater anhängig. Der Aufenthaltsort des Kindsvaters sei nicht bekannt gewesen, so dass zunächst eine öffentliche Zustellung der Klage habe erfolgen sollen. Nach langen Recherchen habe die Mutter des Klägers seinen Aufenthaltsort in der Türkei ausfindig machen können, so dass nun eine direkte Zustellung möglich sei. Die Mutter des Klägers habe alles Menschenmögliche unternommen, um den Aufenthaltsort des Kindsvaters ausfindig zu machen. Die Mitteilung aus dem Schreiben vom ... November 2012 habe sich ausschließlich auf das vorangegangene Verfahren gegen Herrn ... bezogen.
Darüber hinaus beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners.
Daraufhin bewilligte der Beklagte am 1. Juli 2013 für den Kläger wieder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Unter dem 1. August 2013 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der UVG-Stelle erst seit ... Juli 2013 Unterlagen über eine Klageerhebung gegen den Kindsvater vorlägen, der Anspruch sei bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung ausgeschlossen. Mit Wirkung 1. Juli 2013 sei eine Bewilligung der UVG-Leistungen erfolgt. Die Regelungen der §§ 66, 67 SGB I fänden hier keine Anwendung, weil § 1 Abs. 3 UhVorschG insoweit eine abschließende Sonderregelung treffe (Nr. 1.10.9 VwUVG).
Mit Schriftsatz vom 3. September 2013 schränkten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers das Klagebegehren dahingehend ein, dass nunmehr
eine Verpflichtung des Beklagten zu Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2013 begehrt werde.
Zudem legten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers dem Gericht eine Antragsschrift an das Amtsgericht ..., Familiengericht, vom ... Februar 2013 vor. Mit dieser beantragte die Mutter des Klägers (erneut) die Feststellung der Vaterschaft von Herrn ... Die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers führten hierzu aus, dass es für die Mutter des Klägers sehr schwierig gewesen sei, den Aufenthaltsort von Herrn ... in der Türkei ausfindig zu machen. Erst als dies geglückt sei, habe erneut ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Familiengericht eingeleitet werden können. In dem am ... Februar 2010 eingeleiteten Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen Herrn ... sei eine ladungs- und zustellungsfähige Adresse von Herrn ... nicht bekannt gewesen. Folglich habe das Familiengericht in Abwesenheit und ohne Vorliegen eines Abstammungsgutachtens die Vaterschaft von Herrn ... nicht feststellen können. Auch das im Februar 2013 gegen Herrn ... eingeleitete Vaterschaftsfeststellungsverfahren gestalte sich aufgrund seines Aufenthalts in der Türkei und der geringen Aussichten eines Abstammungsgutachtens ohne Mitwirkung von Herrn ... schwierig.
Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beim Familiengericht am 22. Oktober 2013 ergibt sich, dass Herr ... bislang die Vaterschaft für seinen Sohn noch nicht anerkannt hat. Zudem wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Schreiben vom ... November 2013 an den Beklagten regte das Gericht an, dem klägerischen Begehren insgesamt abzuhelfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mutter des Klägers jedenfalls ab ... Februar 2013 nicht (mehr) vorgeworfen werden könne, sie verweigere die Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft von Herrn ... Für den streitgegenständlichen Zeitraum zuvor, d. h. bezogen auf den Zeitraum 1. Januar bis 7. Februar 2013, läge der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UhVorschG nur dann vor, wenn die Mutter des Klägers nicht in ausreichendem Maße bemüht gewesen wäre, dessen Aufenthaltsort zu ermitteln und insofern eine erneute Durchführung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu ermöglichen. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Mutter des Klägers in diesem Zeitraum der als Voraussetzung für ein Betreiben eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens bestehenden Obliegenheit nach § 1 Abs. 3 UhVorschussG, an der Feststellung des Aufenthalts von Herrn... mitzuwirken, nicht ausreichend nachgekommen sei oder die erneute Vaterschaftsfeststellung trotz schon seit längerem bestehender Kenntnis vom Aufenthaltsort von Herrn ... erst mit (erheblicher) zeitlicher Verzögerung am ... Februar 2013 eingeleitet habe.
Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 lehnte der Beklagte die Abhilfe mit der Begründung ab, dass ihm erst am ... Juli 2013 bekannt geworden sei, dass das Vaterschaftsfeststellungverfahren - entgegen der Aussage im Schreiben vom ... November 2012 - gegen Herrn ... weiter verfolgt werde. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Mutter des Klägers ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Nachdem § 1 Abs. 3 UhVorschG eine abschließende Sonderregelung treffe, sei eine Bewilligung vor Auskunftserteilung bzw. vor Vorlage von Beweismitteln ausgeschlossen.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wurden mit Schreiben vom ... August 2014, diesen laut Empfangsbekenntnis zugestellt am ... August 2014, zum Termin am ... September 2014 geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass auch ohne einen Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.
Mit Beschluss vom 28. August 2014 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorlage der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers bzw. dessen Mutter abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung am 10. September 2014 sicherte der Beklagtenvertreter zu, Unterhaltsvorschuss für die streitgegenständlichen Monate Januar bis einschließlich Juni 2013 zu leisten und entsprechende Nachzahlungen vorzunehmen. Der Einstellungsbescheid vom ... Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2013 wurde dementsprechend aufgehoben.
Zuletzt wiederholte der Beklagtenvertreter den bereits schriftsätzlich gestellten Antrag auf Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2014 Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch ohne Teilnahme des Klägers bzw. seiner Mutter oder der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers an der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen wurden und in der Ladung auf die Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
Die Klage ist unzulässig.
Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 10. September zugesichert für die streitgegenständlichen Monate Januar bis einschließlich Juni 2013 Unterhaltsvorschuss zu leisten und entsprechende Nachzahlungen vorzunehmen. Der Einstellungsbescheid vom ... Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2013 wurde aufgehoben. Dem klägerischen Begehren wurde damit insgesamt abgeholfen, so dass Erledigung eingetreten und das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts entfallen ist.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.
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(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
- 1.
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - 2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und - 3.
nicht oder nicht regelmäßig - a)
Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, - b)
wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
- 1.
das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder - 2.
der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.
(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
- 1.
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - 2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und - 3.
nicht oder nicht regelmäßig - a)
Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, - b)
wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
- 1.
das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder - 2.
der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.
(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
- 1.
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - 2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und - 3.
nicht oder nicht regelmäßig - a)
Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, - b)
wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
- 1.
das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder - 2.
der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.
(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.