Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2014 - 18 K 13.1700

published on 07/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2014 - 18 K 13.1700
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme infolge einer vollstationären Jugendhilfemaßnahme für seinen am ... 1997 geborenen Sohn ...

Die Mutter des Hilfeempfängers, die von 1996 bis 2001 mit dem Kläger verheiratet war, lebte Ende 2008 mit ihren zwischen 1993 bis 2007 geborenen vier Kindern alleine. ... besuchte im Schuljahr 2008/2009 die 5. Klasse der ... Realschule in ... Er hatte bedingt durch das Vorliegen von ADHS erhebliche schulische Schwierigkeiten. Ausweislich der sozialpädagogischen Stellungnahme von „...“ an das Jugendamt des Landratsamtes ... (Landratsamt) vom ... Dezember 2008 sollte entweder eine zeitweise Fremdunterbringung mit klar strukturiertem Tagesablauf erfolgen oder eine intensive Betreuung und Unterstützung von mindestens 8 Wochenstunden zuhause durchgeführt werden. Der fachlichen Einschätzung lagen neben den schulischen Problemen auch die durch ... Verhalten ausgelösten familiären Probleme zugrunde, weshalb die Mutter mit der Situation total überfordert sei und immer wieder in Resignation verfalle. Nach dem Hilfeplangespräch vom ... Dezember 2008 erhielt die Mutter von ... vom Jugendamt die Empfehlung, das Kind im Internat „...“ vorzustellen.

Die alleinsorgeberechtigte Mutter beantragte am ... Februar 2009 Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII in Form von Übernahme der Unterbringungskosten in der Einrichtung „...“, welche mit Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2009 ab 1. Januar 2009 bewilligt wurde. ... war vom 1. Januar 2009 bis zum 28. Februar 2010 an 5 Tagen in der Woche in der Einrichtung.

Der Beklagte informierte den Kläger mit einem am selben Tag zur Post gegebenen Schreiben vom ... Januar 2009 über die Hilfegewährung und teilte ihm unter anderem mit, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag sowie eine dadurch eventuell entstehende Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit oder die Deckung des unterhaltsrechtlichen Bedarfs durch die vom Jugendamt gewährten Leistungen bei der Berechnung des von ihm nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu leistenden Unterhaltes zu berücksichtigen seien. Der Kläger wurde mehrmals zur beabsichtigten Heranziehung zu einem Kostenbeitrag angehört, wobei die Kostenbeitragshöhe auch infolge der teilweisen Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers - sowie ab ... Mai 2009 auch der Bevollmächtigten des Klägers - jeweils neu berechnet wurde.

Mit Bescheid vom ... Mai 2012 setzte das Landratsamt den monatlichen Kostenbeitrag für die Zeit vom 2. Februar 2009 bis 30. September 2009 auf 375,-- EUR fest, für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 auf 242,86 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 auf monatlich je 217,86 EUR fest. Der nachzuzahlende Betrag für die Zeit vom 2. Februar 2009 bis 28. Februar 2010 wurde auf 1.014,04 EUR festgesetzt. Dem monatlichen Nettoerwerbseinkommen des Klägers wurde zur Ermittlung des Gesamteinkommens die Unfallrente der Berufsgenossenschaft, die der Kläger wegen bleibender körperlicher Leiden und einer Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalles bezog, in Höhe von monatlich 948,45 EUR hinzugerechnet. Bei der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB fanden alle geltend gemachten Belastungen - einschließlich der gesamten Kreditkosten für die selbstgenutzte Immobilie - in Höhe von insgesamt 1.173,19 EUR Berücksichtigung. Der danach errechnete und festgesetzte Kostenbeitrag wurde wegen der Unterbringung in der Einrichtung an nur 5 Wochentagen entsprechend gekürzt.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs vom ... Juni 2012 äußerte die Klägerbevollmächtigte unter anderem Zweifel an der Notwendigkeit eines Internatbesuches mit dem Ziel eines Realschulabschlusses gegenüber der kostengünstigeren Bewilligung einer Erziehungsbeistandsschaft.

Die Regierung ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2013, zugestellt am ... März 2013, als unbegründet zurück.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. April 2013, zugegangen am 18. April 2013, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und sinngemäß beantragen,

den Leistungsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung ... vom ... März 2013 aufzuheben.

Das Landratsamt beantragte für den Beklagten unter dem 20. Juni 2013,

die Klage abzuweisen.

In der Klagebegründung vom 3. Juli 2013 führte die Klägerbevollmächtigte aus:

Der Kläger sei zu 70% schwerbehindert und erhalte deswegen eine Verletztenrente in Höhe von monatlich 948,-- EUR. Gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII dürfe nur der Teil der Verletztenrente, der bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz „gelte“ - dies seien konkret 409,-- EUR - bei der Einkommensberechnung in Ansatz gebracht werden.

Außerdem habe die Beklagte an die Mutter des Kindes für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2009 monatlich zusätzlich 77,-- EUR vom gezahlten Unterhalt des Klägers überwiesen, obwohl gemäß UVG das Kindergeld pauschal zur Hälfte des für ein erstes Kind maßgeblichen Kindergeldes von dem Zahlbetrag abgezogen werden müsse. Wäre dieser Betrag einbehalten worden und sodann mit dem Kostenbeitrag für die Unterbringung im Internat verrechnet worden, wäre der streitgegenständliche Rückstand in Höhe von 1.014,04 EUR beim Kostenbeitrag nicht entstanden.

In der Klageerwiderung vom 12. August 2013 trug das Landratsamt vor:

Die Verletztenrente als Leistung der Unfallversicherung sei in voller Höhe in die Einkommensberechnung einzubeziehen. Die vom Kläger bezogene Rente gehöre weder zu den Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - noch zu den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz - BEG. Soweit im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 28. Februar 2010 eingegangene Zahlungen des Klägers vom Jugendamt an die Mutter des Kindes weitergeleitet worden seien, sei dies stets aufgrund der bestehenden Verpflichtung des Klägers zum Kindesunterhalt gegenüber ... für die Wochenendaufenthalte im Haushalt der Mutter erfolgt. Die Kindesunterhaltsverpflichtung bezüglich der Wochenendaufenthalte von ... im Elternhaus sei als Belastung bei der Kostenbeitragsberechnung berücksichtigt worden. Vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2009 seien dies monatlich 110,-- EUR, vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 monatlich 132,-- EUR und vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 seien dies monatlich 140,-- EUR gewesen. Soweit im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2009 monatlich 77,-- EUR hälftiges Kindergeld von den eingegangenen Unterhaltszahlungen des Klägers an die Mutter weitergeleitet worden seien, sei dies zu Recht erfolgt. Denn zusammen mit den UVG-Leistungen habe die Mutter dann insgesamt über den beurkundeten Mindestunterhalt für ... verfügt.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung ... vom ... März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Zeitraum erstreckt sich vom 2. Februar 2009 bis zum 28. Februar 2010, zu dem die Hilfe eingestellt worden ist.

Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Sozialgesetzbuch (SGB) VIII werden Kostenbeiträge bei der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII erhoben. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII werden Elternteile eines Hilfeempfängers aus ihrem Einkommen zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII aus dem nach § 93 SGB VIII berechneten Einkommen in angemessenem Umfang. Die Bemessung der Beitragshöhe bestimmt sich nach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i. V. m. der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung).

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vorliegend dem Grunde nach vor. Die seitens des Klägers vorgebrachten Einwände stehen seiner Inanspruchnahme nicht entgegen.

1. Der im Widerspruchsverfahren vorgebrachte Einwand des Klägers, eine stationäre Jugendhilfemaßnahme sei für seinen Sohn nicht erforderlich gewesen, zielt auf die in Zweifel gezogene Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung ab. Die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung wird überwiegend als Voraussetzung zur Heranziehung zu einem Kostenbeitrag angesehen (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., vor Kap. 8, dort Rn. 9). Da der nichtsorgeberechtigte Elternteil gegen den Hilfebescheid kein Rechtsmittel einlegen kann, ist eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung vorzunehmen. Hierbei ist zu beachten, dass der Beurteilungsspielraum, der dem Jugendamt bei der Entscheidung über die im Einzelfall notwendige und geeignete Hilfe zusteht, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Denn bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und mehrerer Fachkräfte, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104).

Auf der Grundlage der sozialpädagogischen Stellungnahme vom ... Dezember 2008, der eine Besprechung mit der Schule vorausging, kam das Jugendamt zu dem Ergebnis, dass wegen der fehlenden adäquaten Beschulbarkeit von ... das Institut „...“ eine notwendige und geeignete Hilfemaßnahme sei. ... hat aufgrund seines guten Übertrittszeugnisses (s. sozialpädagogische Stellungnahme v. ...12.2008) bereits eine öffentliche Realschule besucht. Insofern entsprach die Fortsetzung des Realschulbesuches einer angemessenen Schulausbildung. Dem Einwand des Klägers, die Bewilligung einer Erziehungsbeistandschaft sei vorrangig gewesen, ist nicht zu folgen, da nach dem Beginn der sozialpädagogischen Familienhilfe am ... Dezember 2008 feststand, dass diese Maßnahme allein nicht ausreichend ist. Damit konnte insbesondere der schulische Bereich nicht abgedeckt werden. Der von der Beklagten für erforderlich gehaltene stationäre Hilfebedarf für ... ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und vertretbar.

2. Auch im Übrigen ist der festgesetzte Kostenbeitrag nicht zu beanstanden.

Die Aufklärung des Klägers über die Auswirkung des von ihm zu leistenden Kostenbeitrages auf die Unterhaltspflicht für seinen Sohn erfolgte mit Schreiben vom ... Januar 2009, das am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt (§ 37 Abs. 2 SGB X). Folglich konnte der Kläger frühestens ab dem 2. Februar 2009 zur Kostentragung herangezogen werden.

Auch die Einwände gegen die Kostenbeitragshöhe führen nicht zum Erfolg.

Zu Recht hat der Beklagte auch die Verletztenrente des Klägers in voller Höhe in die Einkommensberechnung mit einbezogen. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind nur die Grundrente nach oder entsprechend dem BVG sowie Renten und Beihilfen, die nach dem BEG für einen Schaden am Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden, privilegiert. Die vom Kläger bezogene Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehört weder zu den Grundrenten nach dem BVG noch zu den Leistungen nach dem BEG.

Als Grundrente nach oder entsprechend dem BVG kann die Rente des Klägers schon deswegen nicht eingestuft werden, weil ein Anspruch auf eine solche Grundrente voraussetzt, dass ein gesundheitlicher oder ein sonstiger erheblicher Nachteil vorliegt, der entweder durch den Militär- bzw. Zivildienst entstanden ist oder der auf einer Gewalttat oder einer Impfschädigung beruht. Die in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weiter genannten Renten nach dem BEG werden für Nachteile, die auf die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zurückzuführen sind, gezahlt.

Auch die Regelung in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII steht einer Berücksichtigung der Unfallrente des Klägers als Einkommen nicht entgegen. Nach dieser Norm sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen zu berücksichtigen. Die für die Gewährung der Verletztenrente des Klägers maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen gehören zwar dem öffentlichen Recht an; diesen Gesetzesbestimmungen lässt sich aber eine ausdrückliche Zweckbestimmung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht entnehmen. Die für die Rentengewährung nach einem Arbeitsunfall einschlägigen §§ 56 ff. SGB VII bzw. die bis zum Inkrafttreten des SGB VII im Jahr 1996 gültig gewesenen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung regeln lediglich den Beginn, die Dauer und die Höhe sowie die Berechnungsmodalitäten der Verletztenrente. Sie enthalten keine Aussage dazu, dass mit der Rentengewährung ein bestimmter, vom Gesetzgeber festgelegter Zweck verfolgt wird. Der Umstand, dass die Verletztenrente allgemein zur Sicherung des Lebensunterhaltes des durch den Arbeitsunfall in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkten Arbeitnehmers dient, kann nicht als eine im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII relevante Zweckbestimmung gewertet werden (vgl. zum Ganzen: VG Arnsberg, U.v. 3.8.2010 - 11 K 1655/09 unter Hinweis auf BSG, U.v. 3.12.2002 - B 2 U 12/02 R; st. Rspr.).

Das für die drei Zeitabschnitte jeweils ermittelte Gesamteinkommen in Höhe von 3.294,53 EUR, 3.243,89 EUR und 2.503,27 EUR wurde um die tatsächlich nachgewiesenen Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII bereinigt. Hierbei folgte eine Begünstigung des Klägers, weil die gesamten Kreditkosten für die selbstgenutzte Immobilie in Höhe von monatlich 1.002,71 EUR ohne Absetzung des angemessenen Wohnwertes des Hauses berücksichtigt wurden. Bei der Ermittlung der maßgebenden Einkommensgruppe hat der Beklagte zu Recht keine Herabstufung wegen weiterer gleichrangiger Unterhaltspflichten vorgenommen. Denn die Ehefrau des Klägers ist abgesehen von der Frage, ob ein über die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 795,90 EUR hinausgehender weiterer Unterhaltsbedarf besteht, nicht gleichrangig unterhaltsberechtigt wie der minderjährige Sohn ... Schließlich hat der Beklagte den maßgeblichen Kostenbeitrag auch auf die Dauer des Internataufenthaltes von 5 Wochentagen umgerechnet (5/7). Durch die Heranziehung zu den festgesetzten Kostenbeiträgen ist auch der eigene Unterhalt des Klägers nicht gefährdet, da ihm der zum damaligen Zeitraum notwendige Selbstbehalt in Höhe von monatlich 900,-- EUR verblieben ist.

Warum der Beklagte das für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2009 angefallene hälftige Kindergeld in Höhe von monatlich 77,-- EUR nicht mit der Kostenbeitragsschuld des Klägers verrechnet hat, wurde ihm bereits mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 an die Bevollmächtigte und darüber hinaus auch im Klageerwiderungsschriftsatz ausreichend erläutert.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.