Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - 18 K 12.3337

02.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen des Beklagten für deren am ... 1994 geborene Tochter ... und deren am ... 1996 geborenen Sohn ...

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Juli 2009 bzw. ... September 2009 wurde der Klägerin für die Tochter bzw. für den Sohn das Recht, Jugendhilfeleistungen gemäß § 27 SGB VIII zu beantragen, vorläufig entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises... übertragen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt ... zum Ergänzungspfleger bestellt.

Das Landratsamt ... bewilligte mit Bescheid vom ... Juli 2009 Hilfe zur Erziehung in Form von Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Kinderheim „...“ in ... für ... und mit Bescheid vom ... August 2009 die Inobhutnahme von ... sowie mit Bescheid vom ... September 2009 wiederum Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme von Kosten für die Unterbringung im Kinderheim „...“ in ... für ...

Die gegen den Bewilligungsbescheid für die Heimunterbringung der Tochter vom ... Juli 2009 sowie den Bescheid bezüglich der Inobhutnahme des Sohnes vom ... August 2009, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung ... vom ... Oktober 2010, gerichteten Klagen der Mutter wurden mit Urteil des VG München vom 30. März 2011 abgewiesen (M 18 K 10.514). In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass die Klage mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens unzulässig sei.

Der infolge des Umzuges der Eltern ab dem ... April 2010 zuständig gewordene Landkreis ... bewilligte mit Bescheiden vom ... März 2010 Hilfe zur Erziehung in Form von Heimunterbringung ab dem ... April 2010 bis längstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres für beide Kinder.

Die Regierung ... wies den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom ... April 2011, abgesandt am selben Tag, als unzulässig zurück, da infolge des teilweisen Sorgerechtsentzugs die Widerspruchsbefugnis fehle.

Die Klägerin erhob dagegen mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 12. Mai 2011 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,

die Bescheide des Beklagten vom ... März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Regierung ... vom ... April 2011 aufzuheben.

Die Klägerin trug in der Klagebegründung vor:

Der Beklagte habe andere Konfliktlösungsmöglichkeiten nicht geprüft. Durch die Unterbringung in einem Kinderheim seien unangemessen hohe Kosten entstanden. Die Klägerin rügte fehlende Gespräche über ihre Anträge und Vorschläge. Die Maßnahmen verletzten sie in ihrem grundgesetzlich geschützten Elternrecht.

Ein durchgeführtes Mediationsverfahren endete am 14. April 2014 ohne Beilegung des Konfliktes (M 90 ME 12.90028).

Das Landratsamt ... beantragte für den Beklagten unter dem 11. Juni 2014,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits wegen des Fehlens eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Das Landratsamt teilte zugleich mit, dass für die seit ... 2012 volljährige Tochter die Hilfegewährung mit Wirkung vom 30. September 2013 beendet worden sei; für den Sohn dauere sie noch an.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Die Klägerin legte zur Vertiefung ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2014 ein weiteres Schreiben zu alternativen Unterbringungsmöglichkeiten - zum Beispiel in einem Internat - vor.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin hat bzw. konnte gegen die Bescheide vom ... März 2010 kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren einleiten. Ein Widerspruch wird nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn er nicht formgerecht, verspätet oder von Nichtbefugten (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) eingeleitet wird. Die nicht ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung macht die Klage gegen den Ausgangsbescheid unzulässig, nicht lediglich unbegründet (Eyermann, VwGO, 13. Aufl., Rn. 7 vor § 68).

Das durch das Elternrecht geschützte Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB) schließt die Rechtszuständigkeit zur Entscheidung über die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) ein; eine gegen den Willen des Sorgeberechtigten gewährte Hilfe kann daher einen Eingriff in sein Elternrecht enthalten. Dies gilt aber nur, solange kein familiengerichtlicher Eingriff in das Elternrecht vorliegt. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge ist es die Aufgabe des Familiengerichts, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 BGB), gegebenenfalls eine Entziehung der Elternverantwortung sowie ihre Übertragung auf Dritte anzuordnen und so die Gewährung erforderlicher Hilfen sicherzustellen. So liegen die Dinge hier. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts ... vom ... Juli 2009 betreffend die Tochter und vom ... September 2009 betreffend den Sohn, wurde der Klägerin das Sorgerecht im Hinblick auf die Beantragung von Jugendhilfeleistungen vorläufig entzogen. Diese Beschlüsse wurden rechtskräftig und es ergingen im Anschluss daran keine weiteren Entscheidungen hinsichtlich des Sorgerechtes. Da sich gemäß § 1630 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge nicht auf Angelegenheiten des Kindes erstreckt, für die - wie im vorliegenden Fall - ein Pfleger bestellt ist, konnte die Klägerin durch die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahmen nicht in ihrem grundgesetzlich geschützten Elternrecht - hier im Besonderen das Erziehungsrecht - aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt werden.

Darüber hinaus fehlt der Klägerin hinsichtlich des Bewilligungsbescheides für die Tochter wegen deren Volljährigkeit zwischenzeitlich auch die Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegen muss (Eyermann, VwGO, a. a. O., Rn. 23 zu § 42).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege


(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und de

Referenzen

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.