Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juni 2014 - 12 K 14.183

published on 12/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juni 2014 - 12 K 14.183
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Betriebsprämie für das Jahr 2013.

Der Kläger ist Landwirt und hält in seinem Betrieb Rinder und Legehennen. Mit Mehrfachantrag vom 14. Mai 2013 beantragte der Kläger die Betriebsprämie und die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten für das Jahr 2013.

Am 10. Juni 2013 kündigte das Landratsamt ... eine Kontrolle der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) für den 11. Juni 2013 an. Der Kläger teilte telefonisch mit, dass er die Kontrolle nicht gestatte. Auf prämienrechtliche Konsequenzen wurde er daraufhin hingewiesen.

Am 11. Juni 2013 versuchten Vertreter des Landratsamtes ... die angekündigte Kontrolle vor Ort durchzuführen. Der Kläger verweigerte diese jedoch trotz nochmaligen Hinweises auf prämienrechtliche Konsequenzen erneut.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung einer Betriebsprämie ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen von Cross Compliance aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht habe durchgeführt werden können. Gem. Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 werde deshalb in diesem Jahr keine Betriebsprämie gewährt.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2014, bei Gericht am 15. Januar 2014 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Betriebsprämie vollumfänglich zu gewähren.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Betriebsprämie als Direktzahlung sei flächenbezogen. Eine Kontrolle der einzelnen Feldstücke aufgrund der Art der Zahlungsansprüche sei nicht durchgeführt worden. Die Gründe für die nicht durchgeführte Kontrolle seien von der Kontrollbehörde zu verantworten. Dies sei ein weiterer Versuch, Entschädigungsleistungen zu kürzen.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Subvention. Die Betriebsprämie werde auf Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gewährt. Der Bewilligung stehe jedoch Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 entgegen. Danach würden Beihilfeanträge abgelehnt, wenn der Betriebsinhaber die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht habe. Dies sei der Fall. Auf die Prämienrelevanz der Kontrolle sei der Kläger hingewiesen worden. Eine Ermessensausübung lasse die genannte Vorschrift nicht zu. Im Übrigen wäre eine solche dahingehend auszuüben, dass die vollständige Versagung der Prämien zu Recht erfolgt sei. Die Schilderungen der Prüfer seien glaubhaft. Die Kontrolle habe auch nicht zur Unzeit stattgefunden. Die verhinderte Kontrolle könne nicht durch eine spätere Kontrolle nachgeholt werden. Hierzu bestünde keine förderrechtliche Verpflichtung, insbesondere da davon auszugehen sei, dass dann der Prüfzweck gefährdet wäre. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Der Entzug der Betriebsprämie könne sich nur bei Regelverstößen von geringem Gewicht als unverhältnismäßig schwere Rechtsfolge erweisen. Ein derartiger Fall liege bei der Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Betriebsprämie für das Jahr 2013. Der angefochtene ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Das Gericht konnte verhandeln und in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn in der rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellten Ladung war auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist gegen Postzustellungsurkunde am 21. Mai 2014 geladen worden.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Betriebsprämie für das Jahr 2013; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2013 ist rechtmäßig.

Der Bewilligung einer Betriebsprämie für das Jahr 2013 steht Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl EG Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 65, VO (EG) Nr. 1122/2009) entgegen.

Nach Artikel 34 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl L 30 vom 31.1.2009, S. 16; VO (EG) Nr. 73/2009) wird die Betriebsprämie unter Berücksichtigung der als beihilfefähig festgestellten Fläche im Rahmen der einem Betrieb zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gewährt. Gem. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung erfüllen. Zur Einhaltung dieser Grundanforderungen (sog. Cross Compliance) sind nach Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Der Betriebsinhaber hat nach § 29 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194, InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV) den Bediensteten der Landesstellen zum Zwecke der Überwachung Zugang zu Geschäfts- Betriebs- und Lagerräumen sowie Betriebsflächen zu gestatten, Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht, werden Beihilfeanträge gem. Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 abgelehnt.

Im vorliegenden Fall hat das zuständige Landratsamt ... dem Kläger eine Vor-Ort-Kontrolle bezüglich der Einhaltung der Cross Compliance Anforderungen im Bereich Tierkennzeichnung, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz für den 11. Juni 2013 am 10. Juni 2013 angekündigt. Bereits bei der Ankündigung hat der Kläger seine Zustimmung für den Betriebsbesuch verweigert. Auf die prämienrechtlichen Konsequenzen seiner Verweigerung wurde der Kläger ausweislich des Aktenvermerks des Landratsamts ... vom 10. Juni 2013 hingewiesen. Diese Weigerung wiederholte der Kläger am 11. Juni 2013, als Vertreter des Landratsamts die Kontrolle vor Ort durchführen wollten. Damit hat der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht mit der Folge, dass der Antrag auf Bewilligung einer Betriebsprämie vom Beklagten zu Recht abgelehnt wurde.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Die Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die nach Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar des Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.