Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Jan. 2014 - 12 K 13.4463

bei uns veröffentlicht am09.01.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraums 1. April 1975 bis 14. Juni 1976 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit.

Der Kläger stand als Oberstudienrat im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 wurde ihm mitgeteilt, dass aufgrund seines Antrags auf Altersteilzeitarbeit ab 1. August 2009 seine voraussichtlichen Versorgungsbezüge bei einer Ruhestandsversetzung zum 1. August 2013 berechnet worden seien. Er erreiche einen Ruhegehaltssatz von 71,53 v. H.. Die Auskunft ergehe auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechtsstands und sei unverbindlich.

Mit Ablauf des Monats Juli 2013 trat der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge wurde die Zeit vom 1. April 1970 bis 30. September 1970 und vom 1. April 1975 bis 14. Juni 1976 nicht angerechnet und ein Ruhegehaltssatz von insgesamt 68,99 v. H. festgesetzt.

Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und beantragte, diese Zeiten anzurechnen. Er habe im Juli 1968 das Abitur abgelegt und im September 1968 erfolgreich die Eignungsprüfung für das Sportstudium abgelegt. Damit hätte er im Wintersemester 1968/69 mit dem Studium beginnen können. Wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst im Oktober 1968 und der Tatsache, dass der Studiengang Sport nur im Wintersemester begonnen werden konnte, habe sich der Studienbeginn um 24 Monate und nicht nur um 18 Monate verschoben. Ab dem Schuljahr 1968/69 seien die Abiturprüfungen verlegt worden und eine Urlaubsregelung für Wehrdienstleistende geschaffen worden, die es erlaubt habe, in 15 Monaten den Grundwehrdienst abzuleisten, so dass das Problem beseitigt werden konnte. Er habe die aufgezwungene Wartezeit mit Aushilfstätigkeiten, zum großen Teil bei der Stadtverwaltung ... im Rahmen der Volkszählung, überbrückt.

Die Zeit vom 1. April 1975 bis 14. Juni 1976 sei nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG anzurechnen. Die Ausbildungsordnung habe eine sogenannte Grundausbildung an der Bayerischen Sportakademie von zwei Semestern vorgesehen, während der das Studium des Faches Mathematik noch nicht aufgenommen werden konnte. Für das Studium der Mathematik habe er inklusive Prüfungssemester neun Semester benötigt. In kürzerer Zeit sei der Abschluss des Studiums nicht möglich gewesen.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 erläuterte die Beklagte, dass nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG nur die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung berücksichtigt werden könne. Für eventuelle Verzögerungen gäbe es keine Rechtsgrundlage. Nach Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG könne nur die Zeit des tatsächlichen Studiums höchstens bis zur Regelstudienzeit, d. h. vier Jahre und sechs Monate berücksichtigt werden. Die Tätigkeit bei der Stadt ... könne auch nicht nach Art. 18 BayBeamtVG angerechnet werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut ausgeführt, dass das Studium nur mit der Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung berücksichtigt werden könne.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt zuletzt,

die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 2. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2013 zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. April 1975 bis 14. Juni 1976 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen.

Zur Begründung wurde der Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Es wurde ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Januar 2007 vorgelegt, mit dem bestätigt wird, dass die Ausbildung an der Bayerischen Sportakademie nur im Wintersemester aufgenommen werden konnte und vor Aufnahme eines Studiums im zweiten Fach die Grundausbildung in der Praxis (zwei Semester) zu absolvieren war. Des Weiteren wurde ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 7. November 2013 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass für den Kläger § 48 der Gymnasialen Prüfungsordnung in der Fassung vom 7. Dezember 190 (GPO) gegolten habe. In dieser Bestimmung werde der Begriff der zwei Semester dauernden Grundausbildung im Fach Sport verwendet, deren Anforderungen gemäß § 5 Abs. 2 der Ausbildungsordnung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für das Lehramt an den Höheren Schulen in Bayern im Fach Leibeserziehung vom 3. Februar 1959 im Allgemeinen den Besuch von Vorlesungen des nach der Prüfungsordnung für das Lehramt an Höheren Schulen in Bayern zugelassenen zweiten Hauptfaches ausschließt. Es werde davon ausgegangen, dass nur bei einem Studium des Faches Sport wegen der damals notwendigen Grundausbildung, der gleichzeitige Studienbeginn des weiteren Faches nicht möglich gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird der Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass die Zeit vom 1. April 1975 bis 14. Juni 1976 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt wird (§§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid vom 2. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Die Anerkennung von Ausbildungszeiten steht daher grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, wobei die im Gesetz genannten Zeiten nicht überschritten werden dürfen (vgl. Reich, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, § 12 Rdnr. 3).

Nach Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG gelten für Beamte, deren Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat gegenüber der jetzigen Gesetzeslage günstigere Übergangsregelungen. Nach Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind.

Nr. 103.5.1.1 Satz 2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht vom 20. September 2012 (BayVV-Versorgung), die nach der Vorbemerkung auch von den nichtstaatlichen Dienstherren zu beachten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist oder es um die Ausübung von Ermessen geht, besagt, dass die jeweilige Mindeststudienzeit maßgeblich ist, soweit keine Regelstudienzeit bestimmt war.

Die Beklagte hat es unter Beachtung dieser Vorgaben zutreffend abgelehnt, dem Kläger mehr als vier Jahre und sechs Monate an Ausbildungszeiten einschließlich Prüfungszeit anzurechnen, da für das Lehramtsstudium nach § 13 Abs. 4 der Prüfungsordnung für das Lehramt an den Höheren Schulen in Bayern vom 3. Februar 1959 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 1970 (Gymnasiale Prüfungsordnung - GPO) im Jahr 1975 acht Semester Mindeststudienzeit galten, die dem Kläger zuzüglich einer Prüfungszeit von einem Semester auch angerechnet wurden.

Die Mindeststudienzeit war nach Nr. 103.5.1.1 BayVV-Versorgung heranzuziehen, da für die vom Kläger absolvierte Hochschulausbildung von der Universität damals keine Regelstudienzeit festgelegt war. Nach Art. 116 BayBeamtVG ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, die zur Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Diese Ermächtigung wurde durch Erlass der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht ausgeübt. Danach ist entsprechend der früheren Rechtslage gemäß § 12 Abs. 1 und 3 Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) die Mindeststudienzeit zu berücksichtigen, wenn keine Regelstudienzeit festgesetzt wurde (vgl. Reich a. a. O. Rdnr. 19). In Anbetracht der Tatsache, dass die Anrechnungsvorschriften für Ausbildungszeiten für nach 1991 ernannte Beamte erheblich eingeschränkt wurden, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die Übergangsvorschriften eher restriktiv auszulegen. Es erscheint daher sachgerecht, die Mindestausbildungszeit als Obergrenze für die Anrechenbarkeit einer Hochschulausbildung heranzuziehen, soweit keine Regelstudienzeit festgesetzt war, denn dies entspricht auch der früheren Rechtslage. Es ist nicht erkennbar, dass die vor 1991 ernannten Beamten durch die Übergangsregelung besser gestellt werden sollten, als sie unter Anwendung der früheren Rechtslage gestanden hätten. Schon damals war nach § 12 Abs. 1 BeamtVG die Mindestzeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit die Höchstgrenze für die Anrechnung, soweit keine Regelstudienzeit festgesetzt war.

Diese allgemeine Mindeststudienzeit verlängerte sich bei dem Kläger auch nicht wegen seines Sportstudiums, denn auch in diesem Fall sahen die entsprechenden Verordnungen eine regelmäßige Ausbildungszeit von acht Semestern vor. Zwar war nach § 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung für das Lehramt an den Gymnasien in Bayern im Fach Leibeserziehung vom 27. März 1969 (Ausbildungsordnung) i. V. m. § 48 GPO bei einem Sportstudium eine zwei Semester dauernde Grundausbildung zu absolvieren. Während der Grundausbildung war nach § 5 Abs. 2 Ausbildungsordnung im Allgemeinen der Besuch von Vorlesungen im zweiten bzw. dritten Hauptfach ausgeschlossen. An die Grundausbildung schloss sich dann nach § 4 Satz 2 Ausbildungsordnung die Weiterbildung im Fach Leibeserziehung an, die in je zwei Winter- und Sommersemestern erfüllt werden konnte. Nach § 6 Ausbildungsordnung fand die Weiterbildung in der Regel vom 3. bis 6. Semester neben dem Studium des zweiten bzw. dritten Hauptfaches, das in der Regel vom 3. bis 8. Semester absolviert wurde, statt. Die Ausbildungsordnung ging daher davon aus, dass zwar das Fach Sport zu Beginn des Studiums mehr Zeit in Anspruch nahm, dies aber dadurch kompensiert wurde, indem die Weiterbildung nur bis zum 6. Semester andauerte und gleichwohl das Studium des zweiten bzw. dritten Hauptfachs regelmäßig bis zum 8. Semester abgeschlossen werden konnte. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, weshalb diese Annahme des Verordnungsgebers unzutreffend gewesen sein könnte. Dass er persönlich entweder längere Zeit benötigte oder sich länger Zeit gelassen hat, um bessere Noten zu erzielen, führt nicht dazu, dass zwingend mehr als 8. Semester nötig gewesen wären, um das Studium abzuschließen.

Auch aus den Anforderungen an das Studium des Faches Mathematik ergeben sich keine besonderen Umstände, die ein längeres Studium zwingend erforderlich gemacht hätten. Nach § 43 Abs. 1 GPO konnte die Vorprüfung im Fach Mathematik frühestens nach einem Studium von vier Semestern, wovon mindestens drei Semester auf das Fachstudium verwendet sein mussten, erfolgen. Für die Zulassung zur Vorprüfung musste der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Übungen und an einem Proseminar erfolgen. Der Kläger konnte daher nach dem 5. Semester die Vorprüfung im Fach Mathematik ablegen. Nach § 43 Abs. 6 GPO setzte die Zulassung zur Hauptprüfung im Fach Mathematik das Bestehen der Vorprüfung sowie den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer oder zwei weiteren Übungen und einem Hauptseminar voraus. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger diese Leistungsnachweise im 6. bis 8. Semester erbringen konnte, insbesondere nachdem die Weiterbildung im Fach Leibeserziehung nur bis zum 6.Semester dauerte. Auch die erforderliche Prüfung in Philosophie oder Erziehungswissenschaften konnte nach § 10 Abs. 3 GPO ab Ende des 4. Semesters abgelegt werden.

Aus den Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Dort wird der Wortlaut der entsprechenden Vorschriften zitiert und festgestellt, dass bei einem Studium im Fach Leibeserziehung eine zwei Semester dauernde Grundausbildung zu absolvieren war, neben der regelmäßig keine Vorlesungen für das zweite bzw. dritte Hauptfach besucht werden konnten. Dass damit die Mindeststudienzeit von acht Semestern zwingend nicht mehr eingehalten werde konnte, wird jedoch darin nicht ausgeführt.

Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 12 Ausbildungszeiten


(1) Die verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die fü

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.