Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.3301

bei uns veröffentlicht am06.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die hälftige Beitragsrückzahlung infolge der Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Er war von 1. August 2008 bis 31. Dezember 2012 als bestellter Bezirksschornsteinfegermeister Mitglied der früheren Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister. Für diesen Zeitraum wurden Beitragsforderungen in Höhe von 32.047,43 € festgesetzt und gezahlt.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 beantragte der Kläger die Beitragserstattung der Altersversorgung.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Beitragserstattung in Höhe von 16.023,72 €.

Es wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 22. Dezember 2013 habe der Kläger die Beitragserstattung nach § 31 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 210 SGB VI beantragt. Er habe weniger als fünf Jahre Beiträge entrichtet und damit die Wartezeit nicht erreicht, um einen Anspruch auf eine unverfallbare Anwartschaft und damit auf ein späteres Ruhegeld zu begründen. Damit seien die Voraussetzungen für die Beitragserstattung gegeben. § 31 Abs. 3 SchfHwG verweise auf § 210 SGB VI, wonach die Beiträge zur Hälfte erstattet würden. Bis zum 31. Dezember 2012 nicht gezahlte Beitragsrückstände würden hälftig sowie Nebenkosten in festgesetzter Höhe gegen gerechnet.

Mit Schreiben vom 3. April 2013 teilten die Klägerbevollmächtigten mit, sie seien im laufenden Widerspruchsverfahren beauftragt und würden den Widerspruch begründen.

Die Beklagte teilte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. April 2013 mit, es sei kein Widerspruch eingelegt worden.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 beantragten die Klägerbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führten aus, der Kläger habe die Frist unverschuldet versäumt. Er sei bis März 2013 aufgrund einer erheblichen Arbeitsüberlastung nicht in der Lage gewesen, sich um den Inhalt des Bescheides zu kümmern. Es habe eine ungewöhnliche und erhebliche Arbeitsüberlastung in seinem Kehrbezirk bestanden. Zur Glaubhaftmachung wurde eine entsprechende Erklärung des Klägers vorgelegt. Außerdem wurde Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Februar 2013 eingelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013, den Klägerbevollmächtigten zugegangen am 29. Juni 2013, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor. Arbeitsüberlastung stelle ohne Hinzutreten besonderer Umstände keinen unverschuldeten Wiedereinsetzungsgrund in entsprechender Anwendung des § 60 VwGO dar (VGH München, NJW 1998, 1507). Der Berechtigte müsse Arbeitsüberlastung bei seinen Vorkehrungen zur Fristeinhaltung in seine Überlegungen einbeziehen. Besondere Umstände, die hierzu führen würden, dass selbst die Kenntnisnahme eines behördlichen Schreibens nicht mehr habe erwartet werden können, seien nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus hätten Hilfskräfte eingesetzt oder bereits früher eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Widerspruchseinlegung beauftragt werden können.

Am 29. Juli 2013 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 1.2.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine vollständige Beitragserstattung in Höhe von 32.047,43 zu gewähren.

Mit Schreiben vom 26. August 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2013 begründeten die Klägerbevollmächtigten die Klage wie folgt: Der Kläger habe zum Jahresbeginn 2013 unter einer erheblichen Arbeitsüberlastung gelitten. Zwischen 1. Januar 2013 und 30. April 2013 habe die Arbeitsbelastung bei 57.504,40 Arbeitsminuten gelegen. Ein Musterkehrbezirk habe im Jahr 2013 ein Arbeitsvolumen von 130.000 Arbeitsminuten aufgewiesen, der Kehrbezirk des Klägers 160.862,09. Die Mehrbelastung beruhe zu einem großen Teil auf dem Hinzukommen eines neuen Baugebietes mit rund 70 Anwesen. Das sei für den Kläger so nicht vorhersehbar gewesen. Der Kläger beschäftige bereits eine Büroangestellte für die Bewältigung der Finanz-, Kassen- und Lohnbuchhaltung. Die Anstellung einer weiteren Bürokraft für die Bewältigung des übrigen Schriftverkehrs sei dem Kläger wirtschaftlich und auch so kurzfristig aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Vorgelegt wurde eine Statistik bezogen auf alle Arbeiten des Kehrbezirks (Bl. 47 ff. der Gerichtsakte). Außerdem machten die Klägerbevollmächtigten Ausführungen zur materiell-rechtlichen Problematik.

Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013, der Widerspruch vom 7. Mai 2013 sei unzulässig, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Der Kläger trage zwar eine Mehrbelastung um 23,74% im Jahr 2013 vor. Dieses Vorbringen lasse aber keine Rückschlüsse bezogen auf eine konkrete Mehrbelastung während der laufenden Widerspruchsfrist zu. Arbeitsüberlastung stelle ohne Hinzutreten besonderer Umstände keinen unverschuldeten Wiedereinsetzungsgrund dar (VGH München, B. v. 29.9.1997, 8 ZS 97.2401). Laut Vortrag des Klägers sei das Hinzukommen des Baugebiets mit 70 Anwesen spätestens Ende 2012 bekannt gewesen. Besondere Umstände, die dazu führen würden, dass selbst die Kenntnisnahme eines behördlichen Schreibens nicht mehr habe erwartet werden können, seien weder im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch in der Klagebegründung vorgetragen worden. Hilfsweise wurde zu den materiell-rechtlichen Gesichtspunkten Stellung genommen.

Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie schon unzulässig ist.

Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Bescheid vom 1. Februar 2013 bestandskräftig ist. Der hiergegen eingelegte Widerspruch war verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zu Recht nicht gewährt, da der Kläger die Widerspruchsfrist nicht ohne Verschulden versäumt hat.

Gemäß § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGO kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Kein Verschulden liegt vor, wenn dem Säumigen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist also dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Schmidt, in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 60 Rn. 6 m. w. N.). Der Kläger trägt als Wiedereinsetzungsgrund seine erhebliche Arbeitsüberlastung vor, die ihn an der Einlegung des Widerspruchs gehindert habe. Grundsätzlich stellt Arbeitsüberlastung ohne Hinzutreten besonderer Umstände keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. zur Arbeitsüberlastung des Anwalts BayVGH, B. v. 29.9.1997 - 8 ZS 97.2401; BGH, B. v. 8.5.2013 - XII ZB 396/12, beide juris). Besondere Umstände liegen beispielweise vor, wenn die Arbeitsüberlastung plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (BGH, a. a. O.).

Vorliegend trägt der Kläger selbst vor, dass er über die bevorstehende Mehrbelastung im Dezember 2012 Bescheid wusste. Er hätte somit Vorkehrungen zu seiner Entlastung treffen können. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass er mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 die Beitragserstattung beantragt hatte und somit mit dem Zugang eines Bescheids rechnen konnte. Darüber hinaus geht es hier um das Verstreichenlassen der Widerspruchsfrist. Der Kläger hätte den Widerspruch lediglich einlegen müssen, was keinen erheblichen Aufwand erfordert. Für die weitere Begründung und Verfolgung des Verfahrens hätte er auch nach der Einlegung noch einen Rechtsanwalt beauftragen können, was ebenfalls ohne größeren Aufwand möglich ist. Alldem zufolge liegen hier keine besonderen Umstände vor, die dazu führen würden, dass die vorgetragene Arbeitsüberlastung einen Wiedereinsetzungsgrund begründen könnte.

Demzufolge war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 210 Beitragserstattung


(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hab

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 31 Versorgungsverfahren


(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind.

Referenzen

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.