Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - 11 K 13.3141

bei uns veröffentlicht am22.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die der Beigeladenen mit Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2013 erteilten Baugenehmigung für den Einbau von Lüfterflügeln auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ...-Str. 41 in ...

Der Kläger ist Eigentümer des dem Vorhabensgrundstück benachbarten Grundstücks FlNr. ... sowie des Grundstücks FlNr. .... Auf dem Grundstück FlNr. ...-Str. 45, befindet sich ein Wohnhaus.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Februar 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Produktionshallen auf den Grundstücken FlNrn. ... sowie ...-Str. 41/43. Dort ist unter Auflagen und Bedingungen unter Nr. 10 zum Lärmschutz u. a. zum klägerischen Grundstück FlNr. ... festgelegt, dass der Beurteilungspegel des Gesamtbetriebs (bestehende Anlage mit Erweiterung) einschließlich der vom Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche - aufgrund der Vorbelastung durch andere Anlagen um 10 dB(A) reduzierte - Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber sowie ebenfalls 60 dB(A) nachts nicht überschreiten darf.

Im Übrigen wird auf den bestandskräftigen Bescheid Bezug genommen.

Mit Bauantrag vom 30. April 2013 beantragte die Beigeladene die Genehmigung des Einbaus von zusätzlichen Lüfterflügeln in bestehende Oberlichtbänder in den Hallen 6 und 7 (vgl. Klarstellung auf S. 2 des Sitzungsprotokolls) auf dem Grundstück FlNr. ...

Mit Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2013, dem Kläger zugegangen am 19. Juni 2013, wurde die Baugenehmigung für den Einbau von Lüfterflügeln erteilt. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2013, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 19. Juli 2013, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 29. Juli 2013 beantragte die Beigeladene Klageabweisung.

Mit Schreiben vom 10. September 2013 legte die Beklagte auf Aufforderung des Gerichts die schalltechnische Stellungnahme der Fa. ... vom 15. April 2013 vor.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Januar 2014 ließ der Kläger seine Klage begründen. Es werde auf das beigefügte Gutachten der Fa. ... & ... vom 10. Januar 2014 verwiesen. Daraus leiteten sich die unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen des Klägers und insbesondere der Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ab. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bebauungsplan „Industriegebiet-Nord“ der Beklagten sei obsolet geworden. Das Vorhaben beurteile sich daher nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB). Das Wohnhaus des Klägers liege nicht im Industrie-, sondern im Gewerbegebiet, so dass sich die Beurteilung der Lärmimmissionen und deren Zumutbarkeit nach GE-Werten beurteile. Der Bebauungsplan weiche von der tatsächlichen Bebauung ab. Durch die Öffnung des Werksgebäudes werde der Kläger unzumutbar beeinträchtigt. Laut dem vorgelegten Gutachten würden die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet überschritten, tags um 3 dB(A) und nachts um 17,7 dB(A). Außerdem fehle die Berücksichtigung der Impulshaltigkeit der Immissionen. Dies gelte selbst dann, wenn man ein Industriegebiet nach § 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugrunde legen würde. Schließlich spreche ein weiterer Gesichtspunkt aus Immissionsschutzgründen dagegen, die früher geschlossene Außenwand jetzt plötzlich mit zu öffnenden und vor allem in den Sommermonaten natürlich ständig geöffneten Fenstern zu versehen, nämlich der Stand der Technik.

Mit Schreiben der Beklagten vom 22. April 2014 wurde auf die Klagebegründung erwidert. Das Vorhaben wie auch das Grundstück des Klägers lägen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...-Nord Industriegebiet“ aus dem Jahr 1977. Dieser Bebauungsplan setze von der Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet im Sinne von § 9 BauNVO fest. Der Kläger habe 1983 seine Betriebsleiterwohnung genehmigt bekommen. Der Bebauungsplan sei zwar nicht plangemäß umgesetzt worden, es sei aber ein Industriegebiet gewollt, bezogen auf die Art der baulichen Nutzung sei dieses auch nicht obsolet. Der Kläger könne sich nicht auf einen Gebietsbewahrungsanspruch stützen. Genehmigte Betriebsleiterwohnungen müssten sich mit bestehender Emissionsbelastung abfinden. Zum vom Kläger vorgelegten Schallgutachten wird ausgeführt, dass nicht nur die Werte für ein Industriegebiet, sondern nahezu auch die Werte für ein Gewerbegebiet eingehalten würden. Die Impulshaltigkeit sei sehr wohl berücksichtigt worden. Auch der Stand der Technik stehe der Baugenehmigung nicht entgegen. Die Beigeladene genieße passiven Bestandsschutz. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 erwiderte der Bevollmächtigte der Beigeladenen auf die Klagebegründung. Die Klage sei unzulässig, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, denn selbst wenn der Kläger die Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung erreiche, gewinne er nichts, da die Beigeladene weiterhin eine bestandskräftige Baugenehmigung mit der Auflage 60 dB(A) tags und nachts inne habe. Zudem liege keine Rechtsverletzung vor. Insbesondere das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Beigeladene könne die durch die ursprüngliche Baugenehmigung vorgegebenen Lärmwerte einhalten. Der Bebauungsplan sei jedenfalls nicht insgesamt unwirksam. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei er funktionsfähig. Im Übrigen sei der Stand der Technik nicht mit dem gleichzusetzen, was „technisch machbar“ sei.

Das Gericht erhob am 22. Mai 2014 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Augenschein Bezug genommen. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 18. Juli 2013.

Die Beklagtenvertreterin beantragte

Klageabweisung.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragte ebenfalls

Klageabweisung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten einschließlich Planunterlagen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann die Aufhebung der mit Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2013 erteilten Baugenehmigung nicht verlangen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist, fehlt es jedenfalls an der Verletzung des Klägers in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten.

Aus der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass sich Dritte gegen einen Verwaltungsakt, hier die Baugenehmigung, nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 20).

Eine Verletzung des Klägers in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich das Vorhabensgrundstück und das Nachbargrundstück des Klägers in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO befinden oder ob, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt, der entsprechende Bebauungsplan der Beklagten mittlerweile obsolet geworden ist, weil die faktische Nutzung dieses Gebiets nicht mehr mit derjenigen eines Industriegebiets übereinstimmt. Denn unabhängig von dieser Frage liegt für den Betrieb der Beigeladenen in Gestalt des Bescheids der Beklagten vom ... Februar 2008 eine bestandskräftige Baugenehmigung vor, die u. a. bestimmte Immissionsrichtwerte u. a. für den Immissionsort des klägerischen Wohnhauses verbindlich festsetzt. Diese betragen sowohl tags wie auch nachts 60 dB(A). Die Beklagte ist im damaligen Bescheid von den Immissionsrichtwerten nach der TA Lärm für Industriegebiete ausgegangen, hat diese aber aufgrund bestehender Vorbelastungen durch andere Anlagen um 10 dB(A) reduziert und ist auf diese Weise zu den festgesetzten Immissionsrichtwerten gelangt. Diese festgesetzten Immissionsrichtwerte sind Teil der bestandskräftig gewordenen Baugenehmigung. Insofern ist der Betrieb der Beigeladenen, soweit die Regelung der Baugenehmigung vom ... Februar 2008 reicht, formell bestandsgeschützt. Das bedeutet, dass - abgesehen von einer etwaigen Nichtigkeit, die weder vorgetragen noch auch sonst ersichtlich ist - der Baugenehmigung nichts entgegengehalten werden kann, solange sie nicht aufgehoben ist. Das heißt, selbst wenn faktisch nicht bzw. nicht mehr in dem Gebiet, in dem das Vorhaben gelegen ist, ein Industriegebiet vorliegt, berührt das die Wirksamkeit der bestandskräftigen Baugenehmigung vom ... Februar 2008 nicht.

Vor diesem Hintergrund kann jedoch auch der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2013 keine Rechtsverletzung des Klägers begründen. Mit diesem Bescheid wird der Beigeladenen der Einbau von Lüfterflügeln in die Hallen 6 und 7 auf dem Grundstück FlNr. ... genehmigt. Diese beiden Hallen 6 und 7 waren auch Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung vom ... Februar 2008. Hinsichtlich der Immissionsrichtwerte regelt der streitgegenständliche Bescheid vom ... Juni 2013 im verfügenden Teil unter II. a) lediglich zwei Änderungen bezüglich der Nebenbestimmungen des Baugenehmigungsbescheids vom ... Februar 2008, nämlich die dortige Auflage Nr. 10, die nicht das klägerische Grundstück betrifft, sowie die Auflage Nr. 15, die den Halleninnenpegel betrifft. Im Übrigen regelt der Bescheid unter II. b) deklaratorisch, dass die Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) aus dem Baugenehmigungsbescheid vom ... Februar 2008 unberührt bleiben und fortgelten. Das heißt, dass der streitgegenständliche Bescheid vom ... Juni 2013 nicht stärker in die Rechte des Klägers eingreift als der bestandskräftige Bescheid vom ... Februar 2008. Bereits damit steht fest, dass durch den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid vom ... Juni 2013 die Rechte des Klägers nicht verletzt werden.

Im Übrigen folgt, ohne dass es für den Streitgegenstand - die Baugenehmigung - genau genommen darauf ankäme, aus allen im Verwaltungsstreitverfahren bzw. im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lärmgutachten, dass die im Bescheid vom ... Februar 2008 festgesetzten Immissionsrichtwerte am Immissionsort des klägerischen Grundstücks eingehalten werden. Das ergibt sich zunächst aus dem Gutachten der Fa. ... vom 15. April 2013, dort insbesondere Seite 4. Aber auch aus dem vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Gutachten der Fa. ... & ... GmbH vom 10. Januar 2014 ergibt sich hierzu nichts anderes (vgl. insbesondere Seite 2 f.). Dies schon deshalb, weil bezüglich der Lärmwerte auf die Stellungnahme der Fa. ... vom 15. April 2013 Bezug genommen wird. Die Aussage im Gutachten von ... & ... GmbH vom 10. Januar 2014, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in Höhe von 3 dB(A) tagsüber und 17,7 dB(A) nachts vorliege, resultiert daher, dass als Maßstab um 10 dB(A) reduzierte Richtwerte nach TA Lärm für ein Gewerbegebiet zugrunde gelegt werden, also statt 65 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Diese Aussage hat allerdings keine Relevanz für eine etwaige Rechtsverletzung des Klägers im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren. Denn - wie oben ausgeführt - kommt es anders als bei einem neu zu genehmigenden Vorhaben bei dem bestandskräftig genehmigten Betrieb der Beigeladenen nicht darauf an, in welchem Baugebietstyp das Vorhabensgrundstück im Falle einer Neugenehmigung läge. Als Teil der bestandskräftigen Baugenehmigung vom ... Februar 2008 sind als Immissionsrichtwerte eben jeweils 60 dB(A) tags und nachts festgesetzt. Da diese auch durch das Änderungsvorhaben, das mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigt wurde, nicht überschritten werden, kann auch aus diesem Gesichtspunkt keine Rechtsverletzung des Klägers vorliegen.

Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Impulshaltigkeit der Emissionen, die vom Betrieb der Beigeladenen ausgehen. Aus der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamts ... vom 12. Februar 2014 folgt, dass die Behauptungen der Klagebegründung, dass die Impulshaltigkeit der Emissionen nicht berücksichtigt worden wäre (Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 23.1.2014, Seite 3 unter b)), nicht zutrifft. Dort wird nachvollziehbar erläutert, dass die Impulshaltigkeit der Emissionen bei der streitgegenständlichen Baugenehmigung tatsächlich berücksichtigt worden sind.

Auch im Übrigen ergibt sich keine Rechtsverletzung des Klägers. Eine solche folgt auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme verfolgt das Ziel, Spannungen und Störungen, die durch miteinander unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 -, juris Rn. 17).

Unabhängig davon, dass die Rechtsposition des Klägers dadurch belastet ist, dass er in einem lediglich als Betriebsleiterwohnung zu Wohnzwecken genehmigten Gebäude in direkter Nachbarschaft zu einem an diesem Standort seit langem bestehenden lauten Betrieb wohnt, kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in der vorliegenden Konstellation deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger nicht ein Mehr an Rücksichtnahme verlangen kann als der bestandskräftige Bescheid vom ... Februar 2008 festlegt. Gegen diesen Bescheid ist der Kläger damals nicht vorgegangen. Die Belastungen, die dieser Bescheid dem klägerischen Grundstück zumutet, werden durch den jetzt streitgegenständlichen Bescheid - wie oben gezeigt - nicht erhöht. Eine Modifizierung des Rücksichtnahmegebots im konkreten Fall dahingehend, dass der Kläger sich nicht nur auf die als Teil der Baugenehmigung vom ... Februar 2008 festgelegten Immissionsrichtwerte berufen kann, sondern auf darunterliegende Werte, ist nicht vorzunehmen. Möglicherweise läuft die Argumentation des Klägerbevollmächtigten darauf hinaus, dass über die Jahre hinweg eine Art Vertrauensschutz entstanden ist, dass die Beigeladene die ihr erlaubten 60 dB(A) deutlich nicht ausschöpft. In der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... vom Februar 2008 (vgl. insbesondere Seite 18) waren die Immissionspegel am Immissionsort 3, das ist das klägerische Grundstück, noch bei knapp unter 52 dB(A), während sie in der schalltechnischen Stellungnahme vom 15. April 2013 (dort insbesondere Seite 4 oben) mit knapp 58 dB(A) enger an die erlaubte Obergrenze von 60 dB(A) herangerückt sind. Jedoch ist keine Grundlage dafür ersichtlich, anzunehmen, dass in irgendeiner Form ein Vertrauensschutz des Klägers entstanden wäre, dass die zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Beurteilungspegel nicht mehr erhöht werden dürften. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtslage, dass bis zur festgelegten Obergrenze von 60 dB(A) eine wirksame Baugenehmigung vorliegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum diese nicht ausgeschöpft werden dürfte. Daher ist für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots kein Raum, solange die Grenze der festgelegten Immissionsrichtwerte eingehalten wird. Solange keine Überschreitung der gültigen Immissionsrichtwerte vorliegt, ist ebenfalls kein Raum für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus dem von der Klägerseite angeführten Gesichtspunkt des Standes der Technik.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Referenzen

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.