Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2014 - 10 K 13.3069
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am ... November 1953 geborene Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben erstmalig im Juli 2009 in das Bundesgebiet ein.
Am ... April 2010 erhielt die Klägerin auf ihren Antrag eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wonach sie zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei. Im Antrag hierzu gab die Klägerin „arbeitsuchend“ an. Auf einen weiteren Antrag als „arbeitsuchend“ stellte die Beklagte der Klägerin am 8. Dezember 2011 eine bis 1. Juni 2012 befristete Bescheinigung darüber aus, dass die Ausländerbehörde derzeit prüfe, ob die Klägerin freizügigkeitsberechtigt sei.
Unter dem ... Dezember 2012 beantragte die Klägerin erneut bei der Beklagten eine Freizügigkeitsbescheinigung. In diesem Antrag gab sie an, sich seit 2009 in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten und seit 5. Oktober 2012 in ... zu wohnen; sie sei arbeitsuchend. Die Beklagte stellte am selben Tag erneut eine Freizügigkeitsbescheinigung aus.
Mit Schreiben vom 19. April 2013 wurde die Ausländerbehörde der Beklagten vom Jobcenter ... informiert, dass die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 5. Oktober 2012 für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. März 2013 Leistungen nach dem SGB II erhalte (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung). In der Begründung des Bewilligungsbescheids ist ausgeführt, dass die Klägerin im Oktober keine Leistungen erhalte, da sie aufgrund der Restlohnzahlung für September (2012), welche sie im Oktober erhalten habe und die als Einkommen zu berücksichtigen sei, nicht hilfebedürftig gewesen sei.
Mit Schreiben vom 19. April 2013 teilte das Jobcenter ... ergänzend weitere Leistungsbezüge der Klägerin nach SGB II für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2013 mit.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 wurde die Klägerin zu einem möglichen Verlust ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt angehört. Die Klägerin habe in jedem der Antragsformulare angegeben, arbeitsuchend zu sein. Mittlerweile sei mitgeteilt worden, dass sie bereits seit 1. November 2012 volle Leistungen nach dem SGB II beziehe; ein Ende des Leistungsbezugs sei nicht absehbar. Hierauf ließ die Klägerin mitteilen, sie befinde sich zurzeit in Schulung in einem Computerkurs für Bibliothekarinnen, was Ausbildung und Beruf vor Zuwanderung nach ... entspreche.
Mit Bescheid vom ... Juni 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren habe (Nr. 1 des Bescheids) und verpflichtete die Klägerin zum Verlassen des Bundesgebiets, wobei ihr eine Frist bis zum 28. Juli 2013 gesetzt wurde; für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen sonstigen aufnahmebereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als Arbeitsuchende oder Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt. Sie habe in den Anträgen mehrfach angegeben, arbeitsuchend zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sei ein Zeitraum von 6 Monaten als für die Arbeitsuche angemessen einzuräumen. Zu ihren Gunsten werde davon ausgegangen, dass sie nach ihren eigenen Angaben bei der erstmaligen Antragstellung bei einer Firma ... ab dem 1. Mai 2010 eine Tätigkeit aufgenommen habe. Seit dem Tag ihres zweiten Antrags vom 9. Dezember 2011 sei sie jedoch auf Arbeitssuche in Deutschland. Sie beziehe seit dem 1. November 2012 Leistungen nach dem SGB II, ohne einer Beschäftigung nachzugehen. Ob sie im Zeitraum vom 9. Dezember 2011 bis 5. Oktober 2012, dem Tag der Antragstellung auf Sozialleistungen, einer Beschäftigung nachgegangen sei, sei nicht bekannt. Es obliege der Klägerin, nunmehr den Nachweis anzutreten, dass sie sich um eine Arbeitsstelle bemühe und auch konkrete Aussichten habe, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Dies sei nicht geschehen. Die Klägerin könne auch keine Freizügigkeit als Dienstleistungsempfängerin geltend machen. Auch insoweit sei ein gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erforderlich.
Zu der vorgetragenen Computerschulung als Bibliothekarin habe die Klägerin ebenfalls keine Nachweise beigebracht.
Nach pflichtgemäßem Ermessen sei eine Verlustfeststellung zu treffen. Ein Zuzug von Hilfsbedürftigen aus dem Ausland gefährde neben der reinen Funktionsfähigkeit auch die Akzeptanz der sozialen Sicherungssysteme. Ungerechtfertigte Leistungen bezögen gerade solche Personen, die nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternähmen, um unabhängig vom Leistungsbezug leben zu können. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Es lägen keinerlei Nachweise über eine künftig mögliche Arbeitsaufnahme vor. Eigenständige Bemühungen der Klägerin zur Arbeitsplatzaufnahme könnten nicht erkannt werden. Da nicht absehbar sei, wann die Klägerin die Möglichkeit habe bzw. gewillt sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sei es unangebracht, bisherige Sozialleistungen weiter zu erbringen. Da die Klägerin offensichtlich keine Möglichkeit bzw. kein tatsächliches Interesse an einer Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland habe, sei es ihr zumutbar, sich in ihrem Heimatland oder einem anderen EU Staat um Arbeit und Einkommen zu bemühen. Sollte dies nicht gelingen, sei es ihr ebenso zumutbar, in ihrem Heimatstaat Sozialleistungen in dem dort gewährten Rahmen zu beziehen. Die Feststellung des Freizügigkeitsverlustes liege daher im öffentlichen Interesse. Demgegenüber seien keine besonderen persönlichen Interessen der Klägerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erkennbar. Der bisherige Aufenthalt sei relativ kurz gewesen. Sie habe keinerlei schützenswerte familiäre und soziale Bindungen geltend gemacht. Ihr sei zuzumuten, sich in Bulgarien zurechtzufinden. Eine Einfügung in die wirtschaftliche Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland sei ihr bisher augenscheinlich nicht gelungen. Die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen führe daher zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiege.
Am 15. Juli 2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin freizügigkeitsberechtigt ist.
Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Klägerin sei freizügig, da sie sich seit dem 17. Juli 2009 ständig in Deutschland aufhalte und hier zunächst nahe Angehörige bis zu deren Tod gepflegt habe. Sie habe in diesem Zeitraum bei den Verwandten wohnen können und sei von diesen versorgt worden. Ab Sommer 2010 habe die Klägerin eine ältere Dame gepflegt, sie habe dort gewohnt und den Haushalt geführt. Gleichzeitig habe sie eine Stelle bei einer Reinigungsfirma angetreten. Diese Beschäftigung habe sie im November 2010 in Folge eines Handgelenksbruchs beenden müssen. Wegen der schlechten Verheilung des Bruches sei die Klägerin zunächst arbeitsunfähig gewesen und vom 18. Januar bis 10. März 2011 und nochmals vom 15. Mai bis 26. Mai 2011 stationär behandelt worden. Nach ihrer Genesung sei die Klägerin vom 8. Mai bis 31. Dezember 2012 bei der Firma ... GmbH beschäftigt gewesen. Die Klägerin sei weiterhin gesundheitlich angeschlagen, aktuell aber auf Wohnungs- und Arbeitssuche. Sie habe sich auch mit Hilfe einer Betreuerin im Haus ... u. a. als Hilfskraft für alleinlebende behinderte Menschen auf Zeitungsanzeigen beworben, bei der Bäckerei ..., in einem Blumengeschäft, als Reinigungskraft in diversen Geschäften und zuletzt in einer Apotheke und in der Gastronomie. Die Klägerin sei somit rechtlich Arbeitnehmerin im Sinne der Freizügigkeitsregelungen der EU. Auf einen Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2012 nebst Lohn- und Gehaltsabrechnung für August 2012 wurde Bezug genommen, ohne dass dieser Vertrag vorgelegt wurde.
Mit Beschluss vom 30. September 2013 wurde ein Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Februar 2014 (Az. 10 C 13.2241) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 19. März 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat und ihr für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Bulgarien oder einen sonstigen aufnahmebereiten Staat angedroht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung vom 30. September 2013, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Februar 2014 (Az. 10 C 13.2241) bestätigt wurde.
Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist bis zur mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2014 nicht eingetreten. Die von der Klägerin nunmehr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Bewerbungsschreiben an verschiedene Unternehmen belegen den Willen der Klägerin zu einer erneuten Arbeitsaufnahme bzw. ihre Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Wie die Klägerin jedoch selbst einräumte, blieben diese Bewerbungsschreiben ohne Erfolg. Eine zwischenzeitlich aufgenommene Beschäftigung als Hilfskraft in einem Restaurant in ... wurde binnen kürzester Zeit wieder aufgelöst. Hierfür ist unerheblich, aus welchem Grund dies geschah; nach Angaben der Klägerin war die von ihr geforderte Beschäftigung bis in den späten Abend hinein nicht möglich, da sie sonst ihr Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft verloren hätte. Letztlich bleibt es dabei, dass die Klägerin zumindest schon seit Anfang Dezember 2012 arbeitssuchend war, jedoch keine Arbeitsstelle gefunden hat. Sie konnte nicht nachweisen, dass sie mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg nach Arbeit sucht. Nachdem die Klägerin seit langem erwerbslos ist, bezieht sie offensichtlich auch weiterhin Sozialhilfe und ist damit dauerhaft auf staatliche Hilfe angewiesen.
Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.