Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 20. Aug. 2014 - 18 K 14.1284
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Am ... Februar 2014 nahmen Mitarbeiterinnen des Jugendamts des Beklagten an einer Sitzung des Amtsgerichts ... - Familiengericht (Az.: ...) teil. Verfahrensgegenstand war u. a. die elterliche Sorge für die Tochter des Klägers und das Umgangsrecht des Klägers mit dieser. Die Mitarbeiterinnen des Jugendamts äußerten sich dabei u. a. dahingehend, dass ein Umgang des Klägers mit seiner Tochter derzeit nicht befürwortet werde.
Am 26. März 2014 erhob der Kläger zur Niederschrift in der Rechtsantragstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Klage und stellte folgenden Antrag:
Das Jugendamt des Beklagten wird verpflichtet, private Äußerungen bzw. Kommentare zum Kontaktverbot hinsichtlich des Kindes ... zu unterlassen und die entsprechende Stellungnahme im Verfahren vor dem Amtsgericht ... zurückzunehmen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, der Kläger sei nicht damit einverstanden, dass das Jugendamt aussage und beantrage die Berichtigung. Die angebliche Kindswohlgefährdung sei nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2014 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da es vorliegend nicht um das Verwaltungshandeln einer Beschäftigten des Jugendamts gehe, sondern um deren Zeugenaussage in einem Zivilrechtsstreit, so dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei. Bei den Äußerungen der Mitarbeiterinnen gegenüber dem Familiengericht handle es sich nicht um private Äußerungen oder Kommentare, sondern um die Darlegung der pädagogischen Einschätzung im familiengerichtlichen Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unzulässig.
Soweit der Kläger eine Verpflichtung des Jugendamts zum Unterlassen von privaten Äußerungen bzw. Kommentaren begehrt, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für private Äußerungen im vom Kläger behaupteten Sinn vor. Die gerügten Äußerungen erfolgten vielmehr im Rahmen der Mitwirkung des Jugendamts nach § 162 FamFG im familiengerichtlichen Verfahren.
Soweit der Kläger eine Rücknahme der im Verfahren vor dem Amtsgericht ... abgegebenen Stellungnahme begehrt, fehlt es an einer Klagebefugnis. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegenüber dem Jugendamt, Äußerungen bzw. Einschätzungen, die im Rahmen eines familiengerichtlichen - und damit zivilrechtlichen - Verfahrens im Rahmen von § 162 FamFG vor dem Amtsgericht abgegeben wurden, zurückzunehmen, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Annotations
(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.
(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.