Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juni 2015 - M 9 S 15.50434

published on 30.06.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juni 2015 - M 9 S 15.50434
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach seinen Angaben ein am … … 1994 geborener syrischer Staatsangehöriger. Am 7. Januar 2015 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Nachdem eine EURODAC-Abfrage ergeben hatte, dass er bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte und Bulgarien die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylverfahrens bestätigt hatte, erklärte das Bundesamt mit Bescheid vom … April 2015, zugestellt am 17. April 2015 gemäß § 27 a AsylVfG den Asylantrag für unzulässig und ordnete gleichzeitig die Abschiebung nach Bulgarien an.

Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am 24. April 2015 bei dem Verwaltungsgericht München Klage und beantragt gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass das Asylverfahren in Bulgarien unter systemischen Mängeln leide. In Bulgarien werde weder für eine ordnungsgemäße Unterbringung noch für einen ausreichenden Lebensunterhalt oder medizinische Versorgung gesorgt. Dies ergebe sich aus Berichten des UNHCR, amnesty international sowie des European Council on Refugees and Exiles (ECRE).

Der Antragsteller sei psychisch erkrankt. Der Bevollmächtigte legte hierzu eine Stellungnahme des …-Klinikums vom …04.2015 vor, auf die Bezug genommen wird (Bl. 55 der Gerichtsakte). Aus dieser ergebe sich, dass der Antragsteller reiseunfähig sei.

Mit Schriftsatz vom 22 Mai 2015 beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wieder-herstellen. Hierbei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Hat der Gesetzgeber - wie hier in Gestalt des § 75 Satz 1 AsylVfG - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, so kann sich nach Maßgabe des jeweiligen Regelungszusammenhanges in mehr oder minder starkem Maße die Darlegungslast zu Ungunsten des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Antragstellers verschieben (vgl. BVerwG vom 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 = DVBl 2005, 717 = NVwZ 2005, 689 = Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 69). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich, wie das Wesen des Asylverfahrensrechts allgemein bestimmend, aus dem Normzweck ableiten lässt, dass sich das Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse zwar nicht regelhaft durchsetzen, aber Vorrang beanspruchen soll, und dass das private Interesse, welches hier darin besteht, den unerlaubten Aufenthalt bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzusetzen, im Regelfall zurückstehen soll (vgl. BVerwG ebenda). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gegen die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids keine Bedenken. Das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Satz 1 AsylVfG) bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids nachrangig.

Das Gericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall Bulgarien aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Aufgrund des EURODAC-Treffers ist nachgewiesen, dass sich der Antragsteller auf seinem Flucht Weg zuerst in Bulgarien aufgehalten hat. Die bulgarischen Behörden haben ihre Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt.

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, das ihr durch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumte Selbsteintrittsrecht im Wege der Ermessensreduzierung auf Null auszuüben und den Asylantrag in eigener Zuständigkeit sachlich zu prüfen.

Dem Gericht liegen derzeit weder aufgrund des individuellen Vorbringens noch aufgrund öffentlich zugänglicher Erkenntnismittel hinreichende Anhaltspunkte für „systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen“ der beschriebenen Art hinsichtlich Bulgariens vor. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 29.01.2015 - 13a B 14.50039 - juris) an, der unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien annimmt und macht sich die Ausführungen in der genannten Entscheidung zu Eigen.

Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids bleibt voraussichtlich ebenfalls ohne Erfolg.

In Fällen, in denen der Asylbewerber in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG (inzident) auch zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bzw. -verbote oder Duldungsgründe vorliegen. Anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2011, A 11 S 1523/11; vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383, und vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) ist es nicht auf die Prüfung von so genannten „zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten“ beschränkt. § 34a AsylVfG bestimmt ausdrücklich, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“. Die Abschiebungsanordnung - als Festsetzung eines Zwangsmittels - darf damit erst ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG erfüllt sind (vgl. GK-AsylVfG, a.a.O., § 34a Rn. 15 ff.; zu den außerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung zu berücksichtigenden Umständen siehe auch BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93 - BVerfGE 94, 49). Denn sie ist die letzte Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels, hier der Abschiebung. Das bedeutet, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl zielstaatsbezogene Aspekte als auch der Abschiebung entgegenstehende inländische Vollzugshindernisse zu berücksichtigen, mithin unter anderem zu prüfen hat, ob die Abschiebung in den Drittstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich möglich ist (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2011, A 11 S 1523/11; GK-AsylVfG, a.a.O., § 34a Rn. 15; vgl. auch Hailbronner, AuslR, Stand: Okt. 2010, § 34a Rn. 16, 43, 45; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.11.2004 - 2 M 299/04 - juris; VG Weimar, Beschluss vom 11.12.2009 - 7 E 20173/09 We - juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.12.2008 - A 4 K 3916/08 - juris und Urteil vom 28.02.2001 - A 10 K 13155/98 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2007 - 21 K 3831/07.A - juris; VG Würzburg, Urteil vom 26.07.2007 - W 5 K 07.30121 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.09.2005 - 11 A 3134/04 - juris; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2010 - 13 K 3075/10.A - juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 01.08.2002 - 5 G 2082/02.A(3) - AuAS 2002, 201).

Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers ist durch die Vorlage der ärztlichen Stellungnahme vom … April 2015 nicht hinreichend dargelegt. Eine Reiseunfähigkeit wird im ärztlichen Bericht weder behauptet noch ergibt sie sich aus der geschilderten Krankengeschichte. Letztlich wird nur wiedergegeben, dass der Antragsteller Angst vor einer Abschiebung habe. Als vorläufige Diagnose wird lediglich die Schlüsselnummer F43.2 angegeben, die eine Anpassungsstörung beschreibt. Es lässt sich daraus weder auf eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit noch auf eine Transport- oder Reiseunfähigkeit schließen. Es werden im ärztlichen Bericht keine gravierenden Folgen der Anpassungsstörung genannt. Der Antragsteller hat solche auch nicht dargelegt. Aus allgemein zugänglichen Quellen ist nur zu entnehmen, dass diese mit einer Beeinträchtigung des subjektiven Wohlbefindens, Gefühlen von Angst, depressiver Stimmung und Störungen des Sozialverhaltens einhergeht (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2012, S. 107). Derartige Befindlichkeitsstörungen können keine Grundlage für eine Reiseunfähigkeit oder besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers bieten.

Nach alledem ist der Eilantrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 29.01.2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist im
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.