Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juli 2016 - M 8 E 15.5195

bei uns veröffentlicht am27.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den von ihm als fehlend bzw. unzureichend angesehenen Brandschutz in der Justizvollzugsanstalt …

Mit Schreiben vom 13. November 2015, bei Gericht eingegangen am 18. November 2015, hat der Antragsteller Klage (M 8 K 15.5196) erhoben und trägt vor, er habe während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt … zahlreiche Verstöße gegen die „Unfallverhütungsvorschriften“ und Brandschutzvorschriften feststellen können, welche zu einer sofortigen Entziehung der „Betriebserlaubnis für die Unterbringung von Schutzbefohlenen“ führen müssten. Die Klage sei zum einen auf die Feststellung der in der Klageschrift näher bezeichneten Mängel des Brandschutzes und zum anderen auf die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Herbeiführung einer sofortigen „Entziehung der Betriebserlaubnis zur Unterbringung von schutzbefohlenen Personen“, gerichtet.

Mit demselben Schreiben vom 13. November 2015 stellte der Antragsteller einen „Eilantrag wegen Gefahr im Verzug“.

Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass im Süd- und Nordbau der Justizvollzugsanstalt … der Brandschutz nicht gewährleistet sei, da die Haftraumdecken aus einer nicht F-90 entsprechend ausgestatteten Holzkonstruktion bestünden. In sämtlichen Häusern seien die Etagentüren bzw. Abteilungstüren nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgestattet. Diese Türen verfügten über kein Zertifikat bzw. Prüfzeugnis. Sie seien zum Großteil in Eigenarbeit umgebaut und mit einem Lichtausschnitt versehen worden, wozu entweder Plexiglas oder normales VSG-Sicherheitsglas verwendet worden sei. Mit jedem Bauteilumbau würden die Brand- und Rauchschutztüren ihre Zertifizierung verlieren, wenn mit dem Umbau kein Prüfzeugnis ausgestellt werde. Ohne Prüfzeugnis bestehe kein Brand- bzw. Rauchschutz.

In sämtlichen Etagenfluren fehlten Flucht- und Rettungshinweise. Es seien keine Rauchschutz- und Feuerschutztüren vorhanden.

In allen Hafträumen und teilweise auch in den Etagenfluren fehlten Rauchmelder. In der Etagenflur seien zu wenig Feuerlöscher angebracht. Die Feuerlöscher in einem Dienstzimmer, welches oftmals abgeschlossen sei, reichten nicht aus.

Elektrische Leitungen seien teilweise freigelegt. Die Kleiderkammern seien nicht mit T-30 Türen ausgestattet. Die alljährliche Feuerbeschau sei über Jahre vorsätzlich falsch dokumentiert worden.

Aufgrund dieser Mängel beantrage der Antragsteller die Durchführung eines Eilverfahrens zur „sofortigen Entziehung der Betriebserlaubnis“. Der Antragsteller klage ferner auf die Feststellung der aufgeführten Mängel. Ferner sei das „zuständige Bauamt-…“ zum unverzüglichen Handeln zu verpflichten, um eine „sofortige Entziehung der Betriebserlaubnis zur Unterbringung von schutzbefohlenen Personen herbeizuführen“. Des Weiteren sei das „zuständige Bauamt-…“ zu verpflichten, keine Freigabe der Betriebserlaubnis zu gestatten, eher sämtliche Mängel des Brandschutzes behoben worden seien.

Mit Schreiben des Gerichts vom 23. November 2015 wurde der Antragsgegner aufgefordert, sich sofort zu dem Antrag schriftlich zu äußern und die einschlägigen vollständigen Akten vorzulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Auslegung der Klageanträge nach § 88 VwGO ergibt, dass der Antragsteller wegen brandschutzrechtlicher Mängel in der Justizvollzugsanstalt … den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrt.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag nach § 123 VwGO ist bereits unzulässig, da dem Antragsteller die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 analog VwGO fehlt. Ein subjektives Recht des Antragstellers, das infolge des Handelns oder des Unterlassens des Antragsgegners möglicherwiese verletzt wird, ist vorliegend von vornherein ausgeschlossen, so dass eine Antragsbefugnis des Antragstellers nicht besteht (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 41). Es fehlt bereits an der Möglichkeit, dass er einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf bauaufsichtliches Tätigwerden bezüglich der Justizvollzugsanstalt … hat.

1. Die bauaufsichtliche Verantwortung für die Unterhaltung der streitgegenständlichen baulichen Anlage liegt bei der Justizvollzugsanstalt selbst, weil eine ausdrückliche Übertragung an die Baudienststelle (= Staatliches Bauamt) nicht erfolgt ist, vgl. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO. Dabei ist der im Gesetz gebrauchte Begriff „Unterhaltung“ identisch mit der Instandhaltung und umfasst alle Maßnahme, die erforderlich sind, um die Gebrauchsfertigkeit und den Wert der Anlage unter Belassung der Konstruktion und äußeren Gestalt zu erhalten (vgl. Lechner, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 3 Rn. 102 ff.). Zweifelhaft erscheint allerdings, ob in diesem Fall ein Anspruch auf Tätigwerden der jeweiligen Justizvollzugsanstalt selbst besteht oder aber auf bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde (hier der …) etwa durch Erlass einer Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO oder durch Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. dazu Lechner, in: Simon/Busse, a. a. O., Art. 73 Rn. 180e ff.; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 73 Rn. 16). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Klärung, da ein Anspruch des Antragstellers auf bauaufsichtliches Tätigwerden bereits am Fehlen einer subjektiv-öffentlichen Betroffenheit durch eine eventuelle Brandschutzproblematik in der Justizvollzugsanstalt … scheitert.

2. Voraussetzung für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten oder Tätigwerden ist, dass der jeweilige Antragsteller vorbringen kann, er sei durch die Errichtung, Änderung oder Nutzung einer baulichen Anlage in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Erforderlich ist also ein Verstoß der konkreten Anlage gegen drittschützende Normen, d. h. solche, die gerade den Schutz der das Einschreiten oder Tätigwerden der Behörde erzwingen wollenden Person beabsichtigen (vgl. Decker, in: Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 487). Eine allgemeine Aufgabenwahrnehmung durch die Bauaufsichtsbehörde kann der Einzelne dagegen nicht einfordern und gerichtlich durchsetzen.

Da der Antragsteller nicht Insasse der Justizvollzugsanstalt … ist, sondern sich ausweislich seiner Anschrift auf freiem Fuß befindet und eine Unterbringung in der vorstehend genannten Justizvollzugsanstalt auch nicht konkret bevorsteht, kann er wegen etwaiger Mängel des dortigen Brandschutzes auch nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG kommt hier somit nicht zum Tragen. Hinzu kommt, dass das Baurecht nur Eigentümern oder Inhabern eigentumsähnlicher Rechte an Grundstücken Rechte zuerkennt, nicht aber dem Mieter oder ihm gleichgestellter Personen (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 77 ff.).

Schließlich fehlt es vorliegend an einer für eine Anspruchszuerkennung erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass die vom Antragsteller angeführten Brandschutzmängel derart gravierend sind, dass allein die Entscheidung der Behörde zum Erlass von Maßnahmen als einzige zutreffende Entscheidung in Betracht kommt.

3. Den Antrag war daher mit Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2016 - M 8 K 15.5196

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den von ihm
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juli 2016 - M 8 E 15.5195.

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2016 - M 8 K 15.5196

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den von ihm

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den von ihm als fehlend bzw. unzureichend angesehenen Brandschutz in der Justizvollzugsanstalt …

Mit Schreiben vom 13. November 2015, bei Gericht eingegangen am 18. November 2015, hat der Kläger Klage erhoben und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2016 (M 8 E 15.5195) hat das Gericht den Antrag des Klägers abgelehnt.

Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Tatbestand des Beschlussesvom 27. Juli 2016 (M 8 E 15.5195) Bezug genommen.

Am 28. November 2016 fand eine mündliche Verhandlung in der Streitsache statt, zu der der Kläger nicht erschienen ist.

Gründe

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Komm. Zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11) vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 27. Juli 2016 im Verfahren M 8 E 15.5195 verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.