Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Mai 2015 - M 7 S7 15.50295

07.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Beschlüssen vom 16. Juni 2014 (M 7 S. 14.50102) und vom 10. November 2014 (M 7 S7 14.50406) lehnte das Gericht den Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner am 27. März 2014 erhobenen Klage (M 7 K 14. 50101) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2014 angeordnete Abschiebung nach Ungarn anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2015 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO und beantragte die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde auf die Anerkennung der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes durch den Antragsteller vom 12. März 2015 verwiesen. Nach dem am 31. März 2015 vorgelegten ärztlichen Attest vom 8. Dezember 2014 ist der voraussichtliche Geburtstermin der 15. August 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Änderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Hierzu gehört eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage oder der Prozesslage durch neue Fakten oder eine Änderung der Beweislage nach Erlass des vorangegangenen Beschlusses (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn 103; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. Erg.lfg. 2014, § 80 Rn 585).

Der auf die am 12. März 2015 und damit nach der Eilentscheidung vom 10. November 2014 erfolgte Anerkennung der Vaterschaft eines noch nicht geborenen Kindes gestützte Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Weder liegt ein Fall des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Dublin II-VO (zur Anwendbarkeit der Dublin II-VO auf das vor dem 1. Januar 2014 gestellte Schutzgesuch des Antragstellers siehe Beschluss gem. § 80 Abs. 5 VwGO vom 16. Juni 2014 - M 7 S. 14.50102 -) vor noch besteht ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot gem. § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK.

Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. Der Antragsteller ist nach Art. 2 i) Dublin II-VO allerdings schon deshalb nicht Familienangehöriger seines ungeborenen Kindes oder der werdenden Mutter im Sinne dieser Vorschrift, weil die Familie im Herkunftsstaat noch nicht bestanden hat. Daraus ergibt sich ferner, dass zu den Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 i) Dublin II-VO nur geborene Kinder zählen (vgl. auch Art. 2 i, ii) Dublin II-VO). Weiter ist hinsichtlich der Kindsmutter, mit der der Antragsteller nicht verheiratet ist, nichts dafür vorgetragen, dass die weiteren Voraussetzungen des Art. 2 i, i) Dublin II-VO (nicht verheirateter Partner des Asylbewerbers) erfüllt sind. Da weder die Kindsmutter noch das ungeborene Kind als Familienangehörige anzusehen sind, ist auch kein Fall des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO gegeben, wonach eine Trennung unter anderem dann vermieden werden soll, wenn eine werdende Mutter wegen Schwangerschaft auf die Unterstützung des Familienangehörigen angewiesen ist.

Aufgrund dieser speziellen Regelungen und aus den unten dargelegten Gründen, die gegen die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbots gem. § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass das Ermessen der Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts aus menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Gründen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auf Null reduziert ist.

Nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die für den 15. August 2015 zu erwartende Geburt des Kindes begründet kein rechtliches Abschiebungshindernis. Die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bestehen grundsätzlich erst ab der Geburt des Kindes (OVG SA, B. v. 3. April 2006 - 2 M 82/06 - juris Rn 11 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat auch in jüngeren Entscheidungen (vgl. B. v. 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - juris 4. Ls, Rn 21 f.) die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG stets daran geknüpft, dass eine (verantwortungsvoll) gelebte Eltern-Kind-Gemeinschaft vorhanden ist, die durch Betreuungsbeiträge der Eltern sowie eine geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt ist (OVG SA, aaO, Rn 13). Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gebieten es daher, den Verbleib des werdenden Vaters im Bundesgebiet bis zur Entbindung zu erlauben, es sei denn, es treten besondere Umstände des Einzelfalls hinzu, die dies rechtfertigen (st. Rspr. des BayVGH, vgl. B. v. 1. Februar 2006 - 24 CE 06.265 - juris Rn 33 ff., B. v. 25. Februar 2009 - 19 CE 09. 213 - juris Rn 17 f. u. B. v. 28. November 2011 - 10 CE 11. 2746 - juris Rn 4; Sächs. OVG, B. v. 25. Januar 2006 - 3 BS 274/05 - juris Rn 5 u. B. v. 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 - juris Rn 5 f.; OVG Hamburg, B. v. 14. August 2008 - 4 Bs 84/08 - juris Rn 7; Hess. VGH, B. v. 20. Oktober 2008 - 7 B 2084/08 - juris Rn 4 ff.; offen gelassen von OVG SA, aaO, Rn 14 für die Fälle einer durch Abschiebung verursachten Hinderung, das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG über einen nicht unbedeutenden Zeitraum hinweg wahrzunehmen, sowie einer Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft)).

Derartige besondere Umstände sind im Fall des Antragstellers, der in einen nicht weit entfernten EU-Mitgliedstaat rücküberstellt werden soll, jedoch nicht ersichtlich. Es wurde keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben und auch nicht geltend gemacht, dass der Antragsteller mit der Kindsmutter bereits in Verhältnissen lebt, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 10. Dezember 2009 - 3 Bs 209/09 - juris 1. Ls, Rn 10). Zudem steht der Entbindungszeitpunkt nicht so nahe bevor, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug nach § 27, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unter Einhaltung der Einreisevorschriften nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Sächs. OVG, B. v. 25. Januar 2006 - 3 BS 274/05 - juris Rn 4; OVG Hamburg, B. v. 10. Dezember 2009, aaO; Hess. VGH, aaO, Rn 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.