Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Beschluss vom ... April 2015 wird in Ziffer I. aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2015 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der am ... 1967 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Am 26. November 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte durch das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Der Antragsteller gab dort unter anderem an, er habe am 11. September 2014 sein Herkunftsland verlassen und sei über die Türkei nach Italien eingereist. Von dort sei er mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Bei einer Recherche des Bundesamtes ergab sich bezüglich des Antragstellers ein „EURODAC-Treffer international“ für Italien. Ein Aufnahmegesuch des Bundesamtes an die zuständige italienische Stelle vom 22. Januar 2015 ist unbearbeitet geblieben.

Mit Bescheid vom ... Februar 2015, zugesellt mit Postzustellungsurkunde am 5. März 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 des Bescheids).

Am 11. März 2015 erhob der seinerzeitige Bevollmächtigte des Antragstellers Klage (M 5 K 15.50248) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom ... Februar 2015 und beantragte zudem, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 5 S 15.50249). Mit Beschluss vom 30. April 2015 hat das Gericht diesen Antrag abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers gem. § 80 Abs. 7 VwGO beantragt,

in Abänderung des Beschlusses vom 30. April 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom ... Februar 2015 anzuordnen.

Der Antragsteller befinde sich zwischenzeitlich in psychotherapeutischer Behandlung bei Fr. Dr. W. Nach deren Begutachtung sei der Antragsteller reiseunfähig. Es werde Bezug genommen auf den vorgelegten psychoanalytischen Befundbericht der Psychotherapeutin Dr. W. vom ... Juni 2015. Demnach befinde sich der Antragsteller bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung wegen der Folgen der im Herkunftsland Syrien erlittenen Traumata. Beim Antragsteller bestehe latente Suizidalität. Eine Abschiebung reaktualisiere die Traumatas. Eine Reisefähigkeit des Klägers sei zu verneinen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtakte und auf die vorgelegte Akte des Bundesamtes Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 VwGO kann das Gericht in der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2008 - 2 VR 1/08 - juris; VGH BW, B.v. 16.12.2001 - 13 S 1824/01 - juris; OVG NRW, B.v. 7.2.2012 - 18 B 14/12 - juris).

Das Vorbringen des Antragstellers ist geeignet, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antragsteller im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zu überstellen, in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Beschlusses vom 30. April 2015 zu rechtfertigen, denn es steht nicht mit hinreichender Sicherheit im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers durchgeführt werden kann.

Der Abschiebung stehen möglicherweise inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gem. § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen (zur Prüfungspflicht des Bundesamtes vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427). Danach ist die Abschiebung auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BayVGH, B.v.28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - BeckRS 2013, 58911) und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann.

Im vorliegenden Fall erläutert die den Antragsteller behandelnde Psychotherapeutin W. in ihrem ärztlich psychoanalytischen Befundbericht vom ... Juni 2015 unter Angabe entsprechender Diagnosen nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und Verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10), dass, da beim Antragsteller eine latente Suizidalität vorliege, eine Abschiebung eine Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers bedeuten würde und eine Reisefähigkeit deshalb verneint werden müsse. Aufgrund dieser Einschätzung ist zwar nicht von der Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) des Antragstellers auszugehen, wohl aber davon, dass die Abschiebung als solche eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.1890 und 10 CE 13.1891 - juris, m. w. N.).

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die mit diesem Beschluss neu getroffene Kostenentscheidung bezieht sich lediglich auf das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 30. April 2015 bleibt von der Aufhebung unberührt, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Beschluss aufgrund veränderter Umstände ex nunc erfolgt. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juli 2015 - M 5 S7 15.50571

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juli 2015 - M 5 S7 15.50571

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juli 2015 - M 5 S7 15.50571 zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juli 2015 - M 5 S7 15.50571 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juli 2015 - M 5 S7 15.50571 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Apr. 2015 - M 5 S 15.50249

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am ... ... 1967 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Am 2

Referenzen

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der am ... ... 1967 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Am 26. November 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte durch das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Der Antragsteller gab dort unter anderem an, er habe am 11. September 2014 sein Herkunftsland verlassen und sei über die Türkei nach Italien eingereist. Von dort sei er mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Bei einer Recherche des Bundeamtes ergab sich bezüglich des Antragstellers ein „EURODAC-Treffer international“ für Italien. Ein Aufnahmegesuch des Bundesamtes an die zuständige italienische Stelle vom 22. Januar 2015 ist unbearbeitet geblieben.

Mit Bescheid vom ... Februar 2015, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 5. März 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 22. Januar 2015 ein Übernahmeersuchen nach der sogenannten Dublin-III-VO an Italien gerichtet worden. Da die italienischen Behörden nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen geantwortet hätten, sei gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme akzeptiere. Der Asylantrag sei gem. § 27 a AsylVfG unzulässig, da Italien gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am 11. März 2015 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom ... Februar 2015. Er beantragte zudem, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zwar habe der Staat Italien versichert, dass er alle europarechtlich vereinbarten Standards zum Flüchtlingsschutz in nationales Recht umsetze, die Berichterstattung von Flüchtlingsorganisationen sowie Presse und Medien ließen jedoch einen anderen Schluss zu. Hinzu komme, dass die Rechtsprechung bezüglich der Abschiebung nach Italien mehr als uneinheitlich sei. Angesichts dessen seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest offen. Die mit einer Rückschiebung verbundenen Rechtsbeeinträchtigungen führten beim Antragsteller zu irreparablen Nachteilen, welche die mit einer weiteren Anwesenheit des Antragstellers verbundenen Nachteile für die Antragsgegnerin überwiegten.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 17. März 2015 die Akte vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 5 K 15.50248 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 Abs. 1 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier im Ergebnis zulasten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11. März 2015 als gering anzusehen sind.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Solche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 27a AsylVfG finden sich aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die - wie hier - ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.

Im Fall des Antragstellers ist nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass ihm in Italien Asyl bzw. der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, so dass die Anwendung des Dublin-Verfahrens nicht ausgeschlossen ist (vgl. Art. 2 Buchst. b und c Dublin-III-VO). So hat der Antragsteller hierzu keinerlei Nachweise vorgelegt und eine entsprechende Anfrage des Bundesamts an die zuständige Liaisonbeamtin in Italien blieb erfolglos. Weiterhin wurde im Antragsverfahren nun geltend gemacht, dass der Antragsteller in Italien gar keinen Asylantrag gestellt habe.

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatenangehöriger im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Nach Satz 2 der Regelung wird der Antrag grundsätzlich nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO (Art. 7 ff. Dublin-III-VO) als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Im Fall des Antragstellers ist von einer Asylantragstellung in Italien auszugehen, da es sich bei dem EURODAC-Treffer um einen solchen der Kategorie „1“ gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 vom 28.02.2002 (EURODAC-DVO) handelt. Daraus folgt, dass der Kläger in Italien als Asylbewerber erfasst worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten unzutreffend sind, bestehen nicht, zumal nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 v. 11.12.2000 (EURODAC-VO) eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr der Mitgliedstaaten bzgl. der erhobenen und übermittelten Daten besteht. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum Italien den Antragsteller gegen seinen Willen als Asylbewerber erfasst haben sollte (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 21.5.2014 - M 21 K 14.30286 - juris Rn. 27 m. w. N.) Hieraus folgt, dass gem. Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien als der „Dublin-Staat“, in den der Kläger zuerst einreiste oder bei dem er jedenfalls erstmals im EURODAC-System registriert wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden ist.

Gründe, von einer Überstellung nach Italien gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin- III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta - EU-GR-Charta - mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f.). Daraus hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 80). Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der EU-Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86 und 94). Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der (damals maßgeblichen) Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 106 und LS 2; ebenso U.v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH, U.v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zugrunde (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR (GK), U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens („systemic failure“) abgestellt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 8.).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 27.4. 2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung bzw. Dublin-III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9).

Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Antragsteller in Italien grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde. Es folgt hierzu der in der Rechtsprechung vorherrschend vertretenen Auffassung, dass in Italien zur Zeit systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; NdsOVG, B.v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 - juris; VG Ansbach, U.v. 5.6.2014 - AN 1 K 14.30275 - juris; VG Köln, U.v. 27.5.2014 - 2 K 2273/13.A - juris; VG München, Gerichtsbescheid v. 21.5.2014 - M 21 K 14.30286; VG Aachen, B.v. 3.4.2014 - 7 L 165/14.A - juris; VG Augsburg, B.v. 7.4.2014 - Au 7 S 14.30185 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 6.5.2014 - 13 L 213/14.A - juris; VG Frankfurt, B.v. 4.6.2014 - 7 L 1091/14.F.A - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 9.5.2014 - 5a L 696/14.A - juris; VG Würzburg, B.v. 7.3.2014 - W 6 S 14.30255 - juris).

Soweit in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus jüngerer Zeit unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 (Tarakhel/Schweiz Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127) und die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (2 BvR 1795/14 und 2 BvR 732/14 - beide juris) die Auffassung vertreten wird, es bestünden im Asylsystem Italiens - nicht nur in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personengruppen - gegenwärtig (Stand 3/2015) systemische Mängel, aufgrund derer bei unbeeinflusstem Geschehensablauf eine Verletzung der Rechte des Betroffenen aus Art. 3 EMRK drohe (vgl. zuletzt VG Hannover, B.v. 23.3.2015 - 10 B 1057/15 - juris; vgl. auch VG Minden, B.v. 20.3.2015 - 10 L 117/15.A - juris; VG Schwerin B.v. 24.2.2015 - 3 B 1023/14As - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 13.11.2014 - 7a L 1718/14.A - juris), schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an (vgl. so auch aktuell VG Augsburg, B.v. 10.3.2015 - Au 5 S 15.50093 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 9.3.2015 - 8 L 57/15.A - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 3.3.2015 - 9a L 201/15.A - juris; VG Ansbach, B.v. 23.2.2015 - AN 4 K 14.50141 - juris). Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR (GK), U.v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127) werden keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien festgestellt, wie sie der Gerichtshof für Griechenland angenommen hat (vgl. U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Griechenland und Belgien, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413). Vielmehr ist bei besonders schutzbedürftigen Asylbewerbern wie z. B. Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2015 - 21 ZB 14.50051 - juris) im Einzelfall sicherzustellen, dass diese im Falle einer Rückführung nach Italien angemessen untergebracht und versorgt werden. Der Antragsteller gehört keinem solchen Personenkreis an. Zudem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch jüngst entschieden, dass die Überstellung eines jungen gesunden Mannes nach Italien keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt (vgl. EGMR, B.v. 5.2.2015 - A.M.E./Niederlande Nr. 51428/10 - abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int).

Auch aus neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. In dem vom Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) für das Projekt AIDA - Asylum Information Database erstellten Länderbericht zu Italien vom Januar 2015 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy) wird zwar ausgeführt (vgl. S. 51 ff. des Berichts), dass dort zumindest in der Vergangenheit nicht für alle Asylbewerber adäquate Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestanden haben; die Zahl von Unterbringungsplätzen war unzureichend. Bei Dublin-Rückkehrern wie dem Antragsteller kann es längere Zeit dauern, bis sie einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen werden. Zum einen jedoch werden die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen dem vorgenannten Bericht zufolge (vgl. dort S. 53 f.) seit 2013 deutlich erhöht. UNHCR und Nichtregierungsorganisationen beraten die staatlichen Stellen bei der Verbesserung der Aufnahmebedingungen. Speziell für Dublin-Rückkehrer wurden zum anderen Zentren zur übergangsweisen Unterbringung eingerichtet. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann deshalb gerade auch für die Personengruppe, welcher der Antragsteller angehört, nicht angenommen werden.

Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person des Antragstellers keine individuellen beachtlichen Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen bzw. eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten geboten wäre.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.