Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Juli 2019 - M 5 E 19.2689

bei uns veröffentlicht am26.07.2019

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) hat insgesamt keinen Erfolg.

1. Der Antrag Nr. I. im Antragsschriftsatz vom *. Juni 2019 mit dem Inhalt

„Der Antragsteller wird vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen/psychiatrischen Untersuchung aufgrund der Anordnung vom 21. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freigestellt.“

hat keinen Erfolg, weil er gemäß § 44a VwGO bereits unzulässig ist.

a) Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

b) Nachdem der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. April 2014 (2 B 80.13 - juris Rn. 17) die Frage der isolierten gerichtlichen Angreifbarkeit einer Untersuchungsanordnung aufgeworfen hatte, beantwortet er sie nunmehr mit Beschluss vom 14. März 2019 (2 VR 5/18 - juris Rn. 16 ff.; die Entscheidung ist auch über die Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts verfügbar: www.bverwg.de) dahingehend, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtlich angreifbar ist und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag deshalb unzulässig ist.

c) Die erkennende Kammer folgt dem bezüglich - wie hier - einer Untersuchungsanordnung hinsichtlich der Polizeidienstfähigkeit nach Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung (so auch - allerdings in juris noch nicht veröffentlicht - VG München, B.v. 12.6.2019 - M 5 E 19.1034; B.v. 12.6.2019 - M 5 E 19.1478; B.v. 5.6.2019 - M 5 E 1699). Es wird auf die vom Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargelegten Argumente im Beschluss vom 14. März 2019 (Rn. 19 ff.) verwiesen. Die Kammer macht sich diese zu Eigen und sieht von deren bloßer Wiedergabe an dieser Stelle ab, nachdem die Entscheidung öffentlich zugänglich ist.

2. Antrag Nr. II. im Antragsschriftsatz vom *. Juni 2019 mit dem Inhalt

„Das Verbot vom 13. November 2018 gegenüber dem Antragsteller, eine Polizeiwaffe zu führen, wird vorläufig ausgesetzt.“

hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Das dem Antragsteller am 13. November 2018 mündlich erteilte Verbot, eine Dienstwaffe zu tragen, stellt keinen Verwaltungsakt sondern eine dienstliche Anordnung im Sinne des § 35 Satz 2 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) dar (vgl. VG München, B.v. 31.5.2010 - M 5 E 10.1006 - juris Rn. 22). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher grundsätzlich statthaft, weil die dagegen mit Schriftsatz vom *. Juni 2019 erhobene Klage (M 5 K 19.2687) keine aufschiebende Wirkung haben kann.

b) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Aber auch wenn diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vorliegen, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn einem Antragsteller in vollem Umfang das gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann.

Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.

c) Vorliegend ist der Antrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so dass er keinen Erfolg haben kann.

aa) Im Falle einer vorläufigen Aussetzung des Verbots, ggfs. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, käme es für diesen Zeitraum zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Denn der Antragsteller hätte dann in dieser Zeit - unumkehrbar - eine Dienstwaffe führen dürfen.

bb) Der Antragssteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass es für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, wenn er eine Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsste. Im Grunde wurde von ihm bislang noch nicht einmal ein Anordnungsgrund dargelegt.

cc) Die Auffassung, das Verbot sei rechtswidrig erfolgt, betrifft hingegen die Frage eines Anordnungsanspruchs, die vorliegend jedoch offen bleiben kann.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht für jeden der beiden eigenständigen Anträge jeweils auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Juli 2019 - M 5 E 19.2689 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Juni 2019 - M 5 E 19.1478

bei uns veröffentlicht am 12.06.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsgegner ordnete mit

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ordnete mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gegenüber der als Professorin auf Lebenszeit in seinen Diensten stehenden Antragstellerin eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit an. Die Regierung von Oberbayern - Medizinische Untersuchungsstelle - bestimmte hierfür mit Schreiben vom 4. März 2019 als Untersuchungstermin den 27. März 2019 (11:00 Uhr).

Am … März 2019 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin für diese beim Verwaltungsgericht München beantragt,

die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freizustellen.

Die Untersuchungsanordnung sei rechtwidrig, weil sie jedenfalls nicht den formalen Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche.

Das Gericht wies die Antragspartei mit Schreiben vom 9. Mai 2019 auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 (2 VR 5/18) hin, nach dem eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten nicht isoliert angreifbar sei. Deswegen werde Gelegenheit gegeben, den Antrag zurückzunehmen.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erklärte hierzu mit Schriftsatz vom … Mai 2019, dass der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen und der Antrag zulässig sei.

Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beamten, der eine Untersuchungsanordnung nicht befolge, drohe in der Praxis nicht ernsthaft eine Disziplinarmaßnahme, sei nicht haltbar. Er weise auf Fälle bayerischer Behörden hin, in denen Disziplinarverfahren eingeleitet worden seien. Es sei daher weiterhin der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu folgen, die im Hinblick auf die mögliche Sanktion einer Disziplinarmaßnahme für die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung von deren Vollstreckbarkeit im Sinne des § 44a Satz 1 Fall 1 VwGO ausgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) hat keinen Erfolg, weil der Antrag gemäß § 44a VwGO bereits unzulässig ist.

1. Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

a) Nachdem der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. April 2014 (2 B 80.13 - juris Rn. 17) die Frage der isolierten gerichtlichen Angreifbarkeit einer Untersuchungsanordnung aufgeworfen hatte, beantwortet er sie nunmehr mit Beschluss vom 14. März 2019 (2 VR 5/18 - juris Rn. 16 ff.; die Entscheidung ist auch über die Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts verfügbar: www.bverwg.de) dahingehend, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtlich angreifbar ist und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag deshalb unzulässig ist.

b) Dem folgt die erkennende Kammer bezüglich einer - wie hier vorliegenden -Untersuchungsanordnung nach § 26 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung. Es wird auf die vom Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargelegten Argumente im Beschluss vom 14. März 2019 (a.a.O. - juris Rn. 19 ff.) verwiesen. Die Kammer macht sich diese zu Eigen und sieht von deren bloßer Wiedergabe an dieser Stelle ab, nachdem die Entscheidung öffentlich zugänglich ist.

c) Die Argumente der Antragspartei greifen demgegenüber nicht durch. Sie wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht übersehen, sondern bereits berücksichtigt.

Die Problematik eines eventuellen Disziplinarverfahrens - auch der Kammer ist aus früheren und aktuellen Verfahren bekannt, dass in etlichen Untersuchungsanordnungen auf die Möglichkeit der Einleitung eines solchen bei Verweigerung der Untersuchung hingewiesen wird - wurde ausführlich behandelt (a.a.O. - juris Rn. 25 ff.). Dem ist nichts hinzuzufügen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.