Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Feb. 2018 - M 3 K 14.5062

bei uns veröffentlicht am27.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2018 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat unmittelbar der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Wesentliches Element der Kostenentscheidung ist eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt seiner Erledigung, also unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers allein im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung weder schwierige Rechtsfragen zu klären, noch der Sachverhalt weiter aufzuklären ist.

Streitgegenstand war die 25% Kürzung von Abschlagszahlungen der staatlichen Schulaufwandsleistungen hinsichtlich der Position der notwendigen Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg, für die von der Klägerin als Schulträger betriebene …Schule mit schulvorbereitender Einrichtung beginnend ab dem 1. November 2014 bis August 2016. Dieser Streitgegenstand hat sich durch die Zahlung ungekürzter Abschläge ab September 2016 erledigt.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wäre die Klage als unzulässig abzulehnen gewesen, da es einer Klage gleich welcher Art bereits am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte.

Das Klagebegehren richtete sich nach der Darstellung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2018 allein darauf, eine etwaige Bindung des Beklagten bei seiner noch ausstehenden Verbescheidung über die Abrechnung des laufenden und einmaligen Schulaufwands, an seine Erklärung der 25%-igen Kürzung in seiner E-Mail vom 8. Oktober 2014 und an die nachfolgend erfolgte faktische Kürzung der Abschlagszahlungen, zu vermeiden. Eine Vorfestlegung der Verwaltung hinsichtlich der Verwendungsnachweisprüfung sollte vermieden werden um sicher zu gehen, dass die Einwände der Klägerin gegen eine etwaige Kürzung in dem eigentlichen Verfahren über die Abrechnung des laufenden und einmaligen Schulaufwands noch hätten vorgebracht werden können.

Eine derartige Bindung des Beklagten fand jedoch nie statt. Jedenfalls mit der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2018, wonach sich aus den vorgenommenen Kürzungen der Abschlagszahlungen und den hierzu ergangenen Mitteilungen, insbesondere den E-Mails des Beklagten vom 8. Oktober 2014 und vom 3. Juni 2016, keinerlei rechtliche Konsequenzen auf die noch durchzuführende Abrechnung des Verwendungsnachweises ergeben, hat sich das Klageziel des Beklagten erledigt.

Aber auch bereits bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses hätte eine Klage wohl keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Abschlagszahlungen bezüglich der Schülerbeförderungskosten erfolgen allein zur Absicherung der Existenz der privaten Schulträger. Sie ergehen aufgrund der Verwaltungsvorschrift Nr. 14.1 Bek.KM zur Förderung privater Volksschulen, Schulen für Behinderte und schulvorbereitender Einrichtungen vom 14.12.1982 (KMBL I 1982 S. 577, geändert durch Bekanntmachung vom 3.4.1984, KMBL I S. 123), wonach den Schulträgern im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel in der Regel vierteljährliche Abschlagszahlungen auf den notwendigen laufenden Schulaufwand gewährt werden. Die Abschlagszahlungen binden dagegen nicht die Verwaltung bezüglich ihrer später zu treffenden Verwendungsnachweisprüfung.

Ein Leistungsanspruch auf eine Abschlagszahlung, an den der Beklagte später gebunden wäre, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der auf Art. 34 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) i.V.m. § 15 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) gestützte Anspruch auf eine 100%ige Bezuschussung der notwendigen Schülerbeförderung betrifft allein die abschließende Festsetzung des Zuschusses.

Die Rechtsschutzmöglichkeit der Klägerin gegen diesen zukünftig ergehenden Bescheid über die Abrechnung des laufenden und einmaligen Schulaufwands, falls in diesem ebenfalls eine Kürzung vorgenommen würde, sind ihr unbenommen. Ein Bedürfnis der Klägerin für die erhobene Klage zur Vermeidung einer – tatsächlich nicht zur Rede stehenden - Bestandskraft bestand daher nicht.

Der Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, dass sich die Einwände gegen die Kürzung nicht auch noch im Rahmen der eigentlichen Verwendungsnachweisprüfung vorbringen ließen. Die Regierung von Oberbayern hat in der dem Rechtstreit zugrundeliegenden E-Mail vom 8. Oktober 2014 bereits klargestellt, dass es sich um ein rein informatives Schreiben und nicht um einen Verwaltungsakt handele. Ein Regelungscharakter, der im Widerspruch steht zum erklärten Willen der Behörde keine Regelung zu treffen, kann daher wohl nicht angenommen werden. Eine Festlegung hinsichtlich der Verwendungsnachweisprüfung erfolgte damit nicht. In den nachfolgenden Schriftsätzen legte der Beklagte schließlich explizit dar, dass die Abschlagszahlungen noch keinen endgültigen Regelungscharakter haben und die endgültige Prüfung erst im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung erfolge. Auch die äußere Form des Schreibens vom 8. Oktober 2014 als E-Mail erweckte nicht den Eindruck einer unverrückbaren Entscheidung.

Daher wäre die erhobene Anfechtungsklage nicht statthaft gewesen. Ein aufzuhebender Verwaltungsakt stand mangels Regelungswirkung nicht im Raum. Weder die E-Mail des Beklagten vom 8. Oktober 2014, in der der Beklagte die Klägerin über die Kürzung der Abschlagszahlungen informierte, noch die spätere E-Mail vom 3. Juni 2016, in der über die Erhöhung der Abschlagszahlungen unter Beibehaltung der 25%igen Kürzung informiert wurde, noch die faktisch vorgenommenen Kürzungen sind als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Der Abschlagszahlung fehlt die für die Qualifizierung als Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung, die voraussetzt, dass die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden.

Eine auf volle Erstattung der Abschlagszahlungen erhobene Leistungsklage, wäre jedoch voraussichtlich ebenfalls unbegründet gewesen. Abschlagszahlungen haben den Zweck, für den Zeitraum, in dem noch nicht über den laufenden und einmaligen Schulaufwand entschieden wurde, die Existenz der Privatschulen abzusichern. Dies erfolgt im Rahmen einer summarischen Prüfung, die aufgrund des vorläufigen Charakters der Abschlagszahlungen auch aufgrund begründeter Verdachtsmomente zu einer Kürzung führen kann, sofern dem Gleichheitsgrundsatz und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprochen wird und die Existenz der Schule nicht gefährdet wird. Die am 3. Juni 2016 veranlasste, rückwirkende Erhöhung der Abschlagszahlungen zum 1. August 2015 begründet keine Zweifel an der Beachtung dieser Grundsätze durch den Beklagten. Für einen weitergehenden Anspruch fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Eine abschließende Klärung der oben aufgeworfenen Rechtsfragen soll im Rahmen der Kostenentscheidung des § 161 Abs. 2 VwGO nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht mehr erfolgen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert wurde nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt, da die Klägerin nie die Zahlungen eines bezifferten Geldbetrages und auch nie die Nachzahlung einbehaltener Kürzungen beantragt hat, sondern es ihr vorallem um die Vermeidung einer etwaigen Bindung des Beklagten an seine Entscheidung über die Kürzung der Abschlagszahlungen ging. Eine Festsetzung des Streitwerts von 10.000,- Euro hält das Gericht für angemessen.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Feb. 2018 - M 3 K 14.5062 zitiert 5 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.