Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2017 - M 3 E 16.4133

published on 27/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2017 - M 3 E 16.4133
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei bewarb sich erfolglos um einen Studienplatz an der Hochschule …  (im Folgenden: die Hochschule) im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das Wintersemester 2016/2017; die Hochschule lehnte ihre Bewerbung mit dem - mit Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen - Bescheid vom … August 2016 ab. Mit Schreiben vom … August 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Antragspartei bei der Hochschule die Zulassung der Antragspartei zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft außerhalb der festgesetzten Kapazität wegen der Nichtauslastung der festgesetzten Kapazität.

Am … August 2016 beantragten die Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragspartei vorläufig zum Studium Betriebswirtschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester, beginnend mit dem Wintersemester 2016/2017 an der Hochschule zuzulassen.

Die Antragspartei begehre ihre vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität.

Die Hochschule habe die Kapazität nicht ausgeschöpft.

Die Hochschule hat am 24. November 2016 beantragt, den Antrag abzulehnen.

Mit der Satzung über die Zulassungszahlen im Wintersemester 2016/2017 und im Sommersemester 2017 an der Hochschule vom 6. Juni 2016 sei für das Wintersemester 2016/2017 im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das erste Fachsemester eine Zulassungszahl von 185 Studienanfängern festgesetzt worden; bis zum 15. November 2016 seien 212 Studierende im ersten Fachsemester immatrikuliert gewesen, die festgesetzte Kapazität sei damit überschritten worden. Weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität stünden im Studiengang Betriebswirtschaft nicht zur Verfügung.

Die zugrunde liegende Kapazitätsberechnung wurde vorgelegt. Sie bezieht die nicht besetzten Stellen ein und geht aus von

– 49 Professorenstellen und einer Verminderung des Deputats um insgesamt 70 SWS

– 3 Stellen für LfbA mit einem Deputat von einmal 23 und zweimal 19 SWS

– 2 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von jeweils 10 SWS

– Dienstleistungsexport: 100,4814 SWS

– Bedarf für Fortschreibung aus dem Ausbauprogramm: 18,9213 SWS

– Sb: 773,5973 SWS

– CA: 4,1976

- zp des streitgegenständlichen Studiengangs: 0,7991

- Schwundfaktor: 0,7983, errechnet auf der Grundlage der Zahlen für 5 zurückliegende Semester (Wintersemester 2013/2014 bis Wintersemester 2015/2016).

Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der Hochschule vom 24. November 2016 samt der von ihr vorgelegten Unterlagen übermittelt. Die Antragspartei erhielt Gelegenheit, Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, weshalb noch ein freier Studienplatz vorhanden sein sollte, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre. Die Antragspartei äußerte sich hierzu innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Hochschule vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zu dem von ihr gewünschten Studiengang zum Wintersemester 2016/2017 bzw. zum nächstmöglichen nachfolgenden Termin zugelassen zu werden.

Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat sich nicht konkret dazu geäußert, weshalb an der Hochschule … im Wintersemester 2016/2017 im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft im 1. Fachsemester über die bereits zugelassenen 212 Studierenden hinaus, womit die festgesetzte Zulassungszahl von 185 Studienplätzen erschöpft wurde, ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehen sollte, den sie in Anspruch nehmen könnte.

Die Kammer sieht es - nach der im gebotenen Rahmen vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung von Amts wegen - nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der Hochschule im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaft im Wintersemester 2016/17 noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.

Das Gericht hat im Rahmen der von ihm von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung für das Studienjahr 2016/17 keine höhere als die festgesetzte Kapazität von insgesamt 369 Studienplätzen festgestellt. Diese jährliche Aufnahmekapazität ist nach der Praxis der Hochschule auf beide Termine des Studienbeginns gleichmäßig aufzuteilen. Die danach auf das Wintersemester 2016/17 entfallende Aufnahmekapazität von 185 Studienplätzen ist bereits vollständig erschöpft.

Einwände gegen die Annahme der kapazitätsdeckenden Vergabe der 212 Studienplätze im Wintersemester 2016/17 wurden nicht erhoben.

Eine detaillierte Überprüfung der festgesetzten Zulassungszahl von Amts wegen, allein im Hinblick auf die pauschale Behauptung der Antragspartei, die Kapazität sei nicht erschöpft, hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. VG München, B. v. 30.10.2014 - M 3 E 14.4246, rechtskräftig). Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es zwar verfassungsrechtlich grundsätzlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36, Rn 77, betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin). Im vorliegenden Fall hat die Antragspartei keine konkreten Einwände gegen die vom Antragsgegner der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde gelegte Kapazitätsberechnung erhoben und auch sonst nichts vorgetragen, weshalb trotz der stattgefundenen Überbuchung noch ein weiterer freier Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden sein sollte. Die mit Antragstellung abgegebene Begründung ist völlig pauschal und geht nicht ein auf die konkrete Kapazitätsberechnung.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.