Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Aug. 2015 - M 3 E 15.18191

published on 24/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Aug. 2015 - M 3 E 15.18191
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei beantragt, vorläufig im 2. Fachsemester im Studiengang Psychologie Bachelor an der L.-M.-Universität (LMU) im Sommersemester 2015 zum Studium zugelassen zu werden.

Zur Begründung lässt die Antragspartei vortragen, es seien weitere Kapazitäten vorhanden.

Der Antragsgegner hat die nach der Hochschulzulassungsverordnung - HZV - erstellten Berechnungen für den Berechnungszeitraum 2014/2015 sowie die Immatrikulationsstatistik vom 28. Mai 2015 vor.

Danach hat die LMU im Studiengang Humanmedizin in § 1 der Satzung der L.-M.-Universität ... über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2014/15 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2014/15) vom 14. Juli 2015 in Verbindung mit der Anlage folgende Zulassungszahlen festgesetzt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

Wintersemester 2014/15

114

0

112

0

110

0

Σ = 336

Sommersemester 2015

0

113

0

111

0

109

Σ = 333

Tatsächlich sind nach der Studentenstatistik vom 18. Mai 2015 im Sommersemester 2015 im 1. bis 6. Fachsemester des Studiengangs Psychologie Bachelor insgesamt 375 Studierende eingeschrieben, wie folgende Übersicht zeigt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

Studenten/innen

4

119

4

121

17

110

Σ = 375

Mit Beschluss vom 21. August 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz - DEFS - für das Studienjahr 2014/2015 sowie die Immatrikulationsstatistik der LMU (Stand 18. Mai 2015) Bezug genommen.

II.

I.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragspartei hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Satz 2, 294 ZPO), dass an der LMU im Sommersemester 2015 ein freier Studienplatz für das 2. Fachsemester im Studiengang Psychologie Bachelor zur Verfügung steht und dass sie beanspruchen kann, an dessen Verteilung beteiligt zu werden; sie kann auch nicht beanspruchen, bei der Vergabe eines etwa noch freien Studienplatzes in einem niedrigeren Fachsemester berücksichtigt zu werden.

Die Zulassung zu einem höheren Fachsemester in einem zulassungsbeschränkten Studiengang richtet sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 18.6.2007 (GVBl 2007 S. 401), sowie nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2014/15 der LMU vom 14. Juli 2014. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester dann, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt; dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2014/15 der LMU, dass in den zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung für höhere Fachsemester auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht stattfindet, wenn die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet.

Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Antragspartei anrechenbare Leistungen über 1 Fachsemester nachgewiesen hat (vgl. § 35 Abs. 2 HZV).

In dem streitgegenständlichen 2. Fachsemester sind keine freien Studienplätze mehr vorhanden.

II.

Die Kammer hat die Kapazität für den streitgegenständlichen Studiengang für den Berechnungszeitraum 2014/2015 überprüft. Dabei hat das Gericht im vorliegenden Eilverfahren wegen der Besonderheit des Anspruchs auf Hochschulzulassung, der sich effektiv nur im Eilverfahren durchsetzen lässt (vgl. BVerfG vom 31.3.2004, BayVBl. 2005, 240), eine zwar summarische, gleichwohl eingehendere Überprüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen.

Die Überprüfung der Berechnung im Einzelnen ergibt folgendes:

1. Lehrangebot:

a) Professoren

In der Gruppe der Professoren sind 12 Stellen vorhanden, die alle mit dem Deputat von je 9 Semesterwochenstunden - SWS - in die Berechnung einzustellen sind (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV). Es ergibt sich somit ein Deputat von 108 SWS.

b) Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ)

Im Berechnungszeitraum 2014/2015 sind für diese Gruppe 4 Stellen ausgewiesen, die ein Deputat von 28 SWS (vgl. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 LUFV) erbringen.

c) Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (ARaZ)

In dieser Stellengruppe sind 12 Stellen vorhanden, die zutreffend mit einem Deputat von jeweils 5 SWS (insgesamt 60 SWS) in die Berechnung eingestellt wurden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV).

d) Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL)

Das von der LMU in der Kapazitätsberechnung für die Gruppe der ARaL (11 Stellen) angesetzte, nunmehr richtigerweise um 3,5 SWS verminderte Gesamtdeputat von 94,5 SWS ist zutreffend berechnet. Die Ermäßigung des Deputats der Stelle 300239 um 3,5 SWS wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100% entspricht § 7 Abs. 10 LUFV. Die Lehrverpflichtung kann gemäß § 7 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LUFV bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v. H. um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden, der Stelleninhaber hat ein Lehrdeputat von 14 SWS, so dass 25 v. H. davon 3,5 SWS beträgt und der Bruchteil nicht mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden ausmacht und somit gemäß § 7 Abs. 10 Satz 2 LUFV nicht auf 4 SWS aufgerundet werden darf.

e) Wissenschaftliche Angestellte

In dieser Gruppe sind 1,5 Angestellte tätig. Die Lehrleistungen wurden entsprechend den Arbeitsverträgen mit 8 SWS eingestellt.

f) Lehrauftragsstunden

Die Zahl der Lehrauftragsstunden betrug 60 SWS.

Das gesamte anzusetzende Deputat beträgt somit:

Professoren 108 SWS

AORaZ 28 SWS

ARaZ 60 SWS

ARaL 94,5 SWS

WA 8 SWS

Lehrauftragsstunden /2 30 SWS

Summe: 328,5 SWS

2. Dienstleistungsabzug

Bezüglich des Dienstleistungsexports stimmen die diesbezüglichen Angaben der LMU und des Staatsministeriums nunmehr weitgehend überein. Während die LMU von einem Dienstleistungsexport von 31,1151 Lehrveranstaltungsstunden ausgegangen ist, hat das Staatsministerium den Dienstleistungsexport mit 31,0941 angegeben. Die Kammer geht insoweit vom Wert des Staatsministeriums aus, da diesem nach den Angaben der LMU die amtliche Statistik des Bayerischen Landesamts für Statistik zugrunde liegt.

Hinsichtlich der Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang NCP Master sind zwar auf der Internetseite dieses Studienganges in der Kohorte 2014 nur 14 Studierende immatrikuliert, der mit 8,5 angesetzte Aq/2 ist jedoch, da kapazitätsfreundlich, nicht zu beanstanden, da in der Kohorte 2013 18 Studierende immatrikuliert waren und nur diese Zahl bei der prognostischen Berechnung der Kapazität berücksichtigt werden konnte. Dadurch verbleibt der Dienstleistungsexport bei 31,0941 SWS.

Die Kammer hat jedoch bereits im Vorjahr die Frage aufgeworfen, ob es zulässig ist, dass eine Lehreinheit bei gleichbleibender personeller Ausstattung einen erheblichen Dienstleistungsexport für offensichtlich extrem betreuungsintensive Studiengänge erbringt, was zur Folge hat, dass sich die Kapazität der Studienanfängerzahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge erheblich vermindert. Diese Frage ist zumindest für den Fall der Neuschaffung von Studiengängen, die einen Dienstleistungsexport erfordern, dahingehend zu beantworten, dass bei der Neueinrichtung die Belange von Studienbewerbern davon betroffener zulassungsbeschränkter Studiengänge in die Abwägung mit einbezogen werden müssen.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese Abwägung im Fall des neuen Exports in den Masterstudiengang „Cultural and Cognitive Linguistics“ erfolgt ist, kann dieser neue Dienstleistungsexport in Höhe von 0,3471 SWS im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Überprüfung nicht akzeptiert werden.

Damit beträgt der Dienstleistungsexport 30,7470 SWS.

Da der Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen ist, ergibt sich somit ein bereinigtes Lehrangebot von (328,5 - 30,7470) = 297,7530.

3. Aufnahmekapazität

Aus dem bereinigten Lehrangebot errechnet sich mit Hilfe des Curricularanteils (CAp) gemäß der Formeln 4 und 5 der Anlage 5 II. zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität. Die LMU legte in ihrer Berechnung für den Bachelorstudiengang - Hauptfach - einen CAp von 3,4233 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 3,1767), für den Bachelorstudiengang (Nebenfach - 60 ECTS) einen CAp von 0,1689 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 0,1444), für den (nicht zulassungsbeschränkten) Bachelorstudiengang Psychopathologie (Nebenfach - 15 ECTS) einen CAp von 0,1167 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 0,0944) sowie für die beiden Masterstudiengänge „Klinische Psychologie“ und „Wirtschaftspsychologie“ einen CAp von 2,8233 bzw. 2,5548 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 2,4710) zugrunde. Diese Werte hinsichtlich des Anteils der Lehreinheit Psychologie legte auch das Staatsministerium in seiner Kapazitätsberechnung zugrunde.

Damit liegt der Curricularanteil im Bachelorstudiengang - Hauptfach - entsprechend § 59 Satz 3 HZV im unteren Bereich der in Anlage 8 zu § 59 HZV normierten Bandbreite für einen Bachelorstudiengang Psychologie (Bandbreite: 3,35 bis 4,5), unter Berücksichtigung dessen, dass er auf 165 ECTS-Punkte angelegt ist, steigt der Curricularwert für die notwendigen 180 ECTS-Punkte auf 3,54, wenn man beispielsweise den Wert für das Nebenfach Psychopathologie 15 ECTS (0,1167) hinzufügt. Damit liegt der Curricularwert immer noch im unteren Bereich der Bandbreite, unterschreitet jetzt diese im Gegensatz zum Vorjahr aber nicht mehr.

Demgegenüber liegt der Curricularwert für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ mit 2,8233 im oberen Bereich der Bandbreite (2.23 bis 3,0), der für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ im mittleren Bereich der entsprechenden Bandbreite gemäß § 59 Satz 4 HZV.

„Für die gerichtliche Überprüfung eines nach Maßgabe des § 59 HZV festgesetzten Curricularwerts hat die Hochschule im Einzelnen darzulegen, welche Lehrveranstaltungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden in dem jeweiligen Studiengang in fachlicher Hinsicht erforderlich sind, welche Lehrveranstaltungsarten sie in fachlich-didaktischer Hinsicht zur Erreichung des Ausbildungsziels als geeignet ansieht und welche Gruppengröße ihrer Erfahrung und Vorstellung nach für einen Ausbildungserfolg nicht überschritten werden darf“ (BayVGH, B. vom 5. Dezember 2013, 7 CE 13.10310 u. a.).

Dies ist nunmehr in der von der LMU in den von ihr vorgelegten „Begründungen für betreuungsintensive Lehrveranstaltungen („Unterricht in Kleingruppen“) im M.Sc. Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft und M.Sc. Psychologie: Wirtschafts- Organisations- und Sozialpsychologie erfolgt.

Darin hat die LMU für die einzelnen in Kleingruppen durchgeführten Veranstaltungen dargelegt, warum diese nur in Kleingruppen sinnvoll durchgeführt werden können. Die entsprechenden Veranstaltungen im Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ wurden detailliert dargestellt und erläutert, warum dabei Kleingruppenarbeit notwendig ist. Auch für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ wurde für die dort in erster Linie betroffenen Lehrforschungsprojekte und Lehrpraxisprojekte die Erforderlichkeit von Kleingruppenarbeit erläutert.

Für die Betreuung der Bachelorarbeiten im streitgegenständlichen Studiengang wurde nunmehr ein Curricularanteil von 0,20 und für die Betreuung der Masterarbeiten in den beiden Masterstudiengängen einen Curricularanteil von 0,60 zugrunde legt. Nach Maßgabe des § 3 Abs. 8 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), ist eine Anrechnung von Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten auf die Lehrverpflichtung möglich. Diese Bestimmung sieht in § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g LUFV für die Betreuung einer Bachelorarbeit in Naturwissenschaften einen Bruchteil von höchstens 0,20 und in § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LUFV für die Betreuung einer Masterarbeit in Naturwissenschaften einen Bruchteil von höchstens 0,60 vor. Nachdem die Psychologie bei den Bandbreiten gemäß Anlage 8 zur HZV gemeinsam mit Medizin und Pharmazie aufgeführt wird, die beide nicht zu den Geisteswissenschaften zählen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Betreuungsaufwand mit dem für Arbeiten in naturwissenschaftlichen Fächern gleichgesetzt wird.

Die Anteilsquote für den Bachelorstudiengang - Hauptfach - wurde auf 0,3577, für den Bachelorstudiengang (Nebenfach - 60 ECTS) auf 0,1471, für den Bachelorstudiengang Psychopathologie (Nebenfach - 15 ECTS) auf 0,2252, für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ auf 0,1899 und für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ auf 0,0801 festgelegt.

Für die Ermittlung der Anteilquote enthält § 49 HZV keinerlei materielle Kriterien, auch nicht hinsichtlich der dem zuständigen Staatsministerium gemäß § 49 Abs. 2 HZV diesbezüglich ermöglichten Vorgaben. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass diese nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebenso wenig folgt daraus, dass sie in Bezug und Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., RdNr. 3 zu § 12 KapVO). Die Festsetzung der Anteilsquoten mit der Zielrichtung, eine höhere Kapazität für die stark nachgefragten Masterstudiengänge zu erreichen, und den Anteil für den nicht zulassungsbeschränkten Nebenfachstudiengang Psychopathologie (15 ECTS) möglichst niedrig zu halten, damit mehr Kapazität für die zulassungsbeschränkten Studiengänge frei bleibt, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.

Wenn eine Berufsausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nur für Absolventen eines Masterstudiengangs in Psychologie möglich ist und die Berufsaussichten mit einem Bachelorabschluss der Psychologie als verhältnismäßig schlecht zu bewerten sind, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Masterstudiengänge auch eine nennenswerte Anzahl von Studienplätzen angestrebt wird.

Nachdem die Anzahl von Studienplätzen in den Masterstudiengängen nicht weiter zulasten des Bachelorstudiengangs erhöht wurde und die Zahl der Studienplätze im Bachelorstudiengang annähernd gleich gegenüber dem Vorjahr geblieben ist, ist die Festlegung der Anteilsquoten letztlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass ersichtlich die Anteilsquoten so festgelegt wurden, dass insgesamt eine möglichst hohe Anzahl von Studienplätzen in allen Studiengängen der Lehreinheit erreicht wird: Die Gesamtzahl der Studienanfänger in allen der Lehreinheit zugeordneten zulassungsbeschränkten Studiengängen, die sich im Vergleich zum Vorjahr - nach Maßgabe der Zulassungszahlsatzung 2012/13 - von 382 auf 275 (im Wintersemester 2012/2013) und nach Maßgabe der Zulassungszahlsatzung 2013/14 auf 247 Studienanfänger (im Wintersemester 2013/2014) jeweils verringert hatte, hat sich nun wieder auf 255 (im Wintersemester 2014/2015) leicht erhöht.

Es ergibt sich also für den hier maßgeblichen Bachelorstudiengang - Hauptfach - folgende Rechnung:

(2 x 297,7530) : [(0,3577 x 3,1767) + (0,1471 x 0,1444) + (0,2252 x 0,0944) + (0,1899 x 2,8233) + (0,0801 x 2,4710)] = 311,3269. Multipliziert mit der Anteilquote zp ergibt dies 311,3269 x 0,3577 = 111,3616 Studienplätze.

4. Schwund

Die Schwundstatistik wurde anhand der amtlichen Statistik des Bayerischen Landesamts für Statistik nach den Vorgaben des sogenannten Hamburger Modells erstellt. Entscheidend für die statistischen Bestandszahlen ist dabei jeweils die Zahl der immatrikulierten Studierenden zu dem Stichtag, den das Landesamt verwendet. Unter Zugrundelegung dieses Schwundfaktors errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von insgesamt (111,3616 : 0,9777) = 113,9016 aufgerundet 114 Studienplätzen.

Daraus ergeben sich folgende in die Zulassungszahlsatzung für das Sommersemester 2015 aufzunehmende Zahlen:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

Sommersemester 2015

0

113

0

111

0

109

Σ = 333

III.

Da nach der vorgelegten Studentenstatistik am 18. Mai 2015 an der LMU im Sommersemester 2015 im Studiengang Psychologie Bachelor im 1. bis einschließlich dem 6. Fachsemester insgesamt 375 Studierende eingeschrieben waren, ist damit schon die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studienabschnitt eingeschriebenen Studenten größer (um 42) als die Summe der für das erste bis sechste Fachsemester maximal anzunehmenden Zulassungszahlen. Da außerdem die Zahl der im 2. Fachsemester eingeschriebenen Studenten mit 119 über der hierfür festzusetzenden Zulassungszahl (113) liegt, besteht gemäß § 3 Abs. 1 ZZS kein Zulassungsanspruch.

Laut Erklärung des Antragsgegners vom 22. Mai 2015 sind im gesamten zulassungsbeschränkten Abschnitt des Bachelorstudiengangs Psychologie zum Sommersemester 2015 insgesamt 375 Studierende immatrikuliert. Darunter befinden sich 22 beurlaubte Studierende, von denen 11 schon länger als ein Urlaubssemester beurlaubt sind.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.05.2013 Az. 7 CE 13.10024), der sich das Gericht anschließt, muss „der Studienplatz eines beurlaubten Studenten nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze herausgerechnet werden, da durch Beurlaubungen keine vollständigen Studienplätze frei werden, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern“. Dies gilt allerdings nur für die Beurlaubungen, die nach der Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester erfolgen. „Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich Studierende … bereits im Vorsemester (im ersten Fachsemester) immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Denn diese Studierenden … werden von der LMU (lediglich) aus verwaltungstechnischen Gründen (erneut) zum Bestand dieses (streitgegenständlichen) ersten Fachsemesters gerechnet. Eine solche Mehrfachzählung von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten jedoch unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester blockieren würden“ (so wörtlich BayVGH vom 21.10.2013 - 7 CE 13.10276 u. a. -). Selbst wenn 11 der auf beurlaubte Studierende entfallenden Studienplätze nicht kapazitätsdeckend berücksichtigt werden würden, führte dies dazu, dass damit die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studienabschnitt eingeschriebenen Studenten immer noch größer (um 31) als die Summe der für das erste bis sechste Fachsemester maximal anzunehmenden Zulassungszahlen wäre.

IV. Nachdem somit die Kapazität nach der Immatrikulationsstatistik der LMU (Stand: 18. Mai 2015) mehr als erfüllt ist, sind weitere Kapazitäten nicht vorhanden.

Anzeichen für eine willkürliche Überbuchung sind nicht erkennbar. Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als „kapazitätsdeckend“ anzuerkennen (vgl. z. B. BayVGH v. 4.4.2013, Az. 7 CE 13.10002, zur Rechtmäßigkeit einer Vergabe von 307 Studienplätzen gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl von 219 Studienplätzen; VGH BW vom 17.2.2011 Az. NC 9 S 1429/10 RdNr. 5, BayVGH vom 27.8.2010 Az. 7 CE 10.10278 u. a. RdNr. 8 sowie vom 24.8.2010 Az. 7 CE 10.10210 RdNr. 7; OVG Berlin-Bbg vom 14.4.2009 Az. 5 NC 174/08 RdNr. 42).

Kosten: § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 17/02/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2010 - NC 7 K 2744/09 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.