Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 3 E 15.18091

bei uns veröffentlicht am28.07.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Klinik) an der L.-M.-Universität in München (LMU) im 6. (2. klinischen) Fachsemester (FS) für das Sommersemester (SS) 2015.

Die LMU hat im Studiengang Humanmedizin in § 1 Abs. 1 der Satzung der L.-M.-Universität ... über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2014/15 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2014/15) vom 14. Juli 2014 in Verbindung mit der Anlage für den 2. Studienabschnitt folgende Zulassungszahlen festgesetzt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

Wintersemester 2014/15

249

239

239

249

249

249

Σ = 1474

Sommersemester 2015

249

249

239

239

249

249

Σ = 1474

Tatsächlich sind nach der Studentenstatistik vom 18. Mai 2015 im Sommersemester 2015 im 1. bis 6. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (2. Studienabschnitt) insgesamt 1527 Studierende eingeschrieben, wie folgende Übersicht zeigt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

Studenten/innen

108

441

105

376

104

393

Σ = 1527

Aufgrund der Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge (im Folgenden: Zielvereinbarung) zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsministerium) und der L.-M.-Universität .../Medizinische Fakultät und dem Klinikum der Universität München (im Folgenden: LMU) und der ... Universität .../Fakultät für Medizin und dem Klinikum rechts der Isar (im Folgenden TU) bzw. deren erstem Nachtrag vom 13. Februar 2012 verteilt sich die ausschließlich an der LMU vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Sommersemester 2013 aufgenommene größere Anzahl von 75 Studienanfängern pro Studienjahr im vorklinischen Studienabschnitt im zweiten Studienabschnitt in den Studienjahren 2013, 2014 und 2015 im Verhältnis von 60 : 40 auf LMU und TU, so dass sich für die LMU hieraus zusätzlich 45 Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester ergeben.

Im Sommersemester 2015 waren an der LMU im 2. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, 441 Studierende eingeschrieben.

Die Antragspartei ist der Auffassung, damit werde die Kapazität der LMU im Studiengang Medizin/Klinik nicht erschöpfend genutzt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden; die Kapazität im Studiengang Humanmedizin sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere auf die Stellungnahme der LMU vom 22. Mai 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO analog).

II.

I.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aufgrund der im Verfahren nach § 123 VwGO gebotenen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass an der LMU im Fach Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, über die Zahl der von der LMU im Sommersemester 2015 im 6. (2. klinischen) Fachsemester zugelassenen 441 Studenten für das Sommersemester 2015 keine weiteren freien Plätze vorhanden sind, die von den Antragsparteien in Anspruch genommen werden können.

Die Zulassung zu einem höheren Fachsemester in einem zulassungsbeschränkten Studiengang richtet sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 18.6.2007 (GVBl 2007 S. 401), sowie nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2014/15 der LMU vom 14. Juli 2014. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester dann, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt; dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 2 der Zulassungszahlsatzung 2014/15 der LMU, dass im Studiengang Medizin eine Zulassung zum Zweiten Studienabschnitt auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht stattfindet, soweit die Zahl der Studierenden, die dem ersten bis sechsten Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts zuzurechnen sind, gleich oder höher ist als die Summe der für das erste bis sechste Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts festgesetzten Zulassungszahlen.

Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Antragspartei anrechenbare Leistungen über 1 klinisches Fachsemester nachgewiesen hat (vgl. § 35 Abs. 2 HZV).

In dem streitgegenständlichen 2. klinischen Fachsemester sind keine freien Studienplätze mehr vorhanden.

II.

Die Kammer hat die Kapazität für den streitgegenständlichen Studiengang für den Berechnungszeitraum 2014/15 überprüft. Die Überprüfung der Berechnung im Einzelnen ergibt folgendes:

1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung

Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität war zunächst in einem ersten Verfahrensschritt von der personellen Ausstattung auszugehen (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HZV), d. h. von den der Lehreinheit Humanmedizin/Klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen (§§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 1 HZV) und deren Lehrdeputaten (§ 46 Abs. 1 HZV).

a) Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Humanmedizin/Klinisch-praktische Medizin (unbereinigt)

Der Antragsgegner hat der Lehreinheit Humanmedizin/Klinisch-praktische Medizin wie in den Vorjahren 1016,5 Lehrpersonen zugeordnet und als Gesamtlehrdeputat 5983,5 Semesterwochenstunden (SWS) angesetzt. Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Lehrdeputat von 5,8864 SWS (wie in den Vorjahren).

b) Krankenversorgungsabzug und Personalbedarf für Lehrangebot im Praktischen Jahr

Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HZV ist von diesen Stellen der Personalbedarf für die Krankenversorgung abzuziehen.

Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch den Abzug einer Stelle je 7, 2 tagesbelegte Betten berücksichtigt. Nach der Aufstellung der LMU, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ergeben sich bei 1748,73 tagesbelegten Betten somit 1748,73 : 7,2 = 242,88 Stellen, die für die Krankenversorgung benötigt werden.

Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch den Abzug einer Stelle je 1200 poliklinische Neuzugänge berücksichtigt. Bei 373.919 poliklinischen Neuzugängen beträgt dieser 373.919 : 1200 = 311,60 Stellen.

Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr wird durch Abzug einer Stelle je 8 Studenten, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt (§ 46 Abs. 4 HZV). Bei 280 Studenten ergibt sich hieraus ein Bedarf von 35 Stellen.

Insgesamt ergibt sich somit ein Stellenabzug von 242,88 + 311,60 + 35 = 589,48. Davon sind allerdings wiederum 19 Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, abzuziehen, so dass ein Stellenabzug von 570,48 verbleibt.

c) Unbereinigtes Lehrangebot

Das unbereinigte Lehrangebot errechnet sich somit aus 1016,5 - 570,48 = 446,02 Stellen. Bei einem durchschnittlichen Deputat von 5,8864 SWS ergibt sich daraus ein Lehrangebot von 2625,4521 SWS.

d) Lehrauftragsstunden:

Hinzuzurechnen sind gemäß § 47 HZV in Verbindung mit der Formel 1 der Anlage 5 zur HZV 16,75 Lehrauftragsstunden, so dass das Lehrangebot der Lehreinheit Humanmedizin/Klinisch-praktische Medizin nach Einbeziehung dieser Stundenzahl (Symbol „S“ i. S. d. Formel 1 der Anlage 5 zur HZV) 2625,4521 + 16,75 = 2642,2021 Deputatsstunden je Semester beträgt.

e) Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

Gemäß § 48 HZV i. V. m. den Formeln 2 und 3 der Anlage 5 zur HZV ist dieses Lehrangebot durch Abzug derjenigen Dienstleistungen zu „bereinigen“, die die Lehreinheit Humanmedizin/Klinisch-praktische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge erbringt.

Die Humanmedizin/Klinik erbringt im Berechnungszeitraum 2014/15 Dienstleistungen für die Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von 0,2583 (= CAq) x 63 (= Aq/2) = 16,2729 SWS (= Wert „E“). Das bereinigte Lehrangebot Sb beträgt danach 2642,2021 SWS - 16,2729 SWS = 2625,9292 SWS.

f) Curricularanteil und Aufnahmekapazität

Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich mit Hilfe des Curriculareigenanteils (CAp) gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 5 zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität (Ap).

Der CAp war dabei gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 HZV dergestalt zu bilden, dass der durch § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV i. V. m. Nr. I der Anlage 7 zur HZV auf 5,78 festgesetzte Curricularnormwert (CNW) auf die am Lehrangebot für den Studiengang Humanmedizin/Klinik beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen war. Gegen den CAp der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 4,6721, der ebenfalls dem in den Vorjahren angesetzten Wert entspricht, bestehen keine Bedenken.

Damit liegt die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) aufgrund der personellen Ausstattung bei 2625,9292 x 2 : 4,6721 = 1124,0895 Studienplätzen.

2. Überprüfungstatbestände

a) Nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HZV ist dieses Berechnungsergebnis nach den Vorschriften der §§ 51 ff. HZV zu überprüfen. Gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 53 HZV ist dabei ein sich aus der Statistik ergebender Schwund ein weiteres kapazitätsbestimmendes Kriterium. Der Schwundausgleichsfaktor (SF) wurde mit 1.0 angesetzt. Ob dieser wegen atypischer Übergänge in einzelnen Semestern einer Korrektur bedarf, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Kapazität nach der personellen Ausstattung ist ohnehin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen und das dabei erzielte Berechnungsergebnis regelmäßig letztlich zugrunde zu legen ist (siehe unten b); hieran würde sich auch nichts ändern, wenn man den Schwundausgleichsfaktor (SF) aus dem Vorjahr, der mit 0,8952 angesetzt wurde, zugrunde legen würde.

In diesem Fall ergäbe sich aufgrund der personellen Ausstattung eine jährliche Aufnahmekapazität von 1124,0895 : 0,8952 = 1255,6853, gerundet 1256 Studienplätzen.

b) Nach § 54 HZV ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV) zu überprüfen.

Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Die LMU geht bei ihrer Berechnung von 1748,73 tagesbelegten Betten aus. Daraus errechnen sich 1748,73 x 15,5% = 271,0532 Studienplätze.

Da diese Zahl geringer ist als das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität, erhöht sie sich je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Bei der sich aus der Aufstellung der LMU ergebenden Zahl von 373.919 poliklinischen Neuzugängen ergäbe dies eine Erhöhung um 373,92. Die Erhöhung ist jedoch auf höchstens 50% der sich aus der Zahl der tagesbelegten Betten errechneten Studienplätze begrenzt, somit auf 135,53. Es ergibt sich somit eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 406,58 Studienplätzen.

Diese Zahl ist noch durch die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität außeruniversitärer Krankenanstalten, in denen vereinbarungsgemäß Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt auf Dauer durchgeführt werden, zu erhöhen.

Dabei sind nach der Aufstellung der LMU drei Krankenhäuser zu berücksichtigen, bei denen sich insgesamt 24,41 Studienplätze errechnen.

Somit ergibt sich eine patientenbezogene Kapazität von 406,58 + 24,41 = 430,99, gerundet 431 Studienplätzen. Da dieses Berechnungsergebnis niedriger ist als das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen (§ 54 Abs. 2 HZV).

Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der von der LMU bei der Berechnung zugrunde gelegten Zahlen sind nicht ersichtlich. Auch die Antragspartei hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, warum die festgesetzte Kapazität nicht mit der vorhandenen Kapazität übereinstimmen könnte.

Insbesondere besteht kein Anlass, davon auszugehen, dass über die von der LMU in die Berechnung einbezogenen außeruniversitären Krankenanstalten auch in anderen Krankenhäusern Lehrveranstaltungen für den 2. Studienabschnitt auf Dauer durchgeführt werden.

Bei der ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität von 431 Studienplätzen ergeben sich bei Beibehaltung der bisher von der LMU praktizierten hälftigen Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf das Winter- und Sommersemester für das Sommersemester 2015 jedenfalls nicht mehr als 216 Studienplätze.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Ziffer 1 zweiter Absatz der im Hinblick auf den doppelten Abiturjahrgang zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der LMU sowie der TU München sowie deren jeweiligen Universitätskliniken im Sommer 2011 getroffenen Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin in der Fassung des Nachtrags zu dieser Zielvereinbarung vom Februar 2012, dass aufgrund dieser erhöhten Studienanfängerzahl in den Studienjahren 2013, 2014 und 2015 die LMU jeweils zusätzlich 45 Studierende in den Klinischen Studienabschnitt aufzunehmen hat. Daraus ergibt sich nach der vom Gericht vorgenommenen Berechnung eine Gesamtzahl von (431 + 45 =) 476 Studienplätzen, bei Beibehaltung der bisher von der LMU praktizierten hälftigen Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf das Winter- und Sommersemester für das Sommersemester 2015 jedenfalls nicht mehr als 238 Studienplätze. Dagegen, dass die LMU in der Zulassungszahlsatzung 2014/15 sowohl für das Wintersemester 2014/15 als auch für das Sommersemester 2015 jeweils eine Zulassungszahl von 249 festgesetzt hat, bestehen rechtlich keine Bedenken, da dies ausschließlich kapazitätsfreundlich ist. Diese Zahl von 249 Studienplätzen überschreitet die LMU mit 441 immatrikulierten Studenten im zweiten Fachsemester im Sommersemester 2015 (vgl. Zulassungsstatistik der LMU, Stand: 18. Mai 2015) weit.

III.

Eine etwa hilfsweise beantragte Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester kommt nicht in Betracht. Freie Studienplätze im 1. Fachsemester sind ebenfalls nicht vorhanden.

Zwar erreicht die LMU allerdings mit 108 im Sommersemester 2015 zugelassenen Studierenden nicht die in der Zulassungszahlsatzung 2014/15 festgesetzte Zahl von 249 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester, jedoch ist gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 ZZS eine Zulassung ins 1. FS nicht möglich, da danach im Studiengang Medizin eine Zulassung zum Zweiten Studienabschnitt auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht stattfindet, soweit die Zahl der Studierenden, die dem ersten bis sechsten Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts zuzurechnen sind (hier: nach der Statistik vom 18. Mai 2015 1527 Studierende), gleich oder höher ist als die Summe der für das erste bis sechste Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts festgesetzten Zulassungszahlen (hier: 1474 Studierende).

Einer Zulassung ins 2. Fachsemester stünde auch darüber hinaus die analog anwendbare Regelung des § 35 Abs. 2 Nr. 2 HZV entgegen, wonach Studienbewerber, die durch einen Bescheid der zuständigen Stelle nachweisen, dass ein früheres Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, für das dem im Bescheid ausgewiesenen Semester folgende Fachsemester zugelassen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. VG München v. 5.7.2005, Az. M 3 E 05.1311). Da die Antragspartei eigenem Vortrag zufolge bereits Studienleistungen von fünf Fachsemestern im Studiengang Humanmedizin erbracht hat, kommt - unabhängig von der Frage des Nachweises der konkreten Anzahl anzurechnender Fachsemester - eine Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester nicht in Betracht.

IV.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Ziffern 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.