Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. März 2015 - M 3 E 14.4738
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist albanische Staatsangehörige.
Sie bewarb sich mit Antrag auf Zulassung zum Studium für ausländische Studienbewerber vom .... Juli 2014 bei der ... für die Zulassung zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2014/2015.
Mit Bescheid der ... vom .... August 2014 wurde der Antrag abgelehnt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass Nachweise der Studienleistungen aus den vorausgehenden Studiengängen fehlten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom .... September 2014, eingegangen am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, über die noch nicht entschieden wurde.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom .... Oktober 2014, eingegangen am .... Oktober 2014, beantragte die Antragstellerin außerdem beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den Ablehnungsbescheid der ... vom .... August 2014 erhobene Klage vorläufig im Wintersemester 2014/2015 zum 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin (Staatsexamen, Hauptfach) an der ... zuzulassen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Zulassung zum Studium Staatsexamen Medizin. Sie habe sich form- und fristgerecht zum Studium beworben.
So habe die Antragstellerin durch die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigungen über die von ihr absolvierten Studienzeiten nachgewiesen, zu welchen Studiengängen sie bereits zugelassen gewesen sei und wie lange die Zulassung gedauert habe. Da die Antragstellerin nicht die Anrechnung von Studienleistungen aus anderen Studiengängen begehre, sei nicht ersichtlich, warum die Nichtvorlage dieser Leistungen einem Zulassungsanspruch entgegenstehen sollte.
Es bestehe auch keine gesetzliche Grundlage für die Ablehnung von Bewerbern wegen der Nichtvorlage von Nachweisen aller bislang erbrachten Studienleistungen, diese entfalteten auch keine Aussagekraft für den Grad der Qualifikation.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass die ... die dem Zulassungsantrag beizufügenden Nachweise und Dokumente in irgendeiner Form normativ festgelegt hätte.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin habe die für die Zulassung zum Studium erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht.
Ausländische Studienbewerber müssten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der... (in der Folge: Satzung) eine Voranmeldung durchführen. Dazu müssten sie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung die vollständig ausgefüllten Anmeldevordrucke zusammen mit den dort geforderten Unterlagen für das Wintersemester bis zum 15. Juli vorlegen. Auf dieser Grundlage müssten sie zusammen mit ihrem Antrag u. a. Immatrikulations- und Studienverlaufsbescheinigungen aller bislang besuchten deutschen Hochschulen sowie - bei einem Antrag auf Fachwechsel/Hochschulwechsel - Nachweise aller bislang erbrachten Studienleistungen vorlegen, wie sich aus den Hinweisen zur Studienbewerbung für ausländische Bewerber auf den Internetseiten der ... ergebe. Zu den Nachweisen über bislang erbrachte Studienleistungen sei ausdrücklich angemerkt: „(Anträge ohne erbrachte Studienleistungen können nicht berücksichtigt werden!)“.
Einen Nachweis ihrer Studienleistungen im Rahmen ihres Studiums „Gesundheits- und Pflegewissenschaft/Chemie TUM“ habe die Antragstellerin nicht vorgelegt.
Sollte sie keine Studienleistungen erbracht haben, könne es sein, dass die zuständige Ausländerbehörde kein Visum für einen Studiengangwechsel erteile, so dass die Zulassung im Nachhinein verfallen würde.
Um zu vermeiden, dass Studienplätze umsonst vergeben würden, müssten alle ausländischen Studienbewerber bereits im Rahmen des Zulassungsantrags einen Nachweis über die in vorausgehenden Studiengängen erbrachten Studienleistungen vorlegen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zu dem von ihr gewünschten Studium zu dem für eine Aufnahme des Studiums nächstmöglichen Termin zugelassen zu werden. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. An der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der ... bestehen bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel.
Gemäß § 23 Abs. 1 HZV werden ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 HZV Deutschen gleichgestellt sind, von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HZV zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 HZV eingegangen sein. § 3 Abs. 6 HZV gilt entsprechend.
In entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HZV bestimmt somit die Hochschule die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Abs. 5 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form.
Demzufolge hat die ... in § 3 Abs. 1 ihrer Satzung vom
Hinsichtlich der geforderten Unterlagen enthält zum einen der Formularvordruck in der Spalte „Studium, weiterführende Ausbildung, Praktika, Berufsausbildung innerhalb und außerhalb Deutschlands“ u. a. die Frage „welche Prüfungen haben Sie abgelegt, welche Abschlüsse haben Sie erreicht? Auch ein Nichtbestehen ist anzugeben.“ Zusätzlich enthält die entsprechende Internetseite der ... ausdrücklich die Forderung des Nachweises aller bislang erbrachten Studienleistungen für einen Antrag auf Fachwechsel/Hochschulwechsel und damit verbunden den klaren Hinweis „(Anträge ohne erbrachte Studienleistungen können nicht berücksichtigt werden!)“.
Diese Forderung und der entsprechende Hinweis sind auch nicht sachwidrig oder gar willkürlich, sondern von der Ermächtigung des § 3 Abs. 6 Satz 2 HZV gedeckt.
Wie die ... in ihrer Stellungnahme dargelegt hat, dienen diese Nachweise der Vermeidung der Vergabe von Studienplätzen, die dann mangels Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde zu einem Studiengangwechsel im Nachhinein wieder verfallen würden.
Hintergrund ist insoweit die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG beträgt die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
Da also bei der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, die Ausländerbehörde durchaus bisherige Leistungen und Leistungsbereitschaft eines ausländischen Studenten berücksichtigen kann, hat die ... auch ein berechtigtes Interesse daran, die Studienplätze insbesondere bei Studienfach- oder Hochschulwechslern an solche Studenten zu vergeben, bei denen der Wechsel auch von der Ausländerbehörde genehmigt werden kann.
Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die zur Verfügung stehenden Studienplätze auch möglichst kapazitätserschöpfend und ohne die Gefahr eines nachträglichen Verfallens von Zulassungen vergeben werden können.
Aus den dargestellten Gründen war der Antrag gem. § 123 VwGO daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 2 GKG.
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Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.