Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juni 2014 - M 3 E 14.1678

bei uns veröffentlicht am03.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist an der Fakultät für angewandte Naturwissenschaften und Mechatronik (Fakultät 06) der Hochschule für angewandte Wissenschaften München Professor für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere für Kostenrechnung, Arbeitssteuerung und Wissens- und Prozessmanagement. Diese Hochschule bietet in Kooperation mit der Hochschule ... den Masterstudiengang Biotechnologie/Bioingenieurwesen an, wobei nach einer Vereinbarung zwischen den beiden Hochschulen „Widerspruchs- und Klageverfahren in Eignungsverfahrens-, Immatrikulations-, Exmatrikulations-, Beurlaubungs- und Prüfungsangelegenheiten von der Hochschule ... geführt“ werden.

Mit Schreiben vom 22. April 2014 stellte er bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München folgenden „Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen den Prüfungsausschuss des Masterstudiengangs Biotechnologie/Bioingenieurwesen (M.Sc.)“:

„1. Prof. Dr. ..., Professor an der Fakultät 06 der Hochschule München, mit Lehrangeboten auch für den Masterstudiengang Biotechnologie/Bioingenieurwesen (M.Sc.) kann weder untersagt werden, Themen für Masterarbeiten für den Masterstudiengang Biotechnologie/Bioingenieurwesen (M.Sc.) auszugeben noch Masterarbeiten in diesem Studiengang als Erstbetreuer zu betreuen.

2. Studenten des Masterstudiengangs Biotechnologie/Bioingenieurwesen (M.Sc.) darf eine Anmeldung ihrer Masterarbeit, deren Thema von Prof. ... ausgegeben und der die Masterarbeit als Erstbetreuer betreuen wird, nicht versagt werden.

3. In den vorläufigen Regularien zu Masterarbeiten im Studiengang Biotechnologie und Bioingenieurwesen (M.Sc.) ist folgender Text auf Seite 3 des Papiers, das auf der internen Moodleseite zum Studiengang steht (Für alle Studenten des Studiengangs zugänglich), sofort zu streichen.

Erstprüfer, der aktive/r Professor/in im Studiengang ist und die notwendige Tiefe im fachlichen Hintergrund erworben hat (Bestellung regelt Prüfungskommission)

und durch den Text von § 5 der Studien- und Prüfungsordnung zu ersetzen:

2 Die Themen werden von den Professoren und Professorinnen der beteiligen Fakultäten ausgegeben.“

Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, er habe einem Studenten auf dessen Anfrage hin erklärt, „seine Masterarbeit, die er in einer Firma machen wollte“, unter der Voraussetzung zu betreuen, „dass der Firmenbetreuer zu den Bereichen fundiertes Fachwissen, wo ich keines habe“. Zwei Wochen später habe ihm der Student mitgeteilt, laut Prüfungsamt sei das - im vorliegenden Verfahren an keiner Stelle genannte - zwischen dem Antragsteller und dem Studenten abgesprochene Thema nicht für eine Masterarbeit im Masterstudiengang Biotechnologie/Bioingenieurwesen geeignet, da „der naturwissenschaftliche Teil zu kurz“ komme. Im Übrigen dürfe ein Dozent aus den fächerübergreifenden Modulen nicht Erstprüfer sein.

Dies rechtfertige den vorliegenden Eilantrag.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Prüfungskommission in jedem Semester mit Wirkung für das kommende Semester die Aufgabensteller und Aufgabenstellerinnen, die sämtliche Leistungen eines Prüflings aufgrund eigener Wahrnehmung feststellen und selbständig bewerten müssen, für die Abschlussarbeiten bestelle, denen ein sehr großes Gewicht zukomme; allein die Bewertung der Masterarbeit gehe mit einem Drittel in die Gesamtnote des Studiengangs ein.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1) Unabhängig davon, ob Ziffer 1 des Antrags nach § 88 VwGO auszulegen ist als vorläufiger vorbeugender Unterlassungsantrag oder als Antrag auf vorläufige Feststellung, dass dem Antragsteller nicht untersagt werden darf, Themen für Masterarbeiten für den Masterstudiengang Biotechnologie/Bioingenieurwesen auszugeben bzw. Masterarbeiten in diesem Studiengang als Erstbetreuer zu betreuen, fehlt es hierfür am Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag bei Gericht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller laut Aktenlage zu keinem Zeitpunkt bei der Prüfungskommission die Bestellung als Aufgabensteller für die Abschlussarbeiten beantragt hat, ist es dem Antragsteller nämlich weder untersagt worden, Themen auszugeben und Masterarbeiten in diesem Studiengang zu betreuen, noch ist ersichtlich, dass eine derartige Untersagung unmittelbar bevorsteht oder auch nur droht. Insofern besteht für den Antragsteller kein rechtliches Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung. Der Antrag war daher insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzulehnen.

2) Ebenso fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, die „vorläufigen Regularien“ zu Masterarbeiten im Studiengang Biotechnologie und Bioingenieurwesen abzuändern, weil diesen Hinweisen keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt und nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, dass durch derartige Hinweise Rechte des Antragstellers tangiert oder gar verletzt sein könnten.

3) Im Übrigen, d.h. soweit der Antragsteller weiterhin beantragt hat, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren festgestellt werden soll, dass Studenten des Masterstudiengangs Biotechnologie/Bioingenieurwesen eine Anmeldung ihrer Masterarbeit, deren Thema von Prof. ... ausgegeben und der der die Masterarbeit als Erstbetreuer betreuen wird, nicht versagt werden dürfe, ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es dem Gericht allerdings regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden.

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer schlüssigen Darstellung eines Anordnungsgrundes.

Unabhängig davon kann dahingestellt bleiben, ob etwaige Nachteile, die für den Antragsteller entstehen, wenn er den regulären Rechtsweg durchläuft, so gravierend sind, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist, um dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nachzukommen. Denn es fehlt vorliegend auch am Anordnungsanspruch, d.h. an der für eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache. Soweit der Antragsteller nämlich weiterhin beantragt hat, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren festgestellt werden soll, dass Studenten des Masterstudiengangs Biotechnologie/Bioingenieurwesen eine Anmeldung ihrer Masterarbeit, deren Thema von Prof. ... ausgegeben und der der die Masterarbeit als Erstbetreuer betreuen wird, nicht versagt werden dürfe, fehlt dem Antragsteller die Aktivlegitimation, d.h. die Befugnis, kraft materiellen Rechts für Studenten seine Zuteilung als Aufgabensteller und die Zuteilung eines bestimmten Themas von dem Antragsgegner verlangen zu können. Dieses Recht können nur die Studenten selbst gerichtlich geltend machen.

Der Antrag nach § 123 VwGO war daher abzulehnen, ohne dass es im vorliegenden Eilverfahren weiterer Ausführungen zu der Frage bedurfte, ob überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Bestellung als Aufgabensteller gegeben sein kann. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht aber darauf hin, dass aus dem Vortrag des Antragstellers auch nicht hervorgeht, welche Rechtsgrundlage ihm als Professor für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Kostenrechnung, Arbeitssteuerung, Wissens- und Prozessmanagement einen Anspruch auf Bestellung als Aufgabensteller für Abschlussarbeiten im Masterstudiengang Biotechnologie/Bioingenieurwesen zubilligen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.