Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Sept. 2018 - M 26 S 18.2667

published on 03.09.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Sept. 2018 - M 26 S 18.2667
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 4. Juni 2018 gegen die in Nummer 1 des Bescheids des Landratsamts Starnberg vom 25. Mai 2018 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen die in Nummer 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins wird unter der Auflage wiederhergestellt, dass der Antragsteller dem Landratsamt weiterhin vierteljährlich Atteste des behandelnden Psychiaters vorlegt, beginnend mit der Rückgabe des Führerscheins. Aus den Attesten müssen der aktuelle Zustand und Verlauf der Erkrankung, die derzeitige Medikation und die Beurteilung der Compliance hervorgehen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1972 geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und BE.

Der Antragsteller erwarb im Jahr 1990 eine Fahrerlaubnis der Altklasse 3. Nachdem dem Landratsamt Ende 2014 bekannt geworden war, dass der Antragsteller an einer psychiatrischen Erkrankung leidet (bipolar-schizoaffektive Störung, ICD-10 F 25.2) und er am ... August 2014 im Rahmen einer akuten Psychose im Straßenverkehr auffällig geworden war, ordnete das Landratsamt am ... Januar 2015 die Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens an. Dem daraufhin vorgelegten Gutachten der A... vom ... April 2015 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller bereits seit 1988 an einer bipolar-schizoaffektiven Störung leidet, derentwegen er sich bisher ...mal in stationär-psychiatrische Behandlung begeben habe. Unter konsequenter medikamentöser Behandlung sei die Krankheitsaktivität jedoch geringer geworden und es müsse mit einer Verlaufsform der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden. Bei der Untersuchung seien keine Störungen nachweisbar gewesen, die das Realitätsurteil erheblich beeinflussten. Da jedoch mehrere psychotische Episoden aufgetreten seien und es sich mithin um einen sog. wellenförmigen Verlauf handele, seien im Hinblick auf mögliche Wiedererkrankungen Nachuntersuchungen im Abstand von drei Jahren erforderlich. Zudem seien regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen in mindestens dreimonatigem Abstand durchzuführen.

Die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 seien nicht gegeben, da eine Psychose vorliege, die sowohl Elemente der Schizophrenie (Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)) als auch der affektiven Psychose (Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV) enthalte und bereits mehrere Phasen mit zum Teil kurzen Intervallen (zweimaliger stationärer psychiatrischer Aufenthalt in 2014) aufgetreten seien.

Der Antragsteller verzichtete daraufhin auf die Fahrerlaubnis der Klasse C1E.

Bis einschließlich September 2017 legte er in dreimonatigen Abständen Berichte über die ärztlichen Kontrolluntersuchungen vor. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller im Hinblick auf die durchzuführende Nachuntersuchung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bis zum 30. März 2018 auf, wobei das Gutachten von einem Arzt/einer Ärztin in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erstellen sei. Gegen letztere Vorgabe wandte sich der Antragsteller und schlug Herrn Dr. A... als Gutachter vor, der Facharzt für Psychiatrie sei und über eine verkehrsmedizinische Qualifikation verfüge. Dies lehnte das Landratsamt ab.

Am 23. März 2018 ging beim Landratsamt ein psychiatrisch-verkehrsmedizinisches Gutachten, erstattet von Herrn Dr. A... am ... Februar 2018, ein. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nach dem Auslösegeschehen und dem Aufenthalt im BKH A... im Jahr 2014 psychisch stabil gewesen sei. Er sei auf eine Medikation mit zwei Neuroleptika, Olanzapin und Quetiapin, eingestellt gewesen. Etwa im Frühjahr 2017 sei das Olanzapin abgesetzt worden. Unter der Monomedikation Quetiapin 500 mg sei der Antragsteller Ende Oktober 2017 erneut psychotisch erkrankt. Er sei daraufhin zunächst in B... und sodann für fast zwei Monate (von ... November 2017 bis ... Januar 2018) im BKH A... stationär behandelt und dort erstmalig auf ein Phasenprophylaktikum (Ergenyl chrono) eingestellt worden, welches er zusammen mit dem Quetiapin einnehme. Der Valproinsäure- und Quetiapin-Spiegel lägen ausweislich eines Laborbefundes vom ... Februar 2018 im therapeutischen Bereich und die Medikamente würden gut vertragen. Der Antragsteller habe jetzt keine Wahnideen mehr. Er sei affektiv nicht ausgelenkt, habe weder Angst- noch Glücksgefühle und fühle sich psychisch stabil. Aus Sicht des Gutachters hätte bei der gestellten Diagnose schon viel früher eine Phasenprophylaxe mit Lithium, Valproat oder Carbamazepin erfolgen müssen. Ursächlich für das Wiederauftreten der Psychose sei die Monomedikation, noch dazu in zu niedriger Dosierung, gewesen. Trotz des wellenförmigen Verlaufs der Erkrankung in der Vergangenheit sei das Risiko eines Rezidivs beim Antragsteller unter den jetzigen Voraussetzungen kalkulierbar, zumal er ein hohes Maß an Compliance aufweise. Er habe nach dem Vorfall im Straßenverkehr 2014 auch verankert, dass er - wenn er sich in seelischer Hinsicht unwohl fühle - sich nicht mehr ans Steuer setze.

Residualzustände und eine Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit lägen nicht vor; in testpsychologischen Verfahren seien Intelligenz, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen überprüft worden.

Daher biete der Antragsteller die Gewähr, dass bei ihm von einem angepassten Verhalten bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug der Gruppe 1 auszugehen sei. Im Hinblick auf eine mögliche Wiedererkrankung seien Nachuntersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen (im vorliegenden Fall von drei Jahren) durchzuführen. Dem Antragsteller sollte weiterhin auferlegt werden, im halbjährlichen Rhythmus Befundberichte seines behandelnden Nervenarztes vorzulegen.

Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte das Landratsamt dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass das vorgelegte Gutachten nicht verwertbar sei, da der Gutachter die Fahrerlaubnisakte nicht vom Landratsamt zugeschickt bekommen habe und die in der Gutachtensanordnung vorgegebene Fragestellung nicht konkret beantwortet worden sei. Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten seien bei der Erstellung des Gutachtens vom ... Februar 2018 daher nicht beachtet worden.

Nach vorheriger Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Mai 2018 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung abzugeben. Letzterem kam der Antragsteller persönlich nach. Zur Begründung des Bescheids wurde zusammenfassend ausgeführt, die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers seien dadurch bestätigt worden, dass er innerhalb der gesetzten Frist kein Gutachten vorgelegt habe.

Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ließ der Antragsteller am 4. Juni 2018 Klage erheben. Zugleich begehrt er vorläufigen Rechtsschutz; er beantragt,

Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung wird aufgehoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angeordnet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Fahreignung könne im Fall des Antragstellers nur durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilt werden. Das Gutachten des Herrn Dr. A... sei schlüssig und nachvollziehbar. Dem Gutachter hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen, weil ihm vom Bevollmächtigten des Antragstellers eine Kopie der Akte zur Verfügung gestellt worden sei.

Das Landratsamt beantragt unter Vorlage der Fahrerlaubnisakte, den Antrag abzulehnen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen – auch im Verfahren M 26 K 18.2666 – sowie auf die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 25. Mai 2018 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Überprüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids gegenwärtig als offen zu beurteilen. Die daher vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der Vollziehung fällt vor dem Hintergrund des vorgelegten Gutachtens zugunsten des Antragstellers aus.

Das Landratsamt hat im streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, weil er das angeordnete Gutachten eines Arztes bzw. einer Ärztin in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht vorgelegt hat. Dieser Schluss ist nur gerechtfertigt, wenn die Gutachtensanordnung rechtmäßig war, wobei sich die Rechtmäßigkeitsprüfung auch auf die von der Behörde zu treffende Auswahl der in Betracht kommenden Gutachter nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bezieht.

Nach der Rechtsprechung (u.a. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2008 - 11 CS 08.346 – juris Rn. 8; B.v. 29.11.2012 - 11 CS 12.2276 -, juris Rn. 11 f) hat die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, nach pflichtgemäßem Ermessen verbindlich eine Gutachtergruppe im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV zu bestimmen, innerhalb derer der Betroffene eine Auswahl treffen kann und auf die er zugleich beschränkt ist. Die im vorliegenden Fall ermessensleitende Erwägung des Landratsamts, dass bei der Begutachtung durch Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV erfahrungsgemäß häufiger Ungenauigkeiten bei der Begutachtung festzustellen sind und andere Gutachtergruppen, insbesondere Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die Anforderung der Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen, genauer und sorgfältiger arbeiten, hat die Rechtsprechung gebilligt und ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden. Dem Umstand, dass diese Ärzte oft keine Facharztausbildung in Bezug auf das bei der einzelnen Begutachtung zu beurteilende Gebiet haben, sondern verkehrsrelevante Erkrankungen interdisziplinär beurteilen, ist regelmäßig dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Begutachtung fachärztliche Fremdbefunde herangezogen werden (vgl. Nr. 6 Anlage 4a FeV).

Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich des ärztlichen Gutachtens vom ... April 2015 und der gestellten Vordiagnosen an einer bipolaren schizoaffektiven Störung leidet, die sowohl Elemente der Schizophrenie (Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV) als auch der affektiven Psychose (Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV) enthält. Sowohl hinsichtlich der affektiven Psychosen als auch hinsichtlich der Schizophrenien sprechen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: 24. Mai 2018, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit Heft M 115) in Nrn. 3.12.4 und 3.12.5 ausdrücklich die Empfehlung aus, dass Begutachtungen bzw. erforderliche Nachuntersuchungen von einem Facharzt für Psychiatrie durchzuführen sind. Um eine solche Nachuntersuchung ging es auch im vorliegenden Fall, was für eine Einschränkung des Auswahlermessens auf die genannten Fachärzte und damit gegen eine korrekte Ermessensausübung durch das Landratsamt spricht.

Ob die Anordnung der Nachuntersuchung vom ... Januar 2018 vor diesem Hintergrund rechtswidrig war, weil das Landratsamt von vornherein hätte vorsehen müssen, dass das Gutachten durch einen Facharzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu erstellen sei, bedarf letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn legt ein Betroffener bei dieser Sachlage ein ausführliches Gutachten vor, das durch einen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV in Verbindung mit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zur Beurteilung der vorgegebenen Fragestellung grundsätzlich kompetenten Gutachter erstellt wurde, der nach eigener ärztlicher Versicherung zu keinem Zeitpunkt der behandelnde Arzt des Betroffenen war und ist, darf die Behörde jedenfalls ausnahmsweise nicht schlicht von der ihr grundsätzlich durch § 11 Abs. 8 FeV eröffneten Befugnis Gebrauch machen, sondern muss das Gutachten als neue, selbständige Tatsache einer Überprüfung unterziehen. Bescheinigt das Gutachten dem Betroffenen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und Erscheint es nach Überprüfung grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar, ist – insbesondere im Hinblick darauf, dass bei einem derartigen Parteigutachten nicht sichergestellt ist, dass dem Gutachter sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegen haben – sodann im Einzelfall zu entscheiden, ob unter Bestimmung einer angemessenen Frist ein weiteres Gutachten zu erstellen ist.

Das vom Antragsteller vorgelegte fachärztliche Gutachten des Herrn Dr. A... vom ... Februar 2018 beantwortet sämtliche von der Fahrerlaubnisbehörde gestellten Fragen umfassend und erscheint dem Gericht – trotz einzelner kleinerer Unklarheiten - im Wesentlichen schlüssig und nachvollziehbar. Es legt unter ausführlicher Schilderung der aktenkundigen und relevanten Vorgeschichte, der herangezogenen Fremdbefunde und der Ergebnisse der eigenen Untersuchung die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen dar und begründet diese unter Heranziehung der maßgeblichen Vorgaben der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. So kommt der Gutachter letztlich zu dem Schluss, dass trotz des Wiederauftretens der Psychose im letzten Jahr angesichts der nunmehr erfolgenden Phasenprophylaxe mit dem Wiederauftreten der Erkrankung in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss und dass trotz des wellenförmigen Verlaufs Fahreignung gegeben ist. Diese Schlussfolgerung ist mit den Vorgaben in den Nrn. 7.5 und 7.6 der Anlage 4 zur FeV und 3.12.5 und 3.12.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in Einklang zu bringen. Daher erscheint es dem Gericht bei einer Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse vertretbar, die sofortige Vollziehung unter der Prämisse auszusetzen, dass der Antragsteller wie bisher in dreimonatigen Abständen dem Landratsamt einen Befundbericht des behandelnden Psychiaters vorlegt. Kommt er dem nicht nach, so ist dies dem Gericht durch das Landratsamt mitzuteilen und sodann der Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben.

Im Hauptsacheverfahren werden voraussichtlich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sowie weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sein. Zum einen wurde im Rahmen der Begutachtung durch Herrn Dr. A... bekannt, dass im Juni 2017 beim Antragsteller ein Diabetes Mellitus Typ 2 festgestellt wurde. Diesbezüglich wird zunächst durch eine schriftliche Befragung des Antragstellers und durch die Vorlage von Bescheinigungen (Laborergebnisse) und Attesten der behandelnden Ärzte geklärt werden müssen, ob und wie viele fremdhilfebedürftige Hypoglykämien in den vergangenen zwölf Monaten zu verzeichnen waren, ob der Patient Unterzuckerungen erkennt und hierauf adäquat reagieren kann, ob bzw. in welchem Umfang der Patient selbst Kontrollmessungen vornimmt, ob der Patient über die besonderen Risiken einer Unterzuckerung im Straßenverkehr aufgeklärt und informiert ist, ob der Patient seinen Stoffwechselverlauf dokumentiert und ob bzw. durch welche Maßnahmen der Patient im Umgang mit seiner Diabeteserkrankung hinreichend geschult ist (BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312-, juris Rn. 19).

Zum anderen ist bei der ausschließlichen Heranziehung von Parteigutachten zur Beurteilung der Fahreignung grundsätzlich Zurückhaltung geboten, allein schon deshalb, weil hierbei entgegen der Vorgabe in § 11 Abs. 6 FeV allein der Betroffene bestimmt, welche Unterlagen dem Gutachter zur Beurteilung zur Verfügung gestellt werden. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch, dass die Phasenprophylaxe im Zeitpunkt der Begutachtung gerade einmal über knapp zwei Monate erfolgte, so dass bei allem Optimismus, den der Gutachter der Anwendung dieser Therapieform im Fall des Antragstellers entgegenbringt, dem Gericht im Hinblick auf die Dauer und Schwere der Erkrankung eine nochmalige Beurteilung angezeigt erscheint. Dies vor allem auch deshalb, weil das letzte Widerauftreten der Psychose noch nicht lange zurückliegt und durchaus von mehrmonatiger Dauer war, wobei sich die Behandlung schwierig gestaltete und ausweislich des im Gutachten zitierten Berichts des BKH A... mit einer ...wöchigen freiheitsentziehenden Unterbringungsmaßnahme verbunden war. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht zuletzt auch die Übernahme der nicht näher begründeten gutachterlichen Feststellung, dass nunmehr Kontrolluntersuchungen im Abstand von sechs Monaten ausreichend seien, im Hinblick darauf, dass in der Begründung zu Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung bei einer prophylaktischen Langzeitbehandlung mit Lithium-Salzen oder Carbamazepin psychiatrische Beratungen in dreimonatigem Abstand einschließlich Blutspiegelbestimmungen empfohlen werden, ohne eine zweite Beurteilung nicht frei von Bedenken.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei
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published on 03.05.2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2017 wird in Nr. I abgeändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt unter Abänderung der Nr. II des B
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.