Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Feb. 2018 - M 25 K 15.5700

bei uns veröffentlicht am22.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

II. Das Verfahren wird eingestellt.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und hielt sich zuletzt aufgrund einer bis zum … September 2016 befristeten Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf, die es ihr ermöglichte mit ihrem deutschen Ehemann die eheliche Lebensgemeinschaft zu führen.

Im Juni sowie im Oktober 2015 sprach der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten vor und teilte mit, die Klägerin sei nach erfolgter Trennung endgültig aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.

Mit Bescheid vom … November 2015 verkürzte die Beklagte die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf den … November 2015 (Ziff. 1), forderte die Klägerin auf, binnen eines Monats nach Vollziehbarkeit des Bescheids das Bundesgebiet zu verlassen (Ziff. 2) und drohte ihr für den Fall des Nichteinhaltens dieser Frist die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an (Ziff. 3).

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom … Dezember 2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid erheben und beantragen lassen,

I. den Bescheid aufzuheben

II. ihr die Aufenthaltserlaubnis wieder zu erteilen.

Am … Mai 2016 hat die Klägerin außerdem zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … beantragt.

Zur Begründung wurde lediglich vorgetragen, dass die Klägerin sich wieder mit ihrem Ehemann versöhnt habe und beide wieder zusammen wohnen.

Mit bei Gericht am … Februar 2018 eingegangenem Schreiben hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Zur Entscheidung über das Verfahren ist nach Erklärung der Klagerücknahme durch den Bevollmächtigten des Klägers der Berichterstatter berufen, § 87a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwGO.

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 22. November 2017 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da für die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht bzw. bestand.

Soweit sich die Klägerin gegen die Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis wandte, war die Klage ohne Aussicht auf Erfolg. Verkürzt die Behörde die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung des betreffenden Bescheids, so ist dies der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage, § 7, Rn. 72). Vor dem Hintergrund der vom Ehemann der Klägerin gegenüber der Behörde gemachten Aussagen vom … Oktober 2015, aber auch seiner im Nachgang erfolgten Stellungnahmen (Bl. 134 und 144 d.A.) ist nicht anzunehmen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bestand. Die mit der Klage übersandte Erklärung der Ehegatten steht dieser Annahme daher nicht entgegen, da es nicht auf bloße Erklärungen, sondern auf das tatsächliche Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ankommt.

Soweit die Klägerin die Wiedererteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, war die Klage ebenfalls ohne Erfolgsaussicht. Es ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin insoweit überhaupt einen Antrag bei der Behörde gestellt hat. Ohne vorherigen Antrag bei der Behörde, ist eine Verpflichtungsklage aber grundsätzlich unzulässig, wobei für eine Ausnahme von diesem Grundsatz weder etwas vorgetragen, noch erkennbar ist. Selbst wenn man von der Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags ausgeht, hätte die Klage keine Erfolgsaussicht, da weder vorgetragen noch erkennbar ist, aufgrund welcher Vorschrift ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben gewesen sein sollte. Gegen einen Anspruch aus §§ 27 ff. AufenthG spricht jedenfalls, dass nach dem Vorstehenden keine eheliche Lebensgemeinschaft vorliegen dürfte.

Der Streitwert war, da mit der Klage zwei eigenstände Streitgegenstände geltend gemacht wurden, mit 10.000,- Euro (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1 Streitwertkatalog bzw. § 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen.

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.