Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Dez. 2014 - M 24 S 14.4798
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von ...
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Asylbewerber. Er wurde von der Regierung von ... - Regierungsaufnahmestelle München - mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Der Antragsteller stellte am 20. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht München einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel,
die aufschiebende Wirkung der zugleich erhobenen Klage gegen die Zuweisungsentscheidung vom
Über die Klage gegen den Bescheid vom
Zur Begründung des Klage- und Eilantrags wird auf die weitere, am 9. September 2014 (Az. M 18 K 14.4066) beim Verwaltungsgericht München eingereichte Klage gegen die „Festlegung des Alters“ des Antragstellers hingewiesen und hinsichtlich der Zuweisungsentscheidung ausgeführt, dass sie unzulässig sei, denn hierdurch würden vor der Entscheidung über die Richtigkeit der Altersfestsetzung vollendete Tatsachen geschaffen. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg
Mithin behauptet der Antragsteller sinngemäß, er sei minderjährig, geb. am ... 1999 (entgegen der Auffassung der für die Inobhutnahme unbegleiteter Minderjähriger zuständigen Jugendhilfebehörde, die seine Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung ablehnte und in diesem Zusammenhang von einem fiktiv angesetzten Volljährigkeitsdatum des Antragstellers am 31.12.1995 ausgeht). Allein die vom Antragsteller behauptete Minderjährigkeit stehe einer Zuweisungsentscheidung in Form einer Umverteilungsentscheidung durch die hierfür zuständige Regierungsaufnahmestelle der Regierung von ... entgegen.
Der Antragsgegner äußerte via email mit Anhang-Vorlage, es sei eine fachliche Alterseinschätzung durch den Fachbereich Jugend und Familie des Landratsamts M. am ... November 2014 erfolgt mit dem Ergebnis „Alter durch Dokumente belegt“ und „Altersangabe unglaubwürdig, Annahme von Volljährigkeit“. Weiter wird als Ergänzung der Alterseinschätzung ausgeführt, eine Kopie der Geburtsurkunde liege dem Fachbereich Jugend und Familie vor, die Echtheit sei hingegen durch den Fachbereich Jugend und Familie nicht überprüfbar. Der Antragsgegner selbst teilte mit, dass er sich um eine Echtheitsprüfung der vorgelegten Beweisdokumente durch die entsprechende Fachstelle der Polizei bemühe. Eine weitere Äußerung erfolgte nicht. Eine weitere Behördenaktenvorlage erfolgte - trotz gerichtlicher Anforderung der sofortigen Vorlage- nicht.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. Die Erfolgsaussichten der Klage sind zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt offen und die Belange des Antragstellers überwiegen bei der vom Gericht zu treffenden Interessensabwägung.
1. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides ist § 50 AsylVfG i. V. m. Art. 1, 6 Aufnahmegesetz (AufnG) i.V. §§ 1, 7 Abs. 1-Abs. 5 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).
1.1. Die landesinterne Verteilung, soweit sie in § 50 AsylVfG normiert ist, enthält keine Differenzierung dahingehend, ob es sich bei dem innerhalb des Landes zu verteilenden Asylbewerber um eine volljährige oder minderjährige Person handelt oder dieser Umstand streitig und (noch) ungeklärt ist.
Erst auf der landesrechtlichen Regelungsebene erfährt Minderjährigenschutz in Art. 7, 8 AufnG in Bezug auf durch ihre Eltern begleitete minderjährige ledige Asylbewerber eine konkrete Umsetzung über § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG i. V. m. § 7 Abs. 5 Satz 1 DVAsyl bei der landesinternen Verteilung und über § 51 Abs. 1 AsylVfG bei der länderübergreifenden Verteilung über die Berücksichtigung der Wahrung der Haushaltsgemeinschaft von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern.
Bei unbegleitet eingereisten minderjährigen Asylbewerbern ist - gegenüber der asylrechtlichen Verteilung vorrangig - deren Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung vorgesehen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. September - 12 CE 14.1833 - juris Rn. 15ff. zu einem Parallelfall Ausführungen zum gesetzlichen Vorrang der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gegenüber der Unterbringung in asylrechtlichen Aufnahmeeinrichtungen (§§ 44, 53 AsylVfG) gemacht. Der Asylbewerber, der vorträgt, noch Minderjähriger zu sein und bei dem das Vorliegen der Minderjährigkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann, unterliegt nicht der Wohnpflicht nach dem Asylverfahrensgesetz und dem gemäß §§ 45 f. AsylVfG vorgesehenen Verteilungsverfahren. Eine gleichwohl erfolgte, ihm gegenüber ergangene Weiterleitungs- bzw. Verteilungsanordnung ist rechtswidrig.
1.2. Die streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnislage als rechtswidrig deshalb anzusehen, weil eine Verteilung bzw. Zuweisung in eine Unterkunft, die keine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist, für unbegleitete, heranwachsender junger Menschen, die möglicherweise noch minderjährig sind, auch für einen kurzzeitigen Zeitraum bis zur Klärung, ob noch Minderjährigkeit oder bereits Volljährigkeit vorliegt, durch den Antragsgegner gänzlich und ungeachtet der physischen und psychischen Konstitution der einzelnen Person nicht in Betracht kommt. So liegt es hier.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist unklar, ob sich eindeutig die Volljährigkeit des Antragstellers erweist.
Die Alterseinschätzung durch das Landratsamt M. Fachbereich Jugend und Familie vom ... November 2014 allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale stellt für sich genommen keine ausreichende Grundlage dar. Das gilt auch dann, wenn sie durch Personal erfolgt, das in diesem Bereich erfahren ist (BayVGH, B. v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 - juris Rn. 21). Sollte die Echtheitsüberprüfung der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde mit dem angegebenen Geburtsdatum vom ... 1999 deren unecht erweisen, ergibt sich hieraus keine belastbare Grundlage dafür, dass der Antragsteller entgegen seinem Bekunden bereits volljährig ist.
Eine zuverlässige Altersdiagnostik setzt vielmehr voraus, dass im Wege einer zusammenfassenden Begutachtung die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung, gegebenenfalls auch einer Röntgenuntersuchung der Hand und der Schlüsselbeine, sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden. Dabei ist außerhalb von Strafverfahren zu berücksichtigen, dass keine juristische Legitimation für die Durchführung von Röntgenuntersuchungen vorliegt und insofern nur ein eingeschränktes Methodenspektrum zur Verfügung steht. Allgemein wird deshalb eine körperliche Untersuchung mit Erfassung anthropometrischer Maße, der sexuellen Reifezeichen und möglicher altersrelevanter Entwicklungsstörungen sowie eine zahnärztliche Untersuchung mit Erhebung des Zahnstatus empfohlen (BayVGH, B. v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 - juris Rn. 21 mit weiterführender Rspr.).
Es obliegt zuvorderst den beteiligten Behörden bei deren ernsthaften Zweifeln an der vom Antragsteller vorgetragenen Minderjährigkeit eine verlässliche Klärung des Alters des Antragstellers herbeizuführen. Bis zum sicheren Ausschluss der Minderjährigkeit hat das Jugendamt im Zweifel eine Inobhutnahme anzuordnen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (BayVGH, B. v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 - juris Rn. 23).
Hiervon ausgehend ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung offen, ob der Bescheid der Regierung von ..., Regierungsaufnahmestelle M.
Bei der vom Gericht bei dieser Sachlage zu treffenden Interessensabwägung ist zugunsten des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Hierbei ist einerseits die Garantie des effektiven Rechtsschutzes wie auch das persönliche Interesse des Antragstellers des durch § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII vermittelten Rechtsanspruchs auf Inobhutnahme und Unterbringung in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlustig zu gehen, zu beachten. Gleichzeitig bliebe der Antragsteller ansonsten weiterhin den möglichen Gefahren einer unbegleiteten Unterbringung in einer Asylbewerberunterkunft für Erwachsene ausgesetzt, denen der Gesetzgeber mit dem Erlass der in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII getroffenen Regelung gerade begegnen wollte (BayVGH, B. v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 - juris Rn. 25f.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.