Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2016 - M 22 S 15.50896
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für ... vom 28. Oktober 2015 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
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Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streitgegenständlich ist ein Bescheid der Beklagten, mit dem der Asylerstantrag des Klägers wegen vorrangiger Zuständigkeit Italiens nach der Verordnung 604/2013/EU (Dublin-lll-VO) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden ist.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste seinen Angaben zufolge am
Zur Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am
Monate) nach Deutschland führte. Er habe seither das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nicht verlassen. Ihm seien in keinem anderen Land Fingerabdrücke abgenommen worden; er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er könne keine Personalpapiere vorlegen und habe kein Aufenthaltsdokument oder Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Staat. Kinder, Geschwister oder Eltern, die sich in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhielten und auf deren Unterstützung er angewiesen sei oder die auf seine Unterstützung angewiesen seien, habe er nicht; er sei nicht aufgrund eines Krieges oder einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder durch die anschließende Flucht von Verwandten getrennt worden.
Das BAMF erhielt am
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Mit Klageschrift vom 22. Mai 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht München
den Bescheid des BAMF vom
Die Beklagte legte die Verwaltungsakte vor.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2015
Gründe
1. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) zulässig und begründet.
Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil alle Beteiligten klar, eindeutig und vorbehaltlos (vgl. BVerwG B.v. 24.4.2013 - 8 B 91/12 - juris Rn. 3) auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Dabei bedurfte es weder einer gesonderten Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch einen gerichtlichen Beschluss (BVerwG B.v. 15.5.2014 - 9 B 57/13 - Rn. 20, NVwZ-RR 2014-657) noch vor der Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Bestimmung einer Schriftsatzfrist (BVerwG B.v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - Rn. 5, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72, juris).
Das Verwaltungsgericht München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).
Aufgrund des Kammerbeschlusses vom
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG ist für die vorliegend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehende gerichtliche Entscheidung die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird.
2. Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist zulässig, insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG erhoben worden; sie ist auch vollumfänglich begründet.
3. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG; Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist dabei § 27a AsylVfG, wonach der Asylantrag unzulässig wäre, wenn Italien gemäß den Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-lll-VO) für die Behandlung des Asylantrags zuständig wäre oder wenn dies auf einen anderen Mitgliedstaat zutrifft, der nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-lll-VO vorrangig zuständig ist (OVG NRW U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 31 m. w. N.).
Einschlägig ist dabei im vorliegenden Fall die Dublin-lll-VO und nicht die frühere Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-ll-VO), weil das Wiederaufnahmegesuch nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-lll-VO ist die Dublin-lll-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab dem 1. Januar 2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Klägern anwendbar.
4. Nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-lll-VO wäre an sich Italien der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat.
4.1. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates im Ausgangspunkt aus den materiellen Zuständigkeitskriterien (Art. 3 und 7-16) der Dublin-lll-VO, hilfsweise aus dem Auffangkriterium des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-lll-VO.
Eine Zuständigkeit kann sich aber auch aus einem Selbsteintritt eines Mitgliedstaates gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO ergeben; ein solcher Selbsteintritt bewirkt abweichend von den materiellen Zuständigkeitskriterien konstitutiv eine eigene Zuständigkeit des jeweils erklärenden Mitgliedstaates (vgl. Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-lll-VO).
Die aus den genannten Bestimmungen resultierenden Zuständigkeiten können gemäß Art. 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-lll-VO (Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen) erlöschen mit der Konsequenz, dass im Falle eines späteren neuen Antrags die Zuständigkeit nach den in diesem späteren Zeitpunkt erfüllten materiellen Zuständigkeitskriterien zu bestimmen ist (Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin-lll-VO).
Unabhängig davon kann aber auch der ersuchende Mitgliedstaat aus verfahrensbezogenen Gründen zuständig werden (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 23 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-lll-VO), wenn die in Kapitel VI, Abschnitt II, Art. 21-22 Dublin-lll-VO (Aufnahmeverfahren) und in Kapitel VI, Abschnitt III, Art. 23-25 Dublin lll-VO (Wiederaufnahmeverfahren) vorgesehenen Gesuchsfristen für eine Aufnahme oder Wiederaufnahme (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2; Art. 23 Abs. 2 Dublin-lll-VO) oder die in Kapitel VI, Abschnitt VI, Art. 29 Abs. 1 Dublin-lll-VO vorgesehene Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-lll-VO) versäumt werden. Äußert sich der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb vorgesehenen Äußerungsfristen (Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-lll-VO) und kommt es dadurch zu einer Fiktion der Stattgabe der Aufnahme- oder Wiederaufnahme (Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-lll-VO; vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg U.v. 16.4.2014-A 11 S 1721/13-ln-fAusIR 2014, 293, juris Rn. 29; VG Karlsruhe B.v. 8.12.2014 - A 5 K 500/14 -BeckRS 2015, 40318), so beginnt die Rücküberstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-lll-VO ab dem Zeitpunkt der fingierten Akzeptierung der Wiederaufnahme (vgl. VG Augsburg U.v. 11.9.2014 - Au 7 K 14.50016, juris Rn. 27).
4.2. Vorliegend ist Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-lll-VO der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat, nachdem der Kläger selbst Italien als denjenigen EU-Mitgliedstaat bezeichnet hat, in den er von Libyen (ohne Visum) kommend zuerst gelangt ist, was neben dem Vortrag des Kläger bei der Anhörung durch das BAMF auch der aktenkundige EURODAC-Treffer belegt. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht erloschen gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-lll-VO, weil der Kläger in Italien spätestens am 14. Juli 2014 einen Asylantrag gestellt hat, wobei nicht ansatzweise ersichtlich äst, dass zu diesem, gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin-lll-VO maßgeblichen Zeitpunkt, die Zuständigkeit Italiens wegen Ablaufs der in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-lll-VO vorgesehenen Frist von 12 Monaten erloschen sein könnte.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein anderer Staat einen Selbsteintritt i. S.v. Art. 17 Dublin-lll-VO erklärt hat oder dass die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 19 Abs. 2 oder 3 Dublin-lll-VO erloschen ist.
Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland (oder einen anderen Mitgliedstaat) übergegangen. Das BAMF hat sein Wiederaufnahmegesuch vorliegend innerhalb der von Art. 23 Abs. 2 Dublin-lll-VO vorgesehenen (wegen der zugrunde liegenden EURODAC-Treffermeldung gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 vorliegend 2-monatigen) Frist an Italien gerichtet. Italien hat innerhalb der (wegen der zugrunde liegenden EURODAC-Treffermeldung gemäß Art. 25 Abs. 2 Alt. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Dublin-lll-VO vorliegend 2-wöchigen) Stattgabefiktionsfrist keine Antwort erteilt, weswegen Italien verpflichtet ist, den Kläger wieder aufzunehmen. Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-lll-VO, die vorliegend ab dem Zeitpunkt der fingierten Akzeptierung der Wiederaufnahme läuft (vgl. VG Augsburg U.v. 11.9.2014 -Au 7 K 14.50016, juris Rn. 27), ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht abgelaufen, so dass die Zuständigkeit bislang bei Italien verblieben und nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-lll-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Auch im Übrigen ist kein Verfahrensfehler im Hinblick auf das Wiederaufnahmegesuch des BAMF ersichtlich (vgl. Art. 20-29 Dublin-lll-VO).
5. Die somit an sich anzunehmende Zuständigkeit Italiens scheitert allerdings gleichwohl an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-lll-VO, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien an systematischen Mängeln leiden und ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt zu werden. Dabei können sich betroffene Asylantragsteller auch persönlich auf den Ausschlussgrund des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-lll-VO berufen, weil dieser seinerseits auf die grundrechtliche Wertung des Art. 4 GRCh als eines subjektiven Schutzrechts auch gegen die (die unionsrechtliche Dublin-lll-VO vollziehende) Bundesrepublik Deutschland zurückgeht (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh; vgl. EuGH (Große Kammer) U.v. 14.11.2013 - C-4/11
In dieser Verfahrensweise liegt eine Subsumtion der unmittelbar anwendbaren Dub-lin-lll-VO selbst, nicht dagegen eine teleologische Reduktion oder gar eine inzidente Verwerfung der Dublin-lll-VO.
Dabei hat das Gericht auf die jeweils (bezogen auf den nach Art. 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt) aktuelle Situation abzustellen, weswegen nicht mehr aktuelle Erkenntnismittel und frühere Judikate, die spätere (aktuelle) Erkenntnismittel noch nicht berücksichtigen konnten, für das Gericht nicht entscheidend sind.
5.1. Das Gericht geht davon aus, dass das italienische Asylsystem im Hinblick auf die Unterbringungsbedingungen von Asylbewerbern derzeit an systemischen Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-lll-VO leidet.
Ausgangspunkt des Gerichts sind dabei die - unter Rückgriff auf Stellungnahmen des UNHCR auch nach Anhörung der italienischen Regierung selbst getroffenen -empirischen Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR (Große Kammer) U.v. 4.11.2014 - 29217/12
Das Gericht folgert aus diesen Aussagen des EGMR zum italienischen Asylsystem, dass dieses derzeit systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-lll-VO aufweist.
Die in Teilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. etwa VG Augsburg B.v. 30.1.2015-Au 2 S 15.50020-juris; OVG NRW
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlaqen/DE/Downloads/lnfothek/Asvl/leitfaden-italien.pdf:isessionid=A1 D8F9D0799B2F988BD3495030B8D8F1.1 cid359? blob=pub licationFile)
„30 In Anwendung dieser Grundsätze sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei der Unterbringungssituation in Italien systemische Mängel festzustellen. Die Kapazitäten der CARA und des SPRAR-Systems reichen bei weitem nicht aus, um auch nur einen überwiegenden Teil der Asyl Kläger in Italien aufzunehmen. Hierbei geht das Gericht von folgender Situation aus:
31 Zuständig für die erste Unterbringung von Asylsuchenden sind die sog. CARA (Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo). Die offizielle maximale Aufenthaltsdauer in den CARA beträgt 35 Tage, weil ursprünglich die Vorstellung bestand, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren abgeschlossen sein würde. In der Praxis wird die Aufenthaltsdauer bis zu sechs Monaten verlängert. Die Anzahl der in den CARA zur Verfügung stehenden Plätze beträgt je nach Quelle bis zu knapp über 10.000 Plätzen.
32 Daneben bestehen die Unterbringungseinrichtungen des sog. SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati). In diesen können sich Asylsuchende, die nicht in CARA wohnen müssen, bis zu einer Entscheidung der Kommission aufhalten. Personen, denen eine Form des internationalen Schutzes gewährt worden ist, dürfen sich noch maximal sechs Monate in den SPRAR-Einrichtungen aufhalten. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann die Aufenthaltsdauer um bis zu sechs Monate verlängert werden. Bei Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit ist eine Verlängerung um bis zu 11 Monate möglich. In den SPRAR wurden in 2011 rund 3.000 Plätze angeboten. Bis 2016 sollte die Gesamtzahl an Plätzen auf 16.000 erhöht werden. Indes teilte das italienische Innenministerium bereits im September 2014 mit, das Aufnahmesystem SPRAR verfüge (bereits) über 19.000 Plätze.
33 Neben diesen staatlichen Einrichtungen gibt es noch einige Kommunen, die eigene Unterbringungsmöglichkeiten vorhalten, wobei diese nicht speziell für Asylsuchende betrieben werden. So soll die Stadt Rom in insgesamt 21 Einrichtungen zwischen 1.300 und 1.400 Plätze vorhalten, Mailand rund 400 Plätze und Turin rund 200 Plätze.
34 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 147 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 3. März 2015 - 9 L 168/15.A -, juris Rn. 26 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Leitfaden Italien (Stand: Oktober 2014), Seite 10 ff.
35 Diesem Angebot standen in Italien für das Jahr 2013 über 25.000 neue Asylkläger und für das Jahr 2014 über 63.000 neue AsylKläger gegenüber.
36 Siehe die amtlichen Zahlen von eurostat für die Jahre 2013 und 2014, abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/eurostat/tqm/table.do?tab=table&init=1&plu qin=1 &pcode=tps00191 &lanquaqe=en; UNHCR, Asylum Trends 2014, Levels and Trends in Industrialized Countries vom 26. März 2015, Seite 20 (Tabelle 1), abrufbar unter http://www.unhcr.org/551128679.html.
37 Das Ungleichgewicht zwischen verfügbaren Unterkunftsplätzen und Asylllägern hat sich seit Anfang des Jahres 2015 noch deutlich verschärft. In den Monaten Januar und Februar 2015 kamen knapp 7.900 Flüchtlinge nach Italien.
38 Vgl. die amtlichen Zahlen von eurostat für Januar 2015, abrufbar unter:
http.7/ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plu gin=1 &pcode=tps00189&languaqe=en; borderline-europe, Newsletter März 2015, Seite 3, abrufbar unter:
http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/backaround/Newsletter%20M%C3%A4r z%202015.pdf.
39 Seither sind die Flüchtlingszahlen erneut stark gestiegen. Nachdem am Osterwochenende mehr als 1.800 Bootsflüchtlinge gerettet wurden,
40 http://www.focus.de/politik/ausland/seenot-im-mittelmeer-italienische-kuestwenwache-rettet-1800-bootsfluechtlinqe id 4592375.html
41 hat Italiens Küstenwache in der darauffolgenden Woche 10.000 Menschen an Land gebracht.
42 http://www.spieqel.de/politik/ausland/europa-und-die-mittelmeer-fluechtlinqe-hilflos-a-1028935.html.
43 Der Bundesinnenminister geht davon aus, dass in Libyen etwa eine Million Flüchtlinge warten.
44 http://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id 73712474/in-libyen-wartenmiHion-fluechtlinge-merkel-kuendiqt-kurswechsel-an.html.
45 Die Notunterkünfte in Italien sind überfüllt. Die Auffanglager stehen vor dem Kollaps.
46 http://www.spiegel.de/politik/ausland/europa-und-die-mittelmeer-fluechtlinge-hilflos-a-1028935.html; http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinqsdrama-tod-in-den-schwarzen-woqen-1.2441804.
47 Damit stehen auch bei Zugrundelegung der amtlichen Zahlen den neuen Asylklägern in Italien - und auch dem Kläger als sog. Dublin-Rückkehrer - keine ausreichenden Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung.
48 Vgl. ebenso VG Aachen, Beschluss vom 3. März 2015-9 L 168/15.A -; VG Köln, Beschluss vom 20. Februar 2015 - 20 L 114/15.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 12. März 2015 - 13 K 488/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 7a L 1718/14.A -; VG Minden, Beschluss vom 22. April 2015 -10 L 136/15.A -.
49 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OVG NRW
5.2. Das Gericht geht weiter davon aus, dass die im Falle einer Abschiebung von Asylbewerbern nach Italien derzeit indizierten Gefahren ohne eine individuelle Zusicherung Italiens hinsichtlich der Unterbringungsmodalitäten nicht ausgeräumt werden können.
Hinsichtlich der weiteren in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-lll-VO für einen Zuständigkeitsausschluss genannten Voraussetzung, nämlich der Gefahr einer Behandlung i. S.v. Art. 4 GRCh, ist zwar auch die Situation und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Asylbewerbers zu berücksichtigen. Aus Sicht des Gerichts spricht aber insbesondere der Hinweis des EGMR auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Asylbewerber als Bevölkerungsgruppe (EGMR U.v. 4.11.2014 - 29217/12 - Rn. 118, NVwZ 2015, 127) dafür, im Ausgangspunkt nicht nur besonders schutzwürdige Teilgruppen innerhalb der Gruppe der Asylbewerber, sondern die Gruppe der Asylbewerber insgesamt als derzeit von den beschriebenen Gefahren - und damit einer Gefahrenlage i. S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-lll-VO - betroffen anzusehen, wenn keine individuelle Zusicherung vorliegt.
Weil aber die Situation für Asylbewerber in Italien eindeutig besser ist als die in Griechenland (EGMR, a. a. O., Rn. 115; vgl. auch EGMR E.v. 5.2.2015 - 51428/10 -Rn. 35), ist eine Überstellung nach Italien trotz Systemischer Mängel nicht pauschal ausgeschlossen; vielmehr kann die indizierte Annahme einer Gefahr ausgeräumt werden, wenn für den jeweiligen Asylbewerber eine individuelle Zusicherung Italiens gegenüber dem BAMF hinsichtlich der konkreten Aufnahmemodalitäten erklärt wird.
Ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden dagegen birgt derzeit die Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien bereits wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Asylbewerber die erhebliche Gefahr, dass der Asylbewerber in Italien keine Unterkunft findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht wird. Ohne individuelle Zusicherung muss in solchen Fällen von einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK und damit auch gegen den (mit Art. 3 EMRK inhaltsgleichen) Art. 4 GRCh (i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-lll-VO) ausgegangen werden. Für Letzteres spricht nicht zuletzt, dass es in der genannten EGMR-Entscheidung - wie auch in der bereits zuvor ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014, Az. 2 BvR 732/14 Q'uris Rn. 9 ff.) - nicht nur um den Schutz des familiären Zusammenlebens (vgl. Art. 6 Grundgesetz - GG; Art. 7, 9 GRCh) ging, sondern auch um den Schutz der körperlichen Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GRCh), was bei der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S.v. Art. 3 EMRK (und damit auch i. S.v. Art. 4 GRCh) vorliegt, zu berücksichtigen ist. Dass Art. 4 GRCh wie Art. 3 EMRK auszulegen ist, ergibt sich dabei nicht nur aus dem vergleichbaren Wortlaut, sondern auch explizit aus Art. 52 Abs. 3 GRCh.
5.3. Zwar werden die inhaltlichen Anforderungen an die in diesem Sinne erforderliche „Zusicherung“ bei einem alleinstehenden jungen Mann geringer sein als bei besonders schutzbedürftigen Teilgruppen, beispielsweise unbegleiteten Minderjährigen oder Familien mit Säuglingen und Kleinkindern (vgl. auch die Differenzierung in Art. 13, 17 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - AufnahmeRL [AufnRL] vom 27.1.2003 bzw. in Art. 17, 21 der Nachfolge-Richtlinie 2013/33/EU vom 26.6.2013 [AufnRL n. F.]; EGMR E.v. 5.2.2015- 51428/10 - Rn. 34). Das ändert aber nichts daran, dass nach Einschätzung des Gerichts aufgrund der EGMR-Entscheidung vom 4. November 2014 und angesichts der im Beschluss des VG Düsseldorf
Keine Aussage ist mit diesem Ansatz zu Fällen getroffen, in denen es (anders als vorliegend) um Personen geht, denen in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (vgl. hierzu VG Düsseldorf B.v. 7.1.2015-13 L 3131/14.A -juris).
5.4. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer somit derzeit für Überstellungen nach Italien erforderlichen individuellen Garantieerklärung der zuständigen italienischen Behörden für eine konkrete angemessene Unterbringung des Klägers nach dessen Rücküberstellung. Unabhängig von der Frage, ob selbst eine explizite (bloße) Stattgabeerklärung Italiens zur Wiederaufnahme i. S.v. Art. 25 Abs. 1 Dublin-lll-VO nicht ausgereicht hätte, um von einer „Garantieerklärung“ im genannten Sinne ausgehen zu können, ist jedenfalls der vorliegende Fall dadurch geprägt, dass keinerlei Erklärung der italienischen Behörden, mithin ein Fall einer bloß fingierten Stattgabeerklärung i. S. v. Art. 25 Abs. 2 Dublin-lll-VO vorliegt. Damit ist die Gefahr, im Falle einer Rückführung nach Italien mangels einer den Mindesterfordernissen entsprechenden Unterbringung einer gegen Art. 4 GRCh (i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-lll-VO) verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden, für den Kläger nicht hinreichend ausgeräumt.
5.5. Die somit angesichts der Unzuständigkeit Italiens gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-lll-VO von der Bundesrepublik Deutschland in erster Linie geforderte Fortsetzung der Prüfung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-lll-VO ergibt eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland selbst.
Zwar führt die Unmöglichkeit der Überstellung in den im Ausgangspunkt zuständigen Mitgliedstaat als solche nicht dazu, dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat zum Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO) verpflichtet wäre (vgl. EuGH v. 14.11.2013, a. a. O., Rn. 37). Dieser bereits für die Dublin-ll-VO entwickelte Zusammenhang ist in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-lll-VO nunmehr ausdrücklich festgehalten, so dass eine Subsumtion der unmittelbar anwendbaren Dublin-lll-VO selbst vorliegt, nicht dagegen eine teleologische Reduktion oder gar eine inzidente Verwerfung der Dublin-lll-VO.
Angesichts der Unzuständigkeit Italiens ist nach den materiellen Zuständigkeitskriterien der Dublin-lll-VO die Bundesrepublik Deutschland selbst zuständig gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-lll-VO. Eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach den Kriterien der Dublin-lll-VO (vgl. EuGH v. 14.11.2013, a. a. O., Rn. 36) ist demgegenüber nicht ersichtlich. Eine Zuständigkeit der Durchreiseländer auf dem Landweg, besteht nicht gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin-lll-VO, weil nicht ersichtlich ist, dass die in dieser Vorschrift für einen Zuständigkeitswechsel vorgesehenen Verweildauern erreicht wären.
5.6. Das führt im Ergebnis dazu, dass weder die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers nach § 27a AsylVfG noch für eine Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylVfG vorgelegen haben und die insoweit zulässige Anfechtungsklage in vollem Umfang Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 VwGO).
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §154 VwGO.
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.
Der am ... 1994 in ..., Äthiopien, geborene Kläger ist äthiopischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Oromo an und ist islamischen Bekenntnisses. Er reiste am
Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) lagen aufgrund eines EURODAC Treffers Italien der Kategorie 1 (IT1SA01ISH)
Am
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
Im Klageverfahren beantragt der Kläger,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2015 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom
Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 27a AsylG i. V. m. der Dublin III-VO.
Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ist dies der Fall, ist nach § 34a Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen, ohne dass es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf.
Im vorliegenden Fall ist der Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylG unzulässig, da die Republik Italien nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin III-VO ist auf den Kläger als äthiopischen Staatsangehörigen und damit Drittstaatsangehörigen i. S. v. Art. 2 Lit. 1 Dublin III-VO anzuwenden, der noch in keinem Staat einen Schutzstatus erhalten hat. Aufgrund des EURODAC Treffers der Kategorie 1 steht fest, dass der Kläger bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hat. Die Republik Italien treffen daher die sich aus den Art. 18 ff. Dublin III-VO ergebenden Pflichten, insbesondere die Pflicht, den Kläger wieder aufzunehmen.
Am
Die Zuständigkeit Italiens ist nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO entfallen. Nach § 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Der deutsche Gesetzgeber hat auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III-VO in § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG geregelt, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag nicht zulässig ist. Damit kommt dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 UAbs. 1 Dublin III-VO zu. Der Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist wird demnach durch die rechtzeitige Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen und beginnt mit Erlass des ablehnenden Beschlusses, hier mit Zustellung des ablehnenden Beschlusses vom 19. Oktober 2015, von neuem zu laufen (so zuletzt VG Ansbach, B. v. 28.7.2015 - AN 14 S 15.50184;
Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist die Beklagte nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO gehindert, den Kläger nach Italien überzustellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat - hier Italien - systemische Mängel aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-Grundrechtecharta (bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK) darstellen. Davon ist im Hinblick auf den Mitgliedstaat Italien nicht auszugehen. Diese Einschätzung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Kammer sowie der Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte und Obergerichte (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris; BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris und
Einer der Hauptzwecke der Dublin III-VO ist die Errichtung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2 und 4 der Dublin III-VO; BVerwG, B. v. 19.3.2014, 10 B 6/14 - juris). Dieses System basiert auf dem gegenseitigen Vertrauen, dass die Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) behandelt werden (vgl. EuGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, RS: C-411/10
Für die Frage nach dem Vorliegen systemischer Mängel können verschiedene Kriterien herangezogen werden. Unter anderem ist danach zu fragen, ob überhaupt eine Struktur zur Aufnahme von Asylbewerbern besteht, wie der Zugang für Asylbewerber zu diesen Einrichtungen und zum Asylverfahren gestaltet ist, ob Zugang zu medizinischer, auch psychologischer und psychiatrischer Betreuung besteht, inwieweit Asylsuchende verpflegt werden und nicht zuletzt, ob für sie in dem betroffenen Mitgliedstaat gegen Entscheidungen im Asylverfahren effektiver Rechtsschutz möglich ist (vgl. zu diesen Kriterien auch OVG Münster, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris).
Ausgehend davon stehen der Rückführung des Klägers nach Italien systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht entgegen.
Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren ist darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Dennoch ist in dem Mitgliedstaat Italien ein an sich funktionierendes Asylsystem vorhanden. Von insgesamt 35.180 Entscheidungen über die Zuerkennung eines Schutzstatus fielen im Jahr 2014 20.580 Entscheidungen positiv aus (vgl. Pro Asyl, Zahlen und Fakten 2014). Mit ca. 59 Prozent bringt das italienische Asylverfahren damit eine seit Jahren gleichbleibend hohe Schutzquote hervor (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013, S. 7). Dies kann als Zeichen für ein funktionierendes System gesehen werden. So stellt auch der UNHCR fest, dass Anstrengungen unternommen wurden, die Verfahren zu beschleunigen (vgl. UNHCR, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 6 f.).
Es bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell für Dublin-Rücküberstellte. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 15 ff.). Die Einbeziehung solcher nichtstaatlicher Träger in die Betreuung Asylsuchender kann dem italienischen Staat auch zugerechnet werden, da diese Träger nicht ausschließlich aus eigenem Antrieb tätig werden, sondern auch auf staatlichen Auftrag hin (vgl. Ebd., S. 14, 22, 33; OVG Münster, U. v. 7.3.2014, Az.: 1 A 21/12.A). Nach Angaben des Jesuitenhilfswerkes Centro Astalli und des italienischen Innenministeriums wurde die Zahl der Unterbringungsplätze in der jüngsten Vergangenheit bedeutend erhöht (vgl. Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu einer Anfrage des VG Schwerin
Das italienische Recht gewährt den Asylsuchenden ab dem Zeitpunkt des Asylantrags Zugang zu diesen Unterbringungsmöglichkeiten (Art. 5 Ziff. 5 Decreto Legislativo Nr. 140 vom 30.3.2005). Damit wurde die damalige europäische Aufnahmerichtlinie umgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 12). In der Praxis wird Zugang zu den Aufnahmezentren häufig erst mit der formellen Registrierung des Asylantrags (verbalizzazione) gewährt. Hierdurch kann eine Zeitspanne ohne Unterbringung entstehen. Die Behörden sind darum bemüht, diese zu verringern (vgl. Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu einer Anfrage des VG Schwerin
Auch funktioniert die notfallmedizinische Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 49 f.). Die Asylsuchenden haben während des Asylverfahrens auch Anspruch auf Verpflegung. Hierzu zählen Nahrung, Kleidung und Hygieneartikel (vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 21.1.2013 für das OVG Sachsen-Anhalt,
Angesichts der Tatsache, dass der Mitgliedstaat Italien beachtliche Anstrengungen unternommen hat und auch aktuell noch unternimmt, um die im italienischen Asylsystem vorhandenen Defizite und Mängel zu beseitigen, sieht auch der UNHCR die Schutzstandards im Rahmen des italienischen Asylverfahrens für ausreichend an (vgl. UNHCR, a. a. O.; diese Ansicht wird auch in den ergänzenden Informationen vom März 2014 nicht revidiert). Davon geht auch das Auswärtige Amt in seinen letzten, dem Gericht vorliegenden Auskünften aus (vgl. AA, Auskünfte an OVG Sachsen-Anhalt
Nach alledem ist festzustellen, dass das italienische Flüchtlingsaufnahmesystem zwar insbesondere im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin Mängel und Defizite aufweist. Diese sind aber für sich genommen insgesamt noch nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen dieses Mitgliedstaates vorliegen würde. Der Kläger muss derzeit also nicht ernsthaft mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder von Art. 3 EMRK rechnen. Insbesondere gehört der Kläger als alleinstehender, junger und kinderloser Mann nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen bzw. verletzlichen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.1.2015 - Nr. 51428/10). Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel im Einzelfall zu Unverträglichkeiten kommen kann, kommt es - wie bereits ausgeführt - in diesem Zusammenhang nicht an.
Nach alledem erweist sich die in Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Regelung (Ablehnung des Asylantrags als unzulässig) als rechtmäßig.
Auch die in Ziffer 2) angeordnete Abschiebung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vom Bundesamt gemäß § 34 a i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wurden vom Kläger weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 GVG.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.