Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2018 - M 22 M 17.46234

bei uns veröffentlicht am29.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2017 im Verfahren M 22 K 16.30218, soweit der Antrag auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr abgelehnt wurde.

Bei dem Verfahren M 22 K 16.30218 handelte es sich um eine asylrechtiche Untätigkeitsklage (erhoben am 11.02.2016), mit der zunächst eine Verbescheidung des am 5. August 2015 gestellten Asylantrags begehrt wurde. Im Verlauf des Verfahrens wurde der Antrag auf ein Verpflichtungsbegehren umgestellt, wobei der Antrag zuletzt auf § 26 Abs. 5 AsylG gestützt wurde.

Der Bevollmächtigte des Antragssteller hat sich im Verfahren wiederholt schriftsätzlich sowohl an das Gericht wie auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F. Bundesamt) gewandt, um alsbaldige Entscheidung gebeten, ergänzend zum Sachverhalt und zur rechtlichen Bewertung vorgetragen und weiter die familiären Verhältnisse des Antragstellers betreffende Unterlagen vorgelegt.

Mit Bescheid vom 24. März 2017 erkannte das Bundesamt dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zu.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 6. Juni 2017 ein. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 beantragte der Antragsteller die erstattungsfähigen Kosten festzusetzen, wobei für die anwaltliche Tätigkeit u.a. eine Erledigungsgebühr i.H.v. 303 Euro in Ansatz gebracht wurde. Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 (zugestellt am 21.07.) wurden die notwendigen Aufwendungen auf 492,54 Euro festgesetzt. Die Festsetzung einer Erledigungsgebühr wurde abgelehnt, da nicht zu erkennen sei, dass der Rechtsanwalt im Verfahren eine besondere auf die Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet habe. Hieran ändere auch nichts, dass die schriftlichen Vorträge des Antragstellers im Gerichtsverfahren die Behörde möglicherweise zum Erlass des Bescheides veranlasst hätten.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2017 beantragte der Antragsteller,

die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung wurde vorgetragen, bei den im Antrag angeführten Schreiben handle es sich um solche an das Bundesamt. Zusätzlich sei auch noch an das Gericht geschrieben worden. Die Erledigungsgebühr werde nicht mit den Schreiben an das Gericht, sondern mit den Schreiben an das Bundesamt begründet.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, im vorliegenden Fall werde die Tätigkeit des Rechtsanwalts allein durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Eine über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehende Tätigkeit sei nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung ist nicht begründet, da mit dem Beschluss vom 20. Juli 2017 zu Recht die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG abgelehnt wurde.

Gemäß Nr. 1002 VV-RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Nach überwiegender Ansicht, der das Gericht folgt, kann die Gebühr auch anfallen, wenn ein ablehnender Verwaltungsakt noch nicht gegeben ist und nach Erhebung einer Untätigkeitsklage sich die Hauptsache nach außergerichtlichen Verhandlungen durch den Erlass des erstrebten Verwaltungsakts erledigt hat (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 20 m.w.N.).

Erforderlich für das Entstehen der Gebühr ist eine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung der Streitsache. Nicht ausreichend ist insoweit allerdings eine Tätigkeit, die nur allgemein auf die Verfahrensförderung gerichtet ist (wie etwa die Klagebegründung, ergänzender Sach- und Rechtsvortrag oder Sachstandsanfragen). Diese ist durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten. Um die Erledigungsgebühr zum Entstehen zu bringen, bedarf es einer darüber hinausgehenden Mitwirkung. Es muss ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2014 - 8 C 13.1496 - juris Rn. 4). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss ferner kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein, wobei ein nicht ganz unerheblicher Beitrag, nicht jedoch eine nur unwesentliche Kausalität genügt (vgl. BayVGH, B.v 19.01.2007 - 24 C 06.2426 - juris).

Nach Auffassung des Gerichts kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass besondere anwaltliche Bemühungen kausal für die Erledigung der Streitsache gewesen wären. Wie bereits erwähnt, reichen allgemein die Verfahrensförderung bezweckende Aktivitäten (die gebührenrechtlich anderweitig abgegolten werden) für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht aus. Die Schreiben an das Bundesamt, auf die der Antragsteller Bezug nimmt, sowie die in diesem Zusammenhang an das Gericht gerichteten Schriftsätze gehen aber hierüber nicht hinaus. Der Sache nach handelt es sich neben der wiederholten Bitte um alsbaldige Entscheidung um ergänzenden Vortrag hinsichtlich des Sachverhalts mit Vorlage von Belegen (u.a. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber der Mutter des Antragstellers) und zur rechtlichen Bewertung (Anwendbarkeit des § 26 Abs. 5 AsylG), der insbesondere im Hinblick auf die Umstellung des Klageantrags auf einen Verpflichtungsausspruch ohnehin im Sinne einer sachgerechten Verfahrensführung veranlasst war. Der Umstand, dass insoweit der Vortrag nicht allein gegenüber dem Gericht erfolgte, sondern gesondert auch das Bundesamt angeschrieben wurde, ändert hieran nichts und führt nicht dazu, dass dies zusätzlich auch als besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Einigung gewertet werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2018 - M 22 M 17.46234 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige


(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Sta

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2014 - 8 C 13.1496

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Kostenfestsetzungsbeschluss d

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(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten des Verwaltungsgerichts M. vom 15. März 2013 wurde die von den Antragstellern begehrte Festsetzung einer Erledigungsgebühr zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung hiergegen deshalb zu Recht zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.1985 - 8 C 68.83 -, juris Rn. 9). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss ferner kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Ergeben sich aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung der Behörde nicht ursächlich war, so ist die Kausalität zu verneinen (vgl. OVG NW, B. v. 4.9.2013 - 1 E 876/13 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5 m. w. N.). An der Kausalität der anwaltlichen Mitwirkung fehlt es hier.

Die im Klageverfahren angefochtenen Einziehungen des öffentlichen Feld- und Waldwegs „M.“ und des beschränkt öffentlichen Wegs „K.“ (s. Bekanntmachungen vom 2.7.2012) wurden nicht im Hinblick auf die anwaltliche Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragsteller, insbesondere nicht im Hinblick auf seinen Schriftsatz an die Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2012 aufgehoben, sondern im Hinblick auf den Bürgerentscheid vom 20. Januar 2013, wonach die historischen Fußwege zwischen M. und P. erhalten bleiben sollen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung der Rücknahme der Einziehungsverfügungen (vgl. Bekanntmachungen vom 28.1.2013).

Dagegen war - entgegen der Auffassung der Antragsteller - das Anwaltsschreiben vom 12. Oktober 2012 nicht ursächlich für die unstreitige Erledigung des Klageverfahrens. Die Auffassung der Antragsteller, ohne dieses Anwaltsschreiben hätte der zuständige Ausschuss der Antragsgegnerin die - endgültige - Einziehung der oben genannten Wege beschlossen und der Bürgerentscheid wäre nicht mehr zugelassen worden, so dass eine streitige Entscheidung über die Einziehung der Wege zu erwarten gewesen wäre, beruht ausschließlich auf Hypothesen. Eine rein hypothetische Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit für die Erledigung der Rechtssache reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch auf eine Erledigungsgebühr zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass der Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 für die Erledigung des Rechtsstreits tatsächlich kausal gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.