Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2015 - M 2 S7 15.50325

published on 31/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2015 - M 2 S7 15.50325
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.

Das Bundesamt ... (Bundesamt) lehnte den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom ... Februar 2015 als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 2.). Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des von der spanischen Botschaft in Bagdad erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.

Der Antragsteller ließ gegen diesen Bescheid durch seinen Bevollmächtigten am 5. März 2015 Klage erheben (Az. M 2 K 15.50211), über die noch nicht entschieden ist. Den ebenfalls am 5. März 2015 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Spanien anzuordnen, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 16. März 2015 ab (Az. M 2 S 15.50212). Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, das spanische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien wiesen keine systemischen Mängel auf.

Am 23. März 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München sinngemäß beantragten, unter Abänderung des Beschlusses vom 16. März 2015 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung ließ er u. a. ausführen, das Gericht habe moniert, dass der im Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erwähnte Bericht des Jesuitendienstes nicht beigefügt gewesen sei. Wäre der Bevollmächtigte hierüber informiert worden, wäre die nunmehr beigefügte vierseitige Zusammenfassung nachgereicht worden (zur Vorlage kam ein vierseitiges „Summary“ in englischer Sprache). Im Internet sei dieser Bericht unter servicio jesuita a migrantes Spanien, Publicaciones del SJME-sjme, sjm espana mit dem englischen Titel „Immigration Detention in Spain“, Report 2013, 45 Seiten, auffindbar. Das Gericht wäre im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht gehalten gewesen, den im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem exakten Titel bezeichneten Bericht selbst zu ermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 2 S7 15.50325, M 2 S 15.50212 und M 2 K 15.50211 verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig und unbegründet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Änderungsantrag ist nur statthaft, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Zulässigkeit eines Änderungsantrags setzt voraus, dass veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können (Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 103 m. w. N.). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (BVerwG, B. v. 25.8.2008 - 2 VR 1/08 - juris Rn. 5; vgl. auch Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 101).

1. Daran gemessen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bereits unzulässig:

Der Antragsteller trägt keine veränderten oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vor. Soweit er nunmehr die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erwähnte, aber dort nicht vorgelegte Zusammenfassung seinem Antragsschriftsatz beigefügt hat und soweit er vorbringt, der vollständige Bericht sei im Internet zu finden, beruft er sich nicht auf veränderte Umstände. Vielmehr hätte er dies alles bereits im vorangegangenen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorlegen bzw. vortragen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller diese Umstände „ohne Verschulden“ nicht geltend machen konnte, bestehen nicht. Insbesondere hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt dafür Sorge getragen werden können, dass die erwähnte Zusammenfassung dem Gericht auch tatsächlich vorgelegt wird. Gegenteiliges wurde weder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich.

Mit der weiteren Rüge des Antragstellers, das Gericht hätte im vorangegangenen Verfahren im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht den Bericht selbst ermitteln müssen, macht er keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage geltend. Vielmehr wird damit die formelle Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung des Gerichts vom 16. März 2015 in Frage gestellt, was im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht möglich ist. Unbeschadet dessen sei klargestellt, dass keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht vorlag: Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. An die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsermittlung sind deshalb geringere Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 81 m. w. N.). In Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes obliegt einem Antragsteller eine gesteigerte Mitwirkungslast. Verwaltungsgerichtliche Eilverfahren sind ihrer Natur nach auf die Verwertung präsenter, d. h. von den Beteiligten beigebrachter Beweismittel ausgerichtet (Geiger in Eyermann, a. a. O., § 86 Rn. 1a m. w. N.). Dementsprechend oblag es im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Antragsteller, ihm vorliegende Beweismittel, auf die er sich beruft, auch tatsächlich vorzulegen. Dem Gericht drängte es sich im Rahmen des Eilverfahrens auch nicht auf, sich das Beweismittel von Amts wegen selbst zu beschaffen: Der Antragsteller hatte sich darauf beschränkt, den Bericht bzw. dessen Zusammenfassung zu erwähnen. Hingegen hatte er nicht einmal im Ansatz dargelegt, was sich aus diesen ergeben soll. Ein derart unkonkreter und unsubstantiierter Vortrag löst jedenfalls im Rahmen eines Eilverfahrens keine weitergehende gerichtliche Aufklärungspflicht aus.

2. Darüber hinaus ist der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auch unbegründet:

Auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller vorgelegten „Summary“ sowie des - vom Gericht aufgrund der Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 23. März 2015 im Internet auf www.sjme.org gefundenen - vollständigen Berichts „Immigration Detenion in Spain. Report 2013, Pueblos Unidos - SJM Jesuit Migrant Service Spain, Juni 2014“, ist unverändert festzustellen, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass das spanische Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in Spanien systemische Mängel im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufweisen (vgl. dazu bereits den Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 zum Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, Az. M 2 S 15.50212, BA S. 6 f.). Dahingestellt kann deshalb bleiben, ob diese dem Gericht nur in englischer Sprache vorliegenden Unterlagen im Hinblick auf § 55 VwGO i. V. m. § 184 GVG - die Gerichtssprache ist Deutsch - überhaupt beachtlich sein können (vgl. dazu Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 55 Rn. 11 m. w. N.).

Der Antragsteller hat im Antragsschriftsatz vom 23. März 2015 unverändert nicht einmal im Ansatz darlegen lassen, welche konkreten systemischen Mängel des spanischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Spanien bestehen sollen und was sich konkret aus dem o.g. Bericht bzw. dessen Zusammenfassung diesbezüglich ergeben soll. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass sich aus diesem Bericht bzw. dessen Zusammenfassung auch keine Anhaltspunkte für systemische Mängel ergeben: Zwar wird darin neben rein flüchtlingspolitischen Aussagen, Appellen und Empfehlungen teilweise auch über Mängel des Asylsystems und/oder der Aufnahmebedingungen berichtet, die im Hinblick auf etwaige systemische Mängel rechtliche Relevanz haben könnten (z. B. Mängel bei der praktischen Anwendung der rechtlichen Rahmenbedingungen oder bezüglich der Haftbedingungen). Doch selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass der Bericht bzw. dessen Zusammenfassung die Verhältnisse in Spanien zutreffend wiedergibt, erreichen die beschriebenen Mängel nicht die hohe Hürde, die für die Annahme systemischer Mängel erforderlich ist (vgl. zu diesem Maßstab den Beschluss vom 16. März 2015, BA S. 6). Dabei ist zu bedenken, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern nach europäischem Recht durchaus möglich ist (Art. 8 ff. der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013). Im Bericht bzw. dessen Zusammenfassung wird auch ausdrücklich festgestellt, dass das spanische Asylrecht zugunsten der Asylbewerber viele Garantien enthält wie z. B. „judicial control over detention“, insbesondere „judicial review prior to detention“ (Bericht S. 27, Zusammenfassung Punkt 12) sowie „free legal assistance in immigration proceedings“ (Bericht S. 29, Zusammenfassung Punkt 12). Kritisiert wird die Qualität der Arbeit mancher Richter (Bericht S. 27 ff.) und mancher Rechtsanwälte (Bericht S. 29 f.). Dies reicht aber bei Weitem nicht aus, um von systemischen Mängeln sprechen zu können. Bezüglich der Haftbedingungen wird ausdrücklich festgehalten, dass deren Verbesserung auf Entscheidung der „Supervisory Courts“ zurückzuführen ist (Bericht S. 31.), was die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes belegt. Deshalb gibt auch der Bericht bzw. dessen Zusammenfassung keine Anhaltspunkte dafür her, dass das spanische Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien im Sinne systemischer Mängel nicht im Einklang mit der Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK stehen.

Ergänzend wird auf den Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, Az. M 2 S 15.50212, verwiesen.

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
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published on 29/10/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck
published on 16/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezid
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.