Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Jan. 2016 - M 11 S 15.5072

published on 07/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Jan. 2016 - M 11 S 15.5072
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Baueinstellungsbescheid des Antragsgegners (Landratsamt ...) vom ... Juni 2015, wonach die weiteren Bauarbeiten zur Errichtung eines Feldstadels auf der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sofort einzustellen seien. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR angedroht. Die Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt.

Begründet wurde der Bescheid damit, dass bei einer Ortsbesichtigung am 16. Juni 2015 und 22. Juni 2015 festgestellt worden sei, dass mit Bauarbeiten für einen Feldstadel begonnen worden sei. Freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer Bruttogrundfläche von höchstens 100 m² und einer überdachten Fläche von höchstens 140 m², die für die Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, könnten verfahrensfrei errichtet werden, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Auf Nachfrage beim Amt für Landwirtschaft und Ernährung sei mitgeteilt worden, dass der Stadel nicht privilegiert sei. Eine Baugenehmigung liege ebenfalls nicht vor, so dass die Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung einzustellen gewesen seien. Die Baumaßnahmen würden der Baugenehmigungspflicht unterliegen. Eine Genehmigung sei weder beantragt noch erteilt. Die Bauarbeiten hätten deshalb nach Art. 68 Abs. 5 BayBO erst begonnen werden dürfen, wenn die Baugenehmigung erteilt und zugestellt worden wäre. Die vorgenommenen Baumaßnahmen seien somit formell rechtswidrig. Würde der sofortige Vollzug nicht angeordnet werden, so wäre es dem Antragsteller durch die Einlegung entsprechender Rechtsmittel gegen diese Anordnung möglich, das Vorhaben fertigzustellen und über einen längeren Zeitraum ohne Genehmigung zu nutzen. Dadurch würden vollendete Tatsachen geschaffen, die eventuell nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Diese Handlungsweise wäre geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine funktionsfähige Verwaltung zu untergraben. Die Baueinstellung könne ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie sofort vollziehbar sei.

In den Akten befinden sich zwei Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (im Folgenden: AELF) vom 19. Juni und 22. Juni 2015. Danach habe der Antragsteller vor einem Jahr einen Pferdestall beantragt, der schon mehrmals aus Sicht der Landwirtschaft nicht befürwortet worden sei. Der jetzt begonnene Stadel sei nur der Versuch, die bisher negativen Aussagen zu seinem Bauvorhaben zu ignorieren. Der Betrieb des Antragstellers sei ein landwirtschaftlicher Betrieb. Lediglich die ganzjährige Rinderhaltung von durchschnittlich 4 - 5 Stück sei aufgegeben worden und der Pferdebestand habe sich von 13 auf 20 Stück erhöht. Da für die Pferdehaltung auf den Grünlandflächen nur der erste Schnitt in Form von gepressten Heuballen gelagert und das Stroh zugekauft und ebenfalls gepresst gelagert werde, reiche die vorhandene, großzügig bemessene Rundbogenhalle dazu aus. Auch könne dort ein Teil der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte noch Platz finden. Ein Teil daran werde noch an der Hofstelle in ... untergebracht. Somit sei ein dringender zusätzlich benötigter landwirtschaftlicher Lager- bzw. Raumbedarf derzeit nicht erkennbar. Die aufgrund der Fundamentgestaltung erkennbare Gebäudekonstruktion sei für einen Feldstadel untypisch. Vielmehr gleiche sie in verkleinerter Form der baurechtlich abgelehnten Mehrzweckhalle mit Tierhaltung. Die nordseitigen Türen ließen auf einen Pferdestall schließen. Der im Bau befindliche Stadel diene in der erkennbaren Bauausführung nicht dem Betrieb.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner seinen Platzbedarf in der bestehenden Rundbogenhalle und weiteren Platzbedarf mit.

Aus einer weiteren Stellungnahme des AELF vom 07. Juli 2015 ergibt sich, dass der Feldstadel die verkleinerte bzw. reduzierte Form der am 29. Januar 2014 baurechtlich abgelehnten landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle mit Tierhaltung darstelle. Entgegen der im letzten Schreiben vom 19. Juni 2015 getroffenen Annahme, dass ein Teil der Maschinen noch an der Althofstelle in ... untergestellt werden könne, müsse nun festgehalten werden, dass dafür die Althofstelle wegen anderweitiger, nicht landwirtschaftlich erfolgter Umnutzung der ehemals landwirtschaftlichen Gebäude für die Unterbringung von Maschinen und Geräten nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Platzbedarf für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sei augenblicklich vorhanden und betrage etwa 98 m². Ein zusätzlicher Lagerbedarf für Balken, Bretter und Hackschnitzel sei dabei nicht berücksichtigt worden. Bei einem Betriebsbesuch am 17. Juni 2015 habe der Antragsteller mitgeteilt, dass er Platz für Heu, Stroh und Maschinen brauche. Zudem solle der Stadel im Sommer vorübergehend für die Tierunterbringung genutzt werden. Die vorgesehene Nutzung des Feldstadels sei aufgrund teilweiser unterschiedlicher Aussagen des Antragstellers nicht eindeutig. Ein zusätzlicher notwendiger Unterstellplatz für landwirtschaftliche Maschinen bestehe in einer Größenordnung von 98 m². Der im Bau befindliche Feldstadel zeige laut Gebäudeschnitt eine Einfahrtshöhe von unter 3 m, die - für eine heutzutage übliche, auf mehrere Jahrzehnte ausgelegte Maschinenunterstellhalle hinsichtlich immer größer werdender landwirtschaftlicher Maschinen - zu niedrig sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 ließ der Antragsteller Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom ... Juni 2015 erheben (M 11 K 15.2941).

Mit Beschluss vom 28. August 2015 wurde das Ruhen des Verfahrens M 11 K 15.2941 angeordnet.

Mit Schreiben vom 01. Oktober 2015 teilte der Antragsgegner dem AELF mit, dass am 29. September 2015 auf der Hofstelle eine Ortsbesichtigung stattgefunden habe. Es habe festgestellt werden können, dass die Hofstelle bis auf ein Büro und eine Traktorgarage vermietet sei. Nach Auskunft des Antragstellers wohne dieser in ... Es wurde um eine erneute Stellungnahme gebeten, insbesondere zu der Frage, ob aufgrund der Auflösung der Hofstelle weiter ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege und dieser die Privilegierungsvoraussetzungen erfülle und weiterhin ein Bedarf zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen bestehe.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2015 ließ der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Juni 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Der Antragsteller sei Landwirt und betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Pensionspferdehaltung und Anbau von Schnittblumen. Dies sei zwischen den Beteiligten aufgrund der Stellungnahme des AELF vom 07. Juli 2015 unstreitig. Ab 2016 habe der Antragsteller weitere Grünlandflächen von 5,3 ha dazu gepachtet, welche zur Erzeugung von Heu und Grummetballen genutzt würden. Weiterhin habe der Antragsteller ab 2017 eine weitere Fläche von 1 ha dazu gepachtet, um das bestehende Schnittblumenfeld zu erweitern. Er benötige den streitgegenständlichen Stadel zur Unterstellung von Gegenständen und Maschinen. Eine Unterstellung von Vieh sei nicht geplant. Aus der Stellungnahme des AELF ergebe sich, dass der beanspruchte Lagerplatz betrieblich notwendig sei, wobei die soeben genannten Zupachtungen nicht berücksichtigt worden seien. Aus der Stellungnahme des AELF gehe hervor, dass die Einfahrtshöhe des Feldstadels zu niedrig sei. Er könne daher einem Betrieb nicht dienen; dies sei unzutreffend. Die Anpassung der Einfahrtshöhe sei unproblematisch. Der Antragsteller verfüge zudem über keine Maschinen, die höher als 3 m seien. Außerdem plane der Antragsteller nicht, den Feldstadel als Unterstellhalle für große Maschinen zu nutzen. Dem Antragsteller sei mit Bescheid vom ... Juli 2010 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Mehrzweckhalle auf der Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., erteilt worden. Er habe dort hauptsächlich eine Pensionspferdehaltung betreiben wollen. Allerdings habe er von der Genehmigung keinen Gebrauch gemacht und nach Ablauf der Bindungsfrist eine Verlängerung beantragt. Der Antragsgegner habe klargestellt, dass für das Vorhaben aufgrund einer vermeintlich mittlerweile fehlenden Privilegierung der Pensionspferdehaltung keine Genehmigung mehr erteilt werden könne. Das Landratsamt und das AELF würden die Errichtung des jetzigen Feldstadels als Versuch werten, das damals abgelehnte Bauvorhaben im Zuge der Verfahrensfreiheit zu realisieren. Diese Unterstellung sei haltlos. Das Vorhaben sei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c BayBO verfahrensfrei zulässig. Selbst der Antragsgegner ziehe lediglich das Tatbestandsmerkmal „einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen“ in Zweifel. Hierbei stütze er sich ausschließlich auf die Stellungnahme des AELF vom 19. Juni 2015, welche mittlerweile durch die Stellungnahme vom 07. Juli 2015 überholt sei. In dieser werde die landwirtschaftliche Privilegierung schlussendlich bejaht. Sofern der Feldstadel nicht zu Lagerzwecken, sondern zur Erweiterung der Pensionspferdehaltung genutzt würde, könnte bauaufsichtlich eingeschritten werden.

Aus einer E-Mail des AELF vom 02. Dezember 2015 an den Antragsgegner geht hervor, dass das reine Zurverfügungstellen eines Stallplatzes inklusive Futter eine gewerbliche Tätigkeit sei, die aber als mitgezogene Nutzung an der Privilegierung des Betriebes teilnehmen könne, aber natürlich nur bei entsprechender Zu- und Unterordnung im Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Die Pferdehaltung, für die das Gebäude errichtet werden solle, stelle keinen Teil des landwirtschaftlichen Betriebes dar. Inzwischen liege eine neue Stellungnahme des AELF vom 16. November 2015 vor, nach der die Pferdehaltung nicht der landwirtschaftlichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Das AELF korrigiere nach Absprache mit dem Landwirtschaftsministerium und der Obersten Baubehörde seine vorher geäußerte Ansicht, die Pferdehaltung wäre landwirtschaftliche Tätigkeit. Der Unterschied zur anerkannten Pensionspferdehaltung liege darin, dass der Antragsteller gegen Entgelt Stallplätze zur Verfügung stelle, nicht aber die Pflege und Versorgung der Tiere übernehme. Alle Tätigkeiten, die mit der Versorgung der Pferde zusammenhängen würden, würden durch die Eigentümer der Pferde ausgeführt. Der Antragsteller stelle neben dem Stall auch Futter zur Verfügung. Dies gewinne er aus landwirtschaftlicher Betätigung von den eigenen Flächen. Die Einsteller würden das Heu ballenweise abkaufen. Diese Haltungsform sei nicht als Landwirtschaft zu bewerten. Die Vermarktung des Heus sei noch dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen. Die Tierhaltung stelle keine unmittelbare Bodennutzung mehr dar, da das Heu vor der Verfütterung in das Eigentum der Pferdeeigentümer übergehe. Wenn die Tierhaltung nicht mehr durch den Betreiber, sondern durch die Eigentümer der Pferde erfolge, sei der Landwirt nicht mehr Halter der Tiere. Auch das Futter befinde sich im Eigentum der Eigentümer der Pferde, daher könne nicht mehr von unmittelbarer Bodenertragsnutzung gesprochen werden. Die Haltung der Tiere erfolge zwar auf den Flächen und in den Gebäuden des Klägers, aber nicht im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern durch die Pferdeeigentümer selbst mit eigenen Futtermitteln. Für die Tierhaltung würden also weder betriebliche Arbeitszeiten noch betriebliche Einsatzstoffe (Futtermittel) aufgewendet. Vielmehr handele es sich um private, hobbymäßige Tierhaltung durch Dritte auf angemieteten Stallflächen und gepachteten Wiesen. Da der Antragsteller somit in erheblichem Ausmaße landwirtschaftliche Betriebsgebäude fremdvermietet habe, fehle der Bedarf, einen Feldstadel zu errichten. Der fremdvermietete Raum müsse zunächst herangezogen werden. Auch aus betrieblichen Abläufen sei ein Bedarf nicht begründbar. Ein vernünftiger Landwirt würde in einer derartigen Situation die vorhandenen Gebäude nutzen, nicht den begonnenen Feldstadel im Außenbereich errichten. Zwar habe der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erklärt, er verändere die Betriebsweise dadurch, dass er zukünftig die Fütterung sowie das Einstreuen und Ausmisten der Pferde selbst erledigen würde. Nach Kenntnis des Antragsgegners sei diese Änderung aber nicht vollzogen worden. Die Pferdehaltung stelle auch keinen mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit mitgezogenen Betriebsteil dar, da aufgrund der Größe der vermieteten Stallflächen nicht von einer bodenrechtlichen Nebensache ausgegangen werden könne. Zudem könne ein weiterer landwirtschaftlicher Bedarf an überdachter Betriebsfläche nicht anerkannt werden. Der Kläger habe seine im Innenbereich gelegene Hofstelle konsequent umgenutzt und landwirtschaftsfremden Nutzungen zugeführt. Auf den Fl.Nrn. ... und ..., Gemarkung ..., hätten sich die Betriebsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebes befunden. Heute befänden sich dort 2 vermietete Wohnhäuser, 1 Doppelhaus, 1 vermietetes Büro und 1 Autowerkstatt. Von der landwirtschaftlichen Nutzung sei nur noch 1 Traktorgarage und 1 Büro übrig. Der Antragsteller müsse sich anrechnen lassen, dass er vorhandene Betriebsgebäude umgenutzt und abgebrochen habe, obwohl der landwirtschaftliche Bedarf dafür noch bestanden habe. Er habe die aufgegebene Nutzung in den Außenbereich verdrängt. Der Raumbedarf habe bereits zum Zeitpunkt der Umnutzung bestanden.

Aus der vom Antragsgegner am 15. Dezember 2015 vorgelegten Stellungnahme des AELF vom 16. November 2015 geht hervor, dass der Antragsteller 14,31 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche besitze. Davon würden 0,7 ha als Blumenselbstpflückanlage betrieben, die restliche Fläche von 13,61 ha als Grünland zur Heugewinnung. Das geerntete Heu bestehe aus vier Schnitten, was den ersten Schnitt anbeträfe, werde dieser an die 20 Selbstversorgerpferde, die im Stall auf FlNr. ... untergebracht seien, abgegeben, ansonsten zu marktüblichen Konditionen verkauft. Die 20 Selbstversorgungspferde seien nicht als Pensionspferde im Sinne landwirtschaftlicher Tierhaltung, sondern als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Das reine Zurverfügungstellen eines Stallplatzes, ohne Übernahme von Hege und Pflege, entspreche nicht der in § 201 BauGB verstandenen landwirtschaftlichen Tierhaltung. Damit seien lediglich der Heuverkauf und die Blumenselbstpflückanlage als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Die aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit resultierenden Gewinne seien nach den Kalkulationen des AELF leicht negativ. Insofern lasse sich daraus keine dienende Funktion für im Außenbereich befindliche Bauvorhaben ableiten.

Erst unter Hinzurechnung der nicht landwirtschaftlichen Selbstversorgerpferde werde ein nennenswerter positiver Überschuss erreicht. Dieser könne jedoch keine Grundlage für eine dienende Funktion von geplanten Gebäuden sein. Der im Bau befindliche Feldstadel solle laut Antragsteller zur Lagerung von Heu und Stroh sowie zur Unterstellung von Maschinen verwendet werden. Da jedoch für die landwirtschaftliche Tätigkeit kein nennenswerter positiver Gewinn zu erwarten sei, erfülle der Feldstadel nicht die nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB notwendige dienende Funktion. Der Antragsteller betreibe, was die Nutzung der Flächen anbeträfe, Landwirtschaft. Die Selbstversorgerpferde seien keine Landwirtschaft. Aufgrund der fehlenden landwirtschaftlichen Gewinne aus der Landwirtschaft handele es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Es bestehe zwar ein notwendiger Unterstellplatz für Maschinen, jedoch sei dieser Platzbedarf nicht für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 22. und 23. Dezember 2015 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, sämtliche vom Antragsteller betriebenen Nutzungen, sei es die Pensionspferdehaltung oder die Vermietungen an der Hofstelle, seien baurechtlich genehmigt. Solange die Genehmigungen in der Welt seien, gelte der Betrieb des Antragstellers als landwirtschaftlicher Betrieb. Die Einordnung der Pensionspferdehaltung sei irrelevant, da der Feldstadel nicht der Pferdehaltung dienen solle. Die Räume an der Hofstelle könnten aufgrund ihrer Größe und Gestaltung - man beachte die durch den Antragsgegner angeführte Durchfahrtshöhe - nicht zu Lagerzwecken für landwirtschaftliches Gerät verwendet werden. Die Pferdehaltung sei Landwirtschaft. Die im Oktober 2013 angekündigte Änderung der Bewirtschaftungsweise des Pferdestalls sei umgesetzt worden. Der Antragsteller stelle das Heu her und rechne je nach Umfang des verfütterten Heus ab. Ein vor der Verfütterung liegender Eigentumsübergang liege darin nicht. Vielmehr verfüttere der Antragsteller sein eigenes Heu an fremde Pferde und rechne zu einem späteren Zeitpunkt ab. Der Einsteller erwerbe nicht zuerst die Ballen und anschließend erfolge die Verfütterung.

Mithin erfolgten Heuvermarktung und Verfütterung durch den Antragsteller, was noch der landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sei, wie der Antragsgegner selbst ausführe. Der Antragsteller verwende betriebliche Arbeitszeit und eigene Futtermittel. Bei der Darstellung der betrieblichen Verhältnisse sei zu ergänzen, dass ab 2016 weitere Grünlandflächen im Umfang von 5,3 ha und ab 2017 eine weitere Fläche von ca. 1 ha als Schnittblumenfeld hinzugepachtet worden seien. Der Antragsteller betreibe Landwirtschaft auf mehreren Standbeinen. Unzutreffend sei die Unterstellung des AELF, dass die Gewinne aus dem Heuverkauf und der Blumenselbstpflückanlage leicht negativ seien. Selbst wenn man die Pferdehaltung außer Betracht lasse, fehle der Betriebszweig Viehhaltung. Zudem seien die Gewinne aus dem Heuverkauf und der Blumenselbstpflückanlage nicht negativ. Das AELF solle seine Kalkulation offenlegen. In dem Stadel sollen lediglich Materialien gelagert werden, die mit den drei genannten Tätigkeitsfeldern zu tun hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Klageverfahren M 11 K 15.2941 und in diesem Verfahren sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom ... Juni 2015 ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baueinstellung ist gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 17.09.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 367; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 80 Rn. 68). Die Baueinstellung ist im Hauptsacheverfahren nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig ist und der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das öffentliche Interesse es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar wäre.

Die Anordnung des Sofortvollzuges im streitgegenständlichen Bescheid entspricht den formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes versehen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 84). Aus der Begründung für den Sofortvollzug muss hinreichend deutlich hevorgehen, dass und warum die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten erachtet (BayVGH, B. v. 15.12.2010 - 6 CS 10.2697 - juris). In diesem Sinne ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend. Andererseits dürfen nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 43). Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 1 VwGO erfordert (BayVGH, B. v. 24.03.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl. 1999, 465). Je nach Fallgestaltung können die Gründe für das Bedürfnis des sofortigen Vollzuges mit denen für den Erlass des Verwaltungsaktes weitgehend identisch sein (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 86). Bei einer Baueinstellung auf der Grundlage von Art. 75 Abs. 1 BayBO, mit der die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden soll, decken sich typischerweise die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das besondere (öffentliche) Interesse ergibt sich in diesen Fällen regelmäßig bereits aus Sinn und Zweck einer Baueinstellung (vgl. Decker in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Juli 2014, Art. 75 Rn. 108 ff.). Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzuges damit begründet, dass der Antragsteller andernfalls das Vorhaben fertigstellen könnte. Dadurch würden vollendete Tatsachen geschaffen, die nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können. Dies wäre geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine funktionsfähige Verwaltung zu untergraben. Unter Berücksichtigung des Regelsofortvollzuges bei einer Baueinstellung auf der Grundlage von Art. 75 Abs. 1 BayBO entspricht die im Bescheid vom... Juni 2015 angeführte Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und lässt die Erwägungen erkennen, die er für die Anordnung des Sofortvollzuges als maßgeblich erachtet hat. Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage der formellen Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 VwGO, sondern des jeweiligen Vollzugsinteresses.

Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung einer Beweiserhebung mittels Augenschein mögliche Überprüfung anhand der Aktenlage ergibt, dass offen ist, ob die Klage des Antragstellers Erfolg haben wird, da offen ist, ob er überhaupt noch eine Landwirtschaft mit Hofstelle betreibt und ob das Bauvorhaben einer eventuell noch vorhandenen Landwirtschaft dient (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c BayBO, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

Rechtsgrundlage für die Baueinstellung ist Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO insbesondere, wenn die Ausführung eines Bauvorhabens entgegen der Vorschrift des Art. 68 Abs. 5 BayBO - also ohne erforderliche Baugenehmigung - begonnen wurde.

Für eine Baueinstellung ist allein die formelle Illegalität, also insbesondere das Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung, ausreichend. Auf die materielle Illegalität, das heißt die Frage, ob ein Bauvorhaben materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist, kommt es hingegen nicht an.

Ob das Vorhaben formell illegal ist, da es einer Baugenehmigung bedarf und nicht nach Art. 57 Absatz 1 Nr. 1 c BayBO verfahrensfrei ist, ist offen, da zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, ob das Verfahren einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB dient.

Im Schriftsatz vom 12. November 2015 teilt der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Antragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Dies trifft so nicht zu. Vielmehr zweifelt der Antragsgegner dies mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2015 an.

Nach der gemeinsamen Bekanntmachung (Bauen im Rahmen land- und forst-wirtschaftlicher Betriebe, AllMBl. Nr. 13/1998) unter 2.2 ist ein landwirtschaftlicher Betrieb eine organisatorische Einheit, die von der Zusammenfassung der Produktionsfaktoren „Boden“, „Betriebsmittel“ und „menschliche Arbeitskraft“ (Güter, Dienste, Rechte) nach einem langfristigen Plan gekennzeichnet ist. Die Bejahung der Betriebseigenschaft erfordert eine nachhaltige, ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle landwirtschaftliche Tätigkeit durch einen fachkundigen Leiter.

Nach den Akten (Bl. 59 BA) befindet sich an der (früheren) Hofstelle in ... nur noch 1 Büro und 1 Traktorgarage des Antragstellers; der Rest der Gebäude ist vermietet. Der Antragsteller selbst wohnt in ... Auf dem streitgegenständlichen Grundstück sind im Wesentlichen Pferde untergebracht.

Nach den Schriftsätzen vom 22. und 23. Dezember zweifelt der Antragsteller die Kalkualtion des AELF an, wonach die Erträge des Heuverkaufs und der Blumenselbstpflückanlage leicht negativ seien. Es seien die Viehhaltung und die neu ab 2016 bzw. 2017 hinzugepachteten Flächen nicht berücksichtigt worden. Die Pensionspferdehaltung in der jetzigen umgestellten Form sei dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen.

Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren angegeben, dass er die ganzjährige Rinderhaltung aufgegeben hat (Bl. 10 BA) und der Pferdebestand sich von 13 auf 20 erhöht habe. Demnach ist unklar, welche Viehhaltung der Antragsteller meint. Zwar ist den Akten nicht zu entnehmen, wie das AELF kalkuliert hat; ebensowenig liegen aber Kalkulationen des Antragstellers vor, ob sein Betrieb nachhaltig und betriebswirtschaftlich sinnvoll betrieben wird. Daher sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit dem AELF sein auch im Hinblick auf die Pferdehaltung umgestelltes Betriebskonzept mit sämtlichen Betriebszweigen und Kalkulationsgrundlagen für diese Betriebszweige erörtern, damit das AELF aufgrund dieser neuen Erkenntnisse unter Berücksichtigung der neu zugepachteten Flächen eine erneute Stellungnahme gegenüber dem Gericht abgeben kann.

Daher bleibt offen, inwieweit der streitgegenständliche Stadel einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Ob also das Vorhaben formell illegal ist, da es einer Baugenehmigung bedarf und nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c BayBO verfahrensfrei ist, ist offen; jedoch ergibt die Interessensabwägung zugunsten der Schonung des Außenbereichs, dass es in einem solchen Fall dem Antragsteller zuzumuten ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu warten und den Bau nicht fortzusetzen.

Daher war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Streitwert beträgt dabei die Hälfte des in der Hauptsache angesetzten Regelstreitwertes von 5.000,- EUR (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.