I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 30. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. April 2015 Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt … (Bundesamt) am 10. April 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei Kindern gab der Antragsteller als Grund für ihre Ausreise aus dem Kosovo im Wesentlichen an, sie seien aus wirtschaftlichen Gründen hier. Er möchte hier arbeiten, damit er seine Familie versorgen könne. Die finanzielle Situation der Familie sei sehr schlecht. Sie hätten im Kosovo keine Wohnung mehr.
Mit Bescheid vom 17. April 2015, dem Antragsteller am 29. April 2015 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheides) sowie auf Asylanerkennung (Ziff. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (Ziff. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in den Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziff. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylVfG, da er keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat zu befürchten hätte. Auch seien keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu gelangen. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot und könne von dem Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V. m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG.
Am 30. April 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben (M 10 K 15.30568) mit den Anträgen,
den Bescheid des Bundesamts vom 23. April 2015 in Ziff. 1 und 3 bis 5 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Ferner hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Der Antragsteller hat auf seinen Vortrag vor dem BAMF Bezug genommen. Im Kosovo sei es nicht möglich, die Familie ausreichend versorgen zu können.
Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 5. Mai 2015 die Behördenakte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. April 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014). Der Vortrag des Antragstellers, ihm und seiner Familie gehe es im Kosovo wirtschaftlich schlecht, begründet kein Abschiebungshindernis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.