Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 1 S 15.50682

published on 10/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 1 S 15.50682
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird ebenfalls abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Senegal. Er beantragte hier am 8. Juni 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 8. Juni 2015 gab er an, er habe in Italien einen Asylantrag gestellt. Laut Eurodac-Treffermeldung vom 10. Juni 2015 liegt in Italien ein Asylantrag des Antragstellers vor. Ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die zuständige italienische Stelle vom 18. Juni 2015 blieb unbeantwortet.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 wurde der Asylantrag des Antragstellers für unzulässig erklärt (Nr. 1) und die Abschiebung nach Italien angeordnet (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde dem Antragsteller - nebst Übersetzung des Inhalts und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung auch in französischer Sprache - am 17. Juli 2015 mit Postzustellungsurkunde (Behördenakte Bl. 75) zugestellt.

Am ... Juli 2015 erhob er Klage gegen den Bescheid des Bundesamts mit dem Antrag auf Bescheidsaufhebung. Außerdem beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sowie

ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Zur Begründung trägt er vor, bei einer Rückkehr nach Italien drohe ihm auf unabsehbare Zeit die Obdachlosigkeit. Zudem habe er dort keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Aufgrund einer psychischen Erkrankung, zu der Unterlagen noch vorgelegt würden, bedürfe er aber dringend kontinuierlicher medizinischer Versorgung.

Das Bundesamt die Behördenakte vor, stellte aber keinen Antrag.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist verfristet und hat bereits aus diesem Grund keinen Erfolg.

Der Antrag hält die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht ein. Der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2015 wurde dem Antragsteller am 17. Juli 2015 mit Postzustellungsurkunde in seiner Unterkunft durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG, § 180 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Anhaltspunkte für Zustellmängel bestehen nicht. Die Wochenfrist lief daher am Freitag, den 24. Juli 2015, 24 h, ab. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist - zusammen mit der Klage - jedoch erst am 27. Juni 2015 und damit nach Ablauf der Wochenfrist bei Gericht eingegangen. Damit wurde zwar die zweiwöchige Klagefrist, nicht jedoch die einwöchige Antragsfrist gewahrt.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hat der Antragsteller nicht gestellt. Er hat auch keine Gründe i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Daher kann eine Wiedereinsetzung auch nicht ohne Antrag nach § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO gewährt werden.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Aus den dargestellten Gründen hat auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers
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published on 23/12/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juli 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr
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Annotations

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.