Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Sept. 2014 - 8 SN 14.1329

published on 15.09.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Sept. 2014 - 8 SN 14.1329
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 20. Dezember 2013, Plan-Nr. ..., beantragte die Beigeladene die Genehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück ...str. 49, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Das Baugrundstück grenzt östlich an das Grundstück der Antragstellerin, einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ...str. 51, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., an. Das Grundstück der Antragstellerin, ein Eckgrundstück, ist mit einem viergeschossigen Gebäude mit Satteldach bebaut, das sowohl auf den beiden straßenseitigen Grundstücksgrenzen als auch an den beiden seitlichen (östliche und südliche) Grundstücksgrenzen steht. Das Bestandsgebäude ...str. 49 ist ebenfalls mit einem viergeschossigen, L-förmigen und an die straßenseitige Grundstücksgrenze sowie die westliche (gemeinschaftliche mit der Antragstellerin) Grundstücksgrenze angrenzenden Gebäude bebaut. Die Bebauungstiefe des grenzständigen Gebäudeteils der ...str. 49 ist mit 12 m um 2 m geringer als die des angrenzenden Gebäudeteils der Antragstellerin. Der rückwärtige Gebäudeteil des Bestandsgebäudes ...str. 49 hält im mittleren Bereich einen Abstand von 7 m und im südlichen Bereich einen Abstand von 5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Antragstellerin ein. Nach dem Bauantrag vom 20. Dezember 2013 soll an die Stelle des abzubrechenden Bestandsgebäudes ein L-förmiges Gebäude mit fünf Geschossen plus zwei ausgebauten Dachgeschossen im Mansarddach errichtet werden. Das Bauvorhaben soll mit einer Bebauungstiefe von 14 m profilgleich an die westliche, gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Antragstellerin angebaut werden. Der rückwärtige Gebäudeteil hält zu dieser westlichen Grundstücksgrenze einen - durchgehenden - Abstand von 5,19 m ein. Die Firsthöhe des Gebäudes mit 21,29 m entspricht der des Gebäudes der Antragstellerin, das über vier Geschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss verfügt.

(Lageplan aufgrund Einscannens evtl. nicht mehr maßstabsgetreu)

Am ... Februar 2014 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung für den Bauantrag vom 20. Dezember 2013 nach Plan-Nr. ... im vereinfachten Verfahren. Die Baugenehmigung enthielt neben einer Auflage für 24 Stellplätze und diverser naturschutzrechtlicher und denkmalschutzrechtlicher Auflagen eine Befreiung für die Überschreitung der straßenseitigen Baulinie durch einen Erker vom ersten bis zum vierten Obergeschoss. Weiterhin enthielt die Baugenehmigung Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... (östlicher Nachbar) und Fl.Nr. ... (Antragstellerin) und Fl.Nr. ... (südwestlicher Nachbar) sowie Fl.Nrn. ... und ... (südlicher und südöstlicher Nachbar). Zur Begründung wurde jeweils gleichlautend ausgeführt, dass die Abstandsflächen durch die bestehende Bebauung im Geviert in der Regel nicht eingehalten würden und die Nachbarn selbst in gleicher Weise Abstandsflächenüberschreitungen auslösten. Eine Beeinträchtigung der Nachbarn insbesondere hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung sei durch die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nicht zu erwarten, die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Wohn- und Aufenthaltsräume blieben gewahrt.

Auch hinsichtlich der Überschreitung der erforderlichen Abstandsfläche über die Straßenmitte durch den Erker vom ersten bis zum vierten Obergeschoss wurde eine Abweichung erteilt.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2014, am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage mit dem Antrag,

die Baugenehmigung vom ... Februar 2014 aufzuheben (M 8 K 14.1312).

Mit einem weiteren Schriftsatz vom gleichen Tage, der ebenfalls am 27. März 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangen ist, stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom ... Februar 2014 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 28. März 2014 wurde die ... GbR zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte der Antragstellerin verletze. Die Erteilung der Abweichung wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin, FlNr. ..., habe es nicht bedurft, da aufgrund der im Geviert vorherrschenden Pavillonabstände die seitlichen Abstandsflächen nicht nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO zu bemessen seien, sondern einheitlich abweichende Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO gelten würden. Zur Begründung für die Anwendung des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO wurde das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofsvom 7. März 2013 - 2 BV 11.882 herangezogen. Prägend für das Baugrundstück sei hinsichtlich der seitlichen Grenzabstände (soweit nicht an die Grenze gebaut) insbesondere die Bebauung entlang der ...straße zwischen ...straße und ...straße. Die seitlichen Grenzabstände lägen hier durchgehend bei etwa 5 m, im Bereich unmittelbar an der ...straße durch Gebäudevorsprünge etwas darunter. Die gleiche Lage ergebe sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der ...straße zwischen ...platz und ...straße. Kleinere Vorsprünge bei den Vordergebäuden führten dort zu einem seitlichen Grenzabstand von ca. 3,50 m, im rückwärtigen Bereich zu Grenzabständen von ca. 5 m. Die Gebäudehöhen seien in den genannten Bereichen weitgehend gleich. Die bei annähernd gleicher Höhenentwicklung unterschiedliche Anzahl von Geschossen sei im Rahmen des Nutzungsmaßes nach § 34 BauGB unerheblich; dies gelte auch für Ermittlung der Abstandsfläche. Auch die Bebauungstiefe der in die rückwärtigen Bereich hineinragenden Gebäude sei sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich der Grenz- bzw. Gebäudeabstände im Wesentlichen einheitlich. Weiterhin wurde die wechselseitige Prägung der Gebäudetiefe unter Benennung der einzelnen Maße in der maßgeblichen Umgebung dargelegt und darauf verwiesen, dass somit hier insgesamt einheitliche Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO vorlägen, die auch vom Bauvorhaben eingehalten würden. Die geplante Bebauung sei auch nicht rücksichtslos, da sich das Gebäude in jeder Hinsicht in den aus der Umgebungsbebauung abzuleitenden Rahmen einfüge. Bereits der Gebäudebestand auf dem Baugrundstück habe bei gleichem Grenzabstand eine Tiefe von 22 m erreicht, weshalb die Vergrößerung der Tiefe auf 25,9 m sich nur geringfügig auf die Belichtungssituation der Antragstellerin auswirke. Auch werde darauf hingewiesen, dass an der Unterkante des Fensters im Erdgeschoss in der östlichen Wand des Gebäudes der Antragstellerin zum rückwärtigen Gebäudeteil auf dem Baugrundstück ein Winkel von 45° eingehalten werde.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2014 begründeten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Antrag dahingehend, dass das Bauvorhaben die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin in erheblicher Weise nicht einhalte. Der Verstoß des Bauvorhabens wiege schwerer als der abstandsflächenrechtliche Verstoß der Antragstellerin, so dass letztere diesen auch rügen könne. Darüber hinaus habe das Vorhaben auf die Antragstellerin eine erdrückende Wirkung. Die Abstandsflächen lägen nur zu einem kleinen Teil auf dem Vorhabensgrundstück, der größere Teil falle auf das Grundstück der Antragstellerin und zwar sogar in den bebauten Teil hinein. Dadurch werde auf dem Anwesen der Antragstellerin keine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung mehr gewährleistet sein. Die Begründung für die erteilte Abweichung durch die Antragsgegnerin sei pauschal und lasse eine Abwägung hinsichtlich der unterschiedlichen Intensität der gegenseitigen Verstöße vermissen; eine differenzierte Abwägung der Belange habe nicht stattgefunden. Der Abstandsflächenverstoß gefährde nicht nur die Belichtung und Belüftung und Besonnung auf dem Grundstück der Antragstellerin, sondern auch den sozialen Wohnfrieden. Wegen der eklatanten Überschreitung der Abstandsflächen sei vorliegend auch von einer erdrückenden und abriegelnden Wirkung auszugehen.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 führten die Bevollmächtigten der Antragstellerin in Erwiderung des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 24. April 2014 aus, dass in der maßgeblichen Umgebung des Bauvorhabens keine einheitlich abweichenden Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO zu finden seien. Weiterhin wurde ausgeführt, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO eine ausreichende Belichtung und Belüftung gegeben sein müssten, was bei dem Bauvorhaben aufgrund der massiven Abstandsflächenüberschreitung nicht mehr gewährleistet sei. Vor allem wirke sich auch die neue, gegenüber dem Bestandsgebäude erheblichere Bebauungstiefe für die Antragstellerin besonders nachteilig aus.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 legte die Antragsgegnerin die Bestandsbauakte der ...str. 49 und die Bauakten der ...str. 51 vor. In dem Schreiben führte die Antragsgegnerin aus, dass das geplante Vorhaben zwar die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung tangiere; bei der Interessenabwägung sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene einen Anspruch auf Bebauung ihres Grundstücks in dem durch die Umgebung vorgegebenen Nutzungsmaß habe. Eine gravierende Auswirkung des Vorhabens auf die Belange der Belichtung und Besonnung sei nicht gegeben, zumal der Lichteinfallswinkel von 45° eingehalten werde. Auch sei das Bestandsgebäude zu berücksichtigen, das vergleichbare Höhen entwickle. Die gegenwärtige Situation werde auch nicht durch den nunmehr tieferen Baukörper erheblich verändert. Unabhängig von der Frage nach einem (flächenmäßig) gleichwertigen Abstandsflächenverstoß müsse hier die konkrete streitgegenständliche Situation beachtet werden. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da dem Bauvorhaben eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung nicht zukomme.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 vertieften die Bevollmächtigten der Beigeladenen ihren bisherigen Vortrag zur Anwendung des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO. Weiterhin wurde ausführlich dargelegt, dass auch im Falle der Nichtanwendung des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO die Abweichung rechtmäßig sei und hierdurch Nachbarrechte nicht verletzt würden. Dem Schriftsatz vom 13. Mai 2014 war ein Plan beigelegt, in dem die wechselseitigen 45° Lichteinfallswinkel bildlich dargestellt waren.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2014, 6. Juni 2014, 10. Juni 2014 und 15. Juli 2014 baten die Antragstellerin und die Beigeladene, das Verfahren wegen Vergleichsverhandlungen zunächst nicht zu entscheiden, wobei die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 ihren bisherigen Vortrag vertieften. Telefonisch erklärten sich Antragstellerin und Beigeladene am 31. Juli 2014 mit einem urlaubsbedingten Entscheidungstermin in der 3. Septemberwoche einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 i. V. m. 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von der Antragstellerin erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich (§ 212 a Abs. 1 BauGB, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, zu § 80 Rn. 146) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, zu § 80 Rn. 72, m. w. N.).

Nachbarn können, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.

Im vorliegenden Fall ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung hinsichtlich der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragstellerin keine rechtlichen Bedenken bestehen. Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes (vgl. oben) zugrunde gelegten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der erteilten Baugenehmigungen nachrangig.

2. Das streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt keine Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen, Art. 59 Satz 1 BayBO.

2.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 3, § 34 BauGB. Da das Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans - straßenseitige Baulinie -, der lediglich Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche trifft, verwirklicht werden soll, richtet sich seine Zulässigkeit im Übrigen nach § 34 BauGB.

2.2 Für eine Verletzung drittschützender Einfügenskriterien des § 34 BauGB ist nichts ersichtlich, insbesondere vermag sich das Vorhaben nach seiner Art und der überbaubaren Grundstücksfläche problemlos einzufügen.

Auch hinsichtlich des vom Bauvorhaben verwirklichten Maßes der baulichen Nutzung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Vorhaben fügt sich in das der Umgebung vorhandene Maß der baulichen Nutzung ohne weiteres ein. Es nimmt die Höhenentwicklung der Nachbarbebauung ...str. 51 und - der in der Behördenakte befindlichen Fotodokumentation nach zu schließen - auch der siebengeschossigen ...str. 47 auf. Gleiches gilt für die überbaubare Grundstücksfläche. Die Bebauungstiefe von 21,50 m entspricht der der ...str. 47 und liegt noch unter den Bebauungstiefen der ...-Str. 4, 6 und 8, so dass es auf die Frage der prägenden Wirkung der rückwärtigen Grenzbebauung auf dem Grundstück ...str. 41 nicht ankommt.

Abgesehen davon kommt weder dem Einfügenskriterium Maß der baulichen Nutzung noch der überbaubaren Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich nachbarschützende Funktion zu, da die nachbarschützende Wirkung einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan allein vom Willen der planenden Gemeinde abhängt (BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - und v. 8.7.1988 - 4 B 64/98 - juris).

2.3 Das Vorhaben stellt sich gegenüber der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin auch nicht rücksichtslos dar.

Da das Gebot der Rücksichtnahme darauf abzielt, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden und gegenläufige Nutzungsinteresse in rücksichtsvoller Weise unter Beachtung der jeweils widerstreitenden Interessen zuzuordnen (BVerwG, U.v. 25.2.1975 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122), ist bei der gebotenen Abwägung maßgeblich zu berücksichtigen, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig ist, oder um ein nur ausnahmsweise zulassungsfähiges Vorhaben. Dementsprechend kommt der Durchsetzung des geplanten Bauvorhabens ein entsprechendes Gewicht dadurch zu, dass es sich - wie oben dargestellt - hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 BauGB benannten Einfügenskriterien im Rahmen seiner maßgeblichen Umgebungsbebauung hält.

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass dessen Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.277 BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Zudem kann im dicht bebauten innerstädtischen Bereich eine erdrückende Wirkung nur dann angenommen werden, wenn das strittige Nachbargebäude erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5).

Unter Anwendung dieser Grundsätze kann sich die Antragspartei gegen das streitgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf die gerügte Höhenentwicklung in Kombination mit der Situierung auf dem Grundstück nicht mit Erfolg unter Bezugnahme auf das Rücksichtnahmegebot zur Wehr setzen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben entwickelt exakt die gleiche Firsthöhe wie das Gebäude der Antragspartei. Der Abstand des beanstandeten rückwärtigen Teils des Bauvorhabens zum gegenüberliegenden südlichen Gebäudeteil der Antragspartei beträgt insgesamt 17 m; auch wenn hiervon nur knapp 1/3 auf das Grundstück der Beigeladenen entfällt, kann von einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens auf das Gebäude der Antragstellerin nicht ausgegangen werden, zumal die Höhenentwicklung des Vorhabens gegenüber dem Bestandsvorhaben nahezu gleich bleibt und die Erweiterung der Bebauungstiefe im Wesentlichen einen Grundstücksbereich betrifft, der dem Gebäude bzw. dem Grundstück der Antragspartei nicht gegenüberliegt.

3. Trotz des eingeschränkten Prüfumfangs gemäß Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann ein etwaiger Abstandsflächenverstoß geltend gemacht werden. Durch die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung notwendiger Abstandsflächen ist die Prüfung der Abstandsflächen insgesamt Inhalt der Baugenehmigung geworden.

3.1 Die in der Baugenehmigung vom ... Februar 2014 unter Ziffer 3. der Rubrik „Befreiungen und Abweichungen“ erteilte Abweichung von der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin, Fl.Nr. ..., ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht aufgrund des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO entbehrlich.

3.1.1 Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO gilt Satz 3 des Art. 6 Abs. 5 BayBO entsprechend, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO bestimmt, dass für den Fall, dass von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 des Abs. 5 des Art. 6 BayBO liegen müssten, die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an; die ausreichende Belichtung und Belüftung dürfen nicht beeinträchtigt, die Flächen für notwendige Nebenanlagen nicht eingeschränkt werden.

Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/375) soll diese Vorschrift, die mit der Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 14. Juli 2009 zum 1. August 2009 in Kraft getreten ist, gewährleisten, dass nicht nur städtebauliche Satzungen oder örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO hinsichtlich der Bemessung der Abstandsflächentiefe gegenüber Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO Vorrang haben, sondern sich ein derartiger Vorrang auch aus der tatsächlich vorhandenen umgebenden Bebauung im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben kann. Grund und Anlass der Einführung dieser Vorschrift war die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714), wonach ein Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1998 (das Gebäude muss oder darf nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden) bei Traufgassen nicht vorliegt, da diese Norm ausschließlich den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze, nicht aber die Verwirklichung geringerer oder ungenügender Abstandsflächen wie z. B. bei Traufgassen oder „engen Reihen“ regele. Da es aber auch in Fällen, in denen geringere Abstandsflächentiefen in der Nachbarschaft bestünden, sachgerecht sei, wenn sich der Bauherr an diesen und nicht an den Abstandsflächentiefen der BayBO orientieren müsse, sei Art. 6 Abs. 5 BayBO um den oben genannten Satz 4 ergänzt worden.

Erforderlich ist nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. Nr. 16/375 S. 11), dass die Abstandsflächentiefen der umgebenden Bebauung einheitlich sind und die Umgebung prägen; diffuse bzw. unterschiedliche Tiefen genügen nicht.

Danach müssen sich aus der maßgeblichen Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB entsprechend verkürzte Abstandsflächentiefen ergeben.

3.1.2 Zwar könnte man derartige Pavillonabstände bzw. Traufgassen zwischen den Gebäuden ...str. 41 und 43, 45 und 49, ...str. 28 und 30, ...-Str. 2 und 4 sowie 6 und 8 und ...str. 4 und 6 annehmen, da hier eine gewisse Einheitlichkeit vorhanden ist, obwohl diese durch die in erheblichem Maße vorhandenen Versprünge der Gebäude in der Nähe der straßenseitigen Grundstücksgrenze relativiert wird.

Soweit die Abstände der rückwärtigen gegenüberliegenden Bebauung auf der jeweils grenzständig bebauten Seite betroffen sind, findet sich die zu fordernde Einheitlichkeit der verkürzten Abstandsflächentiefen in keiner Weise mehr. Es ist bereits im Hinblick auf die oben dargelegte Entstehungsgeschichte zweifelhaft, ob die Vorschrift des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO auf Abstände rückwärtiger Gebäudeteile an der grenzständig bebauten Seite Anwendung finden kann, da die sogenannten Pavillonabstände bzw. Traufgassen einen (auch gestalterischen) Bezug zur Straße aufweisen, der auf der grenzständig bebauten Seite nicht vorhanden sein (kann).

Selbst wenn man den Bezug zur Straße für entbehrlich hält, ist die Prägung mit einheitlichen Abstandsflächentiefen der rückwärtigen Bereiche insoweit nicht gegeben. Die Abstände der rückwärtigen Bebauung zur jeweiligen, im vorderen Bereich, grenzständig bebauten Grundstücksgrenze sind in keiner Weise einheitlich. Das gilt nicht nur im Bereich der Eckbebauung, sondern auch im Inneren des Quartiers.

Bei den rückwärtigen Gebäuden ...-Str. 4 und 6 sind die hier auf der vom Grenzanbau betroffenen Seite vorzufindenden Abstände schon wegen der Erkerausbildung beim Gebäude ...-Str. 4 uneinheitlich bzw. diffus. Das gleiche gilt für das Gebäude ...-Str. 2. Auch die insoweit relevanten Abstände zwischen den rückwärtigen Teilen der Gebäude ...str. 1 und 3 sind aufgrund des hier vorhandenen südlichen Erkers des rückwärtigen Teils des Gebäudes ...str. 3 diffus.

4. Die wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen erteilte Abweichung zum Grundstück der Antragstellerin FlNr. ... ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.1 Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt werden kann (die dann im Wege der Abweichung zuzulassen ist), wird der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt zu Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (BayVGH v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris).

4.2 Die für die Erteilung einer Abweichung erforderliche Atypik ist gegeben.

Für die Frage der Atypik ist insbesondere von Bedeutung, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks auch unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 BayBO möglich und zumutbar ist (vgl. BayVGH v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris). Eine atypische Situation wird demgegenüber in dicht bebauten Bereichen dann anzunehmen sein, wenn jedwede bauliche Veränderung der bestehenden Anwesen geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris).

Die Lage eines Baugrundstücks in einem dicht bebauten Bereich rechtfertigt demnach noch nicht per se jede Abweichung von den Abstandsflächen. Soweit in einem solchen Bereich ein sinnvolles Vorhaben auch dergestalt verwirklicht werden kann, dass gleichwohl die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden, kann eine Atypik nicht mehr angenommen werden (vgl. VG München v. 27.2.2012 - M 8 K 11.5252 - juris).

4.3 Eine sinnvolle Grundstücksnutzung dergestalt, dass eine hinsichtlich Kubatur und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung entsprechende Bebauung unter Einhaltung von Abstandsflächen verwirklicht wird, ist vorliegend offensichtlich nicht möglich. Da das Baugrundstück im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegt, in dem auch historische Bausubstanz vorhanden ist (vgl. BayVGH B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23), kann auch an ein den Bestand ersetzendes Neubauvorhaben kein anderer Maßstab angelegt werden, als an die vorhandene Baustruktur, soweit sich dieses im Rahmen der Umgebungsbebauung hält und die Bestandssituation unter Berücksichtigung zeitgemäßer Wohnungsbedürfnisse nicht deutlich negativ verändert. In der vorgegebenen Situation mit im Wesentlichen einseitig angebauten vorderen Gebäude und L-förmigen in die Grundstücke hineinreichenden rückwärtigen Gebäudeteilen, führt jede wirtschaftlich vertretbare, an die Verhältnisse angepasste Ausnutzung des Baugrundstücks und auch der übrigen Grundstücke im Quartier zu einer Abstandsflächenüberschreitung.

4.4 Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das Vorhaben bzw. die hierfür erteilte Abweichung von der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragspartei mit den öffentlichen und nachbarlichen Belangen vereinbar ist.

Zwar sind die wechselseitigen Abstandsflächenverstöße, anders als die Antragsgegnerin in der Begründung der Abweichung erklärt, nicht gleichwertig, da das Bauvorhaben in deutlich größerer Tiefe Abstandsflächen auf das Grundstück der Antragspartei wirft als deren Gebäude auf das Baugrundstück. Dies ist allerdings der Eckbebauung ohne Pavillonabstände auf dem Grundstück der Antragspartei geschuldet, die hierdurch auch bei massiver baulicher Ausnutzung des Grundstücks eine abstandsflächenrechtlich günstigere Situation hat als die trotz geringer baulicher Verdichtung nicht über Eck verlaufenden Nachbargrundstücke, die einseitig an einer Grenze bebaut sind. In dieser Situation würde man der notwendigen abstandsflächenrechtlichen Abwägung der betroffenen Belange nicht gerecht werden, wenn nur den einzelnen Verstößen und nicht der Gesamtsituation das entscheidende Gewicht beigemessen würde. Bei der Gesamtbetrachtung kommt der Tatsache, dass beim Neubauvorhaben gegenüber dem Bestand der First nur geringfügig und auch nur auf das Maß des Gebäudes der Antragspartei erhöht wird, maßgebliche Bedeutung zu, auch wenn sich die abstandsflächenrechtliche Situation gegenüber dem Bestand rechnerisch verschlechtert.

Bei dem Bestandsrückgebäude berechnet sich 1 H im mittleren Teil - abgegriffen, da die Pläne der Baugenehmigung vom ... Mai 1903 (Plan-Nr. ...) nicht vermaßt sind - mit 18,30 m, was der Traufhöhe entspricht, da das Dach mit ca. 30° außer Betracht bleibt, Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO; im südlichen Teil berechnet sich H mit 16,87 m (Traufhöhe = 15,90 m + 1/3 des Daches mit einer Neigung von 55° - 2,60 m : 3 = 0,77 m).

Demgegenüber bemisst sich H beim Bauvorhaben mit 19,30 m, da die drei an der Westseite im mittleren Bereich des Mansarddaches befindlichen Gauben aufgrund ihrer Gesamtlänge von 5,46 m bei einer zugehörigen Außenwandlänge von 11,60 m weder das absolute Maß von 5 m einhalten, noch das Drittel der zugehörigen Außenwandlänge, Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 a BayBO (Wandhöhe bis Oberkante Gaube bemisst sich mit + 17,51 m zuzüglich - 0,53 m Geländeoberkante = 18,04 m + Höhe des oberen Teils des Mansarddaches - 3,78 m : 3 = 1,26 m, Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO, da hier eine Dachneigung von 60° vorliegt, ergibt H = 19,30 m).

Die Firsthöhe beträgt am abstandsflächenrechtlich relevanten Dachrand 21,74 m (21,29 m zuzüglich - 0,53 Geländeoberkante) und liegt auf gleicher Höhe mit dem Firstprofil der ...str. 51 (vgl. Ansicht West/Schnitt C-C). Dementsprechend erfolgt beim Neubauvorhaben effektiv keine Firsterhöhung, da auch der First des Bestandes dem der ...str. 51 entsprach.

Die rechnerische Erhöhung gegenüber dem (abgegriffenen) Maß des Bestandsfirstes mit 21,60 m dürfte der Ungenauigkeit des genehmigten Planes vom ... Mai 1903 (Nr. ...) geschuldet sein. Die Höhe des Firstes im Mittelteil des Mansarddaches von 23,18 m (+ 22,65 zuzüglich - 0,53 m Geländeoberkante) ist gegenüber dem Dachrand um über 4 m in einem Winkel von 5° zurückgesetzt und spielt daher weder abstandsflächenrechtlich noch belichtungstechnisch eine Rolle.

Die sich im Wesentlichen im südlichen Bereich ergebende rechnerische Verschlechterung hat daher gegenüber der Bestandssituation keine unzumutbaren Auswirkungen auf das Gebäude der Antragspartei. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Reduzierung der Abstandsflächen auf Werte bis 0,25 H nicht ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH B.v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - juris Rn. 3) und dieses Maß vom Bauvorhaben hier eingehalten wird.

Die größere Bebauungstiefe des Vorhabens gegenüber dem Bestand wirkt sich rechnerisch praktisch nicht aus, da deren Abstandsfläche im Wesentlichen auf das Grundstück ...str. 30 und nicht auf das der Antragspartei fällt, auch wenn sie - von Südwesten her gesehen - eine gewisse Einbuße an Belichtung für das Grundstück der Antragspartei bedeutet. Die Belichtungseinbuße durch diesen Gebäudeteil ist aber aufgrund des im Vergleich zum gegenüberliegenden mittleren Gebäudeteil noch größeren Abstandes zur Bebauung der Antragspartei zumutbar, zumal sich - wie oben dargestellt - die Bebauungstiefe im Rahmen der Umgebungsbebauung hält.

5. Zwar sind die in der Abweichung angeführten Ermessensgesichtspunkte relativ formelhaft und hinsichtlich der wechselseitigen Abstandsflächenverstöße auch sachlich nicht richtig.

Jedoch hat die Antragsgegnerin im Schreiben vom 12. Mai 2014 ihre Ermessenserwägungen in einer § 114 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise in der Sache ausreichend ergänzt, da die nunmehr angegebenen Gründe schon bei Erteilung der Baugenehmigung vorlagen und die Baugenehmigung weder in ihrem Wesen verändert, noch die Antragspartei in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. (vgl. Eyermann, Komm. zur VwGO, 14. Aufl., § 114 Rn. 89.

6. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2, 51 Abs. 1 G i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.