Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juli 2014 - 5 K 13.5174

bei uns veröffentlicht am22.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

Die Klagepartei und die Gegenpartei haben in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2014 die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten hälftig zu teilen, da der Beklagte nach Eingang des klägerischen Antrags am .... Juli 2013 bis zum Erlass des Bescheids am .... Februar 2014 untätig geblieben ist und der Kläger somit in zulässiger Weise eine Untätigkeitsklage erhoben hat. Darüber hinaus hat der Beklagte nach Erhebung des Widerspruchs am ... Februar 2014 auch über diesen nicht innerhalb von drei Monaten entschieden. Allerdings hat der Kläger nach Erlass des Bescheids nicht für erledigt erklärt, sondern sein Begehren weiter verfolgt, so dass auch die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Begehrens in den Blick zu nehmen sind. Insoweit musste zulasten des Klägers berücksichtigt werden, dass ihm ein Anspruch auf Beförderung nicht zusteht (vgl. nur VG München, B. v. 25.3.2014 - M 5 E 14.678 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2014 - M 5 E 14.678

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht als Pol

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeiamtmann (Besoldungsgruppe A 11) beim Polizeipräsidium ... in den Diensten des Beklagten und ist dort in der Abteilung Personal-P ... eingesetzt. In seiner letzten periodischen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 erhielt der Antragsteller 8 Punkte. Der Beigeladene, dessen periodische Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 mit 9 Punkten schließt, befindet sich ebenfalls im Statusamt A 11.

Mit Ausschreibung vom ... Juli 2012 schrieb der Antragsgegner im Mitteilungsblatt Nr. ... der Bayerischen Polizei eine Stelle als „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. Qualifikationsebene beim Sachgebiet ... (seit ...6.2012 Autorisierte Stelle Bayern [im Aufbau]) mit dem Aufgabenschwerpunkt Vergabeverfahren (A 11/A 12)“ aus. Für den Dienstposten kämen ausschließlich Beamtinnen/Beamte der 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in Betracht. Die Autorisierte Stelle Bayern (im Aufbau) habe den Auftrag, beim Bayerischen Landeskriminalamt ein Kompetenzzentrum für den Digitalfunk aller Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern aufzubauen.

Auf die Stelle bewarben sich der Antragsteller und der Beigeladene, letzterer zog jedoch seine Bewerbung zurück. Daraufhin wurde mit dem Antragsteller am ... Oktober 2012 ein Vorstellungsgespräch geführt. In einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom Oktober 2012 ist dokumentiert, dass der Antragsteller keine überzeugenden Antworten auf gestellte Fragen gegeben habe, ferner habe er sein Interesse an der Stelle nicht genügend dargelegt und sei insgesamt ungeeignet. Daher sollte die bisherige Ausschreibung widerrufen und eine neue angefertigt werden. Dabei sei mit größerer Resonanz zu rechnen, weil inzwischen die Beurteilungen der 3. Qualifikationsebene allen Beamten eröffnet seien. Auch könne der Bewerberkreis aktualisiert werden.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2012 informierte der Antragsgegner den Antragsteller, dass er beabsichtige, die Ausschreibung zu widerrufen, weil der Antragsteller als einziger Bewerber übrig geblieben sei. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom ... November und ... Dezember 2012 Widerspruch mit der Begründung ein, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Ein sachlicher Grund für den Abbruch sei nicht ersichtlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Aufhebung der Ausschreibung sei in rechtmäßiger Weise erfolgt, weil der Antragsgegner das Verfahren abgebrochen habe, um eine bestmögliche Besetzung der Stelle zu gewährleisten. Hinsichtlich der Eignung des Antragstellers hätten sich im Vorstellungsgespräch Bedenken ergeben.

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage (M 5 K 13.2267), über die bis jetzt noch nicht entschieden wurde.

Im Mitteilungsblatt Nr. ... vom ... Mai 2013 wurde die Ausschreibung widerrufen und im Mitteilungsblatt vom ... Juli 2013 neu angefertigt. Auf die Stelle bewarben sich erneut der Antragsteller und der Beigeladene.

Einer Übertragung der Stelle an den Beigeladenen stimmte der Personalrat am ... Dezember 2013 zu und mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er für die Stelle nicht berücksichtigt werden könne, weil er in seiner aktuellen Beurteilung zum Stichtag ... Mai 2012 ein schlechteres Gesamturteil als der Beigeladene aufweise. Dieser sei somit leistungsstärker. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014, bei Gericht einen Tag später eingegangen, Klage erhoben (M 5 K 14.679) und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen, den Dienstposten Sachbearbeiter/in 3. Qualifikationsebene Autorisierte Stelle Bayern (AS Bayern) bei der Autorisierten Stelle Bayern (AS Bayern) - mit Aufgabenschwerpunkt Vergabeverfahren (A 11/A 12) die Verwendung erfolgt beim Sachgebiet ... - Beschaffung/Zentraleinkauf - in ... (A 11/A 12) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Grundsatz der Ämterstabilität. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei verletzt.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2013 hat der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Abbruch des Auswahlverfahrens sei aus sachlichen Gründen erfolgt. Insbesondere hätten Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers bestanden und es habe der Wunsch bestanden, einen größeren Adressatenkreis anzusprechen. Auch die Auswahl des Beigeladenen sei rechtmäßig, da sich der Beigeladene und der Antragsteller im gleichen Statusamt befänden und der Beigeladene die bessere Beurteilung aufweise.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 wurde der ausgewählte Beamte zum Verfahren beigeladen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dafür muss sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.

2. Ein Anordnungsgrund liegt vor, da der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8,1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 19.11.2013 - M 5 E 13.2984) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller zwar nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten begleitete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern/BV, § 9 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen/Leistungslaufbahngesetz/LlbG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.

a) Der Antragsteller kann sich nicht mehr auf Rechte aus dem Ausschreibungsverfahren für den streitgegenständlichen Dienstposten im Mitteilungsblatt Nr. ... vom ... Juli 2012 berufen, da diese Ausschreibung rechtmäßig widerrufen wurde.

Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, das Amt mit einem Bewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Jedoch ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch den sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert deshalb einen sachlichen Grund. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss dabei jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366; BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - BVerwGE 141, 361; BayVGH, B. v. 16.5.2013 - 3 CE 13.307 - juris).

Die Dokumentation der maßgeblichen Begründung für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens ist im Schreiben vom ... Oktober 2012 und im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 an den Antragsteller unter Bezugnahme auf die alleinige Bewerbung des Antragstellers und die gewünschte Vergrößerung des Adressatenkreises erfolgt. Der Dienstherr hat ferner auf die angestrebte bestmögliche Besetzung der Stelle und die Bedenken hinsichtlich der Eignung des Antragstellers hingewiesen. Damit ist den formalen Anforderungen Rechnung getragen.

Auch inhaltlich rechtfertigt die angegebene Begründung den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens. Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens müssen aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - BVerwGE 141, 361). Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes, als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG, U. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 - NVwZ-RR 2000, 172; U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112). Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen ist vorrangig. Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt (BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112). Ein sachlicher Grund liegt besteht auch dann, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112; U. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 - NVwZ-RR 2000, 172; BayVGH, B. v. 16.5.2013 - 3 CE 13.307 - juris) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris Rn. 15).

Das ausgeübte organisations- und verwaltungspolitische Ermessen des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner durfte das streitbefangene Auswahlverfahren abbrechen, weil ein sachlicher Grund hierfür vorlag. Der Antragsgegner hat im Vermerk vom Oktober 2012 die mangelnde Eignung des Antragstellers hervorgehoben und verlautbart, dass dieser als einzig verbliebener Bewerber nicht für die bestmögliche Besetzung der Stelle in Frage komme. Dies wurde dem Antragsteller auch mitgeteilt. Die im Vorstellungsgespräch gegebenen Antworten des Antragstellers überzeugten den Antragsgegner nicht vom Interesse des Antragstellers am Dienstposten, darüber hinaus sah der Antragsgegner bei den fachlichen, methodischen und organisatorischen Anforderungen Defizite und erachtete infolgedessen den Antragsteller als nicht geeignet für die Stelle. Aufgrund der Einschätzung des Antragsgegners war es zulässig, die Stelle neu auszuschreiben, um einerseits den Adressatenkreis zu aktualisieren und zu vergrößern, nachdem die erste Ausschreibung über ein Jahr zurücklag, und andererseits den am besten geeigneten Bewerber für die Stelle ausfindig zu machen.

Anhaltspunkte für eine leistungsfremde oder willkürliche Entscheidung zulasten des Antragstellers sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Die Stellenbesetzung aufgrund der streitgegenständlichen Ausschreibung vom ... Juli 2013 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

aa) In formaler Hinsicht erweist sich die Auswahlentscheidung rechtmäßig.

Die Auswahlentscheidung war zwar äußerst knapp, aber wohl noch ausreichend dokumentiert. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (BVerfG, B. v.9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - BayVBl 2006, 91). Dies soll dem unterlegenen Bewerber die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutz ermöglichen, denn nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366). Vorliegend hat der Antragsgegner den Antragsteller im Ablehnungsschreiben vom ... Februar 2014 darüber informiert, dass die Entscheidung anhand des Leistungsgrundsatzes getroffen worden sei und die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegen hätten. Damit war der Antragsteller ausreichend informiert, um abzuwägen, ob er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen möchte. Denn die wesentlichen Auswahlerwägungen waren ihm durch das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben bekannt. Andere Gesichtspunkte als die dienstlichen Beurteilungen hat der Dienstherr der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, so dass er in seinem Schreiben an den Antragsteller keine weitergehenden Ausführungen machen konnte.

bb) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist nicht verletzt worden. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Die Rechtsprechung hat in Anwendung des verfassungsrechtlich verankerten Leistungsprinzips bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen festgelegt, dass in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen zu vergleichen sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Jedoch ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind (BVerfG, B. v. 26.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565 und B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris; VG München, B. v. 3.7.2013 - M 5 E 13.833 - juris). Danach hat der Dienstherr die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung durchgeführt.

Die dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber hat der Antragsgegner zu Recht als zeitlich vergleichbar erachtet, da sie zum selben Beurteilungsstichtag erstellt worden sind, denselben Beurteilungszeitraum umfassen und auf denselben rechtlichen Grundlagen basieren. Die Beurteilungen sind auch hinreichend aktuell, da der Beurteilungszeitraum am 31. Mai 2012 und damit etwas mehr als anderthalb Jahre vor der Auswahlentscheidung am ... Februar 2014 endete. Ferner konnte der Beigeladene nach der Beurteilungslage im Vergleich zum Antragsteller einen Leistungsvorsprung aufweisen, da der Antragsteller sich in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung von neun auf acht Punkte im Gesamtprädikat verschlechtert hatte, obwohl keine Beförderung erfolgt war. Der Beigeladene hingegen konnte in seiner letzten periodischen Beurteilung im selben Statusamt neun Punkte erreichen.

Dass der Antragsgegner allein auf die dienstlichen Beurteilungen abgestellt und der Auswahlentscheidung keine weiteren Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat, ist schon nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG nicht zu beanstanden und auch in der Rechtsprechung anerkannt. Aus der Bestimmung ergibt sich, dass die dienstliche Beurteilung die Grundlage für die nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung bildet (BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris, Rn. 43). Folglich darf der Dienstherr zwar andere Kriterien wie beispielsweise Auswahlgespräche oder strukturierte Interviews heranziehen, er ist jedoch keineswegs dazu verpflichtet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangstreitwert von 5.000 € bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 3 CE 09.596 - juris).

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.