Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Apr. 2014 - 25 S7 14.30569


Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst auf den Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2014 (M 25 S 14.30082) Bezug genommen. Mit diesem Beschluss wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller eingereichten Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet (M 25 K 14.30081) abgelehnt.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. März 2014 beantragte der Antragsteller,
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Februar 2014 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung brachte der Bevollmächtigte vor, das Gericht müsse, um eine rechtsfehlerfreie Entscheidung treffen zu können, den Betroffenen befragen, weshalb die Einvernahme des Antragstellers als Partei beantragt werde, hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorlägen. Damit dürfe jedenfalls wegen Änderung der Beweislage der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zulässig sein. Jedenfalls fehle es an der offensichtlichen Unbegründetheit hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn die Behauptung, es sei nicht die Absicht des Antragstellers gewesen, Asyl zu beantragen, stimme nur bedingt. Er habe jedenfalls nicht die Absicht gehabt, diesen Antrag in Deutschland zu stellen, habe dies aber tun müssen, nachdem die Polizei ihn während seiner Durchreise aufgegriffen habe. Der Antragsteller gebe zu, seinen Wohnsitz drei Monate in Belgien genommen zu haben, auch gebe er zu, bereits in Deutschland und Italien gewesen zu sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass hieraus die Vermutung entstehen könne, der Antragsteller habe zuvor keinen Asylantrag gestellt, um einer Abschiebung zu entgehen. Die Nichtbeachtung des Antrages würde zu einer Situation für den Antragsteller führen, deren Folgen für ihn irreversibel wären.
Das Bundesamt nahm zu dem Antrag nicht Stellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 25 K 14.30081 und M 25 S 14.30082 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Abänderung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vom 4. Februar 2014 ist unzulässig.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d. h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder - wie hier - auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1999 - 11 VR 13/98 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 80 Rn. 196 ff.).
Daran fehlt es hier. Der Antrag ist bereits unzulässig, da weder veränderte Umstände noch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Tatsachen vorgetragen wurden, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Das Abänderungsverfahren darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2008 - 2 VR 1/08 - juris).
Der Bevollmächtigte tritt hier jedoch lediglich der vom Gericht in seinem ursprünglichen Beschluss vom 4. Februar 2014 zum Ausdruck gebrachten Auffassung entgegen, ohne irgendwelche neuen Erkenntnisse darzulegen. Die Annahme, es liege eine veränderte Beweislage vor, die einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO rechtfertige, weil das Gericht den Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorlägen, als Partei einvernehmen müsse, geht fehl. Abgesehen davon, dass im Rahmen der in Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Beweisaufnahme in aller Regel nicht stattfindet (vgl. etwa BayVGH, B. v. 25.2.2014 - 7 CE 13.2338 - juris), ist die Parteieinvernahme des Antragstellers auch kein neues Beweismittel, das im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO noch nicht zur Verfügung gestanden hätte. Anhaltspunkte für eine besonders gelagerte Fallgestaltung, die die Einvernahme des Antragstellers bereits im Eilverfahren erfordern würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Antragstellerseite vorgetragen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).


Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.