Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Apr. 2014 - 25 S7 14.30569

bei uns veröffentlicht am03.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst auf den Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2014 (M 25 S 14.30082) Bezug genommen. Mit diesem Beschluss wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller eingereichten Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet (M 25 K 14.30081) abgelehnt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. März 2014 beantragte der Antragsteller,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Februar 2014 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung brachte der Bevollmächtigte vor, das Gericht müsse, um eine rechtsfehlerfreie Entscheidung treffen zu können, den Betroffenen befragen, weshalb die Einvernahme des Antragstellers als Partei beantragt werde, hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorlägen. Damit dürfe jedenfalls wegen Änderung der Beweislage der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zulässig sein. Jedenfalls fehle es an der offensichtlichen Unbegründetheit hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn die Behauptung, es sei nicht die Absicht des Antragstellers gewesen, Asyl zu beantragen, stimme nur bedingt. Er habe jedenfalls nicht die Absicht gehabt, diesen Antrag in Deutschland zu stellen, habe dies aber tun müssen, nachdem die Polizei ihn während seiner Durchreise aufgegriffen habe. Der Antragsteller gebe zu, seinen Wohnsitz drei Monate in Belgien genommen zu haben, auch gebe er zu, bereits in Deutschland und Italien gewesen zu sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass hieraus die Vermutung entstehen könne, der Antragsteller habe zuvor keinen Asylantrag gestellt, um einer Abschiebung zu entgehen. Die Nichtbeachtung des Antrages würde zu einer Situation für den Antragsteller führen, deren Folgen für ihn irreversibel wären.

Das Bundesamt nahm zu dem Antrag nicht Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 25 K 14.30081 und M 25 S 14.30082 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Abänderung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vom 4. Februar 2014 ist unzulässig.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d. h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder - wie hier - auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1999 - 11 VR 13/98 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 80 Rn. 196 ff.).

Daran fehlt es hier. Der Antrag ist bereits unzulässig, da weder veränderte Umstände noch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Tatsachen vorgetragen wurden, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Das Abänderungsverfahren darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2008 - 2 VR 1/08 - juris).

Der Bevollmächtigte tritt hier jedoch lediglich der vom Gericht in seinem ursprünglichen Beschluss vom 4. Februar 2014 zum Ausdruck gebrachten Auffassung entgegen, ohne irgendwelche neuen Erkenntnisse darzulegen. Die Annahme, es liege eine veränderte Beweislage vor, die einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO rechtfertige, weil das Gericht den Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorlägen, als Partei einvernehmen müsse, geht fehl. Abgesehen davon, dass im Rahmen der in Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Beweisaufnahme in aller Regel nicht stattfindet (vgl. etwa BayVGH, B. v. 25.2.2014 - 7 CE 13.2338 - juris), ist die Parteieinvernahme des Antragstellers auch kein neues Beweismittel, das im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO noch nicht zur Verfügung gestanden hätte. Anhaltspunkte für eine besonders gelagerte Fallgestaltung, die die Einvernahme des Antragstellers bereits im Eilverfahren erfordern würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Antragstellerseite vorgetragen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2014 - M 25 S 14.30082

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M. B. als Prozessbevollmächtigten im

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2014 - 7 CE 13.2338

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 291,70 Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M. B. als Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der nach eigenen Angaben am ... 1983 geborene Antragsteller ist ebenfalls eigenen Angaben zufolge marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 7. Oktober 2012 auf dem Landweg in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 23. Oktober 2012 einen Asylantrag. Dabei gab er an, syrischer Staatsangehöriger aus D. zu sein und berief sich zur Begründung seines Asylantrags auf Krieg und Zerstörung sowie fehlende medizinische Versorgung in S. Vom 23. Oktober 2012 bis 18. Januar 2013 befand sich der Antragsteller in stationärer Behandlung in der A.-Fachklinik M.-G.

Bei seiner Erstbefragung am 4. Februar 2013 vor der Regierung von Oberbayern, Zentrale Rückführungsstelle S., erklärte der Antragsteller erneut, Syrer zu sein und machte weitere Ausführungen zu seiner Herkunft und seinem Einreiseweg. Erst am Ende der Befragung räumte er ein, nicht syrischer sondern marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei krank, in Deutschland gebe es die besten Möglichkeiten, er wolle hier behandelt werden. Mit einem belgischen Visum sei er über B. und Bo. nach N. und mit der Mitfahrzentrale nach R. gefahren. Von dort sei er nach C., zurück nach R. und schließlich nach ... gereist.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Juli 2013 gab der Antragsteller an, im März 2011 M. in Richtung Belgien verlassen zu haben, dort sei er 13 Monate geblieben. Das erste Mal sei er im September 2012 nach Deutschland eingereist, am 7. Oktober 2012 sei er nach einem Aufenthalt in I. von der Polizei in ... aufgegriffen worden. Es sei überhaupt nicht seine Absicht gewesen, Asyl zu beantragen, er sei aber von der Polizei kontrolliert worden. Er habe eigentlich zum Arzt gehen wollen, er sei krank. Zu seinen Asylgründen führte der Antragsteller aus, er stamme aus der West-Wüste. In den Großstädten hätten sie aus der Wüste keine Chance, sie würden als Wüstenleute beschimpft und schikaniert. Ihre Kultur werde nicht anerkannt, sie hätten überhaupt keine Rechte in M. Es gebe viele Unruhen und Probleme in der West-Wüste. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und sei drei Mal zur Polizei geladen worden und auch in Haft gewesen. In Belgien habe er Asyl beantragen wollen, er sei dann aber hier an der Grenze nach Deutschland verhaftet worden und dann habe er hier Asyl beantragen müssen. Persönlich sei er in M. nicht verfolgt worden, aber wegen der allgemeinen Unruhen und der Probleme, die auch sein Vater und seine Familie gehabt hätten, habe er dann M. verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat würde er schon am Flughafen Probleme bekommen, man werde ihn fragen, wo er gewesen sei und ob er Asyl beantragt habe, und wenn sie das wüssten, dann würde er noch mehr Probleme bekommen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2014, zugestellt wohl am 22. Januar 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers sowie den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung u. a. nach M. angedroht.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage erheben, mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Januar 2014 zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise den Antragsteller als Flüchtling anzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG vorliegen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Antragstellers Abschiebungsverbote vorliegen.

Gleichzeitig ließ der Antragsteller beantragen,

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antragsteller drohe politische Verfolgung, weil er aus der Region Westsahara stamme. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vor. Der Antragsteller, der sich nach Abschiebung in M. nicht werde ausweisen können, müsse mit Bestrafung bzw. erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG rechnen.

Am 27. Januar 2014 legte der Bevollmächtigte ein vom Antragsteller verfasstes Schreiben vom 24. Januar 2014 vor, in dem dieser erneut zu seinen Asylgründen Stellung nimmt.

Mit am 3. Februar 2014 bei Gericht eingegangenem Schreiben legte der Bevollmächtigte des Antragstellers die formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor.

Ebenfalls am 3. Februar 2014 ging bei Gericht das Schreiben eines weiteren Bevollmächtigten des Antragstellers ein, in dem dieser weitere Ausführungen zur Herkunft des Antragstellers aus der Westsahara sowie zur Situation der S. macht.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere nach Aktenlage fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG als Einzelrichter zu entscheiden war, ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Dies ist im Ergebnis hier der Fall.

Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG).

Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG steht dem Antragsteller offensichtlich nicht zu. Der Antragsteller ist auf dem Landweg und somit aus einem sicheren Drittstaat eingereist. Der Anerkennung als Asylberechtigtem steht somit bereits Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG offenkundig entgegen.

Der Antragsteller hat im Falle seiner Rückkehr nach M. offensichtlich auch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des am 1. Dezember 2013 neu in Kraft getretenen § 3 Abs. 1 AsylVfG (vormals § 60 Abs. 1 AufenthG; vgl. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. 2013 I S. 3474) zu erwarten.

Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet ergibt sich aus § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen.

Vorliegend hat der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge bereits im März 2011 M. verlassen und ist nach Belgien gereist. In der Folge ist er seiner Aussage nach schon einmal in Deutschland sowie in I. gewesen. Obwohl der Antragsteller sowohl in europäischen Nachbarländern als auch in Deutschland schon viel früher die Möglichkeit gehabt hätte, einen Asylantrag zu stellen, hat er dies erst nach einem über eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalt in Europa getan, als er im Oktober 2012 von der Bundespolizei in ... aufgegriffen wurde. Der Antragsteller wollte mit der Asylantragstellung offenkundig einer Aufenthaltsbeendigung entgehen. Entsprechend ist auch sein Aussageverhalten zu werten. Auf die Frage, warum er nicht bereits in Belgien, I. oder das erste Mal in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, erklärte der Antragsteller bei seiner Anhörung, es sei überhaupt nicht seine Absicht gewesen, Asyl zu beantragen. Er sei aber kontrolliert worden von der Polizei und er habe eigentlich zum Arzt gehen wollen, weil er krank sei. Damit stellt der Antragsteller selbst einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Polizeikontrolle und der Asylantragstellung her. Inwieweit diese Antwort missverständlich sein soll, wie sowohl der Antragsteller als auch seine Bevollmächtigten zu erklären versuchen, erschließt sich dem Gericht nicht. Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht der Umstand, dass der Antragsteller gegen Ende seiner Anhörung auf erneute Nachfrage angab, er habe schon daran gedacht, in Belgien Asyl zu beantragen. Die Erklärung, er habe in Belgien kein Asyl beantragt, weil er sich über das Verfahren nicht im Klaren gewesen und nicht sicher gewesen sei, was passieren würde, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Dem Antragsteller, der der französischen Sprache mächtig ist, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich über die erforderlichen Schritte zur Durchführung eines Asylverfahrens in Belgien zu informieren. Damit hatte er sowohl in Belgien als auch in I., ebenso wie bereits bei seinem ersten Aufenthalt in Deutschland ausreichend Gelegenheit, einen Asylantrag zu stellen. Dass er dies nicht getan hat, zeigt deutlich, dass er seine Heimat nicht aus Verfolgungsfurcht verlassen hat.

Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (vormals unionsrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) sowie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der seit 1. Dezember 2013 gültigen Fassung liegen ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller hat nicht substantiiert stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Bezüglich der geltend gemachten Erkrankung des Antragstellers liegt auch kein nationales Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Dies würde voraussetzen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Antragstellers bei seiner Rückkehr nach M. aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer individuellen, erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Der Antragsteller wurde im Bundesgebiet bereits längere Zeit stationär behandelt, was offenbar zu einer deutlichen Verbesserung seiner Erkrankung geführt hat. Es ist davon auszugehen, dass er die von ihm vorgetragene erforderliche Nachsorge auch in seiner Heimat erhalten kann (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich M. vom 23. Juni 2013, S. 24 f.). Selbst im Fall der nachgewiesenen Mittellosigkeit kann durch eine so genannte „RAMED“-Bescheinigung (Régime d’Assistance médicale pour les économiquement démunis) die Kostenübernahme für Medikamente oder eine stationäre Behandlung durch staatliche Stellen beantragt werden (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat an das Bundesamt vom 4. April 2012, abrufbar unter MILo).

Die nach Maßgabe des § 34 AsylVfG i. V. m. Art. 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags aus § 36 Abs. 1 AsylVfG.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Marcus Becker war abzulehnen, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus den obigen Gründen im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M. B. als Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der nach eigenen Angaben am ... 1983 geborene Antragsteller ist ebenfalls eigenen Angaben zufolge marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 7. Oktober 2012 auf dem Landweg in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 23. Oktober 2012 einen Asylantrag. Dabei gab er an, syrischer Staatsangehöriger aus D. zu sein und berief sich zur Begründung seines Asylantrags auf Krieg und Zerstörung sowie fehlende medizinische Versorgung in S. Vom 23. Oktober 2012 bis 18. Januar 2013 befand sich der Antragsteller in stationärer Behandlung in der A.-Fachklinik M.-G.

Bei seiner Erstbefragung am 4. Februar 2013 vor der Regierung von Oberbayern, Zentrale Rückführungsstelle S., erklärte der Antragsteller erneut, Syrer zu sein und machte weitere Ausführungen zu seiner Herkunft und seinem Einreiseweg. Erst am Ende der Befragung räumte er ein, nicht syrischer sondern marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei krank, in Deutschland gebe es die besten Möglichkeiten, er wolle hier behandelt werden. Mit einem belgischen Visum sei er über B. und Bo. nach N. und mit der Mitfahrzentrale nach R. gefahren. Von dort sei er nach C., zurück nach R. und schließlich nach ... gereist.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Juli 2013 gab der Antragsteller an, im März 2011 M. in Richtung Belgien verlassen zu haben, dort sei er 13 Monate geblieben. Das erste Mal sei er im September 2012 nach Deutschland eingereist, am 7. Oktober 2012 sei er nach einem Aufenthalt in I. von der Polizei in ... aufgegriffen worden. Es sei überhaupt nicht seine Absicht gewesen, Asyl zu beantragen, er sei aber von der Polizei kontrolliert worden. Er habe eigentlich zum Arzt gehen wollen, er sei krank. Zu seinen Asylgründen führte der Antragsteller aus, er stamme aus der West-Wüste. In den Großstädten hätten sie aus der Wüste keine Chance, sie würden als Wüstenleute beschimpft und schikaniert. Ihre Kultur werde nicht anerkannt, sie hätten überhaupt keine Rechte in M. Es gebe viele Unruhen und Probleme in der West-Wüste. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und sei drei Mal zur Polizei geladen worden und auch in Haft gewesen. In Belgien habe er Asyl beantragen wollen, er sei dann aber hier an der Grenze nach Deutschland verhaftet worden und dann habe er hier Asyl beantragen müssen. Persönlich sei er in M. nicht verfolgt worden, aber wegen der allgemeinen Unruhen und der Probleme, die auch sein Vater und seine Familie gehabt hätten, habe er dann M. verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat würde er schon am Flughafen Probleme bekommen, man werde ihn fragen, wo er gewesen sei und ob er Asyl beantragt habe, und wenn sie das wüssten, dann würde er noch mehr Probleme bekommen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2014, zugestellt wohl am 22. Januar 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers sowie den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung u. a. nach M. angedroht.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage erheben, mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Januar 2014 zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise den Antragsteller als Flüchtling anzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG vorliegen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Antragstellers Abschiebungsverbote vorliegen.

Gleichzeitig ließ der Antragsteller beantragen,

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antragsteller drohe politische Verfolgung, weil er aus der Region Westsahara stamme. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vor. Der Antragsteller, der sich nach Abschiebung in M. nicht werde ausweisen können, müsse mit Bestrafung bzw. erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG rechnen.

Am 27. Januar 2014 legte der Bevollmächtigte ein vom Antragsteller verfasstes Schreiben vom 24. Januar 2014 vor, in dem dieser erneut zu seinen Asylgründen Stellung nimmt.

Mit am 3. Februar 2014 bei Gericht eingegangenem Schreiben legte der Bevollmächtigte des Antragstellers die formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor.

Ebenfalls am 3. Februar 2014 ging bei Gericht das Schreiben eines weiteren Bevollmächtigten des Antragstellers ein, in dem dieser weitere Ausführungen zur Herkunft des Antragstellers aus der Westsahara sowie zur Situation der S. macht.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere nach Aktenlage fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG als Einzelrichter zu entscheiden war, ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Dies ist im Ergebnis hier der Fall.

Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG).

Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG steht dem Antragsteller offensichtlich nicht zu. Der Antragsteller ist auf dem Landweg und somit aus einem sicheren Drittstaat eingereist. Der Anerkennung als Asylberechtigtem steht somit bereits Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG offenkundig entgegen.

Der Antragsteller hat im Falle seiner Rückkehr nach M. offensichtlich auch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des am 1. Dezember 2013 neu in Kraft getretenen § 3 Abs. 1 AsylVfG (vormals § 60 Abs. 1 AufenthG; vgl. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. 2013 I S. 3474) zu erwarten.

Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet ergibt sich aus § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen.

Vorliegend hat der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge bereits im März 2011 M. verlassen und ist nach Belgien gereist. In der Folge ist er seiner Aussage nach schon einmal in Deutschland sowie in I. gewesen. Obwohl der Antragsteller sowohl in europäischen Nachbarländern als auch in Deutschland schon viel früher die Möglichkeit gehabt hätte, einen Asylantrag zu stellen, hat er dies erst nach einem über eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalt in Europa getan, als er im Oktober 2012 von der Bundespolizei in ... aufgegriffen wurde. Der Antragsteller wollte mit der Asylantragstellung offenkundig einer Aufenthaltsbeendigung entgehen. Entsprechend ist auch sein Aussageverhalten zu werten. Auf die Frage, warum er nicht bereits in Belgien, I. oder das erste Mal in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, erklärte der Antragsteller bei seiner Anhörung, es sei überhaupt nicht seine Absicht gewesen, Asyl zu beantragen. Er sei aber kontrolliert worden von der Polizei und er habe eigentlich zum Arzt gehen wollen, weil er krank sei. Damit stellt der Antragsteller selbst einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Polizeikontrolle und der Asylantragstellung her. Inwieweit diese Antwort missverständlich sein soll, wie sowohl der Antragsteller als auch seine Bevollmächtigten zu erklären versuchen, erschließt sich dem Gericht nicht. Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht der Umstand, dass der Antragsteller gegen Ende seiner Anhörung auf erneute Nachfrage angab, er habe schon daran gedacht, in Belgien Asyl zu beantragen. Die Erklärung, er habe in Belgien kein Asyl beantragt, weil er sich über das Verfahren nicht im Klaren gewesen und nicht sicher gewesen sei, was passieren würde, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Dem Antragsteller, der der französischen Sprache mächtig ist, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich über die erforderlichen Schritte zur Durchführung eines Asylverfahrens in Belgien zu informieren. Damit hatte er sowohl in Belgien als auch in I., ebenso wie bereits bei seinem ersten Aufenthalt in Deutschland ausreichend Gelegenheit, einen Asylantrag zu stellen. Dass er dies nicht getan hat, zeigt deutlich, dass er seine Heimat nicht aus Verfolgungsfurcht verlassen hat.

Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (vormals unionsrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) sowie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der seit 1. Dezember 2013 gültigen Fassung liegen ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller hat nicht substantiiert stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Bezüglich der geltend gemachten Erkrankung des Antragstellers liegt auch kein nationales Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Dies würde voraussetzen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Antragstellers bei seiner Rückkehr nach M. aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer individuellen, erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Der Antragsteller wurde im Bundesgebiet bereits längere Zeit stationär behandelt, was offenbar zu einer deutlichen Verbesserung seiner Erkrankung geführt hat. Es ist davon auszugehen, dass er die von ihm vorgetragene erforderliche Nachsorge auch in seiner Heimat erhalten kann (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich M. vom 23. Juni 2013, S. 24 f.). Selbst im Fall der nachgewiesenen Mittellosigkeit kann durch eine so genannte „RAMED“-Bescheinigung (Régime d’Assistance médicale pour les économiquement démunis) die Kostenübernahme für Medikamente oder eine stationäre Behandlung durch staatliche Stellen beantragt werden (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat an das Bundesamt vom 4. April 2012, abrufbar unter MILo).

Die nach Maßgabe des § 34 AsylVfG i. V. m. Art. 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags aus § 36 Abs. 1 AsylVfG.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Marcus Becker war abzulehnen, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus den obigen Gründen im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 291,70 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich das Begehren des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung wegen Rundfunkgebühren gegen Sicherheitsleistung einstweilig einzustellen und sie für unzulässig zu erklären, erledigt hat, nachdem der Antragsgegner den Vollstreckungsauftrag zurückgezogen hat. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Rundfunkgebührenbescheide rechtzeitig angefochten worden und nicht in Bestandskraft erwachsen sind. Nach Art. 21 Satz 2 VwZVG könnten im Vollstreckungsverfahren materielle Einwendungen gegen bestandskräftige Bescheide nur dann erhoben werden, wenn die geltend gemachten Gründe nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden seien. Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Akte ergebe sich zudem, dass der Antragsteller sein Kündigungsschreiben vom 9. September 2008 nicht eigenhändig unterzeichnet und auf entsprechende Bitte des Antragsgegners telefonisch mitgeteilt habe, dass er dazu nicht gewillt sei.

Allein die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es seinem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag, das Original seines Kündigungsschreibens vorzulegen und sich nicht mit den in Ablichtung übermittelten Unterlagen des Antragsgegners zufrieden zu geben, nicht nachgekommen sei, kann die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern. Die Beschwerdebegründung stellt weder in Frage, dass sich das Begehren des Antragstellers durch das Zurückziehen des Vollstreckungsauftrags erledigt hat, noch dass die zu vollstreckenden Bescheide bestandskräftig geworden sind. Diese Gründe tragen die Entscheidung jeweils selbst.

Unabhängig davon findet im Rahmen der in Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Beweisaufnahme in aller Regel auch dann nicht statt, wenn sie schriftsätzlich ausdrücklich beantragt worden ist. Ob und welche Beweise das Gericht in besonders gelagerten Fällen erhebt, steht in seinem Ermessen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 32). Anhaltspunkte für eine besonders gelagerte Fallgestaltung sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Antragstellerseite vorgetragen. § 86 Abs. 2 VwGO ist auch nicht entsprechend anzuwenden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.