Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. März 2014 - 16 S 14.50055

bei uns veröffentlicht am28.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. August 2013 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 9. September 2013 Asyl.

In der Befragung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) am 12. März 2014 gab der Antragsteller an, dass er im Oktober 2012 sein Heimatland verlassen habe. Er sei durch Mauretanien durchgereist, in Marokko habe er 5 Monate, in Spanien 6 Monate verbracht und durch Frankreich und Belgien sei er durchgereist. Seitdem habe er das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nicht verlassen. Ihm seien am 15. Februar 2013 in Spanien Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe in keinem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt. Er wolle nicht nach Spanien, da dort schlechte Lebensbedingungen vorherrschen würden. In Deutschland könne er sich eine sichere Existenz und Zukunft aufbauen und eine Ausbildung beginnen.

Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 9. Dezember 2013 erklärten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 29. Januar 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gem. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung.

Mit Bescheid vom ... März 2014, dem Antragsteller zugestellt am 18. März 2014, erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig. Die Abschiebung nach Spanien wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesamtes durch den Abgleich der Fingerabdrücke Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorlägen, da ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 hinsichtlich Spanien festgestellt worden sei. Der Asylantrag sei nach § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund der illegalen Einreise des Antragstellers gem. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller angegeben habe, es gebe in Spanien keine Arbeit und die Lebensbedingungen seien schlechter als in Deutschland, sei dieser Vortrag nicht ausreichend, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Spanien ist Mitgliedstaat der Europäischen Union und nehme am Dublin-Verfahren teil. Die Dublin-Verordnung beruhe auf der Prämisse, dass in allen Vertragsstaaten die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt sei.

Mit bei Gericht am 22. März 2014 eingegangenem Schreiben vom selben Tag erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage (M 16 K 14.50054) und beantragte sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... März 2014 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestünden. Welche Behörde in Deutschland für die Durchführung des Dublin III-Verfahrens zuständig sei, sei nicht ausdrücklich im AsylVfG geregelt. Dies könne gem. § 88 AsylVfG das Bundesinnenministerium durch Verordnung regeln. In der Vergangenheit sei dies durch die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung erfolgt, die sich aber nur auf das Dubliner Übereinkommen, nicht aber auf die Dublin II- und Dublin III-Verordnung beziehe. Es fehle daher an einer Bestimmung, welche Behörde zuständig sei. Es sei damit zu rechnen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückführung nach Spanien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein werde. Aus der Behördenakte sei nicht ersichtlich, ob der Antragsteller einen Asylantrag in Spanien gestellt habe. Es sei gerichtsbekannt, dass die Verhältnisse in Spanien nicht erträglich seien. Es gebe keine ausreichende Unterstützung von rückübernommenen Asylbewerbern. Es werde dem Antragsteller unmöglich sein, gegen die in Spanien evtl. erfolgte negative Entscheidung Rechtsmittel einzulegen bzw. er könne sein evtl. ursprüngliches Asylverfahren nicht wiederaufgreifen. Er könne allenfalls Folgeanträge stellen, die an wesentlich höhere Hürden gebunden seien, weshalb der Antragsteller tatsächlich von einem fairen Asylverfahren ausgeschlossen werde und ihm die Abschiebung in sein Heimatland drohe. Es bestehe zudem die Gefahr der Inhaftierung in Spanien. Asylbewerbern in Spanien werde der Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen verwehrt. Zudem bestünden keine ausreichenden medizinischen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten. Es werde beantragt, vom Auswärtigen Amt eine Auskunft zur Behandlung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin III-Verfahrens in Spanien einzuholen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 16 K 14.50054 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit Schriftsatz vom 22. März 2014 erhobenen Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist zulässig.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der seit 6. September 2013 in Kraft getretene § 34 a Abs. 2 AsylVfG (BGBl I 2013 S. 3474; Art. 7 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.8.2013) anzuwenden. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die angeordnete Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Vorliegend ist diese Frist gewahrt. Der nach alter Rechtslage vorgesehene Ausschluss des Eilrechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung ist nunmehr entfallen.

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, da nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens und die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Spanien bestehen.

Die Bedenken des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die formelle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides greifen nicht durch. Das Bundesamt ist gemäß Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO), die vorliegend im Fall der Stellung des Asylantrags und des Übernahmeersuchens vor dem 1. Januar 2014 weiterhin Anwendung findet (vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 -Dublin III-VO-; vgl. auch VG Hannover, B. v. 9.1.2014 - 1 B 7895/13 - juris Rn. 18) - die Dublin III-VO ist vorliegend somit nicht einschlägig -, i. V. m. § 88 AsylVfG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (BGBl I 2008 S. 645 -AsylZBV-) für die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Mitgliedstaaten in Deutschland zuständig. Die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung bestimmt gerade nicht nur für die Ausführung des Dubliner Übereinkommens (§ 1 Nr. 1 AsylZBV), sondern auch für diejenige der hier einschlägigen Dublin II-VO (§ 1 Nr. 2 AsylZBV) die zuständigen Behörden.

Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylantrags zuständig ist. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüft der Mitgliedstaat den Asylantrag, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien aus der EURODAC-Datei festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO). Bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Asylantrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 2 Dublin II-Verordnung). Dies ist nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt und den Daten aus der EURODAC-Datei Spanien. Nach dem festgestellten EURODAC-Treffer der Kategorie 2 wurden dem Antragsteller dort am 15. Februar 2013 die Fingerabdrücke abgenommen (vgl. Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11.12.2000 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28.2.2002). Aufgrund dessen ist Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens, unabhängig davon, ob der Antragsteller dort einen Asylantrag gestellt hat zuständig. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO erloschen, da seit dem illegalen Grenzübertritt am 15. Februar 2013 zum maßgeblichen Zeitpunkt des ersten Asylantrags des Antragstellers am 9. September 2013, im Übrigen auch zum Zeitpunkt der Übernahmeerklärung der spanischen Behörden am 29. Januar 2014, keine zwölf Monate vergangen waren.

Im Übrigen ist Spanien als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. - juris) kann eine Ausnahme von der Abschiebung in den für das Asylverfahren zuständigen Staat ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn in dem Staat bestimmte konkrete Gefahrenlagen bestehen (BVerfG a. a. O. Rn. 189). An die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes sind strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG a. a. O. Rn. 190). Eine Prüfung, ob der Abschiebung in den für das Asylverfahren zuständigen anderen Staat der Europäischen Union ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann nur dann erreicht werden, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der betreffende Ausländer von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist (BVerfG a. a. O. Rn. 190). Der Unionsgesetzgeber hat die Dublin II-VO gerade aufgrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens erlassen; deshalb kann nicht aus jeder Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat geschlossen werden, dass die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Regelungen der Dublin II-VO berührt würden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a., NVwZ 2012, 417 ff.).

Ein derartiger Ausnahmefall vom Verbot der Aussetzung der Abschiebung ist vorliegend nicht gegeben. Durchgreifende Anhaltspunkte, dass Spanien abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art. 16 a Abs. 2 GG normierten Standard des Flüchtlings- oder Menschenrechtsschutzes genügen würde, bestehen nach überwiegender Ansicht in der aktuellen Rechtsprechung nicht (vgl. VG Augsburg, B. v. 20.1.2014 - Au 7 S 14.30003 - juris; VG Berlin, U. v. 16.4.2013 - 23 K 508.12 A - juris; VG Düsseldorf, B. v. 7.1.2014 - 13 L 2168/13.A - juris). Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung an. Dass der zuständige Mitgliedsstaat, vorliegend Spanien, im Falle einer bestandskräftigen Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrags den Asylbewerber in sein Heimatland zurückführt, ist kein Umstand, der eine Ausnahme vom Verbot der Aussetzung der Abschiebung nach Spanien rechtfertigen würde. Für die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Missstände in einem die Europäische Menschenrechtskonvention und die Genfer Flüchtlingskonvention verletzenden Maße gibt es keine Belege, die einen oben genannten Ausnahmefall begründen könnten, insbesondere gehen die allgemeinen Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens in Spanien nicht möglich sei und der Asylbewerber aufgrund der an Folgeanträge gestellten hohen Anforderungen faktisch vom Asylverfahren ausgeschlossen werde, am vorliegenden Fall vorbei, zumal der Antragsteller nach eigenem Vorbringen keinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat und es sich hier um einen von Spanien zu prüfenden erstmaligen Asylantrag handelt. Es sind keine Erkenntnisquellen ersichtlich, die zur Überzeugung des Gerichts einen Ausnahmefall im Hinblick auf die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Spanien begründen können.

Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV 2008 | § 2


(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung des Übereinkommens nach § 1 Nr. 1 und der Verordnungen nach § 1 Nr. 2 und 3 in Bezug auf 1. die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an die anderen Staaten s

Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV 2008 | § 1


Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung 1. des Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrag

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung des Übereinkommens nach § 1 Nr. 1 und der Verordnungen nach § 1 Nr. 2 und 3 in Bezug auf

1.
die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
2.
die Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
3.
den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen.

(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit den anderen Staaten nach der Verordnung gemäß § 1 Nr. 4 bei

1.
der endgültigen Identifizierung,
2.
der Auskunft über die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung und Sperrung.

Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung

1.
des Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) (BGBl. 1994 II S. 791),
2.
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU Nr. L 50 S. 1),
3.
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU Nr. L 222 S. 3),
4.
der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 316 S. 1).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.