Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Juni 2014 - 12 E 14.2154

bei uns veröffentlicht am26.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte für sich und seine Familie am 25. November 2013 die Vormerkung für eine Sozialwohnung. In der Selbstauskunft zu den Einkommensverhältnissen gab der Antragsteller an, Lohn zu beziehen, Sozialhilfe und Kindergeld für die Kinder (Bl. 8 der Behördenakte). In der Akte befindet sich das ärztliche Attest eines Kinder- und Jugendarztes vom 28. November 2013. Darin ist ausgeführt, dass die Wohnverhältnisse der Familie sehr eng seien (nur 37 m²). Die Familie habe 2 Kinder, die Mutter entbinde in 2 Monaten, so dass die Wohnung dann definitiv zu klein sei (Bl. 21 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller und seine Familie für eine 4-Zimmer-Wohnung vorgemerkt, und zwar in der Dringlichkeit mit 101 Punkten in Rangstufe I (Bl. 26 der Behördenakte). Mit weiterem Bescheid vom 18. Februar 2014 wurde der Antragsteller und seine Familie für eine 4-Zimmer-Wohnung mit insgesamt 108 Punkten in Rangstufe I vorgemerkt (Bl. 30 der Behördenakte).

Nach der Geburt des dritten Kindes wurde der Antragsteller erneut mit Bescheid vom 5. März 2014 für eine 4-Zimmer-Wohnung mit 108 Punkten in Rangstufe I eingestuft (Bl. 34 der Behördenakte).

Am 19. Mai 2014 hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift gemäß § 123 VwGO beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm entsprechend der mit Bescheid vom 5. März 2014 festgestellten Dringlichkeit umgehend Vorschläge für eine geeignete Wohnung zukommen zu lassen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sie hätten noch nie einen Wohnungsvorschlag erhalten, obwohl sie ungeachtet der Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder, die sie im Bereich Messestadt gefunden hätten, den Antrag auf das ganze Stadtgebiet erweitert hätten. Sie wohnten mit 5 Personen in einer 37 m²-Wohnung im 2. Stock ohne Aufzug. Die Wohnung habe keinen Keller, keinen Balkon und keine Fenster in der Küche bzw. Kochnische. Die Wohnung sei für eine Familie nicht zumutbar, so dass sie dringend Hilfe benötigten, zumal der Sachbearbeiter auf telefonische Anfragen nicht reagiere und die Rufnummer unterdrücke.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller werde ein Wohnungsangebot erhalten, sobald eine den Anforderungen an Größe und Lage entsprechende Wohnung frei werde und der Antragsteller und seine Familie entsprechend ihrer sozialen Dringlichkeit berücksichtigt werden könnten. Bis jetzt habe dem Antragsteller noch kein Wohnungsangebot erteilt werden können. Aufgrund des steigenden Zuzugs nach München werde es derzeit tendenziell immer schwieriger, familiengerechte Sozialwohnungen an berechtigte Haushalte zu vermitteln. Es seien auch viele 5-Personen-Haushalte mit mehr als 100 Gesamtpunkten registriert (hohe Punktzahl z. B. wegen Obdachlosigkeit, langer Anwesenheitsdauer in München), die aufgrund der höheren sozialen Dringlichkeit vorrangig zu berücksichtigen seien. Daher könne leider nicht ausgeschlossen werden, dass es einige Zeit dauern werde, bis der Antragsteller einen passenden Wohnungsvorschlag erhalte. Der Antragsteller sei aber im Vormerksystem der Landeshauptstadt München aufgenommen und werde gemäß seiner sozialen Dringlichkeit Vorschläge erhalten. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf die sofortige Erteilung von Wohnungsvorschlägen habe der Antragsteller nicht. Ergänzend weise die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller entgegen seiner Einlassung in der Antragsbegründung hinsichtlich seiner bevorzugten Wohnlage die beiden Sektionen Westen und Osten gewählt habe (Bl. 48 der Behördenakte). Diese Einschränkung habe natürlich zur Folge, dass sich in Betracht kommende Wohnungsangebote, die nach dem Wohnungstyp angemessen und erstmalig oder wieder zu belegen wären, entsprechend reduzieren. Aus Sicht der Antragsgegnerin wäre es zielführender, wenn sich der Antragsteller im Rahmen seines Wohnungsantrags für die uneingeschränkte Ausweitung seiner gewünschten Wohnlage entscheiden würde. Dies sei entgegen der Auffassung des Antragstellers bisher noch nicht aktenkundig geschehen. Der Antragsteller habe aber die Möglichkeit, die Erweiterung seines Wohnlagenwunsches mit einfachem Schreiben bei der Antragsgegnerin zu bekunden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterbreitung geeigneter Wohnungsvorschläge ist unzulässig.

Unabhängig davon, dass ein solcher Antrag aufgrund der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nur Erfolg haben könnte, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, hat ein solcher Antrag hier jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung zugesichert, dass der Antragsteller in der Vormerkdatei aufgenommen ist und er ein Wohnungsangebot erhalten wird, sobald eine Wohnung, die den Anforderungen an die Lage und Größe entspricht, frei wird und er und seine Familie gemäß der sozialen Dringlichkeit berücksichtigt werden können. Nach überzeugender Darstellung der Antragsgegnerin sind viele 5-Personen-Haushalte mit mehr als 100 Gesamtpunkten registriert, die aufgrund der höheren sozialen Dringlichkeit zu berücksichtigen sind. Außerdem hat der Antragsteller entgegen seiner Darstellung in der Antragsbegründung den Vormerkantrag nicht auf das ganze Stadtgebiet erweitert, sondern nur auf den Osten und Westen der Stadt (Seiten 3 und 48 der Behördenakte), so dass er selbst die Wohnungsangebote erheblich beschränkt hat. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf sofortige Erteilung von Wohnungsvorschlägen.

Zwar könnte der Antrag auch dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller die Zurverfügungstellung einer Sozialwohnung begehrt, ein solcher Antrag ist jedoch zwar zulässig, aber unbegründet. Einen Anspruch auf unmittelbare Zuweisung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung. Nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsrecht ist die unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin nicht möglich. Da es sich bei dem Gebiet der Antragsgegnerin um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG) handelt, hat die Antragsgegnerin in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Gemäß Art. 5 Satz 2 BayWoBindG hat die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit den Wohnungssuchenden bleibt den Verfügungsberechtigten vorbehalten. Eine hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin ist nicht möglich (BayVGH v. 21.8.1990 - 7 CE 90.1139).

Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.