Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 30. Aug. 2013 - 8 L 538/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit Beginn des Schuljahres 2013/14 bis zum Abschluss des Klageverfahrens 8 K 1719/13 an der C. zu beschulen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Wird dabei eine teilweise oder zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, gelten insoweit besonders strenge Anforderungen. In einem solchen Fall ist einstweiliger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn sonst schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
6Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., § 123, Rz 14 und 14 a.
7Da mit diesem Antrag die Einschulung des Antragstellers, der dem Islam angehört, in die C1. -Grundschule, eine katholische Bekenntnisgrundschule in öffentlicher Trägerschaft, und sein zumindest vorläufiger Verbleib an dieser Schule bis zum Abschluss des in dieser Sache anhängigen Klageverfahrens begehrt wird, würde eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers die Hauptsache zumindest zeitweilig vorwegnehmen. Der Antrag ist deshalb an den genannten strengeren Anforderungen zu messen. Diese sind vorliegend jedoch schon deshalb nicht erfüllt, weil ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Entscheidung des Schulleiters, das Kind nicht in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, weil seine Eltern sich von vornherein weigern, ihr Kind am Religionsunterricht dieses Bekenntnisses teilnehmen zu lassen, beruht auf den landesverfassungsrechtlichen und schulgesetzlichen Vorgaben. Hinsichtlich der Bekenntnisschulen in öffentlicher (meist kommunaler) Trägerschaft gelten folgende allgemeine Grundsätze:
8Weder die Grundrechte noch bundesrechtliche Maßstäbe gebieten die Errichtung von Grundschulen für Kinder eines bestimmten religiösen Bekenntnisses. Insbesondere die Elternrechte können die Allgemeinheit nicht dazu zwingen, Schulen des gewünschten Bekenntnisses zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr mit dem Grundgesetz vereinbar, die bevorzugte Einrichtung von Gemeinschaftsschulen neben oder anstelle von Bekenntnisschulen vorzusehen.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 – 1 BvR 548/68 -, juris.
10Allerdings hat sich der nordrhein-westfälische Verfassungsgeber dafür entschieden, im Grundschulbereich ein gleichberechtigtes Angebot von öffentlichen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen zu ermöglichen. Die konkrete Entscheidung über die Schulart einer Grundschule in einer Kommune trifft jedoch nicht die jeweilige kirchliche oder religiöse Institution des Bekenntnisses, sondern die Mehrheit der Eltern in einem Abstimmungsverfahren (vgl. § 27 Schulgesetz NRW). Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung werden in Bekenntnisgrundschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Daraus wird deutlich, dass Bekenntnisschulen für die Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet werden. Bekenntnisschulen erhalten ihr bestimmendes Gepräge nicht nur durch den bekenntnismäßigen Charakter der Schulerziehung, sondern ebenfalls durch die weitgehende Homogenität ihrer Schüler- und Lehrerschaft. Eine Bekenntnisschule, in der losgelöst von den Grundsätzen eines bestimmten Bekenntnisses Kinder gleich welchen Bekenntnisses unterrichtet werden, ist der Landesverfassung ebenso fremd wie eine allgemein-christliche oder bikonfessionelle Bekenntnisschule. Der Anspruch eines bekenntnisfremden Kindes auf Aufnahme besteht daher nur ausnahmsweise, wenn dieses Kind weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen kann. Letzteres ist ausdrücklich in Art. 13 der Landesverfassung geregelt.
11So zum Vorstehenden bereits OVG NRW, Urteil vom 27.02.1981– 5 A 1128/80 – OVGE, Bd. 36, S. 31 ff. und Söbbecke in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, Kommentar 2010, Art. 12, Rz 11 ff.
12Von daher steht einem muslimischen Schüler (ebenso wie z.B. einem evangelischen Schüler) grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn er – wovon für den vorliegenden Fall auszugehen ist – eine Gemeinschaftsgrundschule in noch zumutbarer Entfernung erreichen kann. Etwas anders gilt nur dann, wenn Eltern Wert darauf legen, ihr Kind nach den Grundsätzen eines Bekenntnisses zu erziehen bzw. erziehen zu lassen, dem es formell nicht angehört. Eine in dieser Hinsicht zu beachtende Wahl der Erziehungsberechtigten liegt jedoch nur dann vor, wenn die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des anderen Bekenntnisses auch voll und ganz bejaht wird und sie nicht etwa die Erteilung von Religionsunterricht in ihrem eigenen Bekenntnis beanspruchen oder die Bekenntnisschule nur aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder geografischen Gründen wählen, die keinen Bezug zur Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aufweisen.
13So OVG NRW, Urteil vom 27.02.1981, a.a.O., S. 39.
14Diese Einschätzung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch kürzlich in einem anderen Zusammenhang bestätigt und ausgeführt, dass bekenntnisfremden Eltern ein kapazitätsabhängiger Aufnahmeanspruch in die Bekenntnisschule nur dann zugesprochen werden kann, wenn diese die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des fremden Bekenntnisses voll und ganz bejahen, also insbesondere auch mit der Erteilung von Religionsunterricht im fremden Bekenntnis durch eine diesem Bekenntnis angehörende staatliche oder kirchliche Lehrkraft einverstanden sind. Dabei kann die ausdrückliche Erklärung genügen, das Kind solle in dem fremden Bekenntnis, hier katholisch, erzogen werden und zu diesem Zweck auch am katholischen Religionsunterricht teilnehmen.
15So OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2013 – 19 B 1191/12 – unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 03.01.1989 – 19 B 2262/88 –, juris.
16Von einer solchen Erklärung darf die Schulleitung in einem Aufnahmeverfahren die in ihrem Ermessen stehende Aufnahme von Schülern auch abhängig machen. Die Einholung einer derartigen Einverständniserklärung ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn sie dem Zweck dient, im Interesse der Verpflichtung zur partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern (§ 2 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) und einer störungsfreien Erziehung und Bildung in der Schule die Eltern und ihr minderjähriges Kind bereits bei der Aufnahme des Kindes auf die Einhaltung des in der Schule vorgesehenen Religionsunterrichtes zu verpflichten. Hierdurch wird für die am Schulverhältnis Beteiligten Klarheit über die Erziehungsziele und -grundsätze in der Schule sowie auch über konkrete Pflichten von Eltern und Schülern geschaffen, wodurch die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit von möglichen künftigen (Rechts-)Streitigkeiten entlastet wird. Wenn sich Eltern in diesem Sinne bei der Anmeldung damit einverstanden erklärt haben, dass ihr Kind an einem bestimmten Unterricht teilnimmt, so verhalten sie sich treuwidrig – wenn nicht Verhältnisse eintreten, die ein Festhalten an der Einverständniserklärung als unzumutbar erscheinen lassen –, wenn sie anschließend einen Befreiungsanspruch von eben jenem Unterricht geltend machen. Diese Treuwidrigkeit kann die Schule einem später geltend gemachten Befreiungsanspruch mit Erfolg entgegenhalten.
17So OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 – 19 A 1211/09 – unter Hinweis auf den früheren Beschluss vom 30.06.2009 – 19 B 801/09 –, juris zu der vergleichbaren Erklärung des Einverständnisses mit einer Teilnahme einer muslimischen Schülerin am koedukativen Schwimmunterricht.
18Deshalb können sich Eltern wegen des Charakters öffentlicher Bekenntnisschulen auch nicht mit Erfolg auf die allgemeine Regelung in § 31 Abs. 6 SchulG NRW berufen, wonach eine Befreiung vom Religionsunterricht allein aufgrund einer Erklärung der Eltern erfolgt. Der Religionsunterricht gehört an einer Bekenntnisschule zum elementaren Kern der Schule und macht einen wesentlichen Teil ihrer Identität aus.
19Vgl. Baldus in: Schulgesetz NRW, Kommentar, 10. Lieferung, März 2013, § 31 Rz. 6 (S. 24).
20Da es die Eltern des Antragstellers – die selbst dem Islam angehören – ausdrücklich ablehnen, dass ihr Sohn am katholischen Religionsunterricht in der C1. -Grundschule teilnimmt, erfüllen sie hiernach weder vom Grundsatz her noch als Ausnahmefall die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufnahme in die katholische Bekenntnisgrundschule. Wer sein Kind auf eine Bekenntnisschule schicken will, obwohl Alternativen zur Verfügung stehen, muss damit rechnen, dass sein Kind dem Leitbild der Schule entsprechend unterrichtet und erzogen wird.
21Ob eine andere Wertung deshalb gerechtfertigt sein mag, weil es sich bei der C1. -Grundschule – wie die Eltern des Antragstellers meinen – wie bei etlichen anderen Grundschulen in Q. auch schon längst nicht mehr um eine katholische Bekenntnisgrundschule im eigentlichen Sinne handelt, weil dort nur noch weniger als die Hälfte der Schüler dem katholischen Bekenntnis angehören und zumindest in der Vergangenheit auch bekenntnisfremde Schüler Aufnahme in diese Schule fanden, deren Eltern sich zwar vordergründig mit einer Erziehung im katholischen Bekenntnis einverstanden erklärten, ihre Kinder jedoch sodann vom Religionsunterricht wieder abmeldeten, kann im Rahmen eines Eilverfahrens wegen der hier nur möglichen summarischen Betrachtungsweise nicht geklärt werden. Hierzu bedarf es weiterer Ermittlungen im Hinblick auf die tatsächliche Ausrichtung des Schulunterrichts und des Schullebens am katholischen Bekenntnis, der bisherigen Aufnahmepraxis von bekenntnisfremden Schülern sowie näherer Angaben zu der künftigen Ausrichtung der Schule. Hierbei könnte auch von Bedeutung sein, ob und wie bisherige „Aufweichungen“ nach den Vorstellungen der Schulleitung zukünftig korrigiert werden sollen. Auch könnte beachtlich sein, dass sich bis auf die Eltern des Antragstellers alle anderen Eltern der Erstklässler mit der Teilnahme am Religionsunterricht schriftlich einverstanden erklärt haben. Schon jetzt sei aber darauf verwiesen, dass für den Bestand einer Bekenntnisschule und ihre rechtliche Einordnung nicht nur auf die formell dem katholischen Bekenntnis angehörenden Schüler der Schule abzustellen ist und die bekenntnisfremden Schüler außer acht gelassen werden. Hierdurch würde nämlich ausgeblendet, dass auch bekenntnisfremde Kinder jedenfalls dann die verfassungsrechtlich geforderte Homogenität der Schülerschaft nicht in Frage stellen, wenn ihre Eltern die Ausrichtung der Schule auf das fremde Bekenntnis voll und ganz bejahen und mit der Erteilung von Religionsunterricht im fremden, hier katholischen Bekenntnis einverstanden sind.
22So OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2013, a.a.O.
23Die Klärung der Frage, ob und wann ein bestimmter Anteil formell bekenntnisfremder Kinder den Charakter einer Bekenntnisschule nachhaltig verändert, muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt umso mehr, als hierzu in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche prozentuale Werte angenommen werden. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass der Bekenntnischarakter einer Schule bereits bei einem Anteil bekenntnisfremder Schüler von 20% verändert wird, zum Teil wird insoweit die Grenze erst bei 50% gesehen. Um zu verhindern, dass bekenntnisfremde Kinder durch einen entsprechenden Antrag Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsschulen umwandeln können, wird auch die Auffassung vertreten, dass der Anteil bekenntnisfremder Kinder an Bekenntnisschulen unter einem Drittel bleiben müsse.
24Vgl. hierzu Kamp in: Heusch/Schönenbroicher, a.a.O., Art. 13, Rz 6 m.w.N.
25Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem bereits genannten Beschluss vom 31.05.2013 bei einem etwa 55%igen Anteil der formell dem Bekenntnis angehörenden Schüler den Bekenntnischarakter der Schule nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus ist rechtlich ungeklärt, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn eine Bekenntnisschule „nur noch auf dem Papier“ besteht und die gesellschaftliche Entwicklung den Fortbestand solcher Schulen in Frage stellt. Diese Frage lässt sich nicht in einem Eilverfahren klären. Der formale Status einer Bekenntnisschule hat unmittelbare Folgen z.B. für die Zusammensetzung der Lehrerschaft und der Schulleitung einer solchen Schule. Auch der Schulträger kann nicht ohne weiteres frei auf Veränderungen reagieren, weil der Landesgesetzgeber dem Elternwillen bei der Bestimmung der Schulart hohe Bedeutung beimisst. Letztlich ist es vorrangige Aufgabe der politischen Entscheidungsträger, gesetzliche Bestimmungen ggf. dem gesellschaftlichen Wandel anzupassen und die Normen mit der Wirklichkeit wieder in Einklang zu bringen. Die örtliche Schulplanung dient letztlich dazu, den jeweils aus dem Elternwillen folgenden Bedarf zu ermitteln und dementsprechend das Schulangebot erforderlichenfalls – abhängig von den vorhandenen Ressourcen – den geänderten Umständen anzupassen. Hierfür ist der Schulträger allerdings auf gesetzlich eingeräumte Handlungsspielräume angewiesen, um eine möglichst wohnortnahe Beschulung der Grundschulkinder unabhängig von ihrem Bekenntnis zu ermöglichen.
26Abgesehen von dem hier fehlenden hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache ist die begehrte einstweilige Anordnung aber auch nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller erforderlich. Ihm ist zumutbar, eine zwar nicht in unmittelbarer Nähe gelegene, jedoch in noch zumutbarer Entfernung vorhandene Gemeinschaftsgrundschule zu besuchen. Er müsste dann zwar einen etwas längeren Schulweg und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Kauf nehmen. Ein solcher Schulweg, der allerdings noch innerhalb der durch die Schülerfahrkostenverordnung vorgegebenen Zumutbarkeitsgrenzen liegt und den Eltern einen Kostenerstattungsanspruch für die Busbenutzung gewährt, ist hinzunehmen. Dafür bietet der Besuch einer Gemeinschaftsgrundschule den Vorteil, dass der Antragsteller dort nicht am ausdrücklich nicht gewünschten katholischen Religionsunterricht teilnehmen muss. Die Tatsache, dass seine Schwester bereits in einer höheren Klasse die C1. -Grundschule besucht, ohne am katholischen Religionsunterricht teilzunehmen, ist ebenfalls nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil der gemeinsame Schulbesuch von Geschwistern weder zwingend noch von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Regelstreitwert von 5.000,00 € wegen des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Eltern des Klägers begehren die Aufnahme ihres Sohnes an der nur 150 m von ihrem Wohnhaus entfernten C. , einer katholischen Bekenntnisgrundschule. Sie selbst gehören mit ihren Kindern dem Islam an. Gleichwohl wurde schon ihre ältere Tochter Hanan B. im Jahre 2009 an der C. aufgenommen, wo sie jedoch nicht am Religionsunterricht teilnahm. Nach dem Wunsch der Eltern sollte auch der Kläger zum Schuljahr 2013/2014 dort eingeschult werden. Das hierfür von den Eltern zu unterschreibende Anmeldeformular enthielt den Hinweis, dass die Schüler an der C. dem katholischen Bekenntnis entsprechend unterrichtet und erzogen werden. Hierzu gehöre auch die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an den Schulgottesdiensten. Durch die Unterschrift sollte bestätigt werden, dass dieses ausdrücklich gewünscht wird. Da die Eltern des Klägers mit einer Teilnahme am Religionsunterricht und an den Schulgottesdiensten nicht einverstanden waren, akzeptierten sie lediglich eine Unterrichtung und Erziehung im katholischen Bekenntnis, lehnten aber eine Teilnahme des Klägers am Religionsunterricht und am Gottesdienst ausdrücklich ab. Sie wandten sich deshalb an das Schulamt für den Kreis Q. , von dem ihnen mitgeteilt wurde, dass die Teilnahme des Klägers am Religionsunterricht Voraussetzung für seine Aufnahme in die Schule sei.
3Mit Schreiben vom 07.12.2012 lehnte sodann der Leiter der C. den Antrag der Eltern des Klägers auf Einschulung in seiner Schule unter Hinweis darauf ab, dass die gemeinsame Teilnahme auch an Gottesdiensten und am Religionsunterricht zum Profil einer Bekenntnisschule gehöre und eine Betreuung von nicht teilnehmenden Schülern nicht gewährleistet werden könne.
4Hiergegen erhob der Vater des Klägers mit Schreiben vom 04.01.2013 Widerspruch, den er umfangreich begründete. Er legte dar, dass er wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum lediglich eine katholische Unterrichtung und Erziehung seines Sohnes in den allgemeinen Fächern akzeptieren könne, jedoch keine Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten. Diese dürfte seinem Kind auch nicht aufgedrängt werden. Vielmehr sei das Recht auf Abmeldung vom Religionsunterricht ein Grundrecht und müsse auch bei Bekenntnisschulen zulässig sein. Die Aufnahme in eine derartige Schule dürfe nicht vom Verzicht der Eltern auf ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit abhängig gemacht werden. Im Schulgesetz sei für alle Eltern die freie Schulwahl und der Anspruch auf den Besuch der nächstgelegenen Schule der gewünschten Schulart garantiert. In der Landesverfassung sei ausdrücklich normiert, dass im Einzelfall keinem Kind wegen des religiösen Bekenntnisses die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden dürfe, falls keine entsprechende Schule vorhanden sei. Im Umkreis von 2,5 km von seiner Wohnung aus gebe es aber keine einzige Gemeinschaftsschule, sondern lediglich sechs katholische Bekenntnisschulen. Da der Kläger somit keine Gemeinschaftsschule besuchen könne, müsse er an der C. aufgenommen werden, auch wenn er nicht am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten teilnehmen wolle. Im Übrigen würden an der C. nicht alle Schüler am katholischen Religionsunterricht teilnehmen. De facto handele es sich schon seit vielen Jahren um eine Gemeinschaftsschule. Viele Eltern hätten ihre Kinder schon kurz nach der Anmeldung vom Religionsunterricht wieder befreien lassen. Dann könne auch gleich auf die Verpflichtungserklärung zur Teilnahme am Religionsunterricht verzichtet werden. Die ältere Schwester des Klägers besuche in der 3. Jahrgangsstufe ebenfalls die C. und sei vom Religionsunterricht befreit. Er, der Vater des Klägers, sei stellvertretender Vorsitzender der Schulpflegschaft der C. und sei auch in die Schulkonferenz gewählt. Insoweit habe es bislang an der Schule immer eine Praxis der Toleranz gegeben, die Befreiung der nichtkatholischen Kinder vom Religionsunterricht habe niemals ein Problem dargestellt. Mit dem katholischen Profil der Schule sei auch nicht vereinbar, dass dort evangelische Lehrer eingestellt worden seien. 60 % der Schüler der C. gehörten nicht der katholischen Religion an. Obwohl sie die Mehrheit darstellten, würden sie gezwungen, am katholischen Religionsunterricht teilzunehmen, nur um eine ortsnahe Beschulung zu erreichen. Durch das Fehlen von Gemeinschaftsschulen werde ihnen auch die Möglichkeit genommen, an einem Religionsunterricht in ihrem eigenen Bekenntnis teilzunehmen. Die nächste Gemeinschaftsschule - C1. -Schule - befinde sich in 3,4 km Fußweg-Entfernung von seiner Wohnung und sei von dem Kläger nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Bushaltestelle direkt an der C. aus zu erreichen. Er müsse dabei an mehreren Grundschulen vorbeifahren, die er alle nicht besuchen dürfe, weil es Bekenntnisschulen seien. Dieser Weg sei für einen Erstklässler nicht zumutbar. Auch würde er bei dem Besuch einer weit entfernten Gemeinschaftsschule den Kontakt zu den Kindern aus seinem Stadtteil verlieren. Von daher sei die Ablehnung der Aufnahme an die C. auch integrationsfeindlich.
5Mit Bescheid vom 05.04.2013 wies das Schulamt für den Kreis Q. den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Schulleiters der C. mit der Begründung zurück, die Aufnahme eines Kindes in eine Bekenntnisschule sei nur zulässig, wenn es entweder dem entsprechenden Bekenntnis angehöre oder dem Bekenntnis zwar nicht angehöre, seine Eltern aber ausdrücklich übereinstimmend wünschten, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden solle. Nur im Ausnahmefall seien Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht bestehe oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar sei. Dementsprechend würden die Bekenntnisschulen im Kreis Q. bekenntnisfremde Schüler nur dann aufnehmen, wenn diese am Religionsunterricht teilnehmen würden und bei ihrer Aufnahme keinen Anspruch auf Religionsunterricht im eigenen Bekenntnis geltend machen würden. Ein Ausnahmefall läge bei dem Kläger nicht vor, da für ihn Gemeinschaftsschulen in zumutbarer Entfernung erreichbar seien. Dies gelte z.B. für die Gemeinschaftsgrundschule C1. . Erstklässler evangelischen Glaubens müssten mindestens vergleichbare Entfernungen wie der Kläger zur Gemeinschaftsgrundschule zurücklegen, um zu evangelischen Bekenntnisgrundschulen zu gelangen. Erstklässler aus dem ländlichen Raum im Kreis Q. hätten oftmals noch größere Entfernungen zur nächstgelegenen Grundschule in Kauf zu nehmen. Freundschaften mit Kindern aus seinem Stadtteil könne er auch außerschulisch weiterführen. Ein Recht der Eltern, Kinder von Bekenntnisschulen vom Religionsunterricht abzumelden, bestehe zwar grundsätzlich. In diesem Fall müssten die Eltern jedoch ihr Kind dann zum Schuljahreswechsel an einer Gemeinschaftsschule anmelden.
6Daraufhin habe die Eltern des Klägers für diesen am 06.05.2013 fristgerecht Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Aufnahme ihres Sohnes in die C. begehren. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin ist der Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit auf die Kammer zur Entscheidung zurückübertragen worden. Parallel suchten die Eltern des Klägers am 18.08.2013 um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 30.08.2013 hat das erkennende Gericht in dem Eilverfahren 8 L 538/13 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aufnahme des Klägers in die C. abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 04.09.2013 in dem Verfahren 19 B 1042/13 zurück. Mittlerweile ist der Kläger an der C1. Gemeinschaftsgrundschule eingeschult worden, die jetzt auch seine ältere Schwester nach einem Schulwechsel von der C. dorthin besucht.
7Im Verlauf des vorausgegangenen Eilverfahrens und des Klageverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur weiteren Begründung des Aufnahmeanspruchs an der C. vorgetragen, diese Schule werde, was die Eltern des Klägers aus der dortigen Beschulung der älteren Tochter aus eigener Anschauung wüssten, seit mehreren Jahren wie eine Gemeinschaftsschule geführt. Die Eltern der Schüler hätten in der Vergangenheit kein Einverständnis damit erklären müssen, dass ihre Kinder im katholischen Glauben erzogen und am katholischen Religionsunterricht teilnehmen würden. Vielmehr habe man sich auf einem Formular der Schule vom Religionsunterricht freistellen lassen können. In der Vergangenheit sei sogar evangelischer Religionsunterricht angeboten worden. Die Praxis der Toleranz hätte dazu geführt, dass alle Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit gern die Schule besucht hätten. Vor 2 ½ Jahre hätten auch die Eltern des Klägers die Tochter I. B. an der C. angemeldet und sie selbstverständlich mittels des offiziellen Abmeldebogens der Schule vom Religionsunterricht abgemeldet. Sie sei ebenso wie zahlreiche andere Kinder vom Religionsunterricht befreit worden und habe auch nicht die Gottesdienste besucht. Hierüber habe sich niemand beschwert. Auch die Tatsache, dass der Vater des Klägers zum stellvertretenden Vorsitzenden der Schulpflegschaft und in die Schulkonferenz gewählt worden sei, zeige, dass die Familie von der Schulgemeinschaft geachtet und respektiert werde. Die religiöse Toleranz an der Schule und die Tatsache, dass Gemeinschaftsgrundschulen nicht ortsnah zu erreichen seien, hätten dazu geführt, dass an der C. etwa 60 % Nichtkatholiken beschult würden. Damit handele es sich nicht mehr um eine Bekenntnisschule im Rechtssinne. Sie habe vielmehr ihren Bekenntnischarakter verloren. Von einer Bekenntnisschule könne nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Zusammensetzung des Lehrkörpers und der Schülerschaft grundsätzlich bekenntnishomogen sei und der Unterricht und die Erziehung an diesen Schulen in allen Fächern von dem jeweiligen Bekenntnis geprägt würden. Im Stadtgebiet von Q. gäbe es an 25 Standorten Grundschulen, davon seien 14 (56 %) katholische Bekenntnisschulen, 2 (8 %) evangelische Bekenntnisschulen und nur 9 (36 %) Gemeinschaftsschulen. Demgegenüber betrage der Anteil katholischer Grundschüler in Q. lediglich 46 %. Der Anteil katholischer Kinder im Vorschulalter belaufe sich auf 33 %. Diesen würden 56 % der Grundschulen in Q. als katholische Bekenntnisgrundschulen zur Verfügung stehen und den restlichen 54 % bzw. 67 % der Kindern stünden nur 36 % Gemeinschaftsschulen und 8 % evangelische Bekenntnisschulen zur Verfügung. Es gebe also ein Überangebot an katholischen Bekenntnisschulen und ein Unterangebot an Gemeinschaftsschulen und islamischen Bekenntnisschulen. Muslimische Grundschüler würden 10 % der Schülerschaft ausmachen. Bereits in vier katholischen Bekenntnisschulen und in der evangelischen Bekenntnisschule übersteige die Zahl der bekenntnisfremden Schüler die der Bekenntnisschüler deutlich. Lediglich in einer einzigen Bekenntnisschule im Dorf O. sei der Anteil der Bekenntnisschüler größer als 2/3. Unabhängig von der bekenntnismäßigen Zusammensetzung der Schüler habe die C. auch schon deshalb keinen Bekenntnischarakter mehr, weil sich ihr Unterricht außerhalb des Religionsunterrichts und der Gottesdienste, die in der Kirche stattfänden, nicht vom Unterricht an jeder Gemeinschaftsschule unterscheide. Auf der Homepage der Schule werde lediglich in zwei kurzen Absätzen auf den Bekenntnischarakter hingewiesen, in denen herausgestellt werde, dass christliche Werte verbindliche Erziehungsmaßstäbe seien, die über die verbindliche Teilnahme am katholischen Religionsunterricht hinaus im Schulalltag ihren Platz hätten. Außerdem werde auf das Singen christlicher Lieder hingewiesen. Inwieweit dies spezifisch katholisch sein solle, ergebe sich daraus nicht. Erst nach einem Wechsel in der Schulleitung werde nunmehr das Einverständnis zur Teilnahme am katholischen Religionsunterricht verlangt. Auch sei das Angebot des evangelischen Religionsunterrichts gestrichen worden. Diese Maßnahmen würden aber nichts daran ändern, dass die Schule faktisch eine Gemeinschaftsschule sei. Inzwischen sei von mehreren Eltern die Einführung islamischen Religionsunterrichts bei der Schule beantragt worden. Die Verweigerung einer wohnartnahen Beschulung sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil der Kläger wegen seines Glaubens benachteiligt werde. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bedeute für ihn zudem eine Kindeswohlgefährdung. Die Übernahme der Schülerfahrkosten gehe ins Leere, da der Kläger mit dem Pkw zur Schule gebracht werde.
8Für den Kläger wird beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2013 zu verpflichten, den Kläger als Schüler der C. aufzunehmen.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es hält daran fest, dass ohne verpflichtende Teilnahme am Religionsunterricht eine Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers an der C. nicht möglich sei. Derzeit würden 316 Schülerinnen und Schüler die C. besuchen. Von ihnen sei 42 % katholisch, 22,5 % evangelisch, 8 % orthodox, 9 % islamisch und 13,5 % ohne Bekenntnis. 5 % würden anderen Glaubensgemeinschaften angehören. Von allen Schülern genieße derzeit lediglich ein Schüler des 4. Jahrgangs eine Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht. Er sie "Zeuge Jehovas". Dieser habe sich schon im November 2009 zur Einschulung angemeldet, also zu einer Zeit, als Abmeldungen vom Religionsunterricht zwar nicht häufig gewesen seien, jedoch ohne weiteres hingenommen worden seien, wenn sie schriftlich durch die Eltern erfolgten. Seinerzeit habe bei der Anmeldung auch keine Erklärung zur Teilnahme am Religionsunterricht unterschrieben werden müssen. Ab dem Schuljahr 2010/2011 sei jedoch die Schärfung des katholischen Schulprofils angestrebt worden. Der katholische Religionsunterricht sei ausschließlich und verbindlich angeboten worden. Allerdings seien die Eltern im Jahre 2010 nur mündlich über die Bedingungen einer Bekenntnisschule informiert worden. Bedingt durch Unsicherheiten im Zuge dieser Umstellung seien zunächst noch einzelne Abmeldungen vom Religionsunterricht durch einige Klassenlehrer, die ein anderes Vorgehen gewohnt gewesen seien, hingenommen worden. Diese Praxis sei aber zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 eingestellt worden. Seither werde die Information über die Bedingungen einer Bekenntnisschule schriftlich gegeben und durch Unterschrift der anmeldenden Eltern bestätigt. Die Schulgottesdienste, die etwa in monatlichen Abständen stattfinden würden, würden von den Schülern im Klassenverband aufgesucht. Eine Überprüfung der Teilnahme fände nicht statt. Der Besuch der Gottesdienste sei jedoch durch seine Einbindung in den Schulmorgen obligatorisch. Auch zu entsprechenden Anlässen des Kirchenjahres werde die Kirche von der Schule aus aufgesucht. Von den 21 an der Schule beschäftigten Lehrerinnen und Lehrern seien noch zwei der dienstältesten Kolleginnen evangelisch. Eine junge evangelische Lehrerin, die sich 2010 auf eine freigewordene Stelle an der Schule beworben habe, sei auf Grund ihrer Konfession einer anderen Schule zugewiesen worden. Die Bewerbung eines evangelischen Lehrers auf die Schulleiterstelle im Jahre 2009 habe nicht angenommen werden dürfen. Es sei eine weitere Schärfung des katholischen Profils (Patronatsfest, Martinszug) beabsichtigt.
13Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
14Sie weist darauf hin, dass im Schuljahr 2012/2013 der Prozentsatz der katholischen Schüler an den katholischen Grundschulen im Stadtgebiet nach der amtlichen Schulstatistik 53,3 % betrug. Wie hoch der Prozentsatz der Schüler an katholischen Grundschulen ist, die erklärtermaßen im katholischen Glauben erzogen werden wollen, könne nur bei den Grundschulen selbst geklärt werden. Diese Daten würden vom Schulträger und der Unteren Schulaufsicht nicht erhoben. Das Schulamt für den Kreis Q. habe jedoch eine Elterninformation bezüglich des Religionsunterrichts und der Anmeldung an katholischen Grundschulen erarbeitet. Die Leitungen der katholischen Bekenntnisschulen hätten sich auf eine einheitliche Handhabe verständigt. Die Stadt Q. verfüge über 8 Gemeinschaftsgrundschulen, davon einen Grundschulverbund. Im Rahmen der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung habe sich der Schulträger bislang nicht veranlasst gesehen, eine Ausweitung der Gemeinschaftsgrundschulen auszuweisen. Zurzeit werde jedoch die Initiative einer katholischen Grundschule, im Rahmen der Bestimmungsverfahrensverordnung ihre Schule in eine Gemeinschaftsschule umzuwandeln, begleitet. Eine weitere katholische Grundschule, die zunächst auch an den Schulträger herangetreten sei, um sich auf diesem Weg begleiten zu lassen, habe sich auf Grund eines entgegenstehenden Elternwillens gegen eine Umwandlungsinitiative entschieden. Der tägliche Schulweg des Klägers zur Grundschule C1. habe eine fußläufige Länge von ca. 3,3 km. Dabei laufe der Kläger zunächst eine Strecke von 440 m zur Bushaltestelle am Sachsenweg, steige dort 07.17 Uhr in die Buslinie 58 ein und fahre bis zum Hatzfelder Platz, wo er gegen 07.31 Uhr aussteige und anschließend 500 m bis zur Schule laufe. Hätte sich der Kläger für die Grundschule U. entschieden, die fußläufig zwar weiter weg liege, würde er aber nur zu der von seiner Wohnung 270 m entfernt liegenden Bushaltestelle C2.---------weg laufen müssen, dort 07.14 Uhr in die Buslinie 5 einsteigen und bis zum O1. U1. fahren, um dort 07.25 Uhr auszusteigen und anschließend eine Wegstrecke von 360 m zur Schule zu laufen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
18Der ablehnende Bescheid des Schulleiters der C. vom 07.12.2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 05.04.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in diese katholische Bekenntnisschule nicht zu.
191. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgesetzten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Für Bekenntnisschulen gilt dieser Anspruch jedoch nur mit Einschränkungen, welche durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW (LV) und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG finden.
20So ständige Rechtsprechung; zuletzt OVG NRW in seinem Beschluss vom 04.09.2013 - 19 B 1042/13 - in dem voraufgegangenen Eilverfahren.
21a) Hinsichtlich der Bekenntnisschulen in öffentlicher (meist kommunaler) Trägerschaft gelten folgende allgemeine Grundsätze, die das erkennende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 30.08.2013 in dem voraufgegangenen Eilverfahren 8 L 538/13 auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt hat:
22Weder die Grundrechte noch bundesrechtliche Maßstäbe gebieten die Errichtung von Grundschulen für Kinder eines bestimmten religiösen Bekenntnisses. Insbesondere die Elternrechte können die Allgemeinheit nicht dazu zwingen, Schulen des gewünschten Bekenntnisses zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr mit dem Grundgesetz vereinbar, die bevorzugte Einrichtung von Gemeinschaftsschulen neben oder anstelle von Bekenntnisschulen vorzusehen.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 548/68 -, juris.
24Allerdings hat sich der nordrhein-westfälische Verfassungsgeber dafür entschieden, im Grundschulbereich ein gleichberechtigtes Angebot von öffentlichen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen zu ermöglichen. Die konkrete Entscheidung über die Schulart einer Grundschule in einer Kommune trifft jedoch nicht die jeweilige kirchliche oder religiöse Institution des Bekenntnisses, sondern die Mehrheit der Eltern in einem Abstimmungsverfahren (vgl. § 27 SchulG), wobei zunächst nur diejenigen Eltern in einem Abstimmungsverzeichnis geführt werden, deren Kinder dem Bekenntnis angehören, das dem der beantragten Schulart entspricht.
25Ernst in: Schulgesetz NRW, Kommentar, November 2009, § 27 Rdnr. 1.3.
26Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV werden in Bekenntnisgrundschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Daraus wird deutlich, dass Bekenntnisschulen für die Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet werden. Bekenntnisschulen erhalten ihr bestimmendes Gepräge nicht nur durch den bekenntnismäßigen Charakter der Schulerziehung, sondern ebenfalls durch die weitgehende Homogenität ihrer Schüler- und Lehrerschaft. Das vorbehaltlose Recht, eine Bekenntnisschule zu wählen, besteht demnach grundsätzlich nur für Kinder des entsprechenden Bekenntnisses. Eine Bekenntnisschule, in der losgelöst von den Grundsätzen eines bestimmten Bekenntnisses Kinder gleich welchen Bekenntnisses unterrichtet werden, ist der Landesverfassung ebenso fremd wie eine allgemein-christliche oder bikonfessionelle Bekenntnisschule. Der Anspruch eines bekenntnisfremden Kindes auf Aufnahme besteht daher nur ausnahmsweise, wenn dieses Kind weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen kann. Letzteres ist ausdrücklich in Art. 13 LV geregelt.
27So zum Vorstehenden bereits OVG NRW, Urteil vom 27.02.1981- 5 A 1128/80 - OVGE, Bd. 36, S. 31 ff, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1981; OVG NRW, Urteil vom 28.05.1982 - 5 A 464/81-, juris, Beschlüsse vom 03.01.1989 - 19 B 2262/88 -, juris, 30.08.1991
28- 19 B 2279/91 - und vom 17.03.2009 - 19 B 1314/07 -; Söbbecke in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, Kommentar 2010, Art. 12, Rz 11 ff.
29Von daher steht einem bekenntnisfremden Schüler grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn er - wovon für den vorliegenden Fall auszugehen ist - eine Gemeinschaftsgrundschule in noch zumutbarer Entfernung erreichen kann.
30b) Etwas anders gilt nur dann, wenn Eltern Wert darauf legen, ihr Kind nach den Grundsätzen eines Bekenntnisses zu erziehen bzw. erziehen zu lassen, dem es formell nicht angehört. Eine im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz und das Gesetz über die religiöse Kindererziehung zu beachtende Wahl der Erziehungsberechtigten kann zu einerausnahmsweise zu gewährenden Aufnahme führen, wenn dadurch die notwendige „formelle Homogenität“ der Schülerschaft nicht gefährdet wird. Bei einer nennenswerten Zahl bekenntnisfremder Kinder würde ansonsten der Bekenntnischarakter der Schule in Gefahr geraten. In diesem zulässigen Rahmen dürfen bekenntnisfremde Kinder, deren Eltern den Wunsch nach einer schulischen Erziehung im Sinne des fremden Bekenntnisses äußern, nicht zurückgewiesen werden, wenn die Aufnahmekapazität Raum für die Aufnahme lässt. Sollten allerdings für die Aufnahme aller Kinder nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, können bekenntnisfremde Kinder keinen Vorrang vor den Kindern erhalten, für deren Bekenntnis die Schule errichtet worden ist. Dies folgt aus dem grundsätzlichen Ausnahmecharakter der Aufnahme bekenntnisfremder Kinder.
31So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 03.01.1989 - 19 B 2262/88 -, juris, Rdnr. 24; für das insoweit vergleichbare niedersächsische Landesrecht: VG Hannover, Urteil vom 25.06.2003 - 6 A 1136/03 -, juris; a.A. das nach Klagerücknahme im Berufungszulassungsverfahren wirkungslos gewordene Einzelrichterurteil des VG Düsseldorf vom 08.04.2008
32- 18 K 131/08 -, juris.
33Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31.05.2013 - 19 B 1191/12 - zur schulplanerischen Ermittlung des Interesses am Fortbestand einer Bekenntnisgrundschule. Da sich in den oben genannten Grenzen durchaus ein Aufnahmeanspruch bekenntnisfremder Kinder ergeben kann, darf ein Schulträger den Wunsch von Eltern bekenntnisfremder Kinder nach Beibehaltung der Schule nicht von vornherein gänzlich ausblenden. Er muss diesen Elternwunsch in die schulplanerische Abwägung einstellen, soweit der Bekenntnischarakter der Schule dadurch nicht in Frage gestellt wird.
34Ein in diesem Sinn beachtlicher Elternwunsch liegt jedoch nur dann vor, wenn die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des anderen Bekenntnisses auch voll und ganz bejaht wird und sie nicht etwa die Erteilung von Religionsunterricht in ihrem eigenen Bekenntnis beanspruchen oder die Bekenntnisschule nur aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder geografischen Gründen wählen, die keinen Bezug zur Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aufweisen.
35So OVG NRW, Urteil vom 27.02.1981, a.a.O., S. 39 und Beschluss vom 03.01.1989 - 19 B 2262/88 -.
36Diese Einschätzung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch kürzlich in einem anderen Zusammenhang bestätigt und ausgeführt, dass bekenntnisfremden Eltern ein kapazitätsabhängiger Aufnahmeanspruch in die Bekenntnisschule nur dann zugesprochen werden kann, wenn diese die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des fremden Bekenntnisses voll und ganz bejahen, also insbesondere auch mit der Erteilung von Religionsunterricht im fremden Bekenntnis durch eine diesem Bekenntnis angehörende staatliche oder kirchliche Lehrkraft einverstanden sind. Dabei kann die ausdrückliche Erklärung genügen, das Kind solle in dem fremden Bekenntnis, hier katholisch, erzogen werden und zu diesem Zweck auch am katholischen Religionsunterricht teilnehmen.
37So OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2013 - 19 B 1191/12 - unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 03.01.1989 - 19 B 2262/88 -, juris.
38Von einer solchen Erklärung darf die Schulleitung in einem Aufnahmeverfahren die in ihrem Ermessen stehende Aufnahme von Schülern auch abhängig machen. Die Einholung einer derartigen Einverständniserklärung ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn sie dem Zweck dient, im Interesse der Verpflichtung zur partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern (§ 2 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 3 SchulG) und einer störungsfreien Erziehung und Bildung in der Schule die Eltern und ihr minderjähriges Kind bereits bei der Aufnahme des Kindes auf die Einhaltung des in der Schule vorgesehenen Religionsunterrichtes zu verpflichten. Denn dieser ist nicht nur ordentliches Lehrfach, sondern gehört an einer Bekenntnisschule zum elementaren Kern der Schule und macht einen wesentlichen Teil ihrer Identität aus. Hierdurch wird für die am Schulverhältnis Beteiligten Klarheit über die Erziehungsziele und -grundsätze in der Schule sowie auch über konkrete Pflichten von Eltern und Schülern geschaffen, wodurch die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit von möglichen künftigen (Rechts-)Streitigkeiten entlastet wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Teilnahme am Religionsunterricht des fremden Bekenntnisses dem Kind die Gelegenheit bietet, dieses Bekenntnis kennenzulernen. Sie bedeutet nicht, dieses Bekenntnis anzunehmen. Zwar ist der Religionsunterricht anders als ein religionskundlicher Unterricht Bildung und Erziehung im Glauben, aber nicht eine Erziehung zum Glauben. Aus der Perspektive des Bekenntnisses ermöglicht der Religionsunterricht interreligiöses Lernen. Es gehört zum pädagogischen Auftrag der Religionslehrer und -lehrerinnen, Kinder keinen Konflikten auszusetzen, die sich aus den Zielen des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts einerseits und dem eigenen Bekenntnis der Kinder andererseits ergeben. Dies gilt in besonderer Weise für Kinder nichtchristlicher Bekenntnisse (so ausdrücklich der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5.11.2013 betreffend die Aufnahme bekenntnisfremder Kinder in Bekenntnisgrundschulen). Mit einer anlässlich der Schulanmeldung abgegebenen schriftlichen Einverständniserklärung mit der Teilnahme an einem solchen Religionsunterricht geben Eltern sinngemäß zugleich die verbindliche Verpflichtungserklärung gegenüber der Schule ab, von der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit vom Religionsunterricht vorbehaltlich nachweislich veränderter Umstände keinen Gebrauch zu machen. Wenn sich Eltern in diesem Sinne bei der Anmeldung damit einverstanden erklärt haben, dass ihr Kind an einem bestimmten Unterricht teilnimmt, so verhalten sie sich treuwidrig - wenn nicht Verhältnisse eintreten, die ein Festhalten an der Einverständniserklärung als unzumutbar erscheinen lassen -, wenn sie anschließend einen Befreiungsanspruch von eben jenem Unterricht geltend machen. Diese Treuwidrigkeit kann die Schule einem später geltend gemachten Befreiungsanspruch mit Erfolg entgegenhalten.
39Bei einer täuschungsbedingten Schulaufnahme kommt sogar deren Rücknahme durch den Schulleiter nach den §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 48 VwVfG NRW in Betracht. Auch dürfte die Schulaufsicht in einem solchen Fall berechtigt sein, durch vorsätzlich falsche Verpflichtungserklärungen zustande gekommene Schulverhältnisse mit einer Bekenntnisschule nach den §§ 46 Abs. 6, 47 Abs. 1 Nr. 7 SchulG durch Überweisung in eine andere Schule wieder zu beenden.
40So der bereits genannte Beschluss des OVG NRW vom 04.09.2013 in dem voraufgegangenen Eilverfahren - 19 B 1042/13 -; OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 - 19 A 1211/09 - unter Hinweis auf den früheren Beschluss vom 30.06.2009 - 19 B 801/09 -, juris zu der vergleichbaren Erklärung des Einverständnisses mit einer Teilnahme einer muslimischen Schülerin am koedukativen Schwimmunterricht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2011 - 18 K 152/11 - zum Widerruf der Schulaufnahme in eine evangelische Bekenntnisschule wegen Befreiungserklärung vom Religionsunterricht.
41Insofern können sich Eltern bei öffentlichen Bekenntnisschulen von vornherein nicht mit Erfolg auf die allgemeine Regelung des § 31 Abs. 6 SchulG berufen, der eine Befreiung vom Religionsunterricht allein aufgrund einer Erklärung der Eltern vorsieht, wenn sie die oben genannte Verpflichtungserklärung abgegeben haben.
42Darüber hinaus kann für die Aufnahme in eine Bekenntnisschule nicht nur die verpflichtende Teilnahme am Religionsunterricht verlangt werden, sondern auch an Schulgottesdiensten, auch wenn diese im Gegensatz zum Religionsunterricht nicht zu den verbindlichen Schulveranstaltungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG gehören, sondern die allgemein bildenden Schulen nur „Gelegenheit zum Schulgottesdienst geben“ (§ 131 Abs. 2 SchulG, Nr. 2 Satz 1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 13.04.1965, BASS 14-16). Eine Verpflichtungserklärung zur Teilnahme an Schulgottesdiensten, die Eltern gegenüber einer Bekenntnisschule abgeben, findet ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV, § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG, weil nach diesen Vorschriften in Bekenntnisschulen Kinder nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses „unterrichtet und erzogen“ werden.
43Vgl.OVG NRW in dem bereits genannten Beschluss vom 04.09.2013.
44Da es die Eltern des Klägers - die selbst dem Islam angehören - ausdrücklich ablehnen, dass ihr Sohn am katholischen Religionsunterricht in der C. teilnimmt - die Teilnahme am Schulgottesdienst wird von Seiten der Schule nicht erwartet -, erfüllen sie nach dem oben Gesagten vom Grundsatz her nicht die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme in die katholische Bekenntnisgrundschule.
45c) Die Eltern können für ihren Sohn auch nicht die Aufnahme in die C. unter dem Blickwinkel verlangen, dass - wie sie meinen - in zumutbarer Entfernung für ihn keine Gemeinschaftsgrundschule vorhanden ist, die er stattdessen besuchen könnte. Zwar ist in Art. 13 LV ausdrücklich geregelt, dass ausnahmsweise ein Aufnahmeanspruch in eine Bekenntnisschule bestehen kann, wenn ein Kind weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zutreffend ist der Hinweis der Eltern des Klägers darauf, dass es im Stadtgebiet der Beigeladenen zwar an 25 Standorten Grundschulen gibt, die sich auf 14 katholische sowie 2 evangelische Bekenntnisschulen und lediglich 9 Gemeinschaftsschulen aufteilen, obwohl die katholischen Kinder in Q. weniger als die Hälfte der Grundschüler ausmachen. Insbesondere im Umkreis der Wohnung des Klägers und seiner Eltern finden sich zwar mehrere katholische Bekenntnisschulen, die nächste Gemeinschaftsgrundschule C1. ist jedoch fußläufig ca. 3,3 km entfernt. Gleichwohl ist dem Kläger der Besuch dieser Schule zumutbar. Zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Schulwegen können die Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung NRW als Maßstab herangezogen werden. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung soll für Schüler der Grundschule eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden. Regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen. Diese Grenze wird im Fall des Klägers bei Besuch der nächstgelegenen Gemeinschaftsgrundschulen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht überschritten. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen muss der Kläger, um die Grundschule C1. zu erreichen, zunächst eine Strecke von 440 m zur Bushaltestelle am Sachsenweg laufen, wo er um 07.17 Uhr in die Buslinie 58 einsteigt und am I1. Q1. um 07.31 Uhr den Bus wieder verlässt. Anschließend muss er 500 m bis zur Schule laufen. Dieser Weg dürfte in einer halben Stunde zurückzulegen sein, so dass eine Schulwegdauer von insgesamt einer Stunde nicht nennenswert überschritten wird. Einen geringeren Zeitaufwand benötigt der Kläger, wenn er die Grundschule U. besucht. Diese ist zwar weiter entfernt, allerdings muss er nur 270 m von der Wohnung zur Bushaltestelle C2.---------weg laufen, wo er 07.14 Uhr in die Buslinie 5 einsteigt und um 07.25 Uhr am O2. wieder aussteigt. Dann hat er nur noch eine Wegstrecke von 360 m zur Schule zurückzulegen, so dass hierbei der einfache Schulweg innerhalb von 30 Minuten zu bewältigen ist. Dies deckt sich mit den eigenen Angaben der Eltern des Klägers, die nur deshalb eine längere Schulwegdauer berechneten, weil sie unzulässigerweise die Wartezeiten an der Schule mit einbezogen haben. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Benutzung von Bussen im Q. Personennahverkehr für Grundschulkinder im Innenstadtbereich - jedenfalls nach Einübung - generell unzumutbar sein sollte. Individuelle Besonderheiten, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Verzicht auf die Erstattung der Kosten für die Busfahrkarten durch den Schulträger liegt im eigenen Verantwortungsbereich der Eltern.
462. Hiernach ist der Anspruch auf Aufnahme des Klägers in die C. jedenfalls so lange nicht begründet, wie es sich bei dieser Schule ihrem Status nach um eine Bekenntnisschule handelt.
47a) Zwar ist den Eltern des Klägers zuzugeben, dass die Schule von ihrer Zusammensetzung her möglicherweise nicht mehr dem Leitbild entspricht, das dem Verfassungsgeber vorschwebte. Derzeit sind an der C. nur noch 42 % der Schüler katholischer Konfession, 58 % der Schüler sind bekenntnisfremd. Ähnlich war die Zusammensetzung der Schülerschaft in der Vergangenheit. In früheren Jahren fanden auch bekenntnisfremde Schüler Aufnahme in die Schule, deren Eltern sich zwar vordergründig mit einer Erziehung im katholischen Bekenntnis einverstanden erklärten, ihre Kinder jedoch sodann vom Religionsunterricht wieder abmeldeten, ohne dass dies zu einem Verlassen der Schule führen musste. Auch war das speziell katholische Profil dieser Bekenntnisschule in der Vergangenheit als Gegensatz zu evangelischen Bekenntnisschulen oder auch Gemeinschaftsgrundschulen nach außen hin offenbar nicht herausragend erkennbar, worauf die Eltern des Klägers zu Recht hinweisen. Von daher mag zweifelhaft sein, ob die C. in der Vergangenheit noch die landesverfassungsrechtlichen Charaktermerkmale einer Bekenntnisschule, nämlich den bekenntnismäßigen Charakter der Schulerziehung sowie die weitgehende Homogenität der Schüler- und Lehrerschaft erfüllte. Allerdings verliert eine bestehende Bekenntnisgrundschule im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG diese rechtliche Eigenschaft nicht allein durch einen signifikanten Rückgang der Zahl der bekenntnisangehörigen Schüler, sondern nur durch eine Änderung der Schulart nach § 81 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SchulG. Diese kann der Rat des Schulträgers durch einen Organisationsbeschluss nach diesen Vorschriften von Amts wegen herbeiführen, wenn er erkennt, dass die Schulentwicklungsplanung im Hinblick auf den tatsächlichen Bedarf an Bekenntnisschulen einerseits und Gemeinschaftsschulen andererseits veränderten tatsächlichen Bedürfnissen angepasst werden muss. Unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 SchulG, also bei entsprechendem Umwandlungswillen der Eltern der Schülerschaft der Schule, ist der Schulträger zu einer solchen Umwandlung sogar zwingend verpflichtet. Klarstellend ist allerdings im Hinblick auf die Antwort der Landesregierung auf eine parlamentarische Anfrage
48- Landtagsdrucksache 17/1598 vom 05.04.2006 -,
49wonach die Bestimmung einer Schulart alleinige Sache der Eltern sei, darauf hinzuweisen, dass die Befugnis eines Schulträgers zu notwendigen Anpassungen seiner Schulentwicklungsplanung nicht davon abhängt, dass betroffene Eltern aktiv werden und eine Umwandlung betreiben. Soweit in der Antwort der Landesregierung auf einen „gewissen“ Bestandsschutz von Bekenntnisschulen abgestellt wird, hat schon 1970 der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass dem Fortwirken der ursprünglichen Willensbekundungen Grenzen gesetzt sind. Die Beibehaltung der Schulart muss nicht zwangsläufig dem aktuellen Willen der Erziehungsberechtigten entsprechen. Letztlich muss das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das Bestimmungsrecht anders denkender Erziehungsberechtigter in verfassungsrechtlich genügender Weise gewahrt bleiben.
50Vgl. VerfGH, Urteil vom 01.06.1970 - 46/69 -, juris.
51Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass das in §§ 26 Abs. 5, 27 Abs. 1 SchulG normierte Wahlrecht der Eltern den Schulträger daran zu hindern vermag, von Amts wegen Änderungen im Grundschulangebot herbeizuführen, wenn die Grundlagen für die Errichtung entfallen sind. Insoweit dürfte im Hinblick auf das Schulartwahlrecht der Eltern nichts anderes gelten als etwa in dem Fall, dass eine Bekenntnisschule wegen zu geringer Schülerzahlen durch eine schulorganisatorische Maßnahme des Schulträgers geschlossen werden darf.
52Vgl. zur Schließung BVerwG, Beschluss vom 13.03.1980 - 7 B 86.79 -, juris; Urteil der erkennenden Kammer vom 08.02.2013 - 8 K 1834 /12 -, juris.
53Bislang haben aber weder die Eltern der an der C. unterrichteten Kinder einen diesbezüglichen Antrag bei der Beigeladenen gestellt noch hat sich der Rat der Beigeladenen von sich aus zu einer Änderung der Schulart dieser Schule entschlossen. Damit behält sie trotz möglicher Versäumnisse in der Vergangenheit ihre rechtliche Qualität als katholische Bekenntnisgrundschule. Dies ist auch schon deshalb geboten, weil Schulorganisationsakte weitreichende Folgen für die örtliche Schullandschaft haben. Insbesondere die Änderung der Schulart hätte schon wegen der Besonderheiten bei der Besetzung der Schulleitung und der Zusammensetzung des Lehrerkollegiums (vgl. etwa § 26 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 SchulG) Konsequenzen, die sinnvollerweise nur nach Durchführung eines geordneten und transparenten Verfahrens im Sinne des § 81 SchulG eintreten sollen. Ein gleichsam konkludent eintretender Statusverlust im Rahmen eines Schulaufnahmeverfahrens würde diese notwendigen Verfahrenssicherungen unterlaufen.
54b) Ein Anspruch auf Aufnahme des Klägers in diese Schule trotz der erklärten Weigerung der Teilnahme am katholischen Religionsunterricht käme deshalb nur dann in Betracht, wenn die C. als Bekenntnisschule offenkundig nur „auf dem Papier“ existieren und sich der Verweis auf ein Schulartänderungsverfahren als bloße Förmelei erweisen würde. Die Berufung auf den Bekenntnischarakter wäre nicht schutzwürdig, wenn die Schule sich offensichtlich vom Leitbild gelöst und von einer Gemeinschaftsgrundschule nicht mehr unterscheidbar wäre. Denn dann könnte sich die Verweigerung der Aufnahme unter Berufung auf den vorgeblichen Charakter der Bekenntnisschule als rechtsmissbräuchlicher Verstoß gegen Treu und Glauben erweisen.
55Für eine derartige Wertung sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies ist zumindest zum jetzigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Fall, wie sich den plausiblen Erklärungen des Schulleiters der C. entnehmen lässt. Von den derzeit 316 Schülerinnen und Schülern der Schule ist lediglich ein Schüler des 4. Jahrgangs als „Zeuge Jehovas“ von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit. Dies beruht darauf, dass er sich schon im November 2009 zur Einschulung angemeldet hatte, zu einer Zeit also, als Abmeldungen vom Religionsunterricht noch ohne Weiteres hingenommen wurden, wenn sie schriftlich durch die Eltern erfolgten. Seinerzeit musste auch keine Verpflichtungserklärung zur Teilnahme am Religionsunterricht unterschrieben werden. Ab dem Schuljahr 2010/2011 ist eine Schärfung des katholischen Schulprofils angestrebt worden. Seit dieser Zeit wird der katholische Religionsunterricht ausschließlich und verbindlich angeboten. Da die Eltern im Jahre 2010 aber nur mündlich über die Bedingungen der Bekenntnisschule informiert worden waren und wegen der Unsicherheiten im Zuge der Umstellung zunächst noch einzelne Abmeldungen vom Religionsunterricht durch einige Klassenlehrer hingenommen worden waren, ist zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule eine schriftliche Erklärung der anmeldenden Eltern u.a. im Hinblick auf die Teilnahme am Religionsunterricht. Auch sind von den 21 an der Schule beschäftigten Lehrerinnen und Lehrern zwar noch zwei der dienstältesten Kolleginnen evangelisch. Eine evangelische Lehrerin, die sich 2010 auf eine frei gewordene Stelle an der Schule beworben hatte, ist aufgrund ihrer Konfession aber schon einer anderen Schule zugewiesen worden. Die Bewerbung eines evangelischen Lehrers auf die Schulleiterstelle im Jahre 2009 wurde nicht angenommen. Da ersichtlich auch die beiden nicht dem katholischen Glauben angehörenden Lehrerinnen ihren Unterricht auf die Ziele der Bekenntnisschule ausrichten, ist die für eine solche Schule geforderte Bekenntnishomogenität der Lehrerschaft nicht im Sinne einer offenkundig fehlenden Homogenität in Frage gestellt. Dies gilt auch für die Zusammensetzung der Schülerschaft. Ein nicht nur vorübergehender Anteil bekenntnisangehöriger Schülerinnen und Schüler unterhalb der Hälfte der Gesamtschülerschaft mag ein Anhaltspunkt dafür sein, die Schulart dieser Schule von Amts wegen zu überprüfen. Es ist aber mangels gesetzlicher Vorgaben derzeit unklar, wie hoch der Anteil bekenntniseigener Kinder sein muss, um das Merkmal der formellen Homogenität (noch) erfüllen zu können.
56Vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich einer Grenzwertfestlegung: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.05.2008 - 4 L 1143/07 -, juris.
57Mangels eindeutiger Vorgaben für einen ggf. verbindlichen Schwellenwert kann mithin keine Rede davon sein, dass der Verlust des formalen Bekenntnismerkmals offenkundig ist und dass deshalb ein Festhalten am Bekenntnischarakter rechtsmissbräuchlich ist.
58Auch ist die Schule nach Angaben des Schulleiters bemüht, ihr katholisches Profil im Schulalltag durch Ausweitung der speziell katholischen Schulveranstaltungen zu schärfen und nach außen hin deutlicher sichtbar zu machen. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Bezeichnung der C. als katholische Bekenntnisgrundschule nur um eine inhaltsleere Worthülse handelt. Vielmehr erfüllt sie die materiellen landesverfassungsrechtlichen Charaktermerkmale einer Bekenntnisschule noch in einem solchen Umfang, dass sie sich deutlich von anderen Schulen, insbesondere Gemeinschaftsgrundschulen unterscheidet. Um diesen Unterschied nicht nur aufrechtzuerhalten, sondern sich dem Leitbild einer Bekenntnisschule in Zukunft weiter anzunähern, muss ihr trotz der in der Vergangenheit vorhandenen Defizite die Verweigerung der Aufnahme bekenntnisfremder Kinder, die ausdrücklich nicht am Religionsunterricht teilnehmen wollen, zugestanden werden.
593. Der Schulleiter der C. war schließlich auch nicht gehalten, sein Ermessen bei der Aufnahme des Klägers deshalb zu dessen Gunsten auszuüben, weil geltend gemacht wird, dieser verliere bei dem Besuch einer Gemeinschaftsgrundschule den Kontakt zu den Kindern aus der Nachbarschaft, die alle die C. besuchen würden. Zum einen ist ein solcher Kontaktverlust nicht zwangsläufig mit dem Besuch der weiter entfernten Schule verbunden, da der Kläger auch außerhalb der Grundschule Kontakt zu seinen Freunden pflegen kann. Zum anderen ist selbstverständlich zu erwarten, dass er an der von ihm stattdessen besuchten Schule neue Kontakte knüpfen und neue Freunde finden wird. Abgesehen davon besucht auch seine Schwester nunmehr diese Schule.
60Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
61Die Zulassung der Berufung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.