Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. Juli 2018 - 8 B 163/18
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 24.04.2018 (8 B 109/18 MD) hat Erfolg. Mit dem Beschluss hat das erkennende Gericht den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Verweis auf die durch das Bundesamt festgestellte Verneinung der Asylanerkennung, der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiärem Schutzes als offensichtlich unbegründet und die daraus resultierende Abschiebungsandrohung nach § 36 AsylG abgelehnt.
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Daran hält das Gericht nicht mehr fest. Denn nach der nunmehr von der Antragstellerin vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Herrn M.H. vom 25.06.2018 ergeben sich neue Erkenntnisse. Herr M.H. ist der nach islamischen Ritus verheiratete Ehemann der Antragstellerin. Er schildert im Rahmen der vorläufigen summarischen Bewertung eines gerichtlichen Eilverfahrens glaubhaft und nachvollziehbar, dass er in Marokko Kontakt mit dem Bruder der Antragstellerin hatte und dieser als "Iman nicht bereit [sei], sein Gesicht in der Gesellschaft zu verlieren und seine eigene Schwester und jeden der an seiner Seite ist vernichten." Zwar bezieht sich der M.H. weitgehend auf Aussagen eines Dritten, des marokkanischen Polizisten El H.; gleichwohl schildert er auch eigenes Erleben in dem Hotel aufgrund einer Begegnung mit Abgesandten des Bruders der Antragstellerin. Aufgrund dieser Aussagen in der Eidesstattlichen Versicherung, kommt das Gericht nicht umhin, das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes aufzuheben und damit die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG für eine Abschiebung zu verneinen. Danach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt bleiben, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind. Diese Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung liegen nunmehr zur Überzeugung des Gerichts vor. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen bestehen erhebliche Gründe dafür, dass die Antragstellerin durch ihren Bruder in Marokko wegen Verletzung der Familienehre verfolgt wird. Insoweit stellt sich die Lage anders dar, als etwa in dem Urteil der Kammer vom 26.04.2018 (8 A 346/17 MD; juris gemeldet). Dort wird mit Verweis auf das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 21.06.2017 (5 A 109/15.A; juris) ausgeführt:
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"Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der in den genannten Vorschriften vorausgesetzten Gefahrenlage ist nach dem - als wahr unterstellten - Vortrag der Klägerin die vom Bruder geschaffene Bedrohungslage, der die Klägerin zur Wiederherstellung der "Familienehre" mit dem Tode bedroht. Die Klägerin ist ihren Angaben zufolge in einer traditionellen Rollenvorstellungen verhafteten Familie aufgewachsen. Frauen, die sich nicht den Regeln der in diesen Kreisen herrschenden Normen und der restriktiven Sexualmoral unterwerfen, können von ihrer Familie und Gemeinde verstoßen werden, um die "Ehre" der Familie wieder herzustellen und erneut Akzeptanz in der Gemeinde finden. In diesem Zusammenhang kann es auch zu "Ehrenverbrechen" kommen, die allerdings relativ selten und gesellschaftlich nicht akzeptiert sind (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, vom 12. Februar 2015: Anfragebeantwortung zu Marokko: Strafbarkeit von außerehelichem Geschlechtsverkehr und Strafverfolgungspraxis; Ehrenmorde wegen außerehelichem Geschlechtsverkehr). Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet von der Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum bestehen gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditioneller Einstellungen fort (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 10. März 2017, S. 14). Der Senat geht allerdings davon aus, dass der marokkanische Staat willens und in der Lage ist, Schutz vor etwaigen Verfolgungen zu bieten und die Klägerin deshalb dem Bruder nicht schutzlos ausgeliefert wäre. Darüber hinaus wäre die Klägerin nach Lage der Dinge nicht darauf angewiesen, in ihre Heimatstadt Khémisset zurückzukehren, wo sie möglicherweise nicht den gesetzlich gebotenen Schutz erlangen könnte (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 13. Juni 2013 - A 9 K 1859/12 -, juris Rn. 22, 25 und VG Lüneburg, Urt. v. 12. Dezember 22016 - 6 A 95/16 -, juris). Sie könnte vielmehr auch in eine der Großstädte (Rabat, Casablanca, Tanger) ausweichen (vgl. dazu VG Saarland, Urt. v. 16. Juni 2011 - 10 K 2408/10 -, juris Rn. 27), wo sie nicht vom gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben ausgegrenzt oder erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Die Situation der Frauen in Städten Marokkos ist - jedenfalls nach Inkrafttreten einer neuen Verfassung im Jahre 2011 - nicht schutzlos. Die das ländliche Leben noch prägende Situation traditionell-islamischer Zwänge ist in den Städten nicht vorherrschend (VG Gelsenkirchen, Urteil v. 2. September 2015 - 7a K 782/14.A -, juris Rn. 23, unter Bezugnahme auf Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 28. November 2014, zu 1.8 m. w. N.). Ferner ist nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schon nicht erkennbar, dass der Bruder der Klägerin von deren etwaiger Rückkehr nach Marokko Kenntnis erhalten würde. Die Klägerin hat angegeben, nur eine in Rabat lebende Schwester sowie ihre in Fès lebende Mutter hätten Kenntnis von ihrem derzeitigen Aufenthalt in Deutschland. Solange und soweit die Schwester und die Mutter gegenüber den übrigen Familienangehörigen den Aufenthaltsort der Klägerin weiterhin verschweigen, ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Marokko einer der in den § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Gefahren ausgesetzt sein könnte."
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Dem konnte die Antragstellerin hier substantiiert und schlüssig entgegentreten. Soweit das Bundesamt auf die neuen Erkenntnisse auf Aufforderung des Gerichts schlicht erwidert, "das Vorbringen wurde bereits erschöpfend gewürdigt", ist dies nicht nachvollziehbar.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.08.2012 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Marokko vorliegen, und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die 1990 geborene Klägerin, marokkanische Staatsangehörige, heiratete im März 2013 den deutschen Staatsangehörigen S. P. , dessen Familie ebenfalls aus Marokko stammt. Am 30. September 2013 wurde der Klägerin zur Familienzusammenführung ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland, gültig vom 30. September 2013 bis zum 28. Dezember 2013 erteilt. Am 6. Oktober 2013 reiste die Klägerin auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein; noch im selben Monat verließ sie das Bundesgebiet wieder. Im Dezember 2013 reiste die Klägerin erneut ein und stellte am 8. Januar 2014 einen Asylantrag. Zur Begründung trug sie vor, ihr Ehemann habe sie aufgefordert, wieder nach Marokko zu gehen. Warum, wisse sie nicht. Daraufhin sei sie in Marokko ständig von ihrem Bruder bedroht worden. Er sei der Meinung, sie müsse zu ihrem Ehemann zurück. Auf Vorhalt eines Schreibens der Caritas, wonach die neue Familie der Klägerin ihre Jungfräulichkeit angezweifelt habe, erklärte die Klägerin, das habe sie so nie gesagt.
3Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylgewährung ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG seien nicht gegeben. Es forderte die Klägerin zur Ausreise nach Marokko binnen einer gesetzten Frist auf und drohte die Abschiebung an.
4Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht B. erhoben, das das Verfahren mit Beschluss vom 13. Februar 2014 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht °°°°° verwiesen hat.
5Zur Begründung trägt die Klägerin vor, ihr Ehemann habe Zweifel an ihrer Jungfräulichkeit geltend gemacht. Dieser Vorwurf sei vermutlich nur ein Vorwand gewesen, um sich von ihr scheiden lassen zu können. Aus Scham habe sie diese Problematik bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt nicht erwähnt. Ihr Bruder halte die Zweifel an der Jungfräulichkeit im Zeitpunkt der Heirat für berechtigt und glaube dem Ehemann. Er sehe es als große Schande für die Familie an, dass die Klägerin von ihrem Ehemann zurück geschickt wurde, und verlange, dass sie zu ihrem Ehemann zurückkehre. Er bedrohe sie mit dem Tode, wenn sie in Marokko bleibe. In Marokko habe sie in einem kleinen Dorf außerhalb der Stadt P1. gelebt. Da sie den Schulbesuch vor dem Abitur abgebrochen habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie in Marokko ohne Unterstützung ihrer Familie ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne.
6Die Klägerin beantragt,
71. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2014 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
82. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2014 zu verpflichten, der Klägerin subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,
9hilfsweise
10festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die die der Stadt F. geführte Ausländerpersonalakte der Klägerin. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Asylbegehren angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. September 2015 verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 15. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
17Die Klägerin hat keinen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist ("unmittelbare staatliche Verfolgung"). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder ‑ trotz vorhandener Gebietsgewalt ‑ nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen.
18Vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff. und vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 ‑, BVerfGE 83, 216 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 ‑ 9 B 747.94 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177.
19Das hat die Klägerin nicht im Ansatz geltend gemacht.
20Mit dem Antrag auf Asyl wird neben der Anerkennung als Asylberechtigter auch internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Art. 1 des Gesetztes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist ‑ AsylVfG ‑ beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU.
21Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG.
22Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG definiert § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Mögliche Verfolgungshandlungen werden in § 3a Abs. 2 AsylVfG aufgezählt. Als Verfolgungsgrund kommen nach § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylVfG auch Handlungen in Betracht, die an das Geschlecht der Person anknüpfen. Eine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmungen kann nach § 3c AsylVfG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
23Sieht man in dem Vortrag der Klägerin, sie werde in Marokko von ihrem Bruder bedroht, da dieser davon ausgehe, dass sie bei ihrer Heirat nicht mehr jungfräulich gewesen sei, grundsätzlich einen Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und unterstellt den Vortrag der Klägerin als wahr, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass der marokkanische Staat willens und in der Lage ist, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin den Bedrohungen durch ihren Bruder und ihren Vater ‑ hinsichtlich Beider als wahr unterstellt ‑ in Marokko nicht schutzlos ausgeliefert wäre.
24Die von der Klägerin befürchteten Übergriffe vor allem seitens ihres Bruders stellen kriminelles Unrecht dar, gegen das der marokkanische Staat grundsätzlich vorgeht. Das wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie um polizeilichen Schutz nachgesucht und diesen nicht erhalten hat. Zudem hat die Klägerin in der Vergangenheit bereits Schutz durch Verwandte erfahren. So hat sie vorgetragen nach ihrer Rückkehr aus Deutschland vorübergehend bei Verwandten untergekommen zu sein. Während ihres Aufenthalts in Deutschland ist sie zudem von einem Onkel vor Übergriffen durch den Bruder gewarnt worden. Die Klägerin hat somit in Marokko weiterhin Rückhalt durch die Großfamilie.
25Die Klägerin ist zudem in der Nähe von P1. , einer Industrie- und Wirtschaftsmetropole Marokkos mit über 400.000 Einwohnern, aufgewachsen. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Marokko in P1. nicht vom gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben ausgegrenzt und erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt sein wird. Die Situation der Frauen in Städten Marokkos ist ‑ jedenfalls nach Inkrafttreten einer neuen Verfassung im Jahre 2011 ‑ nicht schutzlos. Die das ländliche Leben noch prägende Situation traditionell-islamischer Zwänge ist in den Städten nicht vorherrschend.
26Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014 (Stand: September 2014), zu 1.8 m.w.N.
27Insbesondere mit Blick darauf, dass die Klägerin ihre Schulbildung erst kurz vor Erreichen des Abiturs abgebrochen hat, sie erst 25 Jahre alt und kinderlos ist, ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche und soziale Lebensgrundlage aufzubauen und ein eigenständiges Leben zu führen.
28Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung internationalen subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU durch die Beklagte.
29Die Richtlinie 2011/95/EU wird insoweit durch § 4 AsylVfG umgesetzt. Danach besteht ein Anspruch auf die Feststellung des subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes.
30Derartige Gefahren sind für die Klägerin nach Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich. Sie hat dies auch nicht geltend gemacht.
31Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes. Ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Für eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nichts ersichtlich. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07-, juris.
33Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Klägerin einer solchen extremen Gefahrenlage im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko nicht ausgesetzt ist. Dazu verweist die Kammer auf die vorstehenden Ausführungen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)