Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 09. März 2010 - 8 B 1/10

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0309.8B1.10.0A
published on 09.03.2010 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 09. März 2010 - 8 B 1/10
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Gründe

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Der zulässige Antrag ist begründet.

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Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestehen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Suspendierung des Antragstellers liegen nicht vor.

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Unabhängig von den strengen Voraussetzungen der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) sind die besonderen disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Kommunalbeamte nicht eingehalten worden. § 76 DG LSA bestimmt, dass vor disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einen Kommunalbeamten die Kommunalaufsichtsbehörde zu benachrichtigen ist (§ 76 Abs. 1 Satz 1). Disziplinarrechtliche Maßnahmen in diesem Sinne sind u. a. die Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 76 Abs. 5 Nr. 2) und die vorläufige Dienstenthebung (§ 76 Abs. 5 Nr. 8). Eine disziplinarrechtliche Maßnahme, die unter Nichtbeachtung der vorherigen Benachrichtigung der Kommunalaufsicht getroffen wird, ist unwirksam (§ 76 Abs. 1 Satz 3).

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An dieser zwingend notwendigen vorherigen Benachrichtigung der Kommunalaufsichtsbehörde fehlt es. Erst mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2010 (Beiakte C zu 5 B 19/10; unpaginiert) und damit nach dem Beschluss vom 05.02.2010 erfolgte die Benachrichtigung. Soweit darin vermerkt ist, dass der Antragsteller am 03.12.2009 die Kommunalaufsicht

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„über die beabsichtigte Einleitung eines Disziplinarverfahrens nebst Suspendierung, am 18.12.2009 nochmals von Herrn K. und am 22.01.21010 von der Unterzeichnenden über diese Umstände unterrichtet wurden, gehen wir davon aus, das Sie umfangreiche Sachkenntnis haben“,

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ist dies nicht ausreichend. Denn diese Ausführungen zur Information der Kommunalaufsicht beziehen sich erkennbar auf die erste, am 17.12.2009 ausgesprochene Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Suspendierung des Antragstellers. Diesen Beschluss beanstandete die Kommunalaufsicht bereits unter dem 11.01.2010 (Beiakte C zu 5 B 19/10; unpaginiert) wegen der fehlenden vorhergehenden Benachrichtigung und vertrat diese Ansicht erneut unter dem 18.01.2010 gegenüber dem stellvertretenden Bürgermeister K.. Soweit es darin heißt, dass von der Möglichkeit, das Verfahren an sich zu ziehen, derzeit keinen Gebrauch gemacht werde, bezieht sich dies ebenfalls nur auf das mit Beschluss vom 17.12.2009 eingeleitete Disziplinarverfahren nebst Suspendierung. Da in dem Schreiben weitere rechtliche Hinweise zu den Voraussetzungen nach § 38 DG LSA und § 39 BeamtStG sowie § 60 BG LSA (a. F.) gegeben werden, kann der gesetzliche in § 76 DG LSA normierte Kontrollzweck nur mit der vorherigen Benachrichtigung der Kommunalaufsicht auch im Falle einer erneuten Disziplinarmaßnahme verfolgt werden. Denn unabhängig von der Möglichkeit ein Verfahren an sich zu ziehen, ist Sinn und Zweck der Benachrichtigungspflicht vor disziplinarrechtlichen Maßnahmen, dass die Kommunalaufsicht ihrer Aufsichtspflicht hinsichtlich der Recht- und Zweckmäßigkeit des beabsichtigten Disziplinarverfahrens nachkommen kann um so eine einheitliche Ausübung des Disziplinarrechts zu gewährleisten (vgl. Begründung zu § 76 DG LSA). Daher ist die vorherige Benachrichtigung zwingend und führt beim Verstoß zur Unwirksamkeit der disziplinarrechtlichen Maßnahme. Ein Verstoß gegen die Benachrichtigung ist auch nicht heilbar (VG Meiningen, Urteil vom 26.04.2006, 6 D 60001/03.Me; juris). Denn die ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Aufgaben kann die Kommunalaufsicht dann nicht nachkommen, wenn sie nur Informationen im Nachgang des bereits beanstandeten ersten Verfahrens aufgrund des Beschlusses vom 17.12.2009 erhält und diese erkennbar nur mit diesem in Zusammenhang standen. Von einer beabsichtigten erneuten Beschlussfassung war der Kommunalaufsicht nichts bekannt. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage, dass die erneute Suspendierung in der Gemeinderatssitzung am 05.02.2010 nicht vorher angedacht oder vorbereitet war. Der gesamte in diesem Zusammenhang geführte Schriftverkehr ergibt, dass stets der Beschluss vom 17.12.2009 verteidigt wurde.

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Beide Beschlussverfahren sind streng voneinander zu trennen. Mit dem Beschluss vom 05.02.2010 wurde ausweislich des Tenors zu 1. „erneut“ die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verfügt. Mit der Einleitung eines erneuten Disziplinarverfahrens müssen zwangsläufig auch die dafür erforderlichen Formerfordernisse in Bezug auf dieses Verfahren (erneut) eingehalten werden. Dies erfordert nach § 76 DG LSA für dieses Verfahren die vorherige Benachrichtigung der Kommunalaufsicht. Diese vorherige Benachrichtigung kann daher nicht durch die verspätete Benachrichtigung im ersten Verfahren ersetzt werden.

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Allein unter Beachtung dieser rechtlichen Notwendigkeit ist das Vorgehen des Gemeinderates nicht nachvollziehbar. Er zeigt sich insoweit beratungsresistent. Denn im Schreiben der Kommunalaufsicht vom 11.01.2010 wurde ausdrücklich auf die vorherige Benachrichtigung hingewiesen. Schließlich hat auch die Verwaltungsgemeinschaft B. unter dem 22.12.2009 Widerspruch gegen die in der Gemeinderatssitzung vom 17.12.2009 gefassten disziplinarrechtlichen Beschlüsse eingelegt und auf Mängel im Disziplinarverfahren hingewiesen.

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Soweit in dem streitbefangenen Beschluss zusätzlich die sofortige Vollziehung der Suspendierung angeordnet wurde, mag dahin stehen, ob die in § 39 DG LSA ausgesprochen Rechtswirkungen der vorläufigen Dienstenthebung daneben noch einem Sofortvollzug nach den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zugänglich sind. Denn mit der gerichtlichen Aufhebung des Beschlusses nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist auch ein etwaiger Sofortvollzug aufgehoben. Mangels Ausführungen in der Begründung des Beschlusses zu einem etwaigen Verbot der Führung von Dienstgeschäften nach §§ 60 BG LSA (a. F.), 53 LBG LSA, 39 BeamtStG ließe sich ein Sofortvollzug auch nicht darauf stützen. Dementsprechend hält das Gericht nicht an seiner in dem Beschluss vom 12.02.2010 geäußerten Ansicht fest, dass die streitbefangene Verfügung auch auf beamtenrechtliche Normen gestützt und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet sei.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 73 Abs. 1 DG LSA.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes im Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden,

1.
vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
2.
Schutzkleidung zu tragen,
3.
Dienstkleidung zu tragen und
4.
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 25 und 26 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.